Mitarbeiterprämie 2025 – Steuerfrei, aber nicht beitragsfrei!
14.08.2025
Auch im Kalenderjahr 2025 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der kürzlich neu eingeführten Regelung wieder eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewähren – jedoch unter geänderten Rahmenbedingungen im Vergleich zu den Vorjahren.
Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025
- Maximalbetrag:
Bis zu € 1.000,00 brutto pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei.
- Keine Lohnnebenkostenbefreiung:
Sozialversicherungsbeiträge sowie DB, DZ und Kommunalsteuer sind zu leisten.
- Kriterium der Zusätzlichkeit:
Die Prämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen – sie darf also bisher nicht regelmäßig gewährt worden sein. Frühere Corona-, Teuerungs- oder Mitarbeiterprämien sind dabei unschädlich.
- Keine kollektivvertragliche Regelung erforderlich:
Die Prämie kann frei vereinbart werden – es braucht keine kollektivvertragliche oder sonstige lohngestaltende Vorschrift.
- Keine Gruppenregelung nötig, aber sachliche Gründe erforderlich:
Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern sind zulässig, müssen jedoch aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen nachvollziehbar begründet sein (z. B. Leistung, Abteilung, Arbeitszeit etc.). - Deckelung bei Auszahlung einer Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung:
Werden im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG gewährt, kann insgesamt pro Kalenderjahr nur ein Betrag von € 3.000 lohnsteuerfrei bleiben, andernfalls besteht ein Pflichtveranlagungstatbestand.
Beispiele:
Ein Mitarbeiter erhält € 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also € 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von € 3.000 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.
Ein Mitarbeiter erhält € 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von € 3.000 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.
Achtung: Sozialversicherungsrechtliche Einstufung beachten!
Je nach Auszahlungsmodus ist die Prämie als laufender Bezug oder Sonderzahlung zu werten, dies kann bei geringfügig Beschäftigten zur Vollversicherung führen.
Sollten Sie schon eine Mitarbeiterprämie auszahlen wollen, geben Sie uns bitte Bescheid. Die programmtechnische Abrechnung der Mitarbeiterprämie sollte voraussichtlich im September möglich sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen Umsetzung!
Ihr ECOVIS Betreuer-Team
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