Vorübergehende Erstreckung der Aufstellungs- und Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse
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Vorübergehende Erstreckung der Aufstellungs- und Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse sind grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (zB bei Regelbilanzstichtag 31.12. wäre der Jahresabschluss 2021 bis 30.9.2022 offenzulegen). Ende 2022 wurde eine neuerliche vorübergehende Fristverlängerung hinsichtlich der Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen beschlossen.

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