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Aktuelles aus Steuern und Recht
Erleichterungen für Balkonkraftwerke: Booster für erneuerbare Energien
20.09.2024Die energiepolitischen Maßnahmen der Bundesregierung greifen: Im ersten Halbjahr 2024 konnte Deutschland bereits 58 Prozent seines Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen – ein Plus von sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Mit weiteren Gesetzesänderungen und Erleichterungen insbesondere für Balkonkraftwerke will die Regierung diesen Trend weiter forcieren. Die Neuerungen erklärt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl, in Regensburg.
Im April 2024 haben Bundestag und Bundesrat das neue Solarpaket I verabschiedet. Es setzt wesentliche Elemente der Solarstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) um. Ziel ist es, den schnelleren Ausbau von Wind- und Solarstrom zu fördern, die Gesamtleistung bis 2028/29 von 600 auf 800 Terawattstunden zu erhöhen und damit den steigenden Bedarf der Industrie, bei der Wärmeerzeugung und für die Elektromobilität zu decken. Gleichzeitig wird der Ausbau auch von Netzen und Speichern für Industrie, Gewerbe und Wohngebäude intensiviert.
Erleichterungen für Balkonkraftwerke
Des Weiteren sind Anpassungen im Einkommensteuergesetz vorgesehen, um Erleichterungen für Balkonkraftwerke zu gewährleisten. Mit den Änderungen sollen die Einnahmen und Entnahmen einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Beispiel auf Einfamilienhäusern mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (kW), insgesamt jedoch höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigen, als steuerfrei gelten. Von April bis Juni 2024 wurden mehr als 152.000 neue Anlagen in Betrieb genommen – ein Plus von 52 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Derzeit sind insgesamt gut eine halbe Million Balkonkraftwerke in Betrieb – Tendenz stark steigend. Denn durch die Gesetzesänderung soll der Vermieter lediglich ein Mitspracherecht haben, wenn der Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen möchte. Eine Blockade des Vermieters ist nicht mehr möglich. Mit dem Solarpaket I ist auch die Installation neuer Balkonkraftwerke erleichtert, da die Pflicht zur Einführung digitaler Stromzähler entfällt. Darüber hinaus ist eine vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber von leistungsstärkeren Anlagen mit einer Leistung von bis zu zwei kW möglich.
Neu ist außerdem, dass sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren lassen. Das Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ermöglicht Eigentümern und Mietern in Mehrfamilienhäusern den direkten Zugang zu günstigem Solarstrom, ohne dass sie diesen ins allgemeine Netz einspeisen müssen. Das bietet eine kostengünstige Lösung und verbessert die Abrechnungsmodalitäten für Strom, der sich nicht durch PV-Dachstrom abdecken lässt. Künftig wird Mieterstrom auch auf Gewerbegebäuden gefördert, wenn die Mieter den dort erzeugten Strom direkt verbrauchen.
„Mit dem Solarpaket I können Unternehmen und Privatpersonen noch unkomplizierter eigenen Strom erzeugen. Wir raten jedoch dazu, gerade wenn Betreiber Anlagen kombinieren wollen, sich Expertenrat einzuholen, damit sie die Grenzwerte einhalten und damit auch wirklich von den steuerlichen Erleichterungen profitieren können“, sagt Merl.
Überblick über die bisherigen Maßnahmen
Zum 1. Januar 2023 trat das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft, eine der größten energiepolitischen Gesetzesnovellen. Die Einführung des Nullsteuersatzes hat zu einer erheblichen Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien geführt. Lesen Sie hier über die von der Einkommensteuer befreiten Einnahmen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage, solange sie eine Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 30 kW nicht überschreiten. Welche Einspeisevergütungen ab dem 1. August 2024 gelten, können Sie hier nachlesen.
Arbeitszeitvergütung: Wann Unternehmen Duschzeiten bezahlen müssen
19.09.2024Das Bundesarbeitsgericht hat eine neue Entscheidung zum Thema Arbeitszeit getroffen. Es hat festgestellt, dass Duschzeiten der Belegschaft in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Die Hintergründe der Entscheidung erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff aus Rostock.
Was alles zur Arbeitszeit zählt, ist nicht immer ganz klar. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Es es kommt immer auf den Einzelfall an.
Der Fall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung von insgesamt mehr als 25.000 Euro zu entscheiden. Er ging davon aus, dass ihm arbeitstäglich 55 weitere Minuten für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten zu vergüten sind. Der Kläger war als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker tätig. Seine Aufgabe war es, Container in Ordnung zu bringen. Hierzu gehörte gegebenenfalls auch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung.
„Der Kläger war in den Instanzen nur teilweise erfolgreich“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock. So sprachen sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg dem Kläger jeweils nicht einmal 2.500 Euro zu.
Die Entscheidung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23. April 2024 (5 AZR 212/23), dass Zeiten für die Körperreinigung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören. Das gilt dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seine private Kleidung anzuziehen, den Betrieb zu verlassen und den Weg nach Hause zu gehen, ohne vorher seinen Körper gereinigt zu haben. „Es hat zugleich festgestellt, dass Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte vergütungspflichtige Arbeitszeit ist“, sagt Roloff. Eine endgültige Entscheidung, in welchem Umfang Arbeitszeiten zu vergüten sind, konnte das BAG nicht treffen und hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Was Arbeitgeber wissen sollten
„Was als Arbeitszeit durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu vergüten ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen“, fasst Roloff zusammen. Das BAG hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass diejenigen Tätigkeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise, wie sie zu erbringen sind, unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich dazu dienen, fremde Bedürfnisse zu befriedigen. „Die Tätigkeit darf damit nicht auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen“, erläutert Roloff.
Hürden bei der Unternehmensnachfolge: So meistern Sie den Übergabeprozess
18.09.2024Die Unternehmensnachfolge ist ein kritischer Moment im Lebenszyklus eines Unternehmens. Doch aktuelle Entwicklungen zeigen, dass dieser Prozess zunehmend schwieriger wird. Alexander Waschinger kennt die aktuellen Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge und gibt Tipps, wie diese gelingen kann.
Nebenjob während des Studiums: Das sollten Arbeitgeber und Studierende wissen
18.09.2024Insgesamt 63 Prozent der Studierenden hatten 2023 einen Nebenjob, so die Zahlen des Deutschen Studentenwerks. Dabei profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Studierende, denn diese sind bei der Sozialversicherung privilegiert. Die beliebtesten Beschäftigungsarten und was es dabei aus sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht zu beachten gibt, erklärt Andreas Islinger, Rentenberater bei Ecovis in München.
Rentenversicherung
Die Zeit während des Studiums lässt sich im Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen. Während dieser Zeiten sind Studierende nicht versicherungspflichtig. Erst wenn sie neben dem Studium arbeiten, kann Versicherungspflicht oder -freiheit entstehen. Hierbei gibt es verschiedene Beschäftigungsformen:
Minijob
Unternehmen stellen Studierende oft als Minijobber an. Das Gehalt darf dabei in der Regel 538 Euro monatlich (Stand 2024) nicht überschreiten. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Steuern müssen die Studierenden nicht zahlen. Es fallen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung an. Auf Antrag können sie sich von diesen befreien lassen. „Studierende sollten sich diese Befreiung allerdings gut überlegen, da sie für wenig Geld, nämlich 3,6 Prozent Beitragsanteil, wertvolle Beitragsmonate für spätere Rentenansprüche sammeln können“, rät Renten- und Steuerberater Andreas Islinger bei Ecovis in München. Zahlen Studierende keine Beiträge, wird die Zeit als Studienzeit im Versicherungskonto berücksichtigt. Der Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben an die Minijobzentrale.
Kurzfristige Beschäftigung
Wer kurzfristig beschäftigt ist, darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Beschäftigungszeiten aus mehreren kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet und dürfen die Zeitgrenze nicht übersteigen. Wichtiges Kriterium ist außerdem die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung, also ob sie von wirtschaftlich übergeordnetem Wert ist. Sie ist im Einzelfall unbedingt zu prüfen. Bei Studierenden liegt meist keine Berufsmäßigkeit vor, sodass eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungs- und beitragsfrei. Diese Form der Beschäftigung bietet sich insbesondere für Vollzeittätigkeiten während der Semesterferien an.
Werkstudententätigkeit
Das Werkstudentenprivileg gilt, solange die Immatrikulation an einer Hochschule besteht und die Studierenden höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jedoch zur Hälfte Beiträge zur Rentenversicherung. Liegt der Verdienst unter 2.000 Euro sind vom Arbeitnehmer geringere Beiträge zu entrichten (siehe auch Midi-Job).
Midi-Job
Den wenigsten geläufig ist der Midijob, bei dem der monatliche Verdienst zwischen 538,01 bis 2.000 Euro liegt. Midijobs, auch Übergangsbereich genannt, sind voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beitragslast für die Studierenden ist allerdings geringer als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber hingegen zahlt mehr. Die Regelungen zur Berechnung von Beiträgen gelten auch für Werkstudenten.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Bei der gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Wie in einem klassischen Arbeitsverhältnis müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zahlen.
Krankenversicherung
Studierende, die über die gesetzliche Krankenversicherung familienversichert sind, dürfen die monatliche Einkommensgrenze von 505 Euro (bei einem Minijob: 538 Euro) nicht überschreiten. Sind sie nicht familienversichert, können sie sich gegebenenfalls günstig studentisch krankenversichern (in der Regel bis zum 30. Lebensjahr).
In die studentische Krankenversicherung dürfen Studierende, die:
- während des Semesters höchstens 20 Wochenstunden arbeiten,
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausüben oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten.
Die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden müssen allerdings auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein. Bei Überschreitung der Höchstgrenzen lässt sich das Werkstudentenprivileg nicht mehr anwenden und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Tipps für Studierende: Wie können sie ihre Einkünfte optimieren und was gilt es zu vermeiden?
Steuererklärung kann sich lohnen, denn:
- zahlreiche Kosten, unter anderem Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten zur Universität, Arbeitsmittel, aber auch Ausgaben für ein Auslandssemester lassen sich als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.
- Kosten für ein Erststudium sind nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar.
- Für ein Zweitstudium hingegen können Studierende die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen. Darüber hinaus ist ein Verlustvortrag für Werbungskosten möglich, der insbesondere für Studierende ohne Einkommen während des Studiums relevant ist. Während des Zweitstudiums lassen sich so Jahr für Jahr Verluste aus dem Studium ansammeln, die später im Berufsleben mit positiven Einkünften verrechnet werden können. „Das bedeutet, dass es sich auch ohne Einkommen lohnen kann, eine Steuererklärung abzugeben“, weiß Islinger.
Werkstudenten können Studiengebühren vom Arbeitgeber übernehmen lassen
Diese Kosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuerlich absetzen und der Arbeitnehmer muss sie nicht als Arbeitslohn versteuern. Voraussetzung ist, dass das Studium im überwiegenden betrieblichen Interesse und nicht nur im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dazu muss das Studium einen inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitgebers haben und beide Seiten müssen eine Fortbildungsvereinbarung abschließen. In dieser muss sich der Werkstudent verpflichten, nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben.
Rentenansprüche optimieren
Auch wenn das Thema Rente während des Studiums noch keine große Rolle spielt, kann es später entscheidend sein. Wer nach Abschluss des Studiums Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk wird, erwirbt keine weiteren Rentenansprüche in der gesetzlichen Versicherung mehr. Um später einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, muss eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt werden. Dabei ist von Vorteil, wenn bereits in der Tätigkeit während des Studiums Versicherungspflicht besteht und Beiträge gezahlt werden.
„Bereits vor Beginn des Studiums sollten Studierende sich über ihren Status in Kranken- und Rentenversicherung informieren. Studierende, die neben dem Studium arbeiten wollen, sollten die Auswirkungen auf die Sozialversicherung unbedingt vorab klären“, empfiehlt Andreas Islinger.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse
17.09.2024In der heutigen Geschäftswelt ist effektives Nachhaltigkeitsmanagement nicht nur ein Trend, sondern eine Notwendigkeit für langfristigen Erfolg. Ein Konzept, das dabei zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aber was genau verbirgt sich dahinter, und wie kann sie Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen?
„Kreditklemme“?: Wie Unternehmen trotz strenger Bankenanforderungen ihre Finanzierung sichern
16.09.2024In Zeiten, in denen Unternehmen vor großen Herausforderungen stehen – sei es durch steigende Kosten, Innovationsdruck oder die digitale Transformation – wird der Zugang zu Kapital immer wichtiger. Doch gerade jetzt agieren viele Banken zunehmend zurückhaltend. Was sind die Ursachen und wie können Unternehmen dennoch ihre Finanzierung sichern? Mike Rudolph kennt die Details.
Homeoffice: Arbeitnehmer sollen zurück ins Büro
16.09.2024Durch die Corona-Pandemie hat sich in Unternehmen die Arbeit im Homeoffice etabliert. Doch nun wollen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen. Aber dürfen sie das und welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür? Nicole Golomb, Ecovis-Rechtsanwältin in Regensburg, kennt die Details.
Vertragsrechtliche Grundlagen
Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, sind die vertraglichen Regelungen zum Arbeitsort entscheidend. „Es kommt immer darauf an, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten vereinbart haben“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg. Auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Regelungen zum Homeoffice enthalten. Ist vertraglich ein Recht auf Homeoffice festgelegt, kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro nicht einseitig anordnen. Vielmehr muss er sich dann mit dem Arbeitnehmer einigen oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Oftmals ist in der vertraglichen Vereinbarung aber auch eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber niedergelegt.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Gibt es keine Vereinbarung zum Homeoffice, können Arbeitgeber ihr Direktionsrecht ausüben. Damit haben sie grundsätzlich das Recht, den Arbeitsort festzulegen und die Arbeit im Büro zu verlangen, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen existieren. Allerdings sind hierbei die Interessen der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem, wenn Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen weiterhin im Homeoffice arbeiten möchten, zum Beispiel wegen gesundheitlicher oder familiärer Umstände. Auch wird regelmäßig eine angemessene Ankündigungsfrist für die Rückkehr ins Büro erforderlich sein.
Zukunft des Homeoffice und flexible Arbeitsmodelle
Viele Unternehmen wissen, dass Homeoffice Vorteile bietet, etwa bei der Mitarbeiterzufriedenheit. Hybride Arbeitsmodelle, bei denen Arbeitnehmer teils im Büro und teils im Homeoffice arbeiten, werden zunehmend populär. „Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin von zu Hause arbeiten möchten, können beide Seiten nach individuellen Lösungen suchen, die sowohl den Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers entgegenkommen“, rät Golomb. Und weiter: „Grundsätzlich können Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück ins Büro holen, wenn keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen. Allerdings sind flexible Arbeitsmodelle durchaus geeignet, Fachkräfte zu finden und zu binden“, sagt Golomb.
Immobilienkauf: Vom Vertrag zum Grundbucheintrag
13.09.2024Wechseln Immobilien den Eigentümer, sollten beide Vertragsparteien genau hinsehen. Denn hier wird es juristisch schnell komplex. Worauf Interessenten achten sollten und welche Rolle Einträge im Grundbuch spielen, erklären die Ecovis-Experten.
Das Thema Immobilien kommt kaum aus den Schlagzeilen raus: Erst waren die Zinsen über Jahre hinweg niedrig, dafür gab es kaum Objekte am Markt. Dann stiegen die Zinsen und niemand konnte oder wollte noch kaufen. Mit Inflation und insbesondere der Verteuerung der Baustoff e sank schließlich die Bereitschaft zu investieren und zu bauen. Aber so langsam kommt wieder Bewegung in den Markt, stellt Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing, fest: „Wenn auch auf verhaltenem Niveau, sind Investoren wieder offen für neue Projekte. Das gilt vor allem für den privaten Immobilienmarkt.“
Beim Kauf genau hinschauen
Ob als Anlage oder für den Eigenbedarf – wer sich jetzt auf dem Markt umsieht, hat gute Chancen, auch weiterhin vom Käufermarkt zu profitieren. „Allerdings sollten Kaufende dabei einige wichtige Regeln im Kaufprozess beachten“, erklärt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. „Denn beim Kauf einer Immobilie sind verschiedene Schritte notwendig.“ Am Anfang des Prozesses steht der Kaufvertrag, in dem die Parteien alle Verhandlungsergebnisse festhalten. Anschließend folgt die notarielle Beurkundung des Vertrags.
„Käuferinnen und Käufer sollten über den Notar eine schnelle Vormerkung im Grundbuch forcieren“, erklärt Reichert. „So sind Zwischenverkäufe unwirksam und Käufer erhalten ein Stück Sicherheit.“ Erst wenn der Käufer anschließend den Kaufpreis bezahlt, erfolgt die endgültige Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch. „Das wiederum sichert den Verkäufer ab“, sagt Reichert. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Verkaufswert der Immobilie. „Dabei ist es wichtig, dass die Parteien hier den richtigen Kaufpreis festhalten“, mahnt Reichert. „Eine vorsätzliche Unterbeurkundung, etwa um Grunderwerbsteuer oder Notarkosten zu sparen, kann dazu führen, dass der Eintrag im Grundbuch unwirksam wird.“
Überhaupt warnt Reichert davor, beim Immobilienkauf an der falschen Stelle zu sparen: „Verzichten Sie als Privatperson sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen, der die Immobilie verlässlich bewerten kann. Und lassen Sie sich zu übernommenen Mietverträgen oder Hypotheken beraten, bevor relevante Vertragsdetails unbeachtet ins Grundbuch eingetragen werden.“
Grundbucheinträge prüfen und verstehen
„Viele unserer Mandanten tun sich schwer damit, die Eintragungen im Grundbuch richtig zu verstehen“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Priglmeier. „Dabei ist es enorm wichtig, sich im Vorfeld gut darüber zu informieren – insbesondere, wenn in Zukunft geplant ist, die Immobilie zu verkaufen.“ Dabei geht es weniger um die ersten Seiten des Grundbucheintrags als vielmehr um versteckte Details, die im hinteren Teil zu finden sind, erklärt Priglmeier: „Gibt es Eintragungen zu Renten- oder Wohnrechten? Zu Grund-, Rentenschulden oder zum Vorkaufsrecht? Und welche Eintragungen können gelöscht werden?“
Entdecken Käufer oder Verkäufer unklare Eintragungen im Grundbuch, sollten sie sich bestmöglich darüber informieren, was sie bedeuten oder auch in Zukunft bedeuten könnten, rät Priglmeier: „Denn solche Rechte oder Schulden können den Wert des Grundstücks oder der Immobilie mitunter erheblich mindern – oder auch erhöhen.“ Und es wäre sicherlich nicht das erste Mal in seiner Tätigkeit als Experte für Immobilienbewertung, dass ein unbeachteter Grundbucheintrag zu handfesten Verkaufsbeschränkungen führt, erzählt Priglmeier. Sein Tipp für Käuferinnen und Käufer lautet daher: „Unterschreiben Sie keinesfalls einen Vertrag beim Notar, wenn es Unklarheiten zum Grundbucheintrag gibt.“ Gleiches gilt auch für Immobilienbesitzer: „Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Grundbucheintrag, um gegebenenfalls auch handlungsfähig zu sein.“
Bei allen Warnungen weist Priglmeier aber auch auf die Chancen hin, die sich durch eine geschickte Vertragsgestaltung und einen dementsprechenden Grundbucheintrag ergeben: „Wer sich für einen Verkauf der eigenen Immobilie oder die frühzeitige Übertragung des Eigentums auf die Kinder entscheidet, kann sich so auch weitreichende Rechte sichern.“
Inkongruente Gewinnausschüttungen: Fälle der steuerlichen Anerkennung erweitert
11.09.2024Bislang waren einige Modelle der inkongruenten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, also eine nur kurzzeitig geltende oder oft geänderte Gewinnverteilung, steuerlich nicht begünstigt. Jetzt hat das BMF in einem Schreiben geklärt, welche zusätzlichen Fälle künftig von der steuerlichen Anerkennung profitieren. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Christine Hübner.
Gesellschafter bekommen oftmals den erwirtschafteten Jahresüberschuss einer Gesellschaft ausgezahlt. Die Gewinnverteilung an die Anteilseigner erfolgt dabei grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis ihrer nominellen Beteiligung an der Gesellschaft. Davon abweichende, also inkongruente Gewinnausschüttungen, sind handelsrechtlich nur zulässig, wenn das in der Satzung der Kapitalgesellschaft festgelegt ist. Steuerlich gilt eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttung als anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Das bedeutet, dass die Gewinnausschüttung steuerlich dem Gesellschafter zugeordnet wird, dem sie zufließt und nicht demjenigen, der sie den Beteiligungsverhältnissen entsprechend bekommen sollte.
Bisher hielt die Finanzverwaltung eine nur kurzzeitig geltende oder oft geänderte Gewinnverteilung für unangemessen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, vom 17. Dezember 2013). In seiner Entscheidung vom 28. September 2022 widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) der bis dahin geltenden Finanzverwaltungsauffassung (VIII R 20/20).
Jetzt hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH von 2022 reagiert und erfasst weitere Fälle, bei denen sich von den Gesellschafterverhältnissen abweichende Gewinnverteilungen steuerlich anerkennen lassen (BMF-Schreiben vom 4. September 2024). Das aktuelle BMF-Schreiben vom 4. September 2024 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben 2013. Die Finanzverwaltung muss die neuen Regeln ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden.
Welche Regeln jetzt gelten
1. Inkongruente Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
a) Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Soweit im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab als die Geschäftsanteile für die Gewinnverteilung festgelegt wurde, ist die inkongruente Gewinnausschüttung auch steuerlich anzuerkennen.
b) Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, nach der die Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschließen können, wenn auch alle nachteilig betroffenen Gesellschafter zustimmen, ist sie ebenfalls steuerlich anzuerkennen.
c) Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Diese Form des Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung ist zivilrechtlich wirksam, wenn er von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst wurde und kein Gesellschafter diesen Beschluss anfechten kann. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss ist ein einmaliger Beschluss, der die Satzung in Zukunft nicht ändern soll und einen Einzelakt darstellt.
Wenn allerdings ein Beschluss die Satzung mit Dauerwirkung (auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt) ändern soll und bei dessen Änderung nicht alle materiellen und formellen Anforderungen an eine Satzungsänderung erfüllt sind, ist der Beschluss ungültig und steuerlich nicht anzuerkennen.
d) Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss ist steuerlich anzuerkennen, wenn der Mehrheitsgesellschafter den ihm zustehenden Anteil am Gewinn nicht ausschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt. Dies gilt auch, wenn die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern parallel ausgeschüttet werden. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter führt die Einstellung in die Gewinnrücklage nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen.
2. Inkongruente Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften (AG)
Bei Aktiengesellschaften sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur zulässig, wenn in der Satzung ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem entspricht. Öffnungsklauseln oder satzungsdurchbrechende Beschlüsse wie bei der GmbH beschrieben, lassen sich steuerlich nicht anerkennen.
„Die im aktuellen BMF-Schreiben festgelegte Öffnung für inkongruente Gewinnausschüttungen ist begrüßenswert. Sie schafft Unternehmen mehr Gestaltungsmöglichkeiten“, sagt Name Hübner.