Abfindungsklauseln in BAG-Verträgen: Wann für Ärztinnen und Ärzte ein Schenkungsteuerrisiko besteht
08.04.2026
In vielen Verträgen von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften sind Abfindungsregeln enthalten, die beim Ausscheiden eines Gesellschafters greifen. Häufig orientieren sich diese Klauseln am Buchwert oder lassen den immateriellen Praxiswert unberücksichtigt. Steuerlich kann das jedoch problematisch werden. Wieso Abfindungsklauseln in BAG-Verträgen ein Schenkungsteuerrisiko auslösen können und was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet, erklärt Stefanie Anders, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf.
Gesetzliche Grundlage: Fiktive Schenkung bei zu niedriger Abfindung
Ausgangspunkt ist Paragraph 7 Absatz 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Vorschrift regelt einen besonderen Fall der sogenannten fiktiven Schenkung. Danach kann eine Schenkung steuerlich fingiert werden, wenn ein Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft eine Abfindung erhält, die unter dem gemeinen Wert seines Anteils liegt. Maßgeblich ist also der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und der vertraglich vereinbarten Abfindung. „Liegt die Abfindung deutlich unter dem Verkehrswert des Praxisanteils, kann die Differenz steuerlich als freigebige Zuwendung gelten“, erklärt Stefanie Anders. „Diese gilt dann als Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter.“ Die steuerliche Belastung trifft in diesem Fall grundsätzlich die Mitgesellschafter, die den Anteil übernehmen.
Typische Risikoklauseln in Praxisverträgen
Gerade in älteren Gesellschaftsverträgen von ärztlichen Praxen finden sich häufig Abfindungsklauseln, die steuerlich problematisch sein können. Typische Beispiele sind:
Abfindungen auf Basis des Buchwerts
Bewertungsformeln ohne Berücksichtigung des immateriellen Praxiswerts
Pauschale Bewertungsabschläge
Abzüge bei Kündigung zu einem ungünstigen Zeitpunkt
Altersabhängige Abschläge
Gesellschaftsrechtlich sind solche Regelungen grundsätzlich zulässig. Steuerlich können sie jedoch kritisch werden, wenn sie zu einer deutlichen Unterbewertung des Gesellschaftsanteils führen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel verdeutlicht das Risiko:
Verkehrswert des Praxisanteils: 400.000 Euro
Vertraglich vereinbarte Abfindung: 250.000 Euro
Die Differenz beträgt 150.000 Euro.
„Dieser Betrag kann steuerlich als Schenkung des ausscheidenden Arztes an die verbleibenden Gesellschafter behandelt werden“, sagt Anders. „Die Mitgesellschafter gelten dann als Erwerber im Sinne der Schenkungsteuer.“
Warum gerade Arztpraxen besonders betroffen sind
Das Thema ist in ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften besonders relevant. Ein wichtiger Grund liegt in der Struktur vieler Praxen. Der Wert eines Praxisanteils besteht häufig nicht nur aus den materiellen Vermögenswerten, sondern auch aus einem erheblichen immateriellen Praxiswert, also dem sogenannten Goodwill. „Gerade dieser Praxiswert wird in älteren Verträgen häufig nicht berücksichtigt“, so Anders. „Dadurch kann die vertragliche Abfindung deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen.“ Hinzu kommt, dass bei der Aufnahme neuer Partner ebenfalls Bewertungsfragen entstehen können.
Verhältnis zu steuerlichen Begünstigungen
Grundsätzlich können Anteile an freiberuflichen Praxen unter bestimmten Voraussetzungen begünstigtes Betriebsvermögen darstellen. In solchen Fällen kommen steuerliche Vergünstigungen nach Paragraph 13a und 13b ErbStG in Betracht. Allerdings greift diese Begünstigung nicht automatisch. „Wenn eine Schenkung nach Paragraph 7 Absatz 7 ErbStG fingiert wird, erfolgt zunächst eine reguläre Bewertung des Anteils“, erklärt Stefanie Anders. „Erst danach stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Begünstigungen anwendbar sind.“ Auch der Anteil an sogenanntem Verwaltungsvermögen kann hier eine Rolle spielen.
Nicht jede niedrigere Abfindung führt zu Schenkungsteuer
Wichtig ist jedoch: Eine niedrigere Abfindung führt nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung. Keine freigebige Zuwendung liegt beispielsweise vor, wenn
Wirtschaftliche Gründe die Abweichung rechtfertigen
Gesellschaftsrechtlich eine echte Gegenleistung vorliegt
Die Bewertungsmethode objektiv nachvollziehbar und angemessen ist
In der Praxis orientiert sich die Finanzverwaltung jedoch häufig am gemeinen Wert nach Paragraph 9 Bewertungsgesetz (BewG).
Gestaltungsüberlegungen für Praxisverträge
Um schenkungsteuerliche Risiken zu vermeiden, sollten Gesellschaftsverträge regelmäßig überprüft werden. Mögliche Ansätze sind beispielsweise:
Abfindungsklauseln mit Orientierung am Verkehrswert
Sorgfältige Dokumentation der Bewertungsgrundlagen
Fazit: Praxisverträge regelmäßig überprüfen
Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften können unter bestimmten Umständen ein Schenkungsteuerrisiko auslösen. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Abfindung deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Praxisanteils liegt. „Viele Verträge stammen aus einer Zeit, in der dieses Thema steuerlich noch weniger im Fokus stand“, sagt Stefanie Anders, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf. „Deshalb sollten gerade ältere Praxisverträge regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.“
Güterstandsschaukel: Vermögen steuerfrei zwischen Ehepartnern übertragen
07.04.2026
Güterstandsschaukel: Wollen gerade Unternehmerfamilien Vermögen steuerfrei an Ehepartner übertragen, lässt sich die Güterstandsschaukel als interessantes Instrument einsetzen. Wer die Chancen nutzen möchte, sollte sich aber auch mit den Risiken auseinandersetzen.
Ehegatten gehört immer die Hälfte des gemeinsamen Vermögens: Diese landläufige und weitverbreitete Meinung ist falsch. Tatsächlich ist die Vermögensverteilung abhängig vom Güterstand der Ehegatten. Ohne Ehevertrag sind sie in der Zugewinngemeinschaft verheiratet. In dieser hat jeder Ehegatte weiterhin sein Vermögen. Erst am Ende einer Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, erfolgt der Zugewinnausgleich. Der unvermögende Ehegatte erhält als Zugewinn die Hälfte des Vermögenszuwachses seines vermögenden Partners. In Höhe dieses Zugewinnausgleichs gewährt das Erbschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung, sodass der tatsächliche Ausgleich des Zugewinns zum Teil keine Steuern nach sich zieht. „Wie hoch die Steuerfreiheit ausfällt, hängt mit der Zusammensetzung des Vermögens zusammen, weshalb pauschale Aussagen sehr schwierig sind und jeder Einzelfall zu prüfen ist“, sagt Florian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.
Diese Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen, ist auch in einer funktionierenden Ehe möglich. Das Unterfangen ist nicht ganz einfach. „Im ersten Schritt ist der Zugewinn jedes Ehegatten zu berechnen. Im zweiten Schritt müssen das beide Ehegatten notariell bestätigen lassen, und das kostet“, erklärt Ecovis-Steuerberater André Bentz in Bremen.
Beispiel: Mit der Güterstandsschaukel Steuern sparen
Eine Unternehmerin hat nach dem Verkauf ihrer Firma ein Vermögen von zehn Millionen Euro angehäuft. Ihr Ehegatte hat keinerlei Vermögen. Die beiden haben zwei Kinder und wollen nun Vermögen an diese verteilen. Da die Kinder jeweils einen steuerfreien Betrag von je 400.000 Euro von jedem Elternteil bekommen können, kann die Unternehmerin 800.000 Euro verschenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Ihrem Ehegatten könnte sie nun 500.000 Euro steuerfrei übertragen, der diese dann wiederum an die Kinder weitergibt. In Summe könnte sie also 1,3 Millionen Euro an die Kinder übertragen. Dann verbleiben jedoch immer noch 8,7 Millionen Euro. Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen.
Je nach Lebensalter wird es jedoch kaum möglich sein, mit diesen Schenkungen das Vermögen gänzlich steuerfrei zu übertragen. Führen die Ehegatten eine Güterstandsschaukel durch, ließe sich das Vermögen in diesem Beispielfall genau quotal unter den Ehegatten aufteilen. Damit kann auch der Ehemann Schenkungen von 400.000 Euro je Kind umsetzen. Verglichen mit dem Ausgangsfall könnte man um 300.000 Euro mehr schenken. Zusätzlich lassen sich nach Ablauf von zehn Jahren gleich von beiden Ehegatten weitere Schenkungen vornehmen. „Im Einzelfall ist das also eine durchaus sinnvolle Gestaltung“, sagt Bentz.
Güterstandsschaukel kann alte Schenkungen heilen
Sollten etwa Unternehmerinnen und Unternehmer Geld untereinander verschenkt haben, kann die Güterstandsschaukel frühere Schenkungen heilen. Denn ab Schenkungen von mehr als 500.000 Euro unter Ehegatten in zehn Jahren fällt Schenkungsteuer an. Gerade bei vermögenden Paaren kann das schnell erreicht sein. Wurden diese Schenkungen mangels Wissen nicht angezeigt, begeht man rein formell Steuerhinterziehung. „Im Rahmen der Güterstandsschaukel lassen sich diese früheren Schenkungen in bestimmten Fällen aus der Besteuerung herausnehmen. Damit lässt sich auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung verhindern“, erklärt Bentz.
Die Nachteile der Güterstandsschaukel
Rein formell entsteht nur ein Geldanspruch. Überträgt der vermögendere Ehegatte beispielsweise Unternehmensanteile oder Immobilien auf den anderen Ehegatten, ist dies steuerlich als Tausch oder als Verkauf zu bewerten. „Bei Unternehmensanteilen oder Aktien steht dann häufig eine erhebliche Einkommensteuer im Raum“, warnt Bentz. Ebenso bei Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren vor der Güterstandsschaukel erworben wurden, können Steuern anfallen. Hinzu kommt, dass die Kosten und der Aufwand nicht zu unterschätzen sind. Grund: Notare ermitteln ihre Gebühr abhängig vom Vermögen. Für den wohl entscheidenden Nachteil muss man kurz ausführen: Verstirbt ein Ehegatte und erbt der andere, wird in der Erbschaftsteuer auch der Zugewinnausgleich teilweise steuerfrei gestellt. „Das heißt, nur wenn Paare zu Lebzeiten und lange im Voraus geplant die Güterstandsschaukel nutzen, um damit einfacher und mehr Vermögen an die Kinder zu übertragen, ergibt sich daraus ein steuerlicher Vorteil“, erklärt Regenfelder. Letztlich sollten auch Alternativen zur Güterstandsschaukel geprüft werden, die kostengünstiger sind, etwa eine entgeltliche Übertragung vom Familienheim.
BSG stoppt „Teilrenten-Trick“: Wechsel von der PKV in die Familienversicherung der GKV deutlich erschwert
06.04.2026
Viele privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner versuchen im Alter in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Ein verbreiteter Ansatz war dabei die Wahl einer niedrigen Teilrente, um die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu unterschreiten. Das Bundessozialgericht hat dieser Gestaltung nun eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Regeln zur Familienversicherung verschärft. Wieso der sogenannte Teilrenten-Trick künftig nicht mehr funktioniert und was das für Versicherte bedeutet, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
BSG: Kurzfristige Teilrente reicht nicht aus
Mit Urteil vom 22. Januar 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine kurzfristige Reduzierung der Rentenhöhe nicht ausreicht, um Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung der GKV zu erhalten. Im konkreten Fall hatten Versicherte versucht, durch die Wahl einer niedrigen Teilrente rechnerisch unter die Einkommensgrenze zu gelangen. Das Gericht stellte jedoch klar: Die Familienversicherung dient dem sozialen Ausgleich und setzt eine tatsächliche wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit voraus. „Eine kurzfristige Anpassung der Rentenhöhe nur zu dem Zweck, die Einkommensgrenze zu unterschreiten, widerspricht dem Grundgedanken der Familienversicherung“, erklärt Tanja Eigner.
Einkommensprognose statt Einzelmonat
Entscheidend für den Anspruch auf Familienversicherung ist laut Gericht nicht das Einkommen in einem einzelnen Monat. Vielmehr müssen Krankenkassen eine Prognose über einen längeren Zeitraum erstellen. In der Regel betrachten sie dabei einen Zeitraum von zwölf Monaten. „Die Krankenkassen prüfen, ob das Einkommen dauerhaft unter der Grenze liegt“, sagt Eigner. „Eine kurzfristige Teilrente reicht dafür nicht aus.“ Damit ist ein häufiger Gestaltungsansatz für privat Versicherte faktisch gescheitert.
Gesetzgeber verschärft Regeln zusätzlich
Parallel zur Gerichtsentscheidung hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Familienversicherung weiter verschärft. Seit dem 01. Januar 2026 ist der Wechsel in die Familienversicherung über eine Teilrente grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung mit dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung. „Seit Anfang 2026 sind entsprechende Gestaltungsmodelle über Teilrenten rechtlich nicht mehr zulässig“, erläutert Eigner.
Frühzeitige Planung wird immer wichtiger
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige Planung der Krankenversicherung im Alter ist. Viele Gestaltungsmöglichkeiten müssen lange vor dem Renteneintritt geprüft werden. „Wer erst im Ruhestand über einen Wechsel nachdenkt, hat häufig kaum noch Handlungsspielraum“, sagt Eigner. „Viele Entscheidungen lassen sich später nicht mehr korrigieren.“
GKV im Alter nicht automatisch günstiger
Gleichzeitig weist die Rentenberaterin darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand nicht automatisch die günstigere Variante ist. „Es gibt das verbreitete Vorurteil, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Alter immer billiger ist“, so Eigner. „In der Praxis hängt das stark von der individuellen Situation ab.“ Neben der Höhe der Rente spielen weitere Einkünfte und die Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine wichtige Rolle.
Fazit: Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkt
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht eine bislang genutzte Gestaltungsmöglichkeit beim Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung beendet. Durch die zusätzliche gesetzliche Änderung sind entsprechende Modelle seit 2026 grundsätzlich ausgeschlossen.