Immobilien-GmbH: Wann sich die steueroptimierte Immobiliengesellschaft lohnt
16.07.2026
Immobilien-GmbH: Die Immobilien-GmbH verspricht eine geringe Steuerlast und Vorteile bei der Nachfolge. Doch für wen und in welchen Fällen sich das Modell rechnet, ist eine Frage der Strategie.
Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer investieren oftmals in Immobilien. Dabei stellt sich häufig die Frage nach einer Struktur, die steuerliche Vorteile bietet. „Denn wenn Immobilien im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen die Erträge oft dem persönlichen Spitzensteuersatz“, erklärt Andreas Bachmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Abhilfe kann hier eine „Immobilien-GmbH“ schaffen. Dabei handelt es sich um eine gewöhnliche GmbH, deren Zweck auf den Erwerb, die Verwaltung oder den Verkauf von Objekten ausgerichtet ist. In der Beratungspraxis zeigen sich meist drei typische Szenarien für diese Rechtsform, sagt Bachmeier: „Mandantinnen und Mandanten wollen entweder Bauprojekte realisieren, ihr Vermögen für eine Schenkung oder Nachfolgeregelung strukturieren oder ihre laufende private Steuerbelastung reduzieren.“
Zwei Wege: Gewerbe oder Vermögensverwaltung
Entscheidend für die Besteuerung ist allerdings die Ausgestaltung der Gesellschaft. Die gewerbliche Immobilien-GmbH ist typisch für Bauträger oder Beherbergungsbetriebe. Sie unterliegt der vollen Gewerbesteuer. Demgegenüber steht die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH. Sie konzentriert sich auf die reine Vermietung und Verpachtung ohne Zusatzleistungen wie Hotelbetrieb oder Projektentwicklung. Ihr Ziel ist eine minimale Steuerlast. Denn normalerweise fallen für eine GmbH rund 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an. Das führt zusammen mit der Gewerbesteuer zu einer Gesamtbelastung von etwa 30 Prozent.
Verwalten die Gesellschaften jedoch ausschließlich eigene Immobilien, kann die Gewerbesteuer auf null sinken. „Man muss aber sehr aufpassen, die vermögensverwaltenden Einkünfte der GmbH nicht durch gewerbliche zu infizieren“, warnt Christian Kehnappel, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen. Bereits kleine Zusatzleistungen wie das Überlassen von anderen Wirtschaftsgütern oder ein Hausmeisterservice können dazu führen, dass die gesamte Kürzung wegfällt.
Der große Vorteil der vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH ist die Thesaurierung, fasst es Bachmeier zusammen: „Da geringere Steuern anfallen, bleibt mehr Geld für Tilgungen oder neue Investitionen im Unternehmen.“
Vermögen poolen für die Nachfolge
In der Praxis dient die GmbH häufig dazu, Vermögen für die nächste Generation zu bündeln. „Es ist leichter, einen prozentualen Anteil an einer Gesellschaft zu verschenken, als eine Immobilie zu suchen, die exakt in den Freibetrag passt“, sagt Kehnappel. Durch das Pooling des Vermögens lassen sich die Freibeträge für Kinder (400.000 Euro) oder Ehepartner (500.000 Euro) optimal nutzen. Zudem bietet die GmbH den Schutz einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Für Familienverbünde ist zudem die GmbH & Co. KG interessant, da sie eine flexible Gewinnverteilung ermöglicht.
Der Preis der Struktur
Die Vorteile haben ihren Preis. Der größte Nachteil ist der Wegfall der zehnjährigen Spekulationsfrist. Während Privatpersonen Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen können, unterliegt der Verkaufsgewinn in einer GmbH immer der Steuer. „Wer heute schon weiß, dass er ein Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist verkaufen möchte, sollte es nicht in eine GmbH einbringen“, rät Kehnappel. Zudem verursachen Buchhaltung, Jahresabschluss und IHK-Beiträge laufende Kosten. Eine GmbH lohnt sich daher primär bei einem langfristigen Plan und hohen Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben sollen. „Schütten Unternehmen Gewinne an ihre Gesellschafter aus, fallen zusätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Das kann die Gesamtbelastung auf bis zu 50 Prozent treiben“, sagt Ecovis-Experte Kehnappel.
Familienheimschaukel: So übertragen Ehepartner Vermögen steuerfrei
07.07.2026
Familienheimschaukel: Ehepartner können untereinander steuerfrei und ohne die Freibeträge nutzen zu müssen, Vermögen übertragen. Das geht mit dem Gestaltungsmodell „Familienheimschaukel“. Wer weiß, wie diese funktioniert, kann Steuern sparen.
Gehört eine selbst genutzte Immobilie einem Ehepartner allein, kann dieser sie seinem Partner schenken. „Die Schenkung ist komplett steuerfrei und wird nicht auf den Freibetrag von 500.000 Euro angerechnet“, weiß Ecovis-Steuerberater Akram Juja in Düsseldorf. Weitere Pluspunkte der steuerfreien Schenkung nach der Sonderregelung für das Familienheim:
Die Steuerbefreiung ist nicht auf eine einmalige Nutzung pro Objekt beschränkt. Die Immobilie lässt sich erneut übertragen, also hin- und herschaukeln.
Es gibt keine Wertgrenze.
Die zehnjährige Behaltefrist entfällt, anders als beim steuerbefreiten Erwerb im Erbfall, bei dem die Eigentümer die Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren weiterhin bewohnen müssen, um die Steuerfreiheit zu sichern.
Die Immobilie „zurückschaukeln“
Nach der Schenkung kann der schenkende Ehegatte die Immobilie zum aktuellen Verkehrswert zurückkaufen. Auf diese Weise erhält der verkaufende Ehepartner den entsprechenden Geldbetrag steuerfrei. „Würde stattdessen Geld fließen, müsste der beschenkte Partner für den Betrag über seinem Freibetrag von 500.000 Euro Schenkungsteuer zahlen“, erklärt Steuerexperte Juja.
Beispiel: Die Gattin überträgt ihrem Ehemann das Einfamilienhaus mit einem Wert von 1,2 Millionen Euro, das ihr allein gehört. Zu einem späteren Zeitpunkt kauft sie es zurück. Auf diese Weise hat sie wieder das Haus und ihr Gatte das Geld und somit Vermögen auf ihn übertragen. Hätte sie ihm die 1,2 Millionen Euro direkt geschenkt, hätte er nach Abzug seines Steuerfreibetrags, der dann verbraucht ist, für 700.000 Euro Steuern zahlen müssen. Und: Die Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
„Die Gestaltung lässt sich grundsätzlich mehrfach wiederholen. Wertgrenzen oder feste Mindesthaltefristen gibt es nicht, sodass sich auch größere Vermögen in kürzerer Zeit steuerfrei zwischen den Ehegatten übertragen lassen“, erklärt Ecovis-Experte Juja.
Aktivrente 2026: Steuerfreie Hinzuverdienste für Rentner im Agrarbetrieb
02.07.2026
Aktivrente: Bei der Anfang 2026 eingeführten Aktivrente stellt sich die Frage, ob auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe von der Steuerbefreiung profitieren können. Was möglich ist und wo Fallstricke lauern, sollten landwirtschaftliche Unternehmer wissen.
Voraussetzung, damit Rentnerinnen und Rentner die Aktivrente, bei der sich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen lassen, in Anspruch nehmen können, ist, dass sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, ein Arbeitsverhältnis vorliegt, Arbeitslohn bezogen wird und Rentenversicherungsbeiträge – zumindest Arbeitgeberbeiträge – gezahlt werden. Selbstständige sind nicht begünstigt. Nicht relevant ist, ob eine Rente bezogen wird. Rentenbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) führen nicht zum Anspruch auf die Aktivrente. „Gerade in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob es sinnvoll sein kann, die Eltern statt unentgeltlich mitarbeiten zu lassen, regulär anzustellen und dadurch von der Steuerbefreiung zu profitieren“, sagt Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.
Sozialversicherungsbeiträge genau durchrechnen
Erhalten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Familienangehörige mehr als 603 Euro (Minijob- Grenze), liegt ein reguläres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis vor, wenn es tatsächlich gelebt wird. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt der Unternehmer meist nur den halben Rentenversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für die angestellte Person. Arbeitnehmerbeiträge und Beiträge zur LAK fallen dann meist nicht mehr an.
Allerdings gibt es in der Land- und Forstwirtschaft eine Besonderheit: Die landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKK) stuft Eltern, die im Betrieb der Kinder mitarbeiten, meist als „mitarbeitende Familienangehörige“ (MiFa) ein. Für sie gelten eigene Beitragsregeln. Die Beitragshöhe orientiert sich nicht am individuellen Lohn, sondern am Wirtschafts- oder Flächenwert des Betriebs. Der Beitrag für MiFa beträgt die Hälfte des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer zahlt, und ist vom Betrieb zu entrichten. Die Kosten hierfür können zwischen rund 100 Euro bis 550 Euro monatlich liegen. Zusammen mit den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist mit Sozialversicherungsbeiträgen zwischen etwa 300 und 750 Euro monatlich bei 2.000 Euro Bruttolohn zu rechnen. Im Ergebnis kann in solchen Fällen die Aktivrente greifen. Aufgrund der Beiträge zur LKK kann die Aktivrente aber wirtschaftlich uninteressant sein. „Daher sollten Betriebe vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses unbedingt prüfen, wie hoch die Beiträge zur LKK ausfallen“, sagt Islinger.
Erbschaftsteuer beim Familienheim: Wie Sie die strengen Einzugsfristen einhalten
01.07.2026
Wer eine Immobilie von den Eltern erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erbschaftsteuer komplett sparen. Das Finanzamt knüpft diese Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim jedoch an strenge Regeln. Die wichtigste Vorgabe: Erbinnen und Erben müssen das Haus oder die Wohnung unverzüglich nach dem Erbfall selbst beziehen und dort für mindestens zehn Jahre wohnen bleiben. „Die Finanzverwaltung verzeiht keine Verzögerungen, weshalb schnelles Handeln nach dem Erbfall unerlässlich ist“, sagt Nicole Berner, Steuerberaterin und Niederlassungsleiterin bei Ecovis in Leipzig.
Ein aktuelles Finanzgerichts-Urteil (FG München, Urteil vom 07.01.2026 – 4 K 1677/24) zeigt nun, dass die Grenzen eisern sind. Was das Einhalten der Fristen angeht, ließ das Gericht auch besondere Umstände kaum mildernd gelten. Das bedeutet: Wer den Einzug über sechs Monate hinaus verschleppt, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend.
Wer erbt Immobilien steuerfrei und unter welchen Voraussetzungen?
Ein sogenanntes Familienheim lässt sich komplett steuerfrei nur an Ehepartnerinnen und Ehepartner oder an die eigenen Kinder (soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt) vererben. Dafür muss die oder der Verstorbene die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt haben, es sei denn, zwingende gesundheitliche Gründe haben dies verhindert. Die begünstigten Erbinnen und Erben müssen das Haus oder die Wohnung unverzüglich nach dem Erbfall für eigene Wohnzwecke nutzen. Sie müssen ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen und mindestens zehn Jahre lang in der Immobilie wohnen bleiben. Geben sie die Eigennutzung vor Ablauf dieser Frist auf, fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuer rückwirkend in voller Höhe ein.
Worum ging es im aktuellen Streitfall?
Im aktuellen Fall erbte ein Sohn von seinem Vater eine Doppelhaushälfte. Nach dem Erbfall dauerte es jedoch mehr als zweieinhalb Jahre, bis der Erbe die Räumung und umfassende Renovierung abgeschlossen hatte und schließlich in das Haus einzog und seinen Lebensmittelpunkt verlegte. Die Handwerker beauftragte er erst nach mehr als einem Jahr. Um ein Darlehen für die Finanzierung der Umbaukosten bemühte er sich ebenso erst nach mehr als einem Jahr. Der Sohn argumentierte vor Gericht, er habe die finanziellen Mittel für die Sanierung über viele Monate ansparen müssen. Das zuständige Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Familienheim aufgrund des späten Einzugs ab und forderte die Erbschaftsteuer ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Finanzgericht München wies die Klage des Sohnes ab und bestätigte die harte Linie der Finanzbehörde. Das Urteil stellte klar, dass der Erbe den geforderten Zeitraum für den Einzug deutlich überschritten hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Todesfall als unverzüglich. Zieht jemand später ein, muss er dem Finanzamt schlüssig beweisen, warum ein früherer Einzug unmöglich war und dass er diese Gründe nicht selbst verschuldet hat. Das Argument des Sohnes, er habe das Geld für die Renovierung erst ansparen müssen, ließen die Richterinnen und Richter nicht gelten. „Wer die sechs Monate überschreitet, trägt die volle Beweislast und scheitert oft an den strengen Maßstäben der Gerichte“, warnt Steuerberaterin Berner.
Worauf müssen Erbinnen und Erben jetzt achten?
„Wer ein Familienheim erbt, muss sofort nach dem Erbfall aktiv werden“, erklärt Expertin Berner. Erbinnen und Erben sollten umgehend klären, ob sie die Immobilie selbst beziehen wollen und können. Falls umfangreiche Renovierungen anstehen, müssen Betroffene sofort Handwerkerangebote einholen und Aufträge erteilen. Verzögerungen durch lange Wartezeiten auf Baufirmen erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn eine lückenlose Dokumentation vorliegt und nachgewiesen werden kann, dass die Verzögerung nicht selbst verursacht wurde. Finanzielle Engpässe schützen grundsätzlich nicht vor dem Verlust der Steuerfreiheit.
Tipp: Was sollten Erbinnen und Erben jetzt tun?
Prüfen Sie sofort nach dem Erbfall, ob ein zeitnaher Einzug in die geerbte Immobilie für Sie organisatorisch und finanziell machbar ist.
Holen Sie unverzüglich Angebote von Baufirmen ein und erteilen Sie Aufträge zügig, um dem Finanzamt Ihren festen Einzugswillen zu beweisen.
Dokumentieren Sie jeden Schritt und jede Verzögerung lückenlos, falls Sie wegen fehlender Handwerker nicht innerhalb von sechs Monaten einziehen können.
Praxisgründung für Ärzte: So gelingt der erfolgreiche Schritt in die Selbstständigkeit
30.06.2026
Praxisgründung: Wollen Ärztinnen und Ärzte sich selbstständig machen und eine eigene Praxis gründen, bietet das viele Vorteile und Freiheiten gegenüber einem Angestelltenverhältnis. Schon vor der Gründung sind dabei zahlreiche Aspekte zu beachten, damit der Schritt ins Unternehmertum auch gelingt.
Bevor Ärztinnen und Ärzte, die sich selbstständig machen wollen, weitere Überlegungen anstellen, sollten sie sich Gedanken darüber machen, in welcher Form sie ihre Tätigkeit gestalten möchten: als Einzelpraxis oder gemeinsam mit anderen Ärzten, etwa in einer Praxisgemeinschaft, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das sich als GbR oder GmbH betreiben lässt. „Die Wahl der geeigneten Rechtsform müssen Heilberufler persönlich vornehmen und dabei abwägen, ob sie lieber sämtliche Entscheidungen allein treffen, dafür aber keine Vertretungs- oder Austauschmöglichkeiten mit Kollegen haben“, sagt Stefanie Anders, Steuerberaterin und Fachberaterin Gesundheitswesen bei Ecovis in Düsseldorf.
Vertragliche Vereinbarungen beim Zusammenschluss treffen
Auch das Thema Haftung kann für die Wahl der geeigneten Rechtsform eine wichtige Rolle spielen. Ziehen Ärztinnen und Ärzte einen Zusammenschluss mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Betracht, sollten sie sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob ihre Vorstellungen und Erwartungen an die Zusammenarbeit übereinstimmen. Kommt ein solcher Zusammenschluss in Betracht, sollten Ärztinnen und Ärzte nicht sparen und lediglich ein Vertragsmuster aus dem Internet verwenden. „Es ist unerlässlich, einen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen“, betont Anders. In ihm sind Details wie Gewinnverteilung, Urlaub oder Investitionsentscheidungen zu regeln. „Zudem sollten individuelle Regelungen, die den Vorstellungen der künftigen Partner entsprechen, in den Vertrag mit einfließen. Sonst kann es im Streitfall teuer werden“, sagt Anders.
Was das Finanzamt wissen muss
Mit Ausnahme einer MVZ-GmbH erzielt ein selbstständiger Arzt bei den Praxisformen Einzel- oder Praxisgemeinschaft, BAG oder MVZ jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des Paragraphen 18 Einkommensteuergesetz (EStG). „Bei der Aufnahme der Tätigkeit ist daher kein Gewerbe anzumelden und später keine Gewerbesteuer zu zahlen“, erklärt Anders. Und weiter: „Es genügt eine formlose Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt darüber, dass eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde.“
Zudem ist binnen vier Wochen nach Beginn der selbstständigen Arbeit dem Finanzamt ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ einzureichen, in dem unter anderem Angaben zu den voraussichtlichen Umsätzen und Gewinnen zu machen sind. Auf Basis dieses Fragebogens erteilt die Finanzverwaltung dann eine Steuernummer für die Praxis und setzt die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen fest.
Die Praxis finanzieren
Für den Kauf oder die Gründung einer eigenen Praxis sind in der Regel erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Grundlage für eine erfolgreiche Praxistätigkeit ist daher neben der betriebswirtschaftlichen Planung eine solide Finanzierung, die sich beim Praxiserwerb auch im Einklang mit der Praxiswert-Abschreibung befindet. „Dazu sollten Gründungswillige gemeinsam mit einem Steuerberater oder Unternehmensberater ein langfristig gesichertes Finanzierungskonzept und/oder einen Businessplan erstellen“, rät Anders.
Zur Finanzierung stehen neben Eigenkapital und klassischen Bankkrediten auch verschiedene Fördermittel zur Verfügung. Sie werden meist als Zuschüsse oder als zinsgünstige Kredite gewährt. „Gerade für die Anfangszeit empfiehlt es sich oftmals, zusätzlich zur Praxisfinanzierung einen Betriebsmittelkredit aufzunehmen. „Hinsichtlich der Privatliquidationen ist darauf zu achten, dass die Praxisinhaber die Rechnungen zeitnah nach Abschluss der Behandlung an die Patienten verschicken. Das stärkt die Liquidität der Praxis. Und: Je nach Umfang und Höhe der Privatliquidationen sollten sich Praxisinhaber auch mit dem Thema Factoring auseinandersetzen“, sagt Anders.
Wie die Gewinnermittlung läuft
Als Angehörige eines freien Berufs sind Ärzte generell nicht zur Buchführung verpflichtet. Die Gewinnermittlung erfolgt unabhängig von der Höhe der Praxiserlöse oder des Praxisgewinns mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dabei reicht es aus, wenn Ärzte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben führen.
Der bei der EÜR ermittelte Praxisgewinn unterliegt auf privater Ebene der Einkommensteuer. Die jährlich zu zahlende Einkommensteuer wird im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuererklärung unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Einkünfte und unter Abzug von beispielsweise Sonderausgaben, etwa Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträgen zum Versorgungswerk, ermittelt.
Welche Steuerzahlungen Freiberufler erwarten
Auf die voraussichtlich zu leistende Einkommensteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen ist unterjährig durch den Steuerberater daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Einklang mit dem aktuellen Praxisergebnis befindet. „Gerade in den ersten drei Jahren der Existenzgründung ist dies essenziell, damit keine bösen Überraschungen in Form von hohen Steuernachzahlungen, möglicherweise kombiniert mit nachträglichen Steuervorauszahlungen, drohen, die nicht einkalkuliert sind“, sagt Anders.
Auch zu hohe laufende Einkommensteuervorauszahlungen sind für die Praxis von Nachteil. Zwar bekommen Selbstständige zu viel geleistete Vorauszahlungen erstattet. Allerdings ist so unterjährig Kapital aus der Praxis gebunden, das anderweitig eingesetzt oder sich ertragbringend anlegen ließe. „Für die laufende Überwachung der Steuervorauszahlungen ist eine monatliche und digitale Erstellung der Finanzbuchhaltung maßgeblich“, sagt Anders.
Dienen die in der Praxis erbrachten Behandlungsleistungen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa in der Ästhetik, ist für die Umsätze aus den entsprechenden Behandlungen noch zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.
Betreiben Ärztinnen und Ärzte die Praxis im Rahmen einer Personengesellschaft (Praxisgemeinschaft, BAG oder MVZ-GbR), ist für die Gesellschaft zusätzlich eine „gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“ dem Finanzamt einzureichen. Dabei wird der gesamte Praxisgewinn oder der erzielte Verlust (bei einer Praxisgemeinschaft) festgestellt und auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt. Die anteiligen Gewinne oder Verluste fließen dann in die persönliche Einkommensteuererklärung der Beteiligten ein.
Erbauseinandersetzung; Anwaltskosten können abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein
25.06.2026
In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und der Teilung eines Nachlasses stehen, abzugsfähig sein können. Das für Erbinnen und Erben positive Urteil erläutert Fabian Bergmoser, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.
Bundesfinanzhof erkennt Anwaltskosten an
Im entschiedenen Fall stritten zwei Brüder über die Aufteilung des Nachlasses ihres Vaters. Dazu gehörten unter anderem Wertpapierdepots und mehrere Mietwohngrundstücke. Die Auseinandersetzung führte zu gerichtlichen Verfahren über die Teilungsversteigerung von Immobilien und die Aufteilung von Mietkonten. Einer der Brüder machte die entstandenen Anwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug zunächst ab. Das Finanzgericht (FG) Köln erkannte die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung jedoch als abzugsfähig an. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 11. März 2026 (II R 10/23).
„Die Erbschaftsteuer soll nur die tatsächliche Bereicherung, also den finanziellen Zufluss, des Erben erfassen. Deshalb dürfen Erben die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, steuerlich berücksichtigen“, erklärt Bergmoser.
Wann Kosten steuerlich abziehbar sind
Nach Ansicht des Gerichts gehören nicht nur Kosten für die eigentliche Verteilung des Nachlasses zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Auch Kosten für anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung können darunterfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.
Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten der Nachlassverwaltung. Diese entstehen nach der Regelung des Nachlasses und dienen lediglich der Nutzung, Erhaltung oder Verwaltung des Vermögens. „Nicht jede Ausgabe nach einem Erbfall wirkt sich steuermindernd aus. Entscheidend ist, ob die Kosten der Verteilung des Nachlasses oder dessen späterer Verwaltung dienen“, ergänzt Steuerberater Bergmoser.
Was Erben jetzt beachten sollten
Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass auch Kosten für anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. „Für Erben bedeutet dies eine wichtige steuerliche Entlastung, wenn bei der Aufteilung des Nachlasses rechtliche Streitigkeiten entstehen“, so Steuerberater Fabian Bergmoser aus Dingolfing. „Betroffene sollten daher Anwalts- und Gerichtskosten sorgfältig dokumentieren und prüfen lassen, ob sie diese bei der Erbschaftsteuer geltend machen können.“
Auslandsrenten sind krankenversicherungspflichtig: Meldung an die Krankenkasse zwingend erforderlich
24.06.2026
Renten aus dem Ausland sind in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/PV) beitragspflichtig. Melden Rentenbezieherinnen und -bezieher diese Einkünfte nicht, drohen massive Beitragsnachforderungen.Warum das besonders tückisch für Personen ist, die ihre ausländische Rente früher erhalten als die deutsche, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, die früher im Ausland gearbeitet haben, tappen oftmals in eine teure Beitragsfalle. Denn ob sie eine Rente aus Italien, eine Pension aus der Schweiz oder eine staatliche Rente aus den USA bekommen: Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, muss auf seine Rente aus dem Ausland Beiträge leisten.
Besonders tückisch ist die Situation für Personen, deren ausländische Rente deutlich früher beginnt als die deutsche. Viele Bürgerinnen und Bürger mit Erwerbsbiografien in mehreren Ländern wissen nicht, dass jede gesetzliche Rente aus dem Ausland in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Das gilt auch dann, wenn sie in Deutschland noch voll berufstätig sind und die deutsche Rente noch gar nicht beantragt haben.
Gleiches Recht für alle Einkommen
Es spielt keine Rolle, ob das Geld im In- oder Ausland erwirtschaftet wurde. Selbst wenn im Auszahlungsland bereits Steuern oder Abgaben entrichtet wurden, bleibt die Rente in Deutschland beitragspflichtig, wenn der Rentenbezieher in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. „Die gesetzliche Systematik ist hier eindeutig“, erklärt Ecovis-Rentenexpertin Eigner. „Ausländische gesetzliche Renten werden wie deutsche Renten behandelt.“
Währungsumrechnung und Vergleichbarkeit
Die Umrechnung von Fremdwährungen in Euro erfolgt dabei nach strengen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere nach Paragraph 17a SGB IV oder EU-Verordnungen). Voraussetzung für die Beitragspflicht ist lediglich, dass die ausländische Leistung mit einer deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar ist. Dieses Kriterium trifft auf die meisten staatlichen Sozialrenten zu.
Risiko Nachzahlung
In vielen Staaten beginnt der Bezug einer gesetzlichen Rente deutlich früher als in Deutschland. Erhalten Versicherte bereits eine ausländische Rente, während sie in Deutschland noch als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht trotzdem eine unmittelbare Beitragspflicht. Eine automatische Datenübermittlung ausländischer Rententräger an deutsche Krankenkassen findet in der Regel nicht statt. Die Krankenkasse kann ausländische Renten daher nicht von sich aus erkennen. Der Bezug einer gesetzlichen Auslandsrente ist daher unverzüglich der Krankenkasse mitzuteilen. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber zudem darüber informieren, dass neben dem Arbeitsentgelt weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten, bestehen. Die Art und die genaue Höhe müssen sie dem Arbeitgeber dabei nicht offenlegen.
„Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Krankenkasse automatisch über ausländische Renten informiert wird. Das ist aber meistens nicht der Fall“, sagt Eigner. „Wer seine Einkünfte offenlegt und frühzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse sucht, kann vermeiden, dass sich Beitragsschulden über Jahre unbemerkt aufbauen.“
Die Kostenfalle: Kein Zuschuss vom Rententräger
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Höhe der Beiträge. Während bei der deutschen Rente die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt, sieht das bei Auslandsrenten anders aus. „Zwar wird für die Auslandsrente in der Regel nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben, doch da der ausländische Rententräger keinen Anteil übernimmt, trägt der Versicherte die gesamte Last allein“, erklärt Eigner. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, den Rentenempfänger in voller Höhe selbst bezahlen müssen.
E-Rechnung: Wer jetzt nicht handelt, riskiert den Vorsteuerabzug
24.06.2026
Seit dem Jahr 2025 gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Doch viele Unternehmen sind noch nicht vorbereitet. Wer wichtige Anforderungen übersieht, riskiert schon jetzt den Verlust des Vorsteuerabzugs und damit bares Geld. Fabian Bergmoser, Steuerberater und Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing, erklärt die Details.
Die Umsetzung der E-Rechnung in Deutschland ist in vollem Gange. Bereits seit dem Jahr 2025 müssen sich Unternehmer der E-Rechnung stellen und diese schrittweise umsetzen. Grundlage für die E-Rechnung ist das Wachstumschancengesetz. Ziel ist es, den Rechnungsverkehr zu digitalisieren und Steuerbetrug zu reduzieren. Für Unternehmen bedeutet das jedoch vor allem eines: Sie müssen ihre Prozesse rechtzeitig anpassen. Wer das versäumt, riskiert finanzielle Nachteile.
Vorsteuerabzug nur bei korrekter E-Rechnung
Besonders kritisch ist der Vorsteuerabzug. Denn dieser ist künftig an die E-Rechnung geknüpft. Liegt eine Rechnung demnach nicht im richtigen Format vor, besteht kein Vorsteuerabzug. „Der größte Fehler ist zu glauben, man habe noch Zeit“, sagt Steuerberater Bergmoser. „Beim Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist. Wer hier seit 2025 nicht vorbereitet ist, verliert im Zweifel sofort den Vorsteuerabzug.“
Fehlerquellen bei der Rechnungsprüfung
Nicht jede E-Rechnung ist automatisch korrekt. Gerade bei hybriden Formaten, bei denen ein Bildteil und ein strukturierter Datensatz kombiniert werden, kommt es immer wieder zu Abweichungen zwischen beiden Elementen. „Entscheidend ist jedoch ausschließlich der strukturierte Datensatz. Ist dieser inhaltlich nicht korrekt, ist der Vorsteuerabzug gefährdet“, warnt der Steuerprofi. Vorsicht ist auch beim Verbuchen geboten. Wird die Verbuchung nach einem falschen Bildteil vorgenommen, können sich schwerwiegende umsatzsteuerrechtliche Fehler in die Finanzbuchhaltung einschleichen.
Übergangsfristen laufen bald aus
Auch der Zeitfaktor erhöht den Druck. Noch gelten Übergangsregeln für den Versand von E-Rechnungen. Papier- oder PDF-Rechnungen sind bis Ende 2026 zulässig. Ab dem Jahr 2027 wird dies jedoch stark eingeschränkt. Unternehmen mit höheren Umsätzen müssen dann verpflichtend E-Rechnungen ausstellen. Spätestens dann wird auch die Zahl eingehender E-Rechnungen deutlich steigen. „Unternehmen sollten das Jahr 2026 nicht als Schonfrist verstehen, sondern als letzte Gelegenheit zur Umsetzung“, so der Ecovis-Experte. „Wer erst reagiert, wenn Geschäftspartner nur noch E-Rechnungen akzeptieren, gerät schnell in Liquiditätsprobleme.“
Risiko für Zahlungseingänge
Denn die Auswirkungen gehen über den Vorsteuerabzug hinaus. Fehlt eine korrekte E-Rechnung, können Kunden Zahlungen zurückhalten. Damit wird aus einem formalen Fehler schnell ein echtes wirtschaftliches Risiko.
Was Unternehmen jetzt tun sollten:
Eigene Prozesse prüfen: Können E-Rechnungen empfangen und verarbeitet werden?
Zentrale E-Mail-Adresse für Rechnungen einrichten
Software auf E-Rechnungsfähigkeit testen oder anpassen
Rechnungsprüfung auf strukturierte Datensätze ausrichten
Mitarbeiter schulen und klare Abläufe definieren
Blick nach vorn: EU-Pläne im Hintergrund
Ein zusätzlicher Blick in die Zukunft zeigt: Die E-Rechnung ist nur ein Zwischenschritt. Die Europäische Union plant mit dem Projekt „VAT in the Digital Age“ ein einheitliches Meldesystem für Umsätze ab Juli 2030. Unternehmen sollten daher schon heute auf Systeme setzen, die sich weiterentwickeln lassen.