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Vorrats-GmbH: Wann sich die schnelle Unternehmensgründung wirklich lohnt
24.04.2026Vorrats-GmbH: Schnell gründen, zügig liquidieren: Vorrats-GmbHs und „Firmenbestatter“ sollen Prozesse beschleunigen. Doch für wen lohnen sich diese Abkürzungen wirklich? Und wo lauern die Risiken für Unternehmen?
Zeit ist Geld. Das gilt besonders bei Restrukturierungen, wenn Gesellschaften umfirmiert, gelöscht oder auch neu gegründet werden. Will etwa ein produzierendes Unternehmen die Maschinen, Markenrechte und Vertriebsstrukturen eines kleineren Wettbewerbers übernehmen, nicht aber die Risiken aus Altverträgen oder steuerlichen Verpflichtungen, kommt ein Share-Deal oft nicht infrage. Alexander Waschinger, Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing, erlebt das in der Praxis häufig: „Soll nicht die ganze Gesellschaft gekauft werden, wird ein Asset-Deal angestrebt.“ In solchen Fällen benötigt die Käuferseite eine neue Rechtseinheit, die sofort geschäftsfähig ist.
Auf der Suche nach einer schnellen Lösung
Doch die behördlichen Abläufe bei Neugründungen dauern bekanntlich. Bankprozesse, Notarbeurkundungen oder Handelsregistereinträge können Wochen in Anspruch nehmen. Viele Unternehmen suchen daher nach zeitsparenden Alternativen und stoßen auf Vorrats-GmbHs und „Firmenbestatter“. Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in München, warnt jedoch: „Nicht immer geht diese Rechnung auf. Unternehmen sollten daher sorgsam ausloten, wann sich externe Dienstleister wirklich lohnen.“
Die klassische GmbH-Gründung umfasst Gesellschaftsvertrag, Notartermin, Bankprüfung, Kontoeröffnung, Kapitaleinzahlung und Handelsregistereintrag. Erst danach ist die Gesellschaft voll geschäftsfähig. Die Vorrats-GmbH bietet eine formale Abkürzung: Sie ist bereits gegründet und ins Handelsregister eingetragen, aber noch nicht operativ tätig. Kapital und Satzung liegen vor, der Gründungsvorgang ist abgeschlossen. Mit einem Notartermin können Geschäftsanteile und Geschäftsführung sofort übernommen werden.
Die wirtschaftliche Neugründung bleibt
Was gut klingt, hat einen entscheidenden Haken, sagt Waschinger: „Was immer folgt, ist eine zwingende wirtschaftliche Neugründung.“ Denn die Unternehmenshülle ist entsprechend ihrem neuen Verwendungszweck mit Leben zu füllen: Die Satzung und der Geschäftszweck sind anzupassen, die neue Geschäftsführung muss bestellt und ein neues Konto muss für das Stammkapital eröffnet werden. Und auch die behördlichen Prozesse wie bei einer Neugründung bleiben bestehen, etwa Beantragung von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Betriebsnummer oder Kontoeröffnungen bei Banken. Waschinger stellt klar: „Man kann nicht sofort loslegen. Der vermeintliche Zeitvorteil relativiert sich damit spürbar.“ Er empfiehlt daher: „Stellen Sie die entsprechenden Anträge sofort nach dem Notartermin und sprechen Sie frühzeitig mit Banken oder nutzen Sie vorhandene Bankkontakte.“
„Stirb langsam“, aber für Unternehmen
Auch die Verkäuferseite hat häufig ein Interesse daran, die alte Gesellschaft nach dem Verkauf ihrer Vermögenswerte zügig loszuwerden. Doch auch hier bremst ein zeitaufwendiger Liquidationsprozess. Er umfasst
- den Auflösungsbeschluss,
- die Eintragung der Liquidation,
- den Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger,
- die Erstellung der Liquidations-Eröffnungsbilanz, die alle Verpflichtungen und Risiken vollständig abbilden muss,
- das anschließende Sperrjahr und schließlich
- die Liquidations-Schlussbilanz.
Waschinger sagt: „Mit allem Drum und Dran reden wir hier von rund eineinhalb Jahren bis zur Löschung im Handelsregister.“ Immer wieder werben dubiose Anbieter mit „Firmenbestattungen“, um das Sperrjahr zu umgehen. Rechtsanwalt Wunderlich warnt: „Diese sogenannte Firmenbestattung ist ein undefinierter Rechtsbegriff . Unternehmen sollten aufpassen, keine rechtswidrigen Praktiken, etwa über die Installation von Strohmännern, anzuwenden.“ Externe Liquidatoren können den Prozess begleiten, insbesondere wenn die Geschäftsführung noch andere Unternehmen führt: „Wer die Abwicklung der Gesellschaft auslagert, sollte auch hier auf den Ruf der Experten achten.“
Ein Werkzeug für Profis
Vorrats-GmbHs und externe Liquidationsbegleitungen sind kein Wundermittel, sondern spezialisierte Werkzeuge für Profis. Für Start-ups sind sie selten sinnvoll. Für Familienunternehmen und große Mittelständler – besonders im M& A-Umfeld mit verbundenem Rechtsformwechsel, bei anstehenden Restrukturierungen oder zeitkritischen Projekten – kann die Vorrats-GmbH jedoch einen entscheidenden Geschwindigkeitsvorteil bringen. Waschinger schlägt vor: „Wer eine Restrukturierung plant, kann mit Blick auf die Zeit auf Vorrat gründen.“ Ecovis-Kollege Wunderlich empfiehlt: „Eine eigene Vorrats-GmbH innerhalb der Unternehmensgruppe selbst zu gründen, kann sinnvoll sein. Denn auf diese Weise können Sie Satzungsanpassungen früh definieren und Dokumente rechtzeitig vorbereiten.“
Wann lohnt sich eine Vorrats-GmbH?
Eine Vorrats-GmbH kann sinnvoll sein, wenn …
- … Zeitdruck besteht, zum Beispiel bei Projektstart, Ausschreibung oder Vertragsunterzeichnung;
- … ein M & A-Deal geplant ist und Risiken der Zielgesellschaft nicht übernommen werden sollen;
- … eine neue Rechtseinheit sofort operativ handeln muss, etwa bei Projektgesellschaften oder Sonderzwecken;
- … Konzernstrukturen schnell anzupassen sind, beispielsweise für Verschmelzungen, Carve-outs, also eine Ausgliederung eines Unternehmens- oder Geschäftsbereichs in eine rechtlich eigenständige Einheit, oder Tochtergründungen;
- … Rechtsformwechsel oder Umstrukturierungen anstehen und eine neue Gesellschaft als Zwischenträger benötigt wird.
Teilentgeltliche Übertragung: Bundesfinanzhof stärkt modifizierte Trennungstheorie
22.04.2026Der Bundesfinanzhof sorgt für mehr Klarheit bei der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Unternehmen haben jetzt bessere und rechtssichere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wieso die Entscheidung für Unternehmen und Mitunternehmer so relevant ist, erklärt Anja Weißflog, Ecovis-Expertin in Chemnitz.
Ausgangspunkt: Zwei Theorien in der Praxis
Teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sorgen in der steuerlichen Beratung seit Jahren für Diskussionen. Im Kern geht es um die Frage, wie sich entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile korrekt voneinander abgrenzen lassen. Rechtsgrundlage ist Paragraph 6 Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Vorschrift regelt die steuerliche Behandlung bei Übertragungen zwischen Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern. In der Praxis standen sich bislang zwei Ansätze gegenüber:
- Strenge Trennungstheorie: Das gezahlte Entgelt wird ins Verhältnis zum Verkehrswert gesetzt. Der Buchwert wird entsprechend anteilig aufgeteilt.
- Modifizierte Trennungstheorie: Der Buchwert wird zunächst dem entgeltlichen Teil zugeordnet, allerdings maximal bis zur Höhe des gezahlten Entgelts.
„Die Anwendung der unterschiedlichen Theorien ist entscheidend für die Frage, ob und in welcher Höhe ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht“, erklärt Weißflog.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Im konkreten Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Übertragung eines Grundstücks zu entscheiden. Ein Gesellschafter verkaufte ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen an eine andere Gesellschaft. An dieser war er ebenfalls beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Buchwert. Er lag jedoch unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Damit lag eindeutig ein teilentgeltliches Geschäft vor. Die zentrale Frage war: Nach welcher Methode ist die Aufteilung vorzunehmen?
Entscheidung: Modifizierte Trennungstheorie bestätigt
Der BFH entschied in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025, dass in diesem Fall die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Das bedeutet: Der Buchwert wird dem entgeltlichen Teil bis zur Höhe des gezahlten Entgelts zugeordnet. Im konkreten Fall hatte das entscheidende Folgen: Da das Entgelt dem Buchwert entsprach, entstand kein steuerpflichtiger Verkaufsgewinn (IV R 17/23). „Ein Gewinn entsteht erst dann, wenn das gezahlte Entgelt den Buchwert übersteigt“, erklärt Anja Weißflog. „Das schafft in der Praxis deutlich mehr Planungssicherheit.“
Bedeutung auch für Sonderbetriebsvermögen
Besonders relevant ist die Entscheidung für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen, etwa bei Immobilien von Gesellschaftern, die sie an die eigene Gesellschaft vermieten. Auch hier bestätigte der BFH die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie. Der unentgeltliche Teil der Übertragung bleibt dabei steuerneutral, da die stillen Reserven weiterhin im Betriebsvermögen gebunden bleiben. „Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung gerade Umstrukturierungen erleichtern und eine sofortige Besteuerung vermeiden“, erklärt Weißflog bei Ecovis in Chemnitz.
Praktische Vorteile für Unternehmen
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Gestaltungspraxis. Teilentgeltliche Übertragungen lassen sich nun gezielt einsetzen, ohne automatisch eine Steuerbelastung auszulösen. Das eröffnet zusätzliche Spielräume, beispielsweise
- bei Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen,
- bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder
- bei der langfristigen Vorbereitung von Nachfolgelösungen.
„Das Urteil ist nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht positiv“, betont Steuerberaterin Anja Weißflog. „Es ergeben sich auch in anderen Steuerarten interessante Gestaltungsmöglichkeiten.“
Weitere steuerliche Effekte
Neben der Einkommensteuer können sich auch Auswirkungen in anderen Bereichen ergeben:
- Nutzung von Schenkungsfreibeträgen
- Vermeidung unentgeltlicher Wertabgaben in der Umsatzsteuer
- Gestaltungsmöglichkeiten in der Grunderwerbsteuer
Fazit: Mehr Klarheit für die Beratungspraxis
Mit seiner Entscheidung stärkt der BFH die modifizierte Trennungstheorie und schafft damit mehr Rechtssicherheit für teilentgeltliche Übertragungen. Für die Praxis bedeutet das: Steuerpflichtige können Umstrukturierungen flexibler gestalten, ohne unmittelbar eine Steuerbelastung auszulösen. „Die Entscheidung bestätigt einen in der Beratung weit verbreiteten Ansatz“, sagt Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis. „Gerade für mittelständische Unternehmen ergeben sich daraus wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten.“
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Folgen für Unternehmensnachfolgen
21.04.2026Erbschaftsteuer: Unternehmen blicken gespannt auf das Bundesverfassungsgericht: Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand. Die Urteile könnten weitreichende Folgen für Firmenvermögen haben. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten frühzeitig mit ihren Beratern sprechen, um notfalls für eine Übergabe gerüstet zu sein.
Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegen derzeit mehrere Verfahren betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Prüfung vor. „Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da die Entscheidungen weitreichende finanzielle Folgen für Unternehmensnachfolgen haben können“, sagt Ecovis-Steuerberater Akram Juja in Düsseldorf.
Aktuelle Verfahren im Überblick
Die zunächst gegen die Jastrowsche Klausel im Berliner Testament eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgenommen, doch die Diskussion über erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen ist damit nicht beendet. Ein weiteres beim BVerfG anhängiges Verfahren prüft, ob die steuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen gegenüber Privatvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (1 BvR 804/22).
Zugleich hat die Bayerische Staatsregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren eingeleitet (1 BvF 1/23): Insbesondere die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer bilden die streitgegenständlichen Punkte. „Allerdings sind Prognosen zum Ausgang des auf Landesebene geführten Verfahrens und dessen Ausstrahlwirkung auf Bundesebene derzeit schwierig“, sagt Katharina Comanns, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg. Ebenso bleibt ein weiteres Verfahren zum Verwaltungsvermögen in Bezug auf an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke (Parkhausbetrieb) mit Spannung abzuwarten.
Die aktuell beim BVerfG geführten Verfahren unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt von den letzten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014. Die Verfahren von 2006 und 2014 wurden auf eigene Vorlage beim BVerfG durch den Bundesfinanzhof (BFH) geführt. Die heute anhängigen Verfahren richten sich gegen ergangene BFH-Entscheidungen. Das bedeutet, dass die Urteile des BFH über eine Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. „Die aktuellen Urteile des BFH haben die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG nicht infrage gestellt“, erklärt Comanns. „Der Ausgang der jetzt anstehenden Verfahren könnte daher für Unternehmen und die Nachfolgeplanung unvorhersehbare Konsequenzen haben.“
Was kann passieren?
Kommt das BVerfG zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, kann es zwei Wege gehen: Es kann
- die angefochtene BFH-Entscheidung aufheben oder
- mit Aufhebung der Entscheidung aufgrund Verfassungswidrigkeit das Gesetz für nichtig erklären.
Im ersten Fall bliebe das Gesetz formal bestehen, im zweiten Fall würde es sofort seine Wirkung verlieren.
Szenario 1: Der Unvereinbarkeitsbeschluss
Das Ergebnis der vergangenen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden war der Unvereinbarkeitsbeschluss. Im Ergebnis besteht das Gesetz weiter fort, nur die jeweilige angefochtene gesetzliche Regelung wird für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In diesem Fall besteht das Gesetz als Übergangsregelung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort. Ecovis-Rechtsanwältin Comanns erklärt: „Eine Unvereinbarkeitsanordnung ist für Unternehmerinnen und Unternehmer meist der günstigere Ausgang, da sie Zeit verschafft, Nachfolgen strategisch zu planen. Eine Sicherheit, dass es dazu kommt, gibt es jedoch schlichtweg nicht.“
Szenario 2: Die Nichtigkeitserklärung
Eine Nichtigkeitserklärung hingegen hätte sofortige Wirkung und könnte Nachfolgeplanungen erheblich erschweren. Steuerberater Juja betont: „Unternehmensnachfolgen würden in diesem Szenario weitgehend unkalkulierbar, da neue Gesetzesregelungen kurzfristig und mit Rückwirkung auf den Tag der Entscheidung greifen könnten.“
Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen
Für Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt die Rechtslage derzeit unsicher. Planungssicherheit hängt dabei entscheidend davon ab, welche Form der Entscheidung das Gericht wählt – Unvereinbarkeit mit Übergangsfrist oder sofortige Nichtigkeit. „Das wird auch ganz konkrete Auswirkungen auf steuerliche Details haben“, erklärt Juja. „Erst wenn klar ist, ob es einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit einer Übergangsfrist gibt, lassen sich Überlegungen zu Gestaltungen treffen.“ Es lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass der Gesetzgeber vor dem Ablauf der Übergangsregelung bereits ein neues verschärfendes Gesetz mit dann sofortiger Wirkung einführt oder die Geltung des neuen Gesetzes sogar auf einen beliebigen Zeitpunkt vor oder nach der Entscheidung des BVerfG datiert.
GUT ZU WISSEN: Die Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel ist eine Regelung im Berliner Testament und verschärft die Pflichtteilsstrafklausel. Sie kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern beim Tod des ersten Elternteils unattraktiv machen und die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Letztversterbenden reduzieren. Vorteil: Der Nachlass bleibt für den länger lebenden Elternteil in vollem Umfang erhalten. Nachteil: Die Klausel kann zu einer doppelten Erbschaftsteuerzahlung führen.
Wann ausländische Beurkundungen in Deutschland gelten
17.04.2026Notarielle Beurkundung: Grundsätzlich dürfen ausländische Notare in Deutschland keine eigenen Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen. Ausnahme: Fragt ein deutscher Notar einen ausländischen Kollegen an, darf dieser Hilfe leisten. Welche Regeln es gibt und was für die Online-Beurkundung in Deutschland gilt, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher in Düsseldorf.
Notarielle Tätigkeiten sind deutschen Notaren vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur bei kollegialer Hilfe auf Ersuchen eines deutschen Notars, die sich auf Wissens- und Rechtsrat beschränkt. Allerdings können etwa Unternehmen oder Privatpersonen Beurkundungen im Ausland durchführen und diese dann in Deutschland anerkennen lassen. Das geht dann, wenn die Beurkundungen den Anforderungen des Deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, Art. 11) entsprechen und der Urkundsperson sowie dem Verfahren die wesentlichen Grundsätze des deutschen Beurkundungsrechts zugrunde liegen. „Kontinentaleuropäische und lateinamerikanische Notare gelten meist als gleichwertig, angloamerikanische nicht“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher in Düsseldorf. Und weiter: „Das sollten Personen, die einen ausländischen Notar in Anspruch nehmen wollen, unbedingt beachten und zuvor prüfen lassen.“
Kosten: Deutsche Notare vs. ausländische Kollegen
Kostenvorteile können sich in Einzelfällen ergeben, wenn etwa die Beurkundung im Ausland erfolgt und sich so deutsche Gebühren vermeiden lassen, oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wenn die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Notar effizienter ist. „Auch wenn die Regeln komplex sind, zeigt die Erfahrung, dass sich ein Vergleich der Gebühren gerade bei hohen Gegenstandswerten lohnt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Büscher. Auch hier ist jedoch eine genaue Prüfung vorab unbedingt erforderlich. Die später in Deutschland anfallenden Kosten für Apostillen oder Legalisationen und intensivere Registerprüfungen können den vermeintlichen Kostenvorteil nämlich wieder zunichtemachen.
GUT ZU WISSEN Was sich online in Deutschland beurkunden lässt
Die Online-Beurkundung ist in Deutschland seit dem DiRUG (Digitales Recht und Urkundenrecht) gesetzlich geregelt. Für sie sind ein sicheres Videosystem, qualifizierte elektronische Signaturen und eine elektronische Protokollierung erforderlich.
Die Identitätsfeststellung erfolgt über elektronische Ausweisdokumente oder EU-weit anerkannte Identifikationsmittel. Alle Beteiligten müssen geschäftsfähig sein und über geeignete Technik verfügen. Bei gemischten Verfahren sind elektronische und physische Niederschriften parallel zu erstellen. Online beurkunden lassen sich beispielsweise
- gesellschaftsrechtliche Erklärungen,
- Vollmachten oder
- Erklärungen zum Grundbuchverkehr.
Nicht online beurkundet werden können:
- Eheschließungen,
- Erbverträge oder
- sonstige höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.
Neue Zuständigkeiten bei GOÄ-Honorarklagen
16.04.2026Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Streitigkeiten aus ärztlichen Behandlungen eine neue Zuständigkeitsregel. Honorarklagen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) landen nun unabhängig vom Streitwert immer vor dem Landgericht. Selbst kleine Forderungen können daher nicht mehr vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Wieso der Gesetzgeber diese Änderung eingeführt hat und was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Landgerichte jetzt grundsätzlich zuständig
Grundlage der neuen Regelung ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen. Seit Anfang 2026 fallen Streitigkeiten aus Heilbehandlungen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Landgerichte. Damit spielt die Höhe der Forderung keine Rolle mehr. Maßgeblich ist allein, ob der Anspruch im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung steht.
„Die Zuständigkeit richtet sich jetzt nach dem medizinischen Bezug der Forderung und nicht mehr nach dem Streitwert“, erläutert Daniela Groove. „Selbst eine kleine Honorarforderung kann deshalb unmittelbar vor dem Landgericht landen.“ Früher waren zunächst die Amtsgerichte zuständig, solange der Streitwert unter 5.000 Euro lag.
Hintergrund: komplexe medizinische Streitfälle
Mit der Reform verfolgt der Gesetzgeber vor allem das Ziel, medizinrechtliche Verfahren stärker zu spezialisieren. Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten sind häufig komplex und betreffen nicht nur juristische, sondern auch medizinische Fragen. „Gerade, wenn Patienten eine Rechnung mit dem Hinweis auf einen möglichen Behandlungsfehler nicht begleichen, wird das Verfahren schnell kompliziert“, sagt Groove. „Dann geht es um medizinische Bewertungen, Gutachten und schwierige Beweisfragen.“
Solche Verfahren erfordern häufig Sachverständigengutachten und eine umfangreiche Beweisaufnahme. Die Entscheidung darüber, welche medizinischen Fragen geklärt werden müssen, verlangt Erfahrung im Medizinrecht. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind spezialisierte Kammern an Landgerichten dafür besser geeignet.
Höhere Kosten durch Anwaltszwang
Für Arztpraxen hat die neue Zuständigkeit vor allem finanzielle Folgen. Vor den Landgerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Das bedeutet, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen. Die Expertin erklärt: „Das führt zwangsläufig zu höheren Kosten für alle Beteiligten. Während Verfahren vor Amtsgerichten teilweise ohne Anwalt geführt werden konnten, ist das vor dem Landgericht nicht mehr möglich.“ Gerade bei kleineren Honorarforderungen kann sich dadurch die wirtschaftliche Abwägung verändern.
Mehr Aufwand und längere Verfahren
Neben den Kosten kann auch der organisatorische Aufwand steigen. Landgerichtsbezirke sind größer als die Bezirke der Amtsgerichte. Dadurch verlängern sich häufig Anfahrtswege für die Parteien. Auch die Dauer der Verfahren kann sich erhöhen. Kommt es zu einer Berufung, ist künftig das Oberlandesgericht zuständig. Das bedeutet eine zusätzliche Instanz auf höherer Ebene. „Für viele Praxen stellt sich künftig stärker die Frage, ob sich eine gerichtliche Durchsetzung kleiner Forderungen überhaupt noch lohnt“, so Daniela Groove.
Auswirkungen auf das Praxismanagement
Die Reform könnte auch Auswirkungen auf den Praxisalltag haben. Wenn gerichtliche Verfahren aufwendiger und teurer werden, gewinnen präventive Lösungen an Bedeutung. Dazu zählen beispielsweise:
- bargeldlose Zahlung direkt in der Praxis
- klar strukturierte Abrechnungsprozesse
- Vorauszahlungen bei bestimmten Leistungen
„Viele Praxen werden ihre Zahlungsabläufe noch einmal überdenken müssen“, sagt Groove. „Wenn offene Forderungen schwerer durchzusetzen sind, steigt die Bedeutung eines gut organisierten Forderungsmanagements.“
Fazit: Spezialisierung der Gerichte mit Nebenwirkungen
Mit der neuen Zuständigkeitsregel will der Gesetzgeber medizinrechtliche Verfahren stärker bündeln und eine qualitativ einheitlichere Rechtsprechung fördern. Für Arztpraxen bringt die Reform jedoch auch Nachteile mit sich. Höhere Kosten, längere Verfahren und mehr organisatorischer Aufwand können dazu führen, dass kleinere Honorarforderungen seltener gerichtlich verfolgt werden. „Ärztinnen und Ärzte sollten die Änderung zum Anlass nehmen, ihre Abrechnungs- und Zahlungsprozesse kritisch zu prüfen“, empfiehlt Rechtsanwältin Daniela Groove. „Ein gutes Forderungsmanagement wird künftig noch wichtiger.“
Purpose-Unternehmen: Wenn wirtschaftlicher Erfolg und Werte zusammenkommen
15.04.2026Immer mehr Unternehmer wollen wirtschaftlichen Erfolg mit gesellschaftlicher Verantwortung verbinden. Dabei gewinnt das Konzept sogenannter Purpose-Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Hinter dem Ansatz steckt die Idee, Unternehmen dauerhaft bestimmten Werten zu verpflichten und rein gewinnorientierte Übernahmen zu verhindern. Was Purpose-Unternehmen rechtlich, steuerlich und organisatorisch beachten müssen und wie ihre Struktur funktioniert, erklärt Jörg Rosewich, Steuerberater bei Ecovis in München.
Herr Rosewich, was versteht man unter dem Begriff „Purpose-Unternehmen“?
Als Purpose-Unternehmen bezeichnet man Unternehmen, die neben ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich weitere Ziele verfolgen. Diese können zum Beispiel im Bereich Mitarbeiterbeteiligung, soziale Verantwortung, Umwelt- oder Gesellschaftsfragen liegen. Entscheidend ist dabei, dass sich das Unternehmen langfristig zu diesen Zielen verpflichtet. Der wirtschaftliche Erfolg bleibt natürlich auch wichtig. Gleichzeitig wird aber festgelegt, dass bestimmte Werte und Ziele dauerhaft berücksichtigt werden müssen. Diese langfristige Bindung an einen sogenannten Purpose ist ein zentrales Merkmal solcher Unternehmen.
Warum interessieren sich immer mehr Unternehmer und Unternehmerinnen für dieses Modell?
Jeder Unternehmer hat neben wirtschaftlichen Zielen auch persönliche Überzeugungen und Werte – sei es in Bezug auf die Gesellschaft, in der er lebt, oder auf die Umwelt. Wer Verantwortung in einem Unternehmen trägt, kann mit seinen Entscheidungen oft sehr viel bewegen. Da liegt für viele der Gedanke nahe, wirtschaftlichen Erfolg und gesellschaftliche Verantwortung miteinander zu verbinden. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: In modernen Führungskonzepten spielt Beteiligung eine immer größere Rolle. Wenn Mitarbeitende stärker eingebunden sind und Verantwortung übernehmen, kann das auch wirtschaftlich positive Effekte haben. Ich glaube aber, dass der entscheidende Punkt ein anderer ist: Bei Purpose-Unternehmen stehen die Werte nicht einfach neben dem wirtschaftlichen Erfolg. Vielmehr kann die konsequente Orientierung an diesen Werten den wirtschaftlichen Erfolg langfristig stärken.
Wie sieht die typische Struktur eines Purpose-Unternehmens aus?
Eine einheitliche Struktur gibt es nicht. Das zentrale Ziel besteht aber darin, das Unternehmen dauerhaft an seinen Purpose zu binden. Dadurch entsteht ein gewisser Spannungsbogen zwischen klassischen Shareholder-Interessen und den festgelegten Unternehmenszielen. Viele Modelle versuchen deshalb zu verhindern, dass das Unternehmen später von rein gewinnorientierten Investoren übernommen wird. Häufig werden dafür sogenannte Asset-Lock-Strukturen verwendet. Dabei wird die Möglichkeit, Anteile zu verkaufen oder Gewinne auszuschütten, bewusst eingeschränkt. Größere Unternehmen lösen das beispielsweise über eine Stiftung als Gesellschafter. Bei kleineren Unternehmen und Start-ups kommt manchmal auch ein externer Minderheitsgesellschafter mit einem sehr kleinen Anteil – etwa ein Prozent – ins Spiel. Dieser erhält dann ein Vetorecht, wenn Entscheidungen getroffen werden sollen, die dem Purpose widersprechen könnten. Die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft mit verbundenem Vermögen unterscheidet sich im Wesentlichen von der GmbH dadurch, dass keine Ausschüttungen möglich sind und der Verkauf zu Anschaffungskosten erfolgt. Auch auf europäischer Ebene gibt es mit dem sogenannten 28. Regime Überlegungen in diese Richtung.
Welche Herausforderungen begegnen Purpose-Unternehmen in der Praxis?
Eine zentrale Herausforderung betrifft die Finanzierung. Klassische Risikokapitalgeber investieren häufig mit der Erwartung, ihre Beteiligung später mit erheblichem Gewinn verkaufen zu können. Wenn die Verkaufbarkeit von Anteilen eingeschränkt ist, passt das nicht immer zu diesem Geschäftsmodell. Dadurch kann es schwieriger werden, Eigenkapital einzuwerben. Purpose-Unternehmen müssen daher teilweise neue Finanzierungswege gehen. Häufig spielen hier hybride Finanzierungsformen eine Rolle, etwa mezzanine Instrumente wie stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen.
Gibt es steuerliche Unterschiede zu einer klassischen GmbH?
Grundsätzlich nicht. Auch Purpose-Unternehmen unterliegen im Regelfall der ganz normalen Besteuerung wie andere Kapitalgesellschaften auch. Selbst wenn künftig eine spezielle Rechtsform wie die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen eingeführt wird, ist derzeit davon auszugehen, dass sie steuerlich ähnlich behandelt wird, wie eine klassische Kapitalgesellschaft. Ein interessanter Punkt könnte allerdings die Bewertung der Gesellschaftsanteile sein. Hier könnten sich Parallelen zu gemeinnützigen GmbHs ergeben, deren Anteile nur mit dem Nennwert bewertet werden.
Welche steuerlichen Fragen stellen sich bei Gewinnen und Ausschüttungen?
Die Gewinne eines Purpose-Unternehmens sind ganz normal steuerpflichtig. Das ist ein wichtiger Unterschied zu gemeinnützigen Organisationen. Purpose-Unternehmen können grundsätzlich jeden gesellschaftsrechtlich zulässigen Unternehmenszweck verfolgen. Sie genießen aber keine steuerlichen Sondervergünstigungen wie gemeinnützige Einrichtungen. Die Ausschüttung von Gewinnen hängt stark von der jeweiligen Satzung und Gesellschafterstruktur ab. In vielen Fällen sind die Ausschüttungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen. Wenn sie dennoch stattfinden, etwa an eine Stiftung als Gesellschafter, werden sie steuerlich ganz normal behandelt.
Was passiert steuerlich, wenn ein bestehendes Unternehmen in ein Purpose-Modell umgewandelt wird?
Das hängt stark von der konkreten Gestaltung ab. In vielen Fällen wir vor allem die Satzung der bestehenden GmbH angepasst und die Gesellschafterstruktur verändert. Auf Ebene der Gesellschaft selbst führt das steuerlich häufig gar nicht zu größeren Veränderungen. Die steuerlichen Folgen ergeben sich eher aus der konkreten Struktur, etwa wenn neue Gesellschafter eingebunden oder Beteiligungen übertragen werden.
Welche Rolle spielt das Thema Unternehmensnachfolge in diesem Zusammenhang?
Gerade Nachfolgesituationen sind häufig ein Anlass, über Purpose-Strukturen nachzudenken. Viele Unternehmer haben ihr Unternehmen über Jahrzehnte hinweg aufgebaut und dabei bestimmte Werte entwickelt. Wenn die Nachfolge ins Gespräch kommt, stellt sich oft die Frage, wie diese Werte auch langfristig erhalten bleiben können. Für manche Unternehmer ist es wichtiger, die Identität des Unternehmens zu bewahren, als einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Purpose-Strukturen können dabei helfen, solche Werte dauerhaft in der Unternehmensstruktur zu verankern – unabhängig davon, ob die Nachfolge innerhalb der Familie oder extern geregelt wird.
Ihr Fazit: Für wen ist ein Purpose-Unternehmen besonders interessant?
Ein Purpose-Unternehmen ist vor allem für Menschen interessant, die Erfolg nicht ausschließlich am Gewinn messen, sondern auch an Werten. Das zeigt sich auch auf dem Arbeitsmarkt: Wie Umfragen aus den letzten Jahren zeigen, ist einem Großteil der Generation Z und der Millenials eine Sinnhaftigkeit für ihre Zufriedenheit im Beruf wichtig und sie lehnen zunehmend Jobs oder Arbeitgeber ab, die nicht mit ihren Werten übereinstimmen. Man sollte allerdings nicht vergessen, dass viele klassische Unternehmen ebenfalls stark werteorientiert geführt werden. Gerade inhabergeführte Mittelstandsunternehmen übernehmen häufig sehr viel Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitenden, Kunden und Gesellschaft – ganz ohne spezielle Rechtsform. Die Diskussion über Purpose-Strukturen entsteht häufig in zwei Situationen: bei Start-ups, die soziale oder ökologische Ziele von Anfang an fest in ihrer Struktur verankern wollen, oder bei etablierten Unternehmen im Generationswechsel, wenn die Frage aufkommt, wie sich die eigenen Werte langfristig sichern lassen.
Waldflächen richtig zuordnen: Betriebs- oder Privatvermögen beim Verkauf
14.04.2026Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 (6 K 1027/24) Kriterien festgelegt, wann ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wann eine Waldfläche zum Privatvermögen gehört – und damit beim Verkauf Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Der Forst nimmt im Steuerrecht eine Sonderrolle ein. Das ist darauf zurückzuführen, dass sich erst nach langen Umtriebszeiten Einnahmen erzielen lassen. Zudem werden Waldflächen oftmals über Jahrzehnte ohne oder nur mit geringem Aufwand gepflegt. „Aus diesen Besonderheiten leiten sich verschiedene, von der allgemeinen Landwirtschaft abweichende steuerliche Beurteilungen ab“, erklärt Stefan Mack, Steuerberater bei ECOVIS RTS in Giengen/ Brenz.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Waldflächen für sich einen eigenen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen. Anders als in der Landwirtschaft oder bei Gewerbebetrieben wird diese Frage aus Sicht des Erwerbers beantwortet. „Daher ist bereits die Übertragung einzelner Waldflächen als eigenständige Betriebs- oder Teilbetriebsübergabe einzustufen“, sagt Mack.
Der Verkauf einer einzelnen bestockten Fläche gilt daher als Betriebs- oder Teilbetriebsverkauf. Hat der Waldbesitzer das 55. Lebensjahr bereits vollendet, darf er den Freibetrag von 45.000 Euro und den ermäßigten „halben Steuersatz“ für den Verkaufsgewinn nicht nutzen. Die Kehrseite: Die Finanzverwaltung geht pauschal davon aus, dass bereits der Besitz von Forstflächen im Umfang von einem Hektar und mehr zur Annahme von Betriebsvermögen führt. Denn infolge der langen Wachstumszeiten wird ein nach Gewinn strebender Betrieb unterstellt und die Waldflächen werden als Betriebsvermögen eingestuft. „Würde aber mangels Gewinnerzielungsabsicht Privatvermögen vorliegen, könnte der Waldverkauf nach Ablauf der Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei sein“, sagt Mack.
Auf dem Prüfstand: 0,5-Prozent-Grenze
Die bayerische Finanzverwaltung geht noch weiter und zieht die Grenze bei 0,5 Hektar Forstflächen. Diese strenge Auffassung hat jetzt das Finanzgericht Nürnberg auf den Plan gerufen. Im Streitfall wurde eine Forstfläche von rund 2,5 Hektar verkauft. Sie war im Wesentlichen durch Anflug entstanden und wurde vom Eigentümer nie forstwirtschaftlich genutzt. Das Finanzamt nahm Betriebsvermögen an, da die Grenze von 0,5 Hektar überschritten sei.
Die Finanzrichter aus Nürnberg teilten diese Auffassung nicht. Der Eigentümer hat keinen Gewinn zu versteuern, da bei ihm ohne jegliches unternehmerisches Handeln auch kein Betriebsvermögen entstanden sein könne. Die ausschließlich objektbezogene Betrachtung des Finanzamts, also lediglich das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstücks, reiche nicht aus.
Änderung im Arbeitsrecht: Freistellung oft unwirksam
13.04.2026Das Bundesarbeitsgericht hat im März 2026 entschieden: Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Was das für Arbeitgeber bedeutet und wie sie jetzt reagieren sollten, weiß Ecovis-Experte Christian Zuleger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, in Passau.
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die es Arbeitgebern erlauben, Mitarbeitende nach einer Kündigung automatisch freizustellen. Genau solche Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht nun gekippt. Für Unternehmen entsteht dadurch akuter Handlungsbedarf.
Was hat sich geändert?
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. März 2026 entschieden, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Betroffen sind Regelungen, nach denen Beschäftigte “bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ automatisch unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25).
Der Grund: Solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. Sie verstoßen gegen § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Gericht stellt klar: Das Interesse von Beschäftigten, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzuarbeiten, wiegt schwerer als ein pauschales Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.
Worum ging es konkret?
Im entschiedenen Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter selbst gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Mitarbeiter klagte und verlangte unter anderem eine Entschädigung für die entgangene Nutzung.
Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich. Das Bundesarbeitsgericht stellte schließlich fest: Die zugrunde liegende Vertragsklausel ist unwirksam. Allerdings ließ es offen, ob die Freistellung im konkreten Einzelfall trotzdem zulässig gewesen sein könnte. Das muss nun erneut geprüft werden.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Entscheidung ist grundlegend. Sie bedeutet nicht, dass Freistellungen generell unzulässig sind. Aber: Eine automatische Freistellung auf Basis einer Standardklausel reicht nicht mehr aus.
Arbeitgeber müssen künftig stärker begründen, warum eine Freistellung im konkreten Fall notwendig ist. Das kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen sein.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Wichtig sind vor allem zwei Maßnahmen: „Zum einen sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge überarbeiten und bestehende Freistellungsklauseln differenzierter formulieren, da pauschale Regelungen ohne Bezug zum Einzelfall rechtlich riskant sind“, sagt Christian Zuleger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Passau. „Zum anderen empfiehlt es sich, eine Freistellung nicht allgemein vorab zu regeln, sondern konkret im Kündigungsschreiben auszusprechen und zu begründen. Auf diese Weise lässt sich das Risiko von Streitigkeiten über die Freistellung deutlich reduzieren“, so der Experte.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet zwar mehr Aufwand für Arbeitgeber, aber auch mehr Klarheit. Denn wer jetzt handelt und seine Verträge anpasst, vermeidet unnötige Risiken und Kosten.
Reform der privaten Altersvorsorge geplant
13.04.2026Die Bundesregierung will die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend modernisieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde bereits Ende letzten Jahres auf den Weg gebracht. Ziel der Reform ist es, Altersvorsorgeprodukte einfacher, transparenter und vor allem renditestärker zu machen. Besonders Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollen stärker profitieren. Die Gründe für die Neugestaltung und die Bedeutung der Änderungen für Sparer erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
Hintergrund der Reform
Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge steht seit Jahren in der Kritik. Hohe Kosten, komplexe Förderregeln und vergleichsweise geringe Renditen haben dazu geführt, dass viele Verträge für Verbraucher weniger attraktiv sind als ursprünglich gedacht. Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge will die Bundesregierung diese Schwächen beseitigen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Förderung einfacher zu gestalten und gleichzeitig neue Anlageformen zu ermöglichen. „Viele bisherige Regelungen gelten als kompliziert und wenig transparent“, sagt Eigner. „Die Reform soll vor allem Kleinanlegern den Einstieg in die private Altersvorsorge erleichtern.“ Die neuen Regelungen sollen nach derzeitiger Planung zum 01. Januar 2027 in Kraft treten.
Neue Förderlogik bei den Zulagen
Eine zentrale Änderung betrifft die staatliche Förderung der Altersvorsorgebeiträge. Bisher mussten Sparer einen Mindesteigenbeitrag leisten, der sich an ihrem Vorjahreseinkommen orientierte. Diese einkommensabhängige Berechnung soll künftig entfallen. Stattdessen ist ein einfacheres Modell vorgesehen: Die staatliche Zulage orientiert sich künftig direkt am tatsächlich eingezahlten Beitrag. Geplant ist folgende Förderung:
- Für jeden eingezahlten Euro gibt es 30 Cent Zulage, ab dem Jahr 2029 sogar 35 Cent.
- Diese Förderung gilt bis zu einem Eigenbeitrag von 1.200 Euro pro Jahr.
- Für weitere Beiträge bis zu 600 Euro beträgt die Zulage 20 Cent pro Euro.
Damit liegt der maximal geförderte Eigenbeitrag bei insgesamt 1.800 Euro jährlich. „Die neue Förderung soll deutlich verständlicher sein als das bisherige System“, erklärt Tanja Eigner. „Sparer sehen künftig sofort, wie hoch die staatliche Unterstützung für ihren Beitrag ausfällt.“ Der Mindesteigenbeitrag wird künftig als fester Sockelbetrag von 120 Euro pro Jahr festgelegt.
Besondere Förderung für Familien und junge Sparer
Auch für Familien sieht der Gesetzentwurf spezielle Regelungen vor. Für Kinder soll eine eigene Zulage gelten: Eltern erhalten bis zu einem Eigenbeitrag von 1.200 Euro eine Förderung von 25 Cent pro eingezahltem Euro. Darüber hinaus gibt es den sogenannte Berufseinsteigerbonus. Wer einen Altersvorsorgevertrag vor dem 25. Geburtstag abschließt, kann weiterhin eine zusätzliche Förderung erhalten. „Gerade junge Menschen sollen motiviert werden, möglichst früh mit der Altersvorsorge zu beginnen“, so Rentenberaterin Eigner.
Neue Anlageform: Altersvorsorgedepot
Ein weiterer zentraler Bestandteil der Reform ist eine neue Produktkategorie. Künftig soll es ein gefördertes Altersvorsorgedepot geben. Die Beiträge können dabei beispielsweise in Fonds investiert werden. Auch breit gestreute Aktienfonds oder ETF sollen möglich sein. Anders als bei vielen bisherigen Vorsorgeprodukten sind neben garantierten Leistungen auch Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie vorgesehen. „Der Gesetzgeber setzt stärker auf langfristige Kapitalmarktanlagen“, erklärt Tanja Eigner. „Damit steigen zwar die Schwankungsrisiken, gleichzeitig verbessern sich aber die Renditechancen.“ Vorgesehen ist zudem ein sogenannter Standarddepotvertrag. Dabei erfolgt die Anlage nach einem vorgegebenen Lebenszyklusmodell, bei dem das Risiko mit zunehmendem Alter schrittweise reduziert wird.
Mehr Transparenz für Verbraucher
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt auf strikteren Informationspflichten für Produktanbieter. Vor Vertragsabschluss sollen künftig standardisierte Produktinformationsblätter bereitgestellt werden. Diese sollen unter anderem über Kosten, Anlagestruktur und erwartete Renditen informieren. Auch nach Vertragsabschluss sollen Anbieter regelmäßig berichten. Geplant sind jährliche Informationen unter anderem über:
- den aktuellen Kapitalstand
- erzielte Erträge
- Kosten des Produkts
„Mehr Transparenz soll Verbrauchern helfen, Produkte besser zu vergleichen“, sagt Rentenberaterin Eigner.
Weitere Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Im weiteren Verfahren könnten noch Änderungen folgen. Der Bundesrat hat beispielsweise angeregt, den Kreis der Förderberechtigten auszuweiten. Diskutiert wird unter anderem, auch Selbstständige oder sogar alle erwerbsfähigen Personen einzubeziehen.
Fazit: Vereinfachung und neue Chancen für die Altersvorsorge
Mit der Reform will der Gesetzgeber die private Altersvorsorge moderner und attraktiver machen. Einfachere Förderregeln, neue Anlageformen und mehr Transparenz sollen dazu beitragen, dass mehr Menschen privat fürs Alter vorsorgen. „Ob die Reform ihr Ziel erreicht, wird sich erst in der Praxis zeigen“, sagt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München. „Für viele Sparer könnten die neuen Modelle jedoch interessante zusätzliche Möglichkeiten bieten.“