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Minijob und Rente: Befreiung rückgängig machen und Ansprüche sichern
11.05.2026Viele Minijobber haben sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Rentenversicherungspflicht entschieden – oft, ohne die langfristigen Folgen vollständig im Blick zu haben. Ab dem 1. Juli 2026 eröffnet der Gesetzgeber nun erstmals die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren. Wieso sich der Wechsel zurück lohnen kann und was dabei zu beachten ist, erklärt Tanja Eigner, Renten-Expertin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Neue Regelung: Mehr Flexibilität für Minijobber
Bislang galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließ, blieb dauerhaft daran gebunden. Das ändert sich ab dem 1. Juli 2026 grundlegend. Minijobber können ihre Befreiung künftig einmalig widerrufen und wieder Arbeitnehmerbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen. „Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Flexibilität“, sagt Tanja Eigner. „Viele Beschäftigte erhalten so die Chance, ihre soziale Absicherung neu zu bewerten und gezielt zu verbessern.“
Was kostet die Rentenversicherung im Minijob?
Der finanzielle Aufwand für die eigene Absicherung ist vergleichsweise gering. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent des Verdienstes in die Rentenversicherung. Arbeitnehmer übernehmen lediglich die Differenz zum regulären Beitragssatz von aktuell 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Wichtig: Bei einem Verdienst unter 175 Euro wird der Beitrag auf Basis dieser Mindestgrenze berechnet.
| Monatlicher Verdienst | Eigenanteil Minijobber (3,6 %) |
| bis 175,00 € (Mindestgrenze) | 6,30 € (Pauschal auf 175 € Basis) |
| 300,00 € | 10,80 € |
| 450,00 € | 16,20 € |
| 538,00 € | 19,37 € |
| 603,00 € (aktuelle Höchstgrenze) | 21,71 € |
„Für vergleichsweise geringe Beiträge lassen sich wichtige Ansprüche sichern“, betont Eigner.
Für wen lohnt sich die Rückkehr besonders?
Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Beitragszahlung muss individuell getroffen werden. Besonders profitieren Personen ohne anderweitige Absicherung. „Gerade wer keine weiteren Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, sollte die neue Möglichkeit unbedingt prüfen“, empfiehlt Eigner. Typische Fälle sind:
- Hausfrauen und Hausmänner
- Eltern, die nach dem 3. Geburtstag ihres Kindes einen Minijob, aber keine weitere Beschäftigung aufgenommen haben
- Schülerinnen, Schüler und Studierende
Klare Vorteile bei der Rentenversicherung
Die Unterschiede zwischen einem versicherungsfreien und einem versicherungspflichtigen Minijob sind erheblich.
Mit Rentenversicherungspflicht:
- Volle Anrechnung der Monate auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit)
- Aufbau von Renten- und Reha-Leistungsansprüchen
- Aufbau Schutz bei Erwerbsminderung
Ohne Rentenversicherungspflicht:
- Nur anteilige Anrechnung für Ansprüche auf Altersrenten- und Rehaleistungen
- Kein Schutz bei Erwerbsminderung
„Gerade der Schutz bei Erwerbsminderung wird oft unterschätzt, denn nur wer durchgehend Rentenbeiträge zahlt, erfüllt die nötige ‚3/5-Belegung‘ – also drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren –, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente überhaupt aufrechtzuerhalten“, sagt Tanja Eigner. „Dabei kann er im Ernstfall existenziell sein.“
Antrag und Umsetzung: Das müssen Arbeitgeber beachten
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Minijobber müssen von sich aus aktiv werden. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch über den Arbeitgeber gestellt werden. Anschließend gilt:
- Arbeitgeber müssen den Antrag als Beleg für die Lohnabrechnung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Änderung wird der Minijob-Zentrale mit der nächsten Entgeltmeldung (bzw. Änderungsmeldung) mitgeteilt. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung durch die Minijob-Zentrale, gilt die Zahlung der Pflichtbeiträge als akzeptiert..
Die Änderung wird ab dem Folgemonat wirksam – rückwirkend ist sie nicht möglich. „Arbeitgeber sollten hier sauber dokumentieren, bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist dies der entscheidende Nachweis für die korrekte Abführung der Beiträge“, empfiehlt Eigner.
Wichtige Besonderheiten in der Praxis
Bei der Umsetzung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Dauerhafte Wirkung: Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs.
- Mehrere Minijobs: Die Regelung gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen.
- Bezieher einer Altersvollrente sind zwar zunächst versicherungsfrei. Sie können jedoch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären.
- Versorgungswerke: Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können profitieren.
„Die Entscheidung sollte gut überlegt sein, da sie nicht beliebig rückgängig gemacht werden kann“, sagt Eigner.
Fazit: Kleine Beiträge, große Wirkung
Die neue Regelung bringt mehr Flexibilität und eröffnet vielen Minijobbern die Chance, ihre Altersvorsorge aktiv zu verbessern. Gerade für Menschen ohne weitere Absicherung kann sich die Rückkehr in die Rentenversicherung schnell auszahlen. „Oft reichen schon geringe monatliche Beiträge, um wichtige Ansprüche aufzubauen“, sagt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub. „Wer die Möglichkeit nutzt, stärkt seine Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung spürbar.“
Search Funds: Neue Chancen für die Unternehmensnachfolge im Mittelstand
07.05.2026Unternehmensnachfolge: Das Konzept der Search Funds wurde ursprünglich in den USA entwickelt und erfreut sich dort an Beliebtheit. Search Funds können aber auch kleine und mittlere Betriebe in Deutschland bei der Unternehmensrechtsnachfolge mangels tauglicher Nachfolger vor dem Aus bewahren.
Search Funds dienen in erster Linie der externen Unternehmensnachfolge. Ziel ist es, dass ein Nachwuchsunternehmer (Searcher) ein bestehendes, zumeist inhabergeführtes kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) erwirbt, dessen Fortführung aufgrund eines anstehenden Generationenwechsels nicht gesichert ist. „Für Altunternehmer bietet dieses Modell die Möglichkeit, ihr Unternehmen nicht an Finanzinvestoren oder strategische Käufer verkaufen zu müssen, sondern an einen persönlich engagierten Nachfolger, der das Unternehmen auf lange Sicht fortführt“, sagt Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf.
Da Searcher oftmals nicht über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um Suchkosten und den späteren Kauf der Geschäftsanteile zu finanzieren, arbeiten sie mit privaten oder institutionellen Investoren zusammen. Typischerweise durchläuft ein Search Fund drei Phasen:
- Der Searcher identifiziert ein geeignetes KMU. Dabei nimmt er Kontakt zu Unternehmen auf, deren Struktur, Größe und Branche seinen Vorstellungen und denen seiner Investoren entspricht. Dabei werden die Suchkosten über den Search Fund finanziert.
- Wird ein taugliches Zielunternehmen identifiziert und zeigt es Bereitschaft zur Übertragung der Geschäftsanteile an einen Search Fund, finanzieren die Investoren den Kauf der Gesellschaft.
- Nach der Übernahme führt der Searcher die Gesellschaft als Geschäftsführer fort. Die Investoren begleiten mit Mentoring, strategischer Beratung oder branchenspezifischem Know-how. In der Praxis ist es darüber hinaus üblich, dass der Searcher neben seiner Funktion als Geschäftsführer auch Geschäftsanteile über „Vesting“ erwirbt. Beim Vesting kauft der Searcher Geschäftsanteile zeitlich gestreckt, indem er über eine bestimmte Zeit aktiv zum Wachstum des Unternehmens, insbesondere durch seine Geschäftsführertätigkeit, beiträgt.
Abgrenzung zur Übernahme mit Private Equity
„Während bei Private-Equity-Übernahmen regelmäßig der kurzfristige Gewinn und die Verkaufsintention das Vorhaben dominieren, ist der Search Fund auf eine personengebundene Übernahme mit langfristigen Fortführungsintentionen ausgerichtet“, weiß Büscher. Der Searcher steht hier im Mittelpunkt des Vorhabens; er initiiert den Prozess selbst, während sich Investoren eher zurückhalten, sucht nach einer geeigneten Zielgesellschaft und führt anschließend die übernommene Gesellschaft fort. Das Search-Fund-Modell eröffnet damit mehr unternehmerische Autonomie und persönlichen Nachfolgecharakter, während das Private-Equity-Modell eher institutionell gesteuert und auf einen „Exit“ ausgerichtet ist.
Rechtliche Fragestellungen
Herausforderungen ergeben sich vor allem bei der rechtlichen Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen Searcher und Investoren. Da meist viele Investoren beteiligt sind, kann es zur Anteilsverwässerung und Verwässerung von Entscheidungsstrukturen kommen. „Darüber hinaus muss der Searcher den Vorstellungen einer Vielzahl von Investoren mit Eigeninteressen gerecht werden. Damit geht insgesamt eine eingeschränkte Flexibilität bei der Unternehmensauswahl und der Führung der erworbenen Gesellschaft einher“, sagt Büscher. Hinzu kommt, dass auf den Searcher erheblicher Druck ausgeübt werden kann, wenn die Search-Phase oder der Betrieb nach Übernahme nicht den Erwartungen der Investoren gerecht wird.
Eine umfangreiche vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen sämtlicher Beteiligter und eine enge anwaltliche Beratung, um die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns des Vorhabens möglichst gering zu halten und um die Flexibilität des Searchers zu gewährleisten, ist daher unerlässlich. Auch die Ausgestaltung des Vestings bedarf einer vertieften Auseinandersetzung.
„Über diese Ausgestaltungsfragen hinaus können sich im Einzelfall auch kapitalmarktrechtliche Fragestellungen ergeben“, erklärt Büscher. Bei der Beteiligung privater Investoren kann beispielsweise ein Vermögensanlageprospekt nach dem Vermögensanlagegesetz erforderlich sein. Sofern eine kollektive Kapitalanlage mit definierter Anlagestrategie – zum Beispiel ein alternativer Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB, Paragraph 1 Abs. 1, 3) – vorliegt, können auch die Vorschriften des KAGB anwendbar sein, die zu beachten sind.
Wann der Search Fund eine passende Nachfolgelösung sein kann
- Nachfolgeproblem vorhanden: Interne Nachfolger sind nicht vorhanden oder nicht geeignet.
- Unternehmen „Search-Fund-fähig“: Stabiler Cashflow, klare Marktposition und keine starke Abhängigkeit von der Person des Altunternehmers.
- Fortführungswille vorhanden: Langfristige Nachfolge erwünscht und nicht kurzfristig und Exitgetriebener Finanzinvestor.
- Übergabebereitschaft: Die Chemie zwischen Altunternehmer und Searcher stimmt, sodass der Übergabeprozess strukturiert laufen kann.
- Rechtliche und steuerliche Strukturierung gesichert: Differenzierte vertragliche Ausgestaltung sämtlicher Beziehungen; Klärung von Einzelfallfragen, die auf diese Verhältnisse durchschlagen können.
Aktivrente Arbeitgeber
05.05.2026Rentnerinnen und Rentner wollen oftmals auch nach dem Renteneintritt beruflich aktiv bleiben. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze und die neue Aktivrente ab 2026 können Arbeitgeber auf bewährte Kräfte vertrauen – wenn sie die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regeln kennen.
Während erfahrene Mitarbeitende in den Ruhestand gehen, ringen Unternehmen um Fachkräfte. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert: Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten weggefallen und seit 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente. „Für Arbeitgeber bleibt es jedoch wichtig, die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regeln genau zu kennen“, mahnt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
Arbeitsrechtliche Hürden abgebaut
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmende, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Land- und Forstwirte sowie Minijobber gehen leer aus.
Um den Weg der Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber zu ebnen, hat der Gesetzgeber einige Hürden abgebaut. Für Regelaltersrentner ist jetzt eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auch ohne sachlichen Grund möglich. Seit 2026 dürfen die sachgrundlosen Befristungen insgesamt bis zu acht Jahre dauern, innerhalb derer bis zu zwölf befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber zulässig sind. „Diese Sonderregelung für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze hebt das bisherige Vorbeschäftigungsverbot auf und erweitert die zulässige Gesamtdauer sowie die Anzahl der Verlängerungen deutlich gegenüber der allgemeinen Regelung“, erklärt Eigner.
Sozialversicherung trotz Steuerfreiheit
Mit der Aktivrenten können Beschäftigte künftig monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Trotz Steuerfreiheit fallen aber Sozialabgaben an. Dazu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen weiterhin ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem müssen Arbeitgeber die steuerfreien Beträge in der Lohnabrechnung korrekt dokumentieren. Bei Beschäftigten mit Steuerklasse VI ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird.
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen bestehen Unterschiede, je nachdem, ob die Rentner eine Voll- oder Teilrente beziehen. Wer in Vollrente ist, zahlt etwa in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz und hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer stattdessen eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent bezieht, erhält diesen Anspruch und trägt, wie der Arbeitgeber, die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. „Klären Sie im Vorfeld, welche Rente Ihr Mitarbeiter beantragt hat, um Fehler in der Lohnabrechnung zu vermeiden“, empfiehlt Eigner. „Achtung, der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro ist nicht auf Folgemonate übertragbar, darüber hinausgehende Einkünfte sind steuerpflichtig. Die Altersrente wird unabhängig davon in voller Höhe ausgezahlt und wie gewohnt versteuert“, sagt Eigner.
Gelegenheitsgeschenke: Wie Sie Geschenke an Angehörige steuerfrei übergeben
04.05.2026Wer zu besonderen Anlässen (z.B. Hochzeit, Geburt eines Kindes, Examensabschluss, etc.) wertvolle Präsente oder Geldbeträge verschenkt, muss die Schenkungsteuer im Blick behalten. Zwar bleiben „übliche“ Gelegenheitsgeschenke steuerfrei, das Gesetz definiert diesen Begriff jedoch nicht genauer. Ein Finanzgericht kommt jetzt zum Urteil, dass es dabei nicht auf das Vermögen der Schenkenden bzw. Beschenkten ankommt, sondern auf die allgemeine Verkehrsauffassung. Es stellt sich daher die Frage, wann ein Geschenk als „üblich“ anzusehen ist.
Wann unterliegen Geschenke der Schenkungsteuer?
Private Zuwendungen ohne Gegenleistung stellen regelmäßig eine steuerpflichtige Schenkung dar. Ob Steuern anfallen, hängt vor allem von den persönlichen Freibeträgen ab. Diese gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Spielräume variieren dabei stark: Während Ehepartnerinnen und Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten können, liegt die Grenze für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Deutlich enger sind die Grenzen bei Geschwistern oder im Freundeskreis gezogen – hier liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000 Euro. „Werden diese Summen durch mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren überschritten, fordert das Finanzamt seinen Anteil“, sagt Jonas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz befasste sich mit einem Fall, in dem ein Sohn von seinem Vater zu Ostern 20.000 Euro erhielt. Da der Sohn seinen Freibetrag von 400.000 Euro durch frühere Zuwendungen bereits ausgeschöpft hatte, stellte sich die Frage, ob dieser Betrag als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk gelten kann.
Wie ist die aktuelle Meinung der Rechtsprechung?
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass die 20.000 Euro in diesem Fall nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen und damit der Schenkungsteuer unterliegen. Nach Ansicht der Richter orientiert sich die Üblichkeit eines Geschenks nicht am Reichtum des Schenkenden. Maßgeblich sei vielmehr, was in der allgemeinen Bevölkerung als übliches Geschenk zu einem solchen Anlass gilt. „Wichtig ist jedoch die Einordnung: Es handelt sich hierbei um die Entscheidung eines Finanzgerichts, nicht um ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs“, gibt Steuerberater Gallersdörfer zu bedenken. In der Fachwelt gibt es durchaus Stimmen, die die Vermögensverhältnisse für relevant halten. Eine volle Rechtssicherheit besteht daher aktuell nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Da die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, sollten Schenkende vorsichtig agieren. Das Urteil zeigt, dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass hohe Summen allein aufgrund eines großen Vermögens als „üblich“ durchgehen. Ein besonderer Fokus muss auf der Zehnjahresfrist liegen. „Schenkungen summieren sich über ein Jahrzehnt hinweg. Wer wertvolle Präsente macht, sollte genau dokumentieren, wann welche Beträge geflossen sind“, empfiehlt Ecovis-Experte Jonas Gallersdörfer. „Darüber hinaus muss jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.“ Nur so lassen sich die Freibeträge rechtssicher nutzen und ungeplante Steuerzahlungen vermeiden.
Tipp: Was sollten Schenkende jetzt tun?
- Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie Verwandten und Freunden in den vergangenen zehn Jahren bereits Werte zugewendet haben.
- Dokumentieren Sie den Anlass und den Wert der Geschenke, die über herkömmliche Kleinigkeiten hinausgehen.
- Nutzen Sie bei größeren geplanten Vermögensübertragungen die fachliche Beratung, um Freibeträge optimal zu verteilen.
Kassensysteme erneut im Fokus: Umsetzungshilfe zur E-Rechnung
29.04.2026Elektronische Kassensysteme unterliegen den steuerlichen Vorgaben der Kassensicherungsverordnung. Mitte März 2026 hat die Finanzbehörde den Anwendungserlass zur Abgabenordnung angepasst. So wird etwa die Aufnahme der Daten in eine E-Rechnung geregelt. Und: Auch Taxameter, Wegstreckenzähler oder App-basierte Lösungen wie Taxi-Apps wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen. Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf aus Rostock erklärt, welche Regeln präzisiert und teilweise neu gefasst wurden.
Die Änderungen gehen auf die „Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ zurück und bringen vor allem mehr Klarheit und Vereinheitlichung für den Einsatz elektronischer Kassensysteme.
Welcher Bereich der Abgabenordnung ist betroffen?
Paragraf 146a der Abgabenordnung regelt die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme. Unternehmen müssen Belege korrekt ausgeben und eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Als Ausnahme gelten offene Ladenkassen.
Das betrifft vor allem Betriebe mit täglichem Kassenbetrieb – insbesondere im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Dienstleistungsbereich, etwa Friseursalons oder Taxiunternehmen.
Diese Änderungen sind für Betriebe relevant
Die Anpassungen beziehen sich auf die E-Rechnungspflicht, die seit dem 1. Januar 2025 mit verschiedenen Übergangsregelungen schrittweise in die Umsetzung gegangen ist.
Die Mindestangaben eines Belegs sollten ohne maschinelle Unterstützung für jeden lesbar sein und aus einem QR-Code auslesbar beziehungsweise im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. „Wie der QR-Code und alle Informationen einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet sich nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, kurz DSFinV-K“, erläutert Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf aus Rostock.
Vorgehen bei externen Dienstleistern
Sobald Betriebe die E-Rechnung nicht selbst erstellen, sondern der Unternehmer einen externen Dienstleister beauftragt, genügt zunächst die Ausstellung einer sonstigen Rechnung. Laut dem neuen Anwendungserlass reicht es folglich aus, beispielsweise einen Kassenbeleg vor Ort auszustellen. Die Datenübermittlung zur Erstellung der E-Rechnung muss jedoch unmittelbar an den jeweiligen externen Dienstleister erfolgen.
Das gilt für Wegstreckenzähler und EU-Taxameter
Wegstreckenzähler messen die zurückgelegte Strecke eines Fahrzeugs und kommen zum Beispiel bei Taxiunternehmen, in Mietwagen oder gewerblichen Transportfahrzeugen zum Einsatz.
Seit dem 1. Juli 2024 müssen alle neuen Wegstreckenzähler die Vorgaben aus Paragraf 146a der AO erfüllen. Dazu gehört unter anderem der Einsatz der TSE, damit die Erfassung aller Daten korrekt und manipulationssicher erfolgt. Für ältere Geräte, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden und bereits eine TSE-Schnittstelle haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027.
EU-Taxameter sind spezielle Geräte für Taxifahrten, die den Fahrpreis auf Basis von Strecke, Zeit und Zuschlägen berechnen. Moderne Geräte können die Daten an Kassensysteme oder Steuergeräte direkt übermitteln. Die früheren Sonderregeln für EU-Taxameter mit INSINKA-Technik sind ausgelaufen und gelten seit dem 31. Dezember 2025 nicht mehr.
Was bedeutet der Anwendungserlass für die Praxis?
Wer ein Kassensystem nutzt, muss jetzt genauer hinschauen: Im Fokus der Neuregelung stehen präzisere Vorgaben zur E-Rechnung sowie zur einheitlichen digitalen Schnittstelle und den Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Steuerbehörden bei Wegstreckenzählern und EU-Taxametern.
„Praktisch bedeutet das: Wer ein Kassensystem beispielsweise in Wegstreckenzählern oder Taxametern nutzt, muss auf den Belegen das Entgelt klar nach Zahlungsart – bar oder per Karte – und Währung getrennt ausweisen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf.
So bleiben die Aufzeichnungen transparent und prüfungssicher.
Umsatzsteuer-ID prüfen: Warum Unternehmen Geschäftspartner kontrollieren müssen
28.04.2026Umsatzsteuer: Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, müssen besondere Sorgfalt bei der Überprüfung ihrer Geschäftspartner walten lassen. Der Check der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des ausländischen Unternehmens spielt dabei eine wichtige Rolle.
Ausländische Geschäftspartner sind auch für kleine und mittelständische Betriebe längst keine Ausnahme mehr. Wer innerhalb der EU grenzüberschreitend Geschäfte macht, ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – sie ist die spezielle Identifikation für umsatzsteuerliche Zwecke und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben – seiner Geschäftspartner regelmäßig zu überprüfen. Nur wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültig und dem angegebenen Unternehmen zugeordnet ist, lässt sich eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln. „Wer die Abfrage nicht durchführt, riskiert den Verlust der Steuerbefreiung und teure Nachzahlungen“, warnt Regina Götz, Steuerberaterin bei Ecovis in München.
Wie können Betriebe prüfen?
„Für unsere Mandantschaft, deren laufende Buchhaltung wir betreuen, übernehmen wir diese Prüfung automatisch über die Datev-Programme“, erklärt Götz. Unternehmen, die ihre Buchhaltung selbst durchführen, sollten die USt-ID-Abfrage über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder das europäische MIAS/VIES-System vornehmen. Seit Juli 2025 ist das nur noch online möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden vom BZSt nicht mehr bearbeitet. „Planen Sie für Bestandskunden die regelmäßige, mindestens halbjährliche Überprüfung in Ihre Abläufe ein. So stellen Sie sicher, dass es zwischenzeitlich keine Änderungen gab, etwa durch Umfirmierungen oder Löschungen von Registrierungen.“
An die Dokumentation denken
Das Ergebnis der qualifizierten Abfrage sollten Unternehmen sorgfältig dokumentieren und mindestens acht Jahre aufbewahren – analog zu den allgemeinen Belegaufbewahrungsfristen. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation kann bei einer Betriebsprüfung dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit versagt oder die Vorsteuer nicht anerkennt.
GUT ZU WISSEN Hier können Sie die Umsatzsteuer-IdNr. überprüfen
Das kostenlose Online-Bestätigungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/AuslaendischeUSt-IdNr/auslaendische_ust_idnr_node.html
Über das europäische MIAS sind ebenfalls kostenlose Einzelabfragen möglich: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/check-vat-number-vies/index_de.htm
Vorrats-GmbH: Wann sich die schnelle Unternehmensgründung wirklich lohnt
24.04.2026Vorrats-GmbH: Schnell gründen, zügig liquidieren: Vorrats-GmbHs und „Firmenbestatter“ sollen Prozesse beschleunigen. Doch für wen lohnen sich diese Abkürzungen wirklich? Und wo lauern die Risiken für Unternehmen?
Zeit ist Geld. Das gilt besonders bei Restrukturierungen, wenn Gesellschaften umfirmiert, gelöscht oder auch neu gegründet werden. Will etwa ein produzierendes Unternehmen die Maschinen, Markenrechte und Vertriebsstrukturen eines kleineren Wettbewerbers übernehmen, nicht aber die Risiken aus Altverträgen oder steuerlichen Verpflichtungen, kommt ein Share-Deal oft nicht infrage. Alexander Waschinger, Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing, erlebt das in der Praxis häufig: „Soll nicht die ganze Gesellschaft gekauft werden, wird ein Asset-Deal angestrebt.“ In solchen Fällen benötigt die Käuferseite eine neue Rechtseinheit, die sofort geschäftsfähig ist.
Auf der Suche nach einer schnellen Lösung
Doch die behördlichen Abläufe bei Neugründungen dauern bekanntlich. Bankprozesse, Notarbeurkundungen oder Handelsregistereinträge können Wochen in Anspruch nehmen. Viele Unternehmen suchen daher nach zeitsparenden Alternativen und stoßen auf Vorrats-GmbHs und „Firmenbestatter“. Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in München, warnt jedoch: „Nicht immer geht diese Rechnung auf. Unternehmen sollten daher sorgsam ausloten, wann sich externe Dienstleister wirklich lohnen.“
Die klassische GmbH-Gründung umfasst Gesellschaftsvertrag, Notartermin, Bankprüfung, Kontoeröffnung, Kapitaleinzahlung und Handelsregistereintrag. Erst danach ist die Gesellschaft voll geschäftsfähig. Die Vorrats-GmbH bietet eine formale Abkürzung: Sie ist bereits gegründet und ins Handelsregister eingetragen, aber noch nicht operativ tätig. Kapital und Satzung liegen vor, der Gründungsvorgang ist abgeschlossen. Mit einem Notartermin können Geschäftsanteile und Geschäftsführung sofort übernommen werden.
Die wirtschaftliche Neugründung bleibt
Was gut klingt, hat einen entscheidenden Haken, sagt Waschinger: „Was immer folgt, ist eine zwingende wirtschaftliche Neugründung.“ Denn die Unternehmenshülle ist entsprechend ihrem neuen Verwendungszweck mit Leben zu füllen: Die Satzung und der Geschäftszweck sind anzupassen, die neue Geschäftsführung muss bestellt und ein neues Konto muss für das Stammkapital eröffnet werden. Und auch die behördlichen Prozesse wie bei einer Neugründung bleiben bestehen, etwa Beantragung von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Betriebsnummer oder Kontoeröffnungen bei Banken. Waschinger stellt klar: „Man kann nicht sofort loslegen. Der vermeintliche Zeitvorteil relativiert sich damit spürbar.“ Er empfiehlt daher: „Stellen Sie die entsprechenden Anträge sofort nach dem Notartermin und sprechen Sie frühzeitig mit Banken oder nutzen Sie vorhandene Bankkontakte.“
„Stirb langsam“, aber für Unternehmen
Auch die Verkäuferseite hat häufig ein Interesse daran, die alte Gesellschaft nach dem Verkauf ihrer Vermögenswerte zügig loszuwerden. Doch auch hier bremst ein zeitaufwendiger Liquidationsprozess. Er umfasst
- den Auflösungsbeschluss,
- die Eintragung der Liquidation,
- den Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger,
- die Erstellung der Liquidations-Eröffnungsbilanz, die alle Verpflichtungen und Risiken vollständig abbilden muss,
- das anschließende Sperrjahr und schließlich
- die Liquidations-Schlussbilanz.
Waschinger sagt: „Mit allem Drum und Dran reden wir hier von rund eineinhalb Jahren bis zur Löschung im Handelsregister.“ Immer wieder werben dubiose Anbieter mit „Firmenbestattungen“, um das Sperrjahr zu umgehen. Rechtsanwalt Wunderlich warnt: „Diese sogenannte Firmenbestattung ist ein undefinierter Rechtsbegriff . Unternehmen sollten aufpassen, keine rechtswidrigen Praktiken, etwa über die Installation von Strohmännern, anzuwenden.“ Externe Liquidatoren können den Prozess begleiten, insbesondere wenn die Geschäftsführung noch andere Unternehmen führt: „Wer die Abwicklung der Gesellschaft auslagert, sollte auch hier auf den Ruf der Experten achten.“
Ein Werkzeug für Profis
Vorrats-GmbHs und externe Liquidationsbegleitungen sind kein Wundermittel, sondern spezialisierte Werkzeuge für Profis. Für Start-ups sind sie selten sinnvoll. Für Familienunternehmen und große Mittelständler – besonders im M& A-Umfeld mit verbundenem Rechtsformwechsel, bei anstehenden Restrukturierungen oder zeitkritischen Projekten – kann die Vorrats-GmbH jedoch einen entscheidenden Geschwindigkeitsvorteil bringen. Waschinger schlägt vor: „Wer eine Restrukturierung plant, kann mit Blick auf die Zeit auf Vorrat gründen.“ Ecovis-Kollege Wunderlich empfiehlt: „Eine eigene Vorrats-GmbH innerhalb der Unternehmensgruppe selbst zu gründen, kann sinnvoll sein. Denn auf diese Weise können Sie Satzungsanpassungen früh definieren und Dokumente rechtzeitig vorbereiten.“
Wann lohnt sich eine Vorrats-GmbH?
Eine Vorrats-GmbH kann sinnvoll sein, wenn …
- … Zeitdruck besteht, zum Beispiel bei Projektstart, Ausschreibung oder Vertragsunterzeichnung;
- … ein M & A-Deal geplant ist und Risiken der Zielgesellschaft nicht übernommen werden sollen;
- … eine neue Rechtseinheit sofort operativ handeln muss, etwa bei Projektgesellschaften oder Sonderzwecken;
- … Konzernstrukturen schnell anzupassen sind, beispielsweise für Verschmelzungen, Carve-outs, also eine Ausgliederung eines Unternehmens- oder Geschäftsbereichs in eine rechtlich eigenständige Einheit, oder Tochtergründungen;
- … Rechtsformwechsel oder Umstrukturierungen anstehen und eine neue Gesellschaft als Zwischenträger benötigt wird.
Teilentgeltliche Übertragung: Bundesfinanzhof stärkt modifizierte Trennungstheorie
22.04.2026Der Bundesfinanzhof sorgt für mehr Klarheit bei der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Unternehmen haben jetzt bessere und rechtssichere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wieso die Entscheidung für Unternehmen und Mitunternehmer so relevant ist, erklärt Anja Weißflog, Ecovis-Expertin in Chemnitz.
Ausgangspunkt: Zwei Theorien in der Praxis
Teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sorgen in der steuerlichen Beratung seit Jahren für Diskussionen. Im Kern geht es um die Frage, wie sich entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile korrekt voneinander abgrenzen lassen. Rechtsgrundlage ist Paragraph 6 Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Vorschrift regelt die steuerliche Behandlung bei Übertragungen zwischen Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern. In der Praxis standen sich bislang zwei Ansätze gegenüber:
- Strenge Trennungstheorie: Das gezahlte Entgelt wird ins Verhältnis zum Verkehrswert gesetzt. Der Buchwert wird entsprechend anteilig aufgeteilt.
- Modifizierte Trennungstheorie: Der Buchwert wird zunächst dem entgeltlichen Teil zugeordnet, allerdings maximal bis zur Höhe des gezahlten Entgelts.
„Die Anwendung der unterschiedlichen Theorien ist entscheidend für die Frage, ob und in welcher Höhe ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht“, erklärt Weißflog.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Im konkreten Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Übertragung eines Grundstücks zu entscheiden. Ein Gesellschafter verkaufte ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen an eine andere Gesellschaft. An dieser war er ebenfalls beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Buchwert. Er lag jedoch unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Damit lag eindeutig ein teilentgeltliches Geschäft vor. Die zentrale Frage war: Nach welcher Methode ist die Aufteilung vorzunehmen?
Entscheidung: Modifizierte Trennungstheorie bestätigt
Der BFH entschied in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025, dass in diesem Fall die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Das bedeutet: Der Buchwert wird dem entgeltlichen Teil bis zur Höhe des gezahlten Entgelts zugeordnet. Im konkreten Fall hatte das entscheidende Folgen: Da das Entgelt dem Buchwert entsprach, entstand kein steuerpflichtiger Verkaufsgewinn (IV R 17/23). „Ein Gewinn entsteht erst dann, wenn das gezahlte Entgelt den Buchwert übersteigt“, erklärt Anja Weißflog. „Das schafft in der Praxis deutlich mehr Planungssicherheit.“
Bedeutung auch für Sonderbetriebsvermögen
Besonders relevant ist die Entscheidung für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen, etwa bei Immobilien von Gesellschaftern, die sie an die eigene Gesellschaft vermieten. Auch hier bestätigte der BFH die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie. Der unentgeltliche Teil der Übertragung bleibt dabei steuerneutral, da die stillen Reserven weiterhin im Betriebsvermögen gebunden bleiben. „Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung gerade Umstrukturierungen erleichtern und eine sofortige Besteuerung vermeiden“, erklärt Weißflog bei Ecovis in Chemnitz.
Praktische Vorteile für Unternehmen
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Gestaltungspraxis. Teilentgeltliche Übertragungen lassen sich nun gezielt einsetzen, ohne automatisch eine Steuerbelastung auszulösen. Das eröffnet zusätzliche Spielräume, beispielsweise
- bei Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen,
- bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder
- bei der langfristigen Vorbereitung von Nachfolgelösungen.
„Das Urteil ist nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht positiv“, betont Steuerberaterin Anja Weißflog. „Es ergeben sich auch in anderen Steuerarten interessante Gestaltungsmöglichkeiten.“
Weitere steuerliche Effekte
Neben der Einkommensteuer können sich auch Auswirkungen in anderen Bereichen ergeben:
- Nutzung von Schenkungsfreibeträgen
- Vermeidung unentgeltlicher Wertabgaben in der Umsatzsteuer
- Gestaltungsmöglichkeiten in der Grunderwerbsteuer
Fazit: Mehr Klarheit für die Beratungspraxis
Mit seiner Entscheidung stärkt der BFH die modifizierte Trennungstheorie und schafft damit mehr Rechtssicherheit für teilentgeltliche Übertragungen. Für die Praxis bedeutet das: Steuerpflichtige können Umstrukturierungen flexibler gestalten, ohne unmittelbar eine Steuerbelastung auszulösen. „Die Entscheidung bestätigt einen in der Beratung weit verbreiteten Ansatz“, sagt Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis. „Gerade für mittelständische Unternehmen ergeben sich daraus wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten.“
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Folgen für Unternehmensnachfolgen
21.04.2026Erbschaftsteuer: Unternehmen blicken gespannt auf das Bundesverfassungsgericht: Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand. Die Urteile könnten weitreichende Folgen für Firmenvermögen haben. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten frühzeitig mit ihren Beratern sprechen, um notfalls für eine Übergabe gerüstet zu sein.
Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegen derzeit mehrere Verfahren betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Prüfung vor. „Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da die Entscheidungen weitreichende finanzielle Folgen für Unternehmensnachfolgen haben können“, sagt Ecovis-Steuerberater Akram Juja in Düsseldorf.
Aktuelle Verfahren im Überblick
Die zunächst gegen die Jastrowsche Klausel im Berliner Testament eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgenommen, doch die Diskussion über erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen ist damit nicht beendet. Ein weiteres beim BVerfG anhängiges Verfahren prüft, ob die steuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen gegenüber Privatvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (1 BvR 804/22).
Zugleich hat die Bayerische Staatsregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren eingeleitet (1 BvF 1/23): Insbesondere die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer bilden die streitgegenständlichen Punkte. „Allerdings sind Prognosen zum Ausgang des auf Landesebene geführten Verfahrens und dessen Ausstrahlwirkung auf Bundesebene derzeit schwierig“, sagt Katharina Comanns, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg. Ebenso bleibt ein weiteres Verfahren zum Verwaltungsvermögen in Bezug auf an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke (Parkhausbetrieb) mit Spannung abzuwarten.
Die aktuell beim BVerfG geführten Verfahren unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt von den letzten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014. Die Verfahren von 2006 und 2014 wurden auf eigene Vorlage beim BVerfG durch den Bundesfinanzhof (BFH) geführt. Die heute anhängigen Verfahren richten sich gegen ergangene BFH-Entscheidungen. Das bedeutet, dass die Urteile des BFH über eine Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. „Die aktuellen Urteile des BFH haben die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG nicht infrage gestellt“, erklärt Comanns. „Der Ausgang der jetzt anstehenden Verfahren könnte daher für Unternehmen und die Nachfolgeplanung unvorhersehbare Konsequenzen haben.“
Was kann passieren?
Kommt das BVerfG zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, kann es zwei Wege gehen: Es kann
- die angefochtene BFH-Entscheidung aufheben oder
- mit Aufhebung der Entscheidung aufgrund Verfassungswidrigkeit das Gesetz für nichtig erklären.
Im ersten Fall bliebe das Gesetz formal bestehen, im zweiten Fall würde es sofort seine Wirkung verlieren.
Szenario 1: Der Unvereinbarkeitsbeschluss
Das Ergebnis der vergangenen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden war der Unvereinbarkeitsbeschluss. Im Ergebnis besteht das Gesetz weiter fort, nur die jeweilige angefochtene gesetzliche Regelung wird für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In diesem Fall besteht das Gesetz als Übergangsregelung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort. Ecovis-Rechtsanwältin Comanns erklärt: „Eine Unvereinbarkeitsanordnung ist für Unternehmerinnen und Unternehmer meist der günstigere Ausgang, da sie Zeit verschafft, Nachfolgen strategisch zu planen. Eine Sicherheit, dass es dazu kommt, gibt es jedoch schlichtweg nicht.“
Szenario 2: Die Nichtigkeitserklärung
Eine Nichtigkeitserklärung hingegen hätte sofortige Wirkung und könnte Nachfolgeplanungen erheblich erschweren. Steuerberater Juja betont: „Unternehmensnachfolgen würden in diesem Szenario weitgehend unkalkulierbar, da neue Gesetzesregelungen kurzfristig und mit Rückwirkung auf den Tag der Entscheidung greifen könnten.“
Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen
Für Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt die Rechtslage derzeit unsicher. Planungssicherheit hängt dabei entscheidend davon ab, welche Form der Entscheidung das Gericht wählt – Unvereinbarkeit mit Übergangsfrist oder sofortige Nichtigkeit. „Das wird auch ganz konkrete Auswirkungen auf steuerliche Details haben“, erklärt Juja. „Erst wenn klar ist, ob es einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit einer Übergangsfrist gibt, lassen sich Überlegungen zu Gestaltungen treffen.“ Es lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass der Gesetzgeber vor dem Ablauf der Übergangsregelung bereits ein neues verschärfendes Gesetz mit dann sofortiger Wirkung einführt oder die Geltung des neuen Gesetzes sogar auf einen beliebigen Zeitpunkt vor oder nach der Entscheidung des BVerfG datiert.
GUT ZU WISSEN: Die Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel ist eine Regelung im Berliner Testament und verschärft die Pflichtteilsstrafklausel. Sie kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern beim Tod des ersten Elternteils unattraktiv machen und die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Letztversterbenden reduzieren. Vorteil: Der Nachlass bleibt für den länger lebenden Elternteil in vollem Umfang erhalten. Nachteil: Die Klausel kann zu einer doppelten Erbschaftsteuerzahlung führen.