Neuer Mindestlohn: Was Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung beachten müssen
19.12.2025
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn um circa acht Prozent. In zwei Verfahren hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Arbeitgeber mindestens Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten müssen, Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München, weiß, was Arbeitgeber nun bei Sach- und Sonderzuwendungen beachten sollten.
Sonderzuwendungen wie die Bereitstellung eines Dienstwagens sind nicht mindestlohnwirksam. Zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bei der Überlassung eines Firmenwagens fallen daher zusätzlich auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn an.
Mindestlohn bei Firmenwagen nicht erfüllt
Mit der Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stattgegeben (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Aus der Praxis
In beiden Fällen stellten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung. Obwohl für die Nutzung des Fahrzeugs Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, stellte die DRV fest, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht ausreichend erfüllt war. Ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung war mit dem gezahlten Barlohn der gesetzliche Mindestlohn nicht erfüllt. Die Rentenversicherung forderte bei einer Betriebsprüfung nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen dem Mindestlohnanspruch und dem gezahlten Barlohn.
Folgen für Arbeitgeber
Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch laut dem BSG nicht erfüllt. „Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn stets anhand des gezahlten Barlohns prüfen und Sachbezüge außer Acht lassen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diese Thematik vermehrt“, erklärt Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München.
Auf Seiten des Arbeitgebers ist die Einhaltung des Mindestlohns maßgeblich. Verstöße gegen den Mindestlohn sowie gegen die Aufzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro führen kann.
Zusätzlich kann es zu Nachzahlungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden, wie es in den Urteilen der Fall war.
Neue Mindestlohnsätze
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn je Arbeitsstunde wie folgt:
ab Januar 2026 auf 13,90 Euro
ab Januar 2027 auf 14,60 Euro
Auswirkungen auf den Minijob
An den Mindestlohn gekoppelt steigen ebenfalls die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigungen, auch Minijobs genannt. Die maximale Verdienstgrenze steigt im Jahr 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Minijobber können somit mehr verdienen als bisher.
Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze des Midijobs auf 603,01 Euro.
Rückbeteiligung bei der Betriebsübergabe: So profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen
18.12.2025
Bei einer Betriebsübergabe kann eine Rückbeteiligung für Käufer wie Verkäufer attraktiv sein. Sie erleichtert die Finanzierung, schafft steuerliche Vorteile und ermöglicht einen sanften Übergang. Doch rechtlich und vertraglich gilt es, einiges zu beachten.
Der klassische Weg der Unternehmensnachfolge ist ein Verkauf oder eine Schenkung. Die Käufer zahlen einen festgelegten Kaufpreis, der Verkäufer scheidet vollständig aus. Doch nicht immer passt dieses Modell. „Eine Rückbeteiligung bietet sich an, wenn der Nachfolger den Kaufpreis nicht sofort aufbringen kann oder wenn die Verkäuferin an die künftige Wertsteigerung des Unternehmens glaubt“, erklärt Dirk Eichler, Steuerberater bei Ecovis in Zittau. Dabei erhält der bisherige Eigentümer nach der vollständigen Übergabe des Unternehmens eine Beteiligung am Betrieb.
Besonders in forschungsintensiven Branchen wie der Pharmaindustrie oder bei aussichtsreichen Start-ups kann es sinnvoll sein, sich nicht mit einem einmaligen Kaufpreis zufriedenzugeben, sondern weiterhin an Gewinnen zu partizipieren. Auch auf Käuferseite gibt es gute Gründe für eine Rückbeteiligung: Der bisherige Eigentümer bleibt präsent, Kundenkontakte und Wissen werden erhalten. Verstärkt wird zudem das Vertrauen der Banken, wenn Altgesellschafter im Unternehmen bleiben. Auch Markenrechte können eine Rolle spielen: Trägt das Unternehmen den Familiennamen, ist eine Beteiligung des Seniors oft gewünscht. „Gerade im Mittelstand sehen wir dieses Modell häufiger“, sagt Eichler.
Wie läuft eine Rückbeteiligung ab?
In der Praxis gibt es verschiedene Ausgestaltungen. „Ob Verkauf oder Earn-out-Regelung: Die konkrete Gestaltung hängt immer von den Interessen und Persönlichkeiten der Beteiligten ab“, sagt Eichler. Beide Seiten müssen klären, welche Aspekte für sie am wichtigsten sind. In der Praxis sichern sich Verkäufer über das Modell der Rückbeteiligung durch künftige Gewinne eine Art Altersvorsorge. Und Käufer profitieren von gestreckten Zahlungen und vom Signal, dass der Verkäufer weiter Vertrauen in das Unternehmen hat. „Gängig ist ein Beteiligungsanteil unter 25 Prozent“, erklärt Jens Bühner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Köln. „So bleibt die Entscheidungsfreiheit der Nachfolger gewahrt, während der Verkäufer am Erfolg teilhat.“ Am wichtigsten ist eine klare Abgrenzung: Geht es um eine reine finanzielle Beteiligung oder um eine Rolle im Management? „Wer Konfliktpotenzial vermeiden will, schafft klare Regelungen bei der Vertragsgestaltung.“
Steuerliche Vorteile geschickt nutzen
Steuerlich kann eine Rückbeteiligung erhebliche Vorteile bringen. „Besteuert wird immer nach dem Zuflussprinzip“, erklärt Eichler. „Wer also den Kaufpreis streckt oder sich an künftigen Gewinnen beteiligt, verteilt auch die Steuerlast auf mehrere Jahre. Das bringt Liquiditäts- und Zinsvorteile.“
Bei Beteiligungen können weitere Vergünstigungen greifen – abhängig von Alter, Einkommensteuer, Freibeträgen und Zeiträumen. Zudem eröffnet das Modell Möglichkeiten in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersteigt das Betriebsvermögen die Freibeträge, kann eine Teilübertragung mit späterer Nachjustierung steuerlich günstiger sein.
Rechtliche Fallstricke vermeiden
„Juristisch ist entscheidend, die Rollen sauber zu definieren“, betont Ecovis-Rechtsanwalt Bühner. Bleibt der Verkäufer im Unternehmen, muss klar geregelt sein, ob er ein Mitspracherecht behält oder nur als Kapitalgeber beteiligt ist. Hinzu kommen branchenspezifische Besonderheiten. „Ob Tierarztpraxis oder Versicherungsbüro, das ist eben ein Unterschied.“ Nicht selten hängen noch Genehmigungen oder Meisterpflichten an der Person, genau wie bestehende Miet- oder Lieferverträge. „Auch das sollte selbstverständlich im Vorfeld bedacht werden“, sagt Bühner.
Und dann sind da noch die familien- und erbrechtlichen Themen, denn Zugewinngemeinschaft in der Ehe oder Erbengemeinschaften bei Geschwistern können schnell zu komplizierten Konstellationen führen. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung, die auch Abfindungen oder Geschäftsanteil-Einziehungen als Möglichkeiten im Blick behält, verhindert spätere Konflikte. „Es gibt nicht die eine Lösung“, fasst Bühner zusammen. „Jede Übergabe ist individuell. Maßgeschneiderte Modelle sind unverzichtbar.“
Mit guter Kommunikation punkten
Neben juristischen und steuerlichen Fragen spielt die Kommunikation im Unternehmen eine zentrale Rolle. „Die Belegschaft muss den Übergang verstehen und mittragen“, mahnt Bühner. Ein offener Dialog erhöht nicht nur die Akzeptanz, sondern kann auch den Unternehmenswert stabilisieren, und der bestimmt wiederum den Kaufpreis.
Ecovis-Rechtsanwalt Bühner sieht eine maßgeschneiderte Rückbeteiligung als vorteilhaftes Modell für einen sanften Übergang, das Käufern und Verkäufern hilft, die Hürde der Unternehmensübergabe zu meistern. Gibt es klare Verträge, lassen sich so Risiken verteilen und steuerliche Vorteile ausschöpfen. Auch Steuerberater Eichler setzt auf individuelle Lösungen aus Expertenhand: „Sagen Sie uns, was Sie erreichen wollen, dann finden wir die passende steuerliche Gestaltung.“
Die Weihnachtszeit ist jedes Jahr eine beliebte Gelegenheit, um seine Wertschätzung zu zeigen – und zwar auch gegenüber langjährigen Geschäftspartnern und Kunden. Doch was viele nicht wissen: Die Wahl des Geschenks beeinflusst, ob die Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Steuerberater Stefan Lange bei Ecovis in Erfurt erklärt, wie Unternehmerinnen und Unternehmer bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden richtig vorgehen, damit nach der Geschenkübergabe kein Steuer-Ärger folgt.
Was ist ein Geschenk?
Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die keine Gegenleistung des Empfängers erwartet. Es dient dazu, das Ansehen des Schenkers zu verbessern, die Kundenbindung zu stärken oder neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen. „Das Geschenk soll also keine direkte Leistung im Gegenzug zur Zuwendung beinhalten“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.
Wann sind Geschenke an Geschäftspartner und Kunden steuerlich abzugsfähig?
Geschenke, die einen Anschaffungswert von 50 Euro (netto, sofern vorsteuerabzugsberechtigt) pro Empfänger und Jahr nicht überschreiten, sind voll abzugsfähig als Betriebsausgabe. Dabei ist zu beachten: Diese Freigrenze gilt für jedes einzelne Geschenk und wird pro Empfänger und Kalenderjahr berechnet. Steuerberater Lange sagt: „Am einfachsten ist es, wenn der Wert des Geschenks bzw. Geschenke pro Empfänger 50 Euro nicht überschreitet. Wer aber mehr ausgibt, sollte die steuerlichen Implikationen unbedingt mit einem Steuerberater klären.“ Der Neujahrskalender, die Weinflasche zum Geburtstag oder die Gutscheinkarte zu Weihnachten: Solange der Wert insgesamt eingehalten wird, sind diese Geschenke steuerlich unproblematisch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung gilt dieselbe Grenze: Überschreitet der Wert eines Geschenks bzw. der Geschenke die 50 Euro, ist zu prüfen, ob entweder von Beginn an keine Vorsteuer gezogen werden darf oder aber korrigiert werden muss. Bei Geschenken bis 50 Euro im Jahr steht dem Schenkenden grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, sofern dieser normalerweise abzugsberechtigt ist.
Werbegeschenke mit Firmenlogo
Werbegeschenke mit Firmenlogo, beispielsweise Tassen oder Kugelschreiber, sind im klassischen Sinne keine Geschenke, sondern Werbemaßnahmen. Diese sind in der Regel voll als Betriebsausgabe abziehbar. Deshalb empfiehlt sich eine Prüfung durch den Steuerberater „Die Abgrenzung zwischen Werbegeschenk und persönlichem Geschenk ist leider manchmal nicht so einfach möglich“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.
Gibt es besondere Aufzeichnungspflichten für Geschenke?
Aufwendungen für Geschenke müssen zusätzliche Aufzeichnungserfordernisse erfüllen. „Wir empfehlen, die Belege bzw. den Aufwand zu den Geschenken auf ein gesondertes Konto zu buchen und den Namen des Geschenk-Empfängers bei jeder einzelnen Buchung zu hinterlegen“ sagt Stefan Lange. Diese besondere Aufzeichnungspflicht gilt hingegen nicht für kleine Geschenke mit geringem Wert (bspw. Kugelschreiber oder Taschenkalender). Bei diesen Zuwendungen besteht die Vermutung seitens der Finanzverwaltung, dass die Freigrenze von 50 Euro pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird.