Aktuelle Themen
Aktuelles aus Steuern und Recht
Urlaubsabgeltung: So nutzen Sie den Steuervorteil der Fünftelregelung
01.02.2026Hohe Einmalzahlungen führen oft zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung. Die sogenannte Fünftelregelung kann diese Spitzen abfedern. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt nun: Auch Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. „Für Unternehmen und Arbeitnehmende eröffnet das neue Gestaltungsspielräume“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Nachzahlungen für mehrere Jahre treffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich oft härter als erwartet. Der progressive Einkommensteuertarif sorgt dafür, dass Einmalzahlungen oder gebündelte Vergütungen überproportional belastet werden. Hier hilft die sogenannte Fünftelregelung: Sie verteilt außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so die Steuerprogression. „Die Fünftelregelung kann sehr vorteilhaft sein, sie kann unter Umständen aber auch ins Leere laufen“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Wann gelten Einkünfte als „mehrjährig“?
Begünstigt sind unter anderem Vergütungen für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecken und mehr als zwölf Monate umfassen. Klassische Fälle sind Einmalauszahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, Gehaltsnachzahlungen oder Abgeltung von Überstunden nach unwirksamer Kündigung. Ob auch Urlaubsabgeltungen darunterfallen, war bislang jedoch umstritten.
Was hat das Finanzgericht Münster entschieden?
Das Gericht entschied (Az. 12 K 1853/23 E) zugunsten einer Steuerpflichtigen, die nach einer dreijährigen Freistellung eine Urlaubsabgeltung erhielt. Während das Finanzamt die Fünftelregelung verweigerte, sahen die Richter die Voraussetzungen erfüllt. Da die Urlaubsansprüche über drei Jahre hinweg entstanden waren, wurde die Zahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eingestuft. „Das Urteil erweitert den Blick auf außerordentliche Einkünfte“, so Sames.
Wie viel Steuerersparnis bringt die Fünftelregelung konkret?
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das enorme Sparpotenzial. Bei einem regulären Gehalt von 50.000 Euro und einer zusätzlichen Kapitalleistung (z. B. Urlaubsabgeltung mehrere Jahre) von 100.000 Euro ergibt sich ohne die Regelung eine Einkommensteuer von ca. 59.000 Euro. Durch die Fünftelregelung wird die Einmalzahlung rechnerisch verteilt, was die Progression deutlich abmildert. Im Ergebnis sinkt die Steuerlast auf ca. 56.00 Euro – eine Ersparnis von 3.000 Euro.
Ist der Steuervorteil bereits rechtssicher?
Trotz des positiven Urteils bleibt die Rechtslage unsicher. Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, steht eine endgültige Bestätigung noch aus. „Das Urteil macht Hoffnung, ist aber noch kein Freifahrtschein“, ordnet Ecovis-Steuerberater Sames ein.
Wie sollten Betroffene jetzt reagieren?
Bei hohen außerordentlichen Auszahlungen kann die Fünftelregelung enorme Vorteile bringen, wenn alles gut dokumentiert ist. Besonders bei Beendigung längerer Arbeitsverhältnisse sollte genau hingeschaut werden. Neben der steuerlichen Einordnung müssen bei Urlaubsabgeltungen auch arbeitsrechtliche Aspekte wie Verjährungsfristen beachtet werden. Eine frühzeitige Prüfung schafft hier Sicherheit. „Gerade bei komplexen Abgeltungen lohnt sich eine saubere Gestaltung im Vorfeld“, rät Gunnar Sames.
Tipp: Was sollten Angestellte jetzt tun?
- Klären Sie, ob Urlaubsabgeltungen oder Nachzahlungen mehr als zwölf Monate betreffen.
- Beantragen Sie die Fünftelregelung für alle infrage kommenden Einmalzahlungen, wie mehrjährige Urlaubsabgeltungen in Ihrer Einkommensteuererklärung.
- Verweisen Sie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt auf das Urteil aus Münster.
Wichtiger Versicherungsschutz für Ärzte: Die besten Versicherungen für Ihre Praxis und Absicherung
27.01.2026Ärztinnen und Ärzte brauchen – wie andere Unternehmer auch – einen passenden Versicherungsschutz. Und sie sollten regelmäßig prüfen, ob er noch zur Praxis passt. Welche Versicherungen Sie haben sollten.
Berufshaftpflichtversicherung
Patientinnen und Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend groß ist Ihre Verantwortung als Heilberufler für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann jedoch im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal nicht richtig entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell sowie juristisch. Und: Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Für wen sich die Versicherung eignet
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz für alle Mediziner vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Für Vertragsärzte gibt es darüber hinaus auch eine entsprechende Vorschrift im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, etwa bei Renteneintritt, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben. Das können beispielsweise Risiken aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder aus Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis sein. Da es über die Privathaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gibt, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Wen und was die Berufshaftpflichtversicherung versichert
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis oder Tätigkeit entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht. Das heißt dann „Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“. Unberechtigte Ansprüche lassen sich hierüber abwehren – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz eines niedergelassenen Arztes fallen alle
- Praxisinhaberinnen und -inhaber,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte und
- sonstige Erfüllungsgehilfen. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten oder Ferienjobber.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Absicherung von Ansprüchen Dritter und gilt für
- Personenschäden,
- Sachschäden und
- Vermögensschäden.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadenfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die
- Sie selbst erleiden,
- Sie vorsätzlich herbeiführen,
- nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
- nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Sollten Sie spezielle Behandlungen anbieten, ist der Versicherungsschutz zu prüfen.
Wo die Versicherung gilt
Ihre Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für Ihre Praxis zu wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken, etwa bei Hausbesuchen.
Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter drei Millionen Euro liegen, wobei fünf Millionen Euro oder mehr empfehlenswert sind – immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen.
Kommt es zu einem Schadenfall, sind Zahlungen der Versicherung vorgesehen für Kosten
- zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und
- zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Praxisinhaltsversicherung
Für die nötige technische Ausstattung einer Arztpraxis sind vergleichsweise hohe Investitionen nötig. Entsprechend wichtig ist es, dass die medizinische Technik auch zum Einsatz kommt und funktioniert. Schadenfälle können schnell zum Stillstand des Betriebsablaufs führen. Es ist also wichtig, dass Sie für einen möglichst umfangreichen Schutz sorgen, damit die abgesicherte Schnittmenge versicherter Schadenereignisse so groß wie möglich ist. So ist sichergestellt, dass eine nötige Reparatur oder eine Neuanschaffung auch gedeckt ist und nicht die Liquidität Ihrer Praxis belastet. Nur funktionierende Technik steigert den Umsatz. Ein umfangreicher Schutz ist mit der Kombination aus Inhalts- und Elektronikversicherung darstellbar.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisinhaltsversicherung gilt für alle Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die über kaufmännische und medizinische Betriebseinrichtung, Vorräte und Werkzeuge verfügen.
Versichert ist die gesamte Büro- und Praxisausstattung, beispielsweise Computer, Behandlungsgeräte, Vorräte oder Medikamente.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Die Praxisinhaltsversicherung sollten Sie als Basis des Sachversicherungsschutzes Ihrer Praxis ansehen. Mit ihr sind viele Gefahren und Schäden versichert.
- Feuer, inklusive der dadurch entstandenen Verrußungsschäden;
- Leitungswasser- und Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser;
- Sturm/Hagel, besonders das Eindringen von Regen aufgrund sturmverursachter Gebäudeschäden;
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Ersatz des Diebesguts und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus;
- Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen: Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche (nur bei expliziter Vereinbarung gegen zusätzlichen Beitrag).
Den Versicherungsschutz können Sie über eine Elektronikdeckung um weitere Leistungen ergänzen, beispielsweise
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Wasser aller Art, Feuchtigkeit.
Mitversichert sind die fest installierten Datenträger, etwa Festplatten. Je nach Anbieter und Tarif ist diese sinnvolle Erweiterung als Einschluss der Inhaltsversicherung mittels eines eigenständigen, zusätzlichen Vertrags absicherbar. Da die Gefahren der Inhaltsversicherung grundsätzlich auch Teil der Deckung einer eigenständigen Elektronikversicherung sind, wäre dann gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Versicherungssummen aufeinander abzustimmen sind.
Nicht versichert in der Praxisinhaltsversicherung sind:
- Schäden durch Krieg, Kernenergie, innere Unruhen;
- Sengschäden, Überspannungsschäden (in der Feuerversicherung);
- Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung);
- Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und durch Sprinklerleckage (in der Leitungswasserversicherung);
- Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (in der Sturmversicherung).
Grundsätzlich sind diese Ausschlüsse jedoch – je nach Anbieter – auch versicherbar.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.
Die Versicherung zahlt im Schadenfall
- den Ersatz von versicherten Sachen, von der Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden;
- die Aufräum- und Abbruchkosten der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert:
- die Bewegungs- und Schutzkosten. Sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, zum Beispiel zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.
Praxisausfallversicherung
Können Sie den Betrieb Ihrer Praxis aufgrund eines Sachschadens, wie Feuer oder Leitungswasser, oder durch Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten, liegt der Geschäftsbetrieb im schlimmsten Fall gänzlich brach. Die Folgen für Ihren Betrieb sind erhebliche finanzielle Auswirkungen durch Gewinnverlust, da Sie Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie Löhne und Gehälter weiter bezahlen müssen. Auch die Abwanderung von Patientinnen und Patienten und Wettbewerbsnachteile können die Folge sein.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisausfallversicherung richtet sich an Ärzte und Heilberufler aller Fachrichtungen.
Versichert ist die Kapitalentschädigung zur Verwendung zum Beispiel für
- Gewinnminderung,
- nicht erwirtschaftete Gewinne,
- fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten,
- Löhne und Gehälter,
- Miete oder Pacht, auch für möglicherweise nötige Ausweichräumlichkeiten.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Versicherungsschutz lässt sich den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebs anpassen. Versichert sind Betriebs- und Praxisausfall aufgrund von Schäden an versicherten Sachen durch:
- Krankheit oder Unfall des Inhabers,
- angeordnete Quarantäne,
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
- Einbruchdiebstahl inklusive Vandalismus und Raub,
- Leitungswasser,
- Sturm und Hagel
beschädigt oder zerstört, können Sie keinen Umsatz mehr erzielen.
Grundsätzlich sind Schäden durch diese Ursachen nicht versichert:
- Vorsatz,
- Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
- Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Versicherungssumme für die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sollte der Summe Ihrer jährlichen laufenden Kosten plus dem zu erwartenden Gewinn entsprechen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters sein.
Der durch den Betriebs- oder Praxisausfall nicht erwirtschaftete Kosten- und Gewinnblock wird in der Regel für bis zu zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens ersetzt, also der „Haftzeit“. Je nach Tarif können Sie mitunter auch eine längere Haftzeit vereinbaren.
Warum Ihre Krankenversicherung nicht ausreicht
Sollten Sie erkranken und arbeitsunfähig sein, reicht Ihre Krankenversicherung nicht aus. Ihr Krankentagegeld dient als Einkommensersatz bei Krankheit und nur für Ihren Privatbereich. Das Krankentagegeld bekommen Sie auch maximal in der Höhe ausgezahlt, in der Sie nachweislich persönliches Einkommen aus Ihrem Betrieb erhielten. Ihre betrieblichen Fixkosten können Sie daher also unmöglich davon bezahlen, egal, wie hoch Sie es vereinbart haben. Die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ist daher eine unverzichtbare Stütze zur Stabilisierung Ihres Geschäftsbetriebs.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen: Keine steuerliche Vergünstigung bei Abriss und Neubau
26.01.2026Eigentümer erhalten keine Sonderabschreibung, wenn sie ein bestehendes Mietshaus abreißen und auf demselben Grundstück lediglich eine gleichwertige neue Wohnung errichten. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, die den Wohnungsbestand tatsächlich vermehren und nicht bloß ersetzen. Die Hintergründe des Urteils und was das für Wohnungseigentümer bedeutet, erklärt Steuerberaterin Nadine Schädlich bei Ecovis in Glauchau.
Hintergrund: Der Fall der Kläger
In dem am 12. August 2025 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall waren die Kläger Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses (IX R 24/24). Im Jahr 2020 ließen sie das Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie nach der Fertigstellung wieder zu Wohnzwecken vermieteten. In Ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger neben der regulären linearen Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das neu errichtete Gebäude.
Was sagt der Paragraph 7b EStG?
Steuerpflichtige können Sonderabschreibungen von bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich für die Anschaffung und Herstellungen neuer Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung als auch für die folgenden drei Jahre. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung ist, dass die Eigentümer durch die Baumaßnahme neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. „Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bau neuer Wohnungen zu fördern, die tatsächlich zusätzlichen Wohnraum schaffen”, erläutert Steuerberaterin Schädlich. „Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes oder einer Wohnung qualifiziert sich nicht für die Sonderabschreibung.”
Der entscheidende Punkt: Kein zusätzlicher Wohnraum
Das Finanzamt hat den Klägern die Sonderabschreibung für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus verweigert, da es sich hierbei nicht um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, sondern nur um dessen Ersatz handelte. Der BFH gab dem Finanzamt recht und folgte dessen Begründung. „Im vorliegenden Fall wurde das alte Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues ersetzt. Die Baumaßnahme hat also nicht zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands geführt“, sagt Steuerberaterin Nadine Schädlich.
Ausnahme: Abriss und Neubau ohne sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Abriss einer Wohnung und der Neubau einer anderen Wohnung nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, lässt sich eine Begünstigung nach Paragraph 7b EStG dennoch in Anspruch nehmen.
Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels PV-Anlagen – oder doch nicht?
23.01.2026Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an eine konzernnahe Betriebsgesellschaft nicht automatisch eine Betriebsaufspaltung begründet. Zudem bleibt die erweiterte Kürzung beim grundstücksverwaltenden Unternehmen zulässig. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung erklärt Steuerberater Manfred Riedmaier bei Ecovis in Ingolstadt.
Der Streitfall: Warum landete der Fall vor Gericht?
Die Klägerin ist ein großes, bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen ohne eigene Mitarbeiter. Die Mitarbeiter sind in einer Enkelgesellschaft – also einer Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft – angestellt, die ausschließlich für das Immobilien-Management zuständig ist. Diese Enkelgesellschaft hat Dachflächen angemietet, um dort mit PV-Anlagen Strom zu erzeugen.
Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung, da es folgende Annahmen traf:
- Die sachliche Verflechtung führe zu einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung.
- Die Betriebsaufspaltung führe zu originären gewerblichen Einkünften.
Was ist das Besondere an der erweiterten Kürzung?
Kapitalgesellschaften unterliegen aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, selbst wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Mit der erweiterten Kürzung lässt sich der darauf entfallende Gewerbeertrag nahezu auf null setzen (Paragraph 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). “Dadurch werden diese Kapitalgesellschaften steuerlich ähnlich wie Privatpersonen oder Personalgesellschaften behandelt, die nur Vermögen verwalten”, erklärt Steuerberater X.
- Einfache Kürzung: Pauschal 1,2 Prozent des Einheitswerts des Grundbesitzes
- Erweiterte Kürzung: Die vollständige Herausnahme des “Grundstücksertrags”-Teils aus dem Gewerbeertrag
Eine originäre gewerbliche Tätigkeit, wie sie etwa bei einer Betriebsaufspaltung vorliegt, schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch aus.
Warum liegt hier keine Betriebsaufspaltung vor?
Für eine Betriebsaufspaltung ist neben der personellen Verflechtung auch eine sachliche Verflechtung erforderlich. Sie liegt nur dann vor, wenn die überlassenen Dachflächen für die Betriebsfortführung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
“In diesem Fall sind die Dachflächen für das Kerngeschäft des Immobilien-Managements unerheblich. Die Stromerzeugung stellt lediglich eine Randaktivität dar, deren Umsatzanteil unter einem Prozent liegt.”, sagt Steuerberater Riedmaier. “Zudem war der Umsatz je Quadratmeter Dachfläche deutlich geringer als im Bürobetrieb.”
Ausblick: Noch nicht rechtskräftig – Was bedeutet das?
Es ist möglich, dass der Bundesfinanzhof, bei dem das Verfahren nun anhängig ist (BFH-III R 12/25), dem FG Düsseldorf folgt. Bis dahin kann das Urteil als starkes Argument dienen, da nicht immer schädliche Tätigkeiten in andere Gesellschaften ausgelagert werden können. In vielen Fällen ist dies auch nicht notwendig, insbesondere dann, wenn es sich nur um Randaktivitäten handelt.
Nießbrauch für Unternehmer: Vermögen steueroptimiert übertragen und finanzielle Sicherheit bewahren
22.01.2026Der Nießbrauch ist ein flexibles Instrument für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Vermögen steueroptimiert übertragen und dabei ihre finanzielle Sicherheit wahren wollen. Die Gestaltung sollte jedoch gut durchdacht und rechtlich sowie steuerlich begleitet sein.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Vermögen frühzeitig innerhalb der Familie weitergeben wollen, stehen oft vor der Frage: verschenken, verkaufen oder eine Zwischenlösung wählen? Eine Möglichkeit, steuerliche Vorteile mit persönlicher Absicherung zu verbinden, ist der Nießbrauch. „Besonders bei privaten Immobilienübertragungen bietet sich diese Gestaltung an“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Katharina Comanns in Regensburg. „Zum Beispiel, wenn eine vermietete Immobilie auf ein Kind übertragen wird, die übergebenden Eltern sie aber weiterhin nutzen möchten.“
Weitergabe ohne Kontrollverlust
Der Nießbrauch trennt Eigentum und wirtschaftliche Nutzung. Die beschenkte Person wird Eigentümer, die übertragende Person behält jedoch Rechte. „Das gewährt volle Freiheit über die Nutzung“, erklärt Comanns. „In der Praxis sind das meist das Wohnrecht oder das Recht auf Einnahmen aus Vermietung.“ Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ist das ein bewährtes Mittel, um Immobilien steuerlich begünstigt zu übertragen und gleichzeitig die Altersvorsorge zu sichern. Das Nießbrauchrecht ist weder verkäuflich noch vererbbar.
Auch die Nachfolgeplanung lässt sich so flexibel gestalten. „Bei mehreren Kindern können Unternehmerinnen und Unternehmer gezielt festlegen, wer welchen Teil des Erbes erhält“, erklärt Rechtsanwältin Comanns. Doch es gibt Fallstricke: „Auf dem Risiko der unerwünschten Pflichtteilsergänzungsansprüche liegt in der Beratungspraxis häufig das Hauptaugenmerk.“ Denn werden innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod Vermögenswerte verschenkt, können pflichtteilsberechtigte Personen von den Erben zusätzlich Ausgleich verlangen. Und beim Nießbrauch gilt: Die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt erst nach Ende des Nießbrauchs – also erst mit dem Tod des Übertragenden. „Sich arm schenken – das funktioniert mit Nießbrauch nicht“, sagt Comanns.
Rechte bedeuten Pflichten
Mit dem Nießbrauch gehen auch Pflichten einher. In der Regel trägt die nießbrauchberechtigte Person die laufenden Erhaltungskosten, während außergewöhnliche Ausgaben beim Eigentümer verbleiben. „Abweichungen lassen sich vertraglich regeln“, sagt Comanns. Auch die Verfügungsgewalt über eine Immobilie im Privatvermögen liegt nach der Übertragung beim Eigentümer – eine Grundschuld kann die nießbrauchberechtigte Person nicht mehr eintragen lassen. „Das kann beispielsweise für eine Kreditvergabe relevant sein.“
Steuerliche Tücken
„Auf der steuerlichen Seite gibt es viele Stolperfallen“, warnt Stephan Jäkel, Steuerberater bei Ecovis in Osnabrück. Abschreibungsmöglichkeiten etwa stehen nur Eigentümern zu, die die Anschaffungskosten getragen haben. Bei einem Zuwendungsnießbrauch – beispielsweise, wenn Eltern Eigentum behalten, aber dem Kind die Nutzung übertragen – muss das Kind Mieteinnahmen versteuern, ohne Abschreibungen geltend machen zu können. Gleichzeitig liegt der Wertzuwachs der Immobilie für den Zeitraum des Nießbrauchs weiterhin bei den Eigentümern, also in diesem Fall bei den Eltern. Das kann zu unerwünschten Schenkungen führen, wenn Freibeträge überschritten werden. „Allerdings lässt die Rechtsprechung für diese Fälle vorweggenommene Werbungskosten zu“, erläutert Jäkel, „solange absehbar ist, dass das Eigentum später auch auf den Nießbrauchnehmer übertragen wird.“
Erhebliche Auswirkungen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Berechnungen von Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nicht der volle Immobilienwert angesetzt. Stattdessen wird vom Verkehrswert der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen. Maßgeblich sind das Alter der nießbrauchberechtigten Person und die Nettokaltmiete. „Je jünger jemand ist, desto höher ist der Abzugswert. Oft lassen sich dadurch Schenkungen steuerfrei gestalten“, sagt Jäkel. Stirbt die nießbrauchberechtigte Person jedoch frühzeitig, kann das Finanzamt den Wert neu berechnen. „Gerade bei Übertragungen knapp unterhalb der Freibeträge sollte man daher vorab ein Gutachten einholen, das Grundstück und Nießbrauch als Einheit bewertet“, empfiehlt Jäkel.

Praxisverkauf clever gestalten: Steuerliche Optimierung und Vorteile des Investitionssofortprogramms
20.01.2026Wer am Ende seiner Laufbahn seine Praxis verkaufen möchte, sollte das klug planen. Denn beim Verkauf winken steuerliche Vorteile, und wer die Möglichkeiten nutzt, die das Investitionssofortprogramm zusätzlich bietet, kann noch mehr bares Geld sparen. Beim Verkauf einer Arztpraxis entscheidet die steuerliche Einordnung über die Höhe der Steuerlast. Während der laufende Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern ist, wird der „Aufgabegewinn“ aus dem Verkauf der Praxis unter bestimmten Voraussetzungen mit einem ermäßigten Steuersatz begünstigt. „Dieser beträgt lediglich 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes. Das sollten sich Ärzte, die ihre Praxis verkaufen wollen, nicht entgehen lassen. Eine gute Planung ist jedoch Voraussetzung“, erklärt Michael Paulus, Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich bei ECOVIS RTS in Stuttgart. Der Hintergrund dieser Regelung: Freiberufler mussten früher – anders als Angestellte – selbst für das Alter vorsorgen. Natürlich gibt es heute die Versorgungswerke, aber der Gesetzgeber gewährte deshalb beim endgültigen Praxisverkauf eine einmalige Steuerermäßigung als Ausgleich für fehlende Rentenansprüche. Diese Begünstigung gilt grundsätzlich bis heute – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gestaltungsmöglichkeiten und Voraussetzungen
Der Spitzensteuersatz greift im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 69.000 Euro bei einem Single und 138.000 Euro bei Verheirateten. Ab diesen Einkommensgrenzen bewegt man sich im Spitzensteuersatz. Dieser beträgt 42 Prozent. Berechnet man noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit ein, dann beträgt die Steuerbelastung insgesamt circa 48 Prozent auf das Einkommen, das über den Grenzen liegt. Im Gegensatz dazu gibt es die Steuerermäßigung für den Aufgabegewinn. Die Steuer auf den Aufgabegewinn lässt sich nicht genau beziffern, da er 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes beträgt, aber aus Vereinfachungsgründen kann man mit etwa 27 Prozent rechnen. Das bedeutet einen Vorteil von circa 20 Prozent.
Der Aufgabegewinn entsteht, wenn ein Arzt die gesamte Praxis endgültig aufgibt oder verkauft. Nur in diesem Fall greift die Steuerermäßigung, die in Paragraph 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Führt der Arzt die Tätigkeit lediglich teilweise fort oder erfolgt eine schrittweise Übergabe an eine Nachfolgerin, behandelt das Finanzamt die Erlöse häufig als laufenden Gewinn – dann entfällt der Steuervorteil. „Gerade in der Übergangsphase lohnt sich daher eine sorgfältige Planung. Wer noch investieren möchte, sollte diese Ausgaben möglichst in den laufenden Gewinnzeitraum verlagern“, rät Paulus.
Der Innovations-Booster
Das Investitionssofortprogramm erlaubt eine sofortige Abschreibung bestimmter Wirtschaftsgüter, etwa digitaler Geräte oder Elektrofahrzeuge, bereits im Jahr der Anschaffung. Wird dieses Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt, dann unterliegt auch dieser Entnahmegewinn dem ermäßigten Steuersatz (siehe Beispielrechnung).
Auch Investitionen in digitale Infrastruktur oder energieeffiziente Geräte können steuerlich vorteilhaft sein, sofern sie noch im laufenden Praxisbetrieb erfolgen. Wer rechtzeitig handelt, kombiniert so zwei Vorteile: Steuerersparnis durch Sofortabschreibung und den ermäßigten Steuersatz auf den späteren Aufgabegewinn.
Gestaltung mit Strategie
Das Thema Praxisverkauf ist für jeden Freiberufler ein einschneidendes Erlebnis und immer sehr individuell. „Im Optimalfall sollten Ärztinnen und Ärzte dieses Thema bereits zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt planen“, empfiehlt Paulus. Und weiter: „Neben den steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten ist jedoch auch die gesamte wirtschaftliche Auswirkung für den Mandanten zu betrachten.“ Mit einer geschickten Investitionsstrategie lassen sich laufende Gewinne optimieren und auch steuerliche Vorteile beim Aufgabegewinn sichern. Dafür sind aber Verträge, der Zeitpunkt des Verkaufs und die weiteren Einkünfte im Jahr der Betriebsaufgabe zu beachten. Dies gilt auch für Anteile an einer Berufsausübungsgemeinschaft“ sagt Ecovis-Experte Paulus.
Tipp: Das könnte Sie auch interessieren
Wie Sie einen günstigen Verkaufszeitpunkt wählen und Steuern sparen, lesen Sie hier: https://de.ecovis.com/medizin/praxisverkauf-mit-dem-richtigen-verkaufszeitpunkt-steuern-sparen/
Mehr Informationen, wie Ärzte vom Investitionssofortprogramm profitieren können, erfahren Sie hier:
https://de.ecovis.com/aktuelles/welche-vorteile-das-investitionssofortprogramm-aerzten-bietet/
Alle steuerlichen Neuerungen des Investitionssofortprogramms lesen Sie hier:

Steuervergünstigungen in der Grunderwerbsteuer: Personengesellschaften können jetzt noch profitieren
19.01.2026Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten rechtsfähige Personengesellschaften seit 2024 nicht mehr als Gesamthand. Das bedeutet, dass Personengesellschaften nunmehr selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und eigenes Vermögen erwerben können. Das führte unter anderem zu einer wichtigen Änderung im Grunderwerbsteuerrecht. Was die Steuervergünstigungen im Detail bedeuten und was für Altfälle gilt, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg.
Die Übergangsregelung und ihre Fristen
Ab dem 1. Januar 2024 wären die Steuerbefreiungen nach den Paragraphen 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für Personengesellschaften entfallen. Um diese Steuervergünstigungen dennoch aufrechtzuerhalten, führte der Gesetzgeber mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz den Paragraphen 24 des GrEStG ein. Dieser sorgt dafür, dass Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand gelten. Doch diese Regelung ist nur eine Übergangsmaßnahme und läuft Ende des Jahres 2026 aus. ‚‚Der Gesetzgeber hat zwar Überlegungen angestellt, die geltenden Regeln über den 31. Dezember 2026 hinauszuverlängern, aber diese wurden inzwischen verworfen”, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg. ‚‚Somit müssen wir davon ausgehen, dass ab 2027 Personengesellschaften wie die eGbR, OHG und KG nicht mehr von den Steuerbefreiungen profitieren können.”
Was sind die Steuervergünstigungen nach den Paragraphen 5 und 6 GrEStG?
‚‚Die Paragraphen 5 und 6 GrEStG bieten Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen den Gesellschaftern und ihren Gesellschaften”, erläutert Steuerberater Ehlke. ‚‚Die Vorschriften beruhen auf der Annahme, dass Grundstücke bei derartigen Übertragungen grundsätzlich im gleichen grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich bleiben, da die Gesellschafter über ihre Mitberechtigung weiterhin Einfluss auf das Grundstück nehmen können.” Das bedeutet: Grundstücksübertragungen zwischen Miteigentümern oder von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand bleiben steuerfrei, sofern die Eigentümer auch an der Gesamthand beteiligt sind. Auch die Übertragung von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bleibt steuerfrei, soweit die Beteiligungsquoten deckungsgleich sind. Dabei gelten jedoch bestimmte Vor- und Nachbehaltensfristen von zehn Jahren und in Ausnahmefällen von bis zu 15 Jahren.
Was gilt für Altfälle?
‚‚Für alle Vorgänge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, selbst wenn die Regelungen in Paragraph 24 GrEStG auslaufen”, betont Steuerberater Ehlke. ‚‚In diesen Altfällen gilt weiterhin eine zehnjährige Nachbehaltensfrist. Innerhalb dieser Frist darf der Anteil des Verkäufers an der Gesamthand nicht sinken.” Dass der Paragraph 24 GrEStG mit dem Ende des Jahres 2026 entfällt, führt im Grundsatz zu einem Sperrfristverstoß, wodurch die Steuerbefreiung gefährdet wäre. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Paragraphen 23 Absatz 27 GrEStG vorgesorgt und sichergestellt, dass die Steuerbefreiungen für Altfälle bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin gelten.
Empfehlung: Maßnahmen noch vor dem 31. Dezember 2026 ergreifen
‚‚Ab dem Jahr 2027 wird es keine Steuerbefreiungen mehr für Personengesellschaften in der jetzigen Form mehr geben”, warnt Steuerberater Ehlke. ‚‚Es ist derzeit noch unklar, wie der Gesetzgeber darauf reagieren wird, aber es ist anzunehmen, dass Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolgen künftig schwieriger werden.” Aus diesem Grund empfiehlt er, geplante Übertragungen und Umstrukturierungen noch vor dem 31. Dezember 2026 durchzuführen. ‚‚Danach kommt es in vielen Fällen zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn der Gesetzgeber keine weiteren Maßnahmen ergreift.”
Richtsatzsammlung: Zulässigkeit von Schätzungen bei mangelhafter Kassenführung
16.01.2026Bei Mängeln in der Buchführung greift das Finanzamt bei Schätzungen häufig auf die Richtsatzsammlung zurück. Nun bezog der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Schätzungsbefugnis. Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim in Demmin erklärt, wie das Finanzamt vorgehen darf.
Liegen schwere formelle Buchführungsmängel vor, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Richtsatzsammlung enthält dafür Durchschnittswerte für unterschiedliche Branchen. Gemäß der Abgabenordnung (AO) lassen sich so Vergleichswerte heranziehen, die Anhaltspunkte darüber geben, welche Gewinne sich in der jeweiligen Branche erzielen lassen.
Zum Hintergrund des BFH-Urteils
Bei einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb warf der Außenprüfer dem Kläger – also dem Gastronomiebetrieb – vor, dass seine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß sei. Die im Betrieb verwendete EDV-Kasse gab Belege als „Tagesabschlüsse“ aus, die nicht fortlaufend nummeriert waren. Auffällig war zudem der fehlende Ausweis von Stornobuchungen. Der Prüfer schätzte daher die Umsätze anhand der Richtsatzsammlung, da er einen internen Betriebsvergleich nicht für zielführend hielt. Da das Ergebnis jedoch zu hoch eingeschätzt wurde, berücksichtigte der Prüfer einen Sicherheitsabschlag von 30 Prozent seines Ergebnisses und legte den geschätzten Wert der Besteuerung zugrunde. Dagegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Finanzämter dürfen Schätzungsmethode wählen
Aus Sicht des BFH sind Schätzungen zulässig, wenn formelle Buchführungsmängel die sachliche Richtigkeit infrage stellen (Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23-24/21). Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um eine tatsächliche Verkürzung von Einnahmen handelt. Vielmehr gibt es bei formellen Mängeln keine Gewähr dafür, dass die Bareinnahmen vollständig erfasst wurden. In schwerwiegenden Fällen steht es dem Finanzamt grundsätzlich frei, die geeignete Schätzungsmethode zu wählen. Die Finanzbehörde muss jedoch sicherstellen, dass die gewählte Methode zu einem realistischen Ergebnis führt.
Die Nachvollziehbarkeit ist entscheidend
Das Ergebnis der Schätzung muss vom Finanzamt für alle Beteiligten nachvollziehbar begründet sein. Es sind alle Annahmen zu benennen, die eine Schätzung schlüssig, wirtschaftlich umsetzbar und vernünftig machen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag verwendet. „Verletzt das Finanzamt die geltenden Grundsätze, sollten sich Betriebe gegen den sachlich-rechtlichen Mangel wehren“, rät Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim in Demmin.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Das BFH-Urteil zeigt erneut auf, dass formell ordnungswidrige Kassen zu einer Hinzuschätzung der Einnahmen führen können. „Das Finanzamt darf allerdings nicht willkürlich schätzen. Es muss eine geeignete Schätzungsmethode wählen und sämtliche Annahmen genau begründen, damit die Schätzung anerkannt wird“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim abschließend.
Datenlöschung und DSGVO: Wie Unternehmen ein wirksames Löschkonzept umsetzen können
15.01.2026Wer seine Kundinnen und Kunden direkt anspricht, braucht deren Einwilligung – und muss personenbezogene Daten auch wieder löschen können. Dabei müssen Unternehmen einiges beachten. Tun sie das nicht, kann das unangenehme Folgen haben.
Direktmailings, Social-Accounts oder gezielte Werbeangebote per E-Mail? Nicht immer ist es einfach, den richtigen Weg und Zeitpunkt für die Kundenansprache zu finden. Und dann ist da noch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Betriebe beachten müssen. Einmal richtig aufgesetzt, ist das Wichtigste geschafft. „Aber Vorsicht“, warnt Anja da Cunha, Ecovis-Unternehmensberaterin in Rostock: „Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen dann nicht nachlassen – insbesondere, wenn es um die Konzeption und Umsetzung von tragfähigen Löschkonzepten geht.“
Für wen die Vorgaben gelten
Relevant ist dieser Punkt für sämtliche Unternehmen – quer durch alle Branchen und über alle Betriebsgrößen hinweg. „Die meisten Betriebe sind bei diesem Thema auch bereits sehr gut aufgestellt“, sagt da Cunha, „schließlich ist die DSGVO nicht mehr neu.“ Die erforderliche Einwilligung inklusive des Double-Opt-in ist in den meisten Unternehmen längst standardmäßig umgesetzt. Ebenso wie die entsprechenden Widerspruchsmöglichkeiten. Klärungsbedarf gibt es allerdings immer wieder dann, wenn es um die Löschung personenbezogener Daten geht, berichtet da Cunha aus der Praxis: „Hier ist häufig nicht klar, wie ein sauberes Löschkonzept auszusehen hat.“
Kein Wunder, denn genaue Vorgaben dazu gibt es nicht – auch, weil die Speicherung der einmal gesammelten Daten höchst unterschiedlich ist. Während große Unternehmen längst mit automatisierten CRM-Systemen arbeiten (CRM: Customer Relationship Management), hantieren gerade kleine Betriebe häufig noch mit von Hand gepflegten Excel-Listen. Ein „richtiges Löschkonzept“ ist folglich immer eines, das auch zum Unternehmen und zur Art der Datenspeicherung passt. „Wichtig ist, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, die definierten Prozesse kennen und sich an diese halten“, erläutert da Cunha.
Wann Unternehmen Daten löschen müssen
Einige Regeln aber stehen fest: Unternehmen müssen die Daten löschen, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr existiert. „Gibt es also etwa die Einwilligung zu einem Newsletter, der über Sommerangebote informiert, können Betriebe diese Daten nicht einfach nutzen, um später Produktneuheiten anzupreisen“, erläutert Ecovis-Unternehmensberater Andreas Bachmeier in Dingolfing und ergänzt: „Beachten Sie also bereits bei der Konzeption der Einwilligung darauf, dass Sie deren Umfang nicht versehentlich zu sehr einschränken.“ Auch bei Unternehmensnachfolgen oder -verkäufen sollten Unternehmen darauf achten, dass sie Datenbestände des Vor-Eigentümers nicht ohne Weiteres übernehmen können. Darüber hinaus haben Kundinnen und Kunden jederzeit das Recht, die Löschung ihrer Daten ohne Angabe weiterer Gründe zu beantragen. „Und löschen heißt löschen. Unternehmen dürfen die Daten dann in der Regel auch nicht pseudonymisiert für die eigene Statistik oder auf Blacklists weiter vorhalten. Auch Backups müssen sie regelmäßig überschreiben“, stellt da Cunha klar.
Wer Löschungen überprüft
Gibt es konsolidierte Aktionen von Behörden, kann jedes Unternehmen als Teil einer Stichprobe im Rahmen von Datenschutz-Audits überprüft werden. Auch im Falle von Beschwerden wird nachgeprüft, ob sich die betreffenden Unternehmen an die bestehenden Regeln halten. Dann muss ein Löschkonzept vorliegen. „Dabei ist es von Vorteil, wenn der Prozess schriftlich festgehalten ist“, sagt Bachmeier, der selbst als Datenschutzbeauftragter für Unternehmen agiert. Die Prozessbeschreibung sollte nachvollziehbar sein und die folgenden Fragen beantworten:
- Was wird gelöscht?
- Wann wird gelöscht?
- Wer ist dafür verantwortlich?
Verantwortliche im Betrieb benennen
Es kommt ganz auf die Größe und die Datenspeicherungssysteme an, wer im Betrieb die Verantwortung tragen sollte. Das Löschkonzept kann in den Händen der Marketingabteilung ebenso gut aufgehoben sein wie bei der IT-Abteilung oder der Geschäftsführung. „Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt das Thema in die Verantwortung von Profis, ernennt also einen Datenschutzbeauftragten“, sagt Bachmeier. Wenn 20 Mitarbeitende im Unternehmen regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, sind Datenschutzbeauftragte ohnehin Pflicht. Wer besonders sensible Daten verarbeitet oder umfangreiche und systematische Datenverarbeitung betreibt, braucht ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten.
Auch externe Datenschutzbeauftragte können eine lohnende Investition sein. „Insbesondere mit Blick auf die sich immer wieder ändernde Rechtslage aufgrund von nationalen oder auch EU-weiten Vorgaben sowie den dazu vorgegebenen Fortbildungsmaßnahmen“, sagt Bachmeier.