Die Weihnachtszeit ist jedes Jahr eine beliebte Gelegenheit, um seine Wertschätzung zu zeigen – und zwar auch gegenüber langjährigen Geschäftspartnern und Kunden. Doch was viele nicht wissen: Die Wahl des Geschenks beeinflusst, ob die Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Steuerberater Stefan Lange bei Ecovis in Erfurt erklärt, wie Unternehmerinnen und Unternehmer bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden richtig vorgehen, damit nach der Geschenkübergabe kein Steuer-Ärger folgt.
Was ist ein Geschenk?
Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die keine Gegenleistung des Empfängers erwartet. Es dient dazu, das Ansehen des Schenkers zu verbessern, die Kundenbindung zu stärken oder neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen. „Das Geschenk soll also keine direkte Leistung im Gegenzug zur Zuwendung beinhalten“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.
Wann sind Geschenke an Geschäftspartner und Kunden steuerlich abzugsfähig?
Geschenke, die einen Anschaffungswert von 50 Euro (netto, sofern vorsteuerabzugsberechtigt) pro Empfänger und Jahr nicht überschreiten, sind voll abzugsfähig als Betriebsausgabe. Dabei ist zu beachten: Diese Freigrenze gilt für jedes einzelne Geschenk und wird pro Empfänger und Kalenderjahr berechnet. Steuerberater Lange sagt: „Am einfachsten ist es, wenn der Wert des Geschenks bzw. Geschenke pro Empfänger 50 Euro nicht überschreitet. Wer aber mehr ausgibt, sollte die steuerlichen Implikationen unbedingt mit einem Steuerberater klären.“ Der Neujahrskalender, die Weinflasche zum Geburtstag oder die Gutscheinkarte zu Weihnachten: Solange der Wert insgesamt eingehalten wird, sind diese Geschenke steuerlich unproblematisch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung gilt dieselbe Grenze: Überschreitet der Wert eines Geschenks bzw. der Geschenke die 50 Euro, ist zu prüfen, ob entweder von Beginn an keine Vorsteuer gezogen werden darf oder aber korrigiert werden muss. Bei Geschenken bis 50 Euro im Jahr steht dem Schenkenden grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, sofern dieser normalerweise abzugsberechtigt ist.
Werbegeschenke mit Firmenlogo
Werbegeschenke mit Firmenlogo, beispielsweise Tassen oder Kugelschreiber, sind im klassischen Sinne keine Geschenke, sondern Werbemaßnahmen. Diese sind in der Regel voll als Betriebsausgabe abziehbar. Deshalb empfiehlt sich eine Prüfung durch den Steuerberater „Die Abgrenzung zwischen Werbegeschenk und persönlichem Geschenk ist leider manchmal nicht so einfach möglich“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.
Gibt es besondere Aufzeichnungspflichten für Geschenke?
Aufwendungen für Geschenke müssen zusätzliche Aufzeichnungserfordernisse erfüllen. „Wir empfehlen, die Belege bzw. den Aufwand zu den Geschenken auf ein gesondertes Konto zu buchen und den Namen des Geschenk-Empfängers bei jeder einzelnen Buchung zu hinterlegen“ sagt Stefan Lange. Diese besondere Aufzeichnungspflicht gilt hingegen nicht für kleine Geschenke mit geringem Wert (bspw. Kugelschreiber oder Taschenkalender). Bei diesen Zuwendungen besteht die Vermutung seitens der Finanzverwaltung, dass die Freigrenze von 50 Euro pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird.
Rechtlich korrekt mit der ePA umgehen: Wichtige Hinweise zur Befüllungsverpflichtung und Patienten-information für Ärzte
16.12.2025
Seit dem 1. Oktober 2025 ist die ePA verpflichtend für alle Arztpraxen. Sie soll die Funktion eines zentralen digitalen Speicherorts für medizinisch relevante Gesundheitsdaten von Patienten erfüllen. Allerdings wirft der korrekte Umgang mit der ePA auch einige rechtliche Fragen auf.
Die ePA ist jetzt da. Alle gesetzlich Versicherten erhalten sie automatisch durch ihre Krankenkasse, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Für Patientinnen und Patienten ist die Nutzung der ePA freiwillig. „Der Versicherte entscheidet, welche Daten die ePA enthalten soll und wer darauf zugreifen darf“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Für den Zugriff auf die ePA eines Patienten muss der Arzt bei einer Behandlung keine zusätzliche Einwilligungserklärung erhalten. „Durch das Einlesen der Gesundheitskarte ist der Behandlungskontext bereits nachgewiesen“, sagt Groove.
Was die Befüllungsverpflichtung bedeutet
Die gesetzliche Befüllungsverpflichtung ist auf medizinische Daten aus der konkreten Behandlung beschränkt. Das gilt, wenn der Patient der Einstellung der Daten nicht widersprochen hat. „Neben Daten zu Laborbefunden sind Befundberichte und eArztbriefe einzustellen“, erklärt Groove. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Ärzte auch Daten zur Medikationsliste eintragen. Der derzeitige Entwurf eines „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ sieht allerdings eine Ausnahme vor: wenn der Befüllung erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Was Ärzte zusätzlich beachten müssen:
Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation des Arztes (Primärdokumentation) und die Kommunikation unter den Ärzten. So sind etwa Überweisungen oder eArztbriefe weiterhin an den Empfänger zu versenden.
Das Praxispersonal darf die ePA befüllen, mit Ausnahme bei genetischen Untersuchungen nach den Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes.
Ärzte sind verpflichtet, Patienten darüber zu informieren, welche Daten sie von Gesetzes wegen aus der konkreten Behandlung einstellen. Dokumente aus vorangegangenen Behandlungen können Ärzte speichern, wenn sie es für notwendig erachten. Auf Wunsch oder Verlangen des Patienten dürfen sie weitere Daten, etwa Befunddaten oder AU-Bescheinigungen, einstellen.
Zugriff e auf die ePA werden mit Datumsund Zeitstempel dokumentiert. Versicherte können so sehen, wer wann auf die ePA Zugriff genommen hat.
Bei sensiblen Daten, die Anlass zur Diskriminierung oder Stigmatisierung geben können, etwa psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüchen, muss der Arzt den Patienten auf sein Recht zum Widerspruch hinweisen.
„Ärztinnen und Ärzte sollten wissen, dass es keine Formvorschrift für einen Widerspruch zum Einstellen von bestimmten Daten gibt. Eine mündliche Erklärung des Patienten reicht aus. Einen erklärten Widerspruch sollten sie daher immer nachprüfbar in der Primärdokumentation notieren“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Groove.
Vorläufige Steuerbescheide wegen anhängigem Verfahren: Schutz für Steuerpflichtige
15.12.2025
Das Finanzamt darf Steuerbescheide, die aufgrund eines anhängigen Verfahrens vorläufig sind, nicht einfach zu Lasten von Steuerpflichtigen ändern – auch wenn ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Gesetzeslage bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass im Fall eines Vorläufigkeitsvermerks aufgrund eines anhängigen Verfahrens Änderungen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn das BVerfG ein bestimmtes Steuergesetz für nicht verfassungsgemäß hält. Das Urteil erklärt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Striegan in Regensburg.
Vorläufige Bescheide: Was erlaubt ist und was nicht
Grundsätzlich gilt: Wenn das Finanzamt eine Steuer zunächst nur vorläufig festsetzt, z.B. aufgrund von Liebhaberei Verdacht, kann es diese Festsetzung später aufheben oder ändern. Davon abzugrenzen ist der vorliegende Vorläufigkeitsvermerk aufgrund eines Verfahrens, das beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Der Fall: Ausbildungskosten im Fokus
Die Klägerin absolvierte eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin und machte die Kosten hierfür als Werbungskosten für eine Zweitausbildung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausbildungskosten zunächst (fälschlicherweise) an, setzte die Steuerbescheide jedoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk fest. Das Problem: Das Finanzamt hätte den Bescheid so festsetzen müssen, dass es der aktuellen Rechtslage entspricht. Das heißt die Kosten wären lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Tatsächlich hat das Finanzamt aber die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
Das BVerfG bestätigte in einem Urteil aus 2019, dass die bestehende Rechtslage mit der Verfassung vereinbar ist. Das bedeutet, dass Kosten für die Erstausbildung (mindestens 12 Monate) als Sonderausgaben in demselben Jahr abziehbar sind, wohingegen Kosten der Zweitausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der Vorteil hierbei ist, dass dabei auch bei vorhandenen Verlusten auch in die Folgejahre vortragsfähig sind. Die Sonderausgaben sind allein mit ihrem Ansatz im laufenden Jahr verbraucht.
In diesem Fall hätte das Finanzamt mit Bearbeitung der Erklärung erkennen müssen, dass die dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht den erforderlichen Mindestumfang von zwölf Monaten erfülle und somit nicht als Erstausbildung anzuerkennen sei. Striegan erklärt: “Das Finanzamt muss den Steuerbescheid auf aktueller Grundlage prüfen und festsetzen. Wird wie im Urteilsfall nicht richtig geprüft und gewürdigt, so kann das Finanzamt nicht willkürlich anschließend wieder zuungunsten ändern.“
BFH stellt klar: Kein Änderungsrecht zulasten des Steuerpflichtigen
Der BFH entschied eindeutig: Das Finanzamt durfte die Steuerbescheide nicht nachträglich ändern und die Kosten als Sonderausgaben umqualifizieren. Dieses Urteil zeigt: „Vorläufigkeitsvermerke sind kein Freibrief für nachträgliche Änderungen zu Ungunsten des Steuerzahlers. Bei einer Bestätigung besteht kein Korrekturbedarf – eine Änderung der Steuerfestsetzung ist ausgeschlossen”, sagt Steuerberaterin Striegan.
Neuer Kontrollrahmen gegen Schwarzarbeit: Welche Pflichten jetzt auf Unternehmen zukommen
12.12.2025
Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzesentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ beschlossen (BT-Drucksachen 21/1930, 21/2670). Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls deutlich stärken. Für Unternehmen kann das bedeuten: mehr Kontrollen, mehr Meldepflichten und mehr digitale Anforderungen. Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi in Landshut erklärt, worauf sich Betriebe einstellen sollten.
Erweiterte Befugnisse des Zolls
Der Zoll wird zur zentralen Prüf- und Ermittlungsbehörde ausgebaut. Er darf künftig unangekündigt Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Die Behörde kann Verstöße nach den neuen Paragrafen 14a bis 14c Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) selbst ermitteln, ahnden und vollstrecken. Darüber hinaus ist die eigene Beteiligung der Zollverwaltung im Strafverfahren vorgesehen. Damit nimmt sie eine Rolle ein, die grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft zusteht.
Neue Branchen im Fokus
Neu im Katalog der besonders anfälligen Branchen nach Paragraf 2a SchwarzArbG sind Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Fleischerhandwerk und Forstwirtschaft fallen dagegen weg. Für die neuen Branchen gelten jetzt Mitführ- und Vorlagepflichten für Ausweise und eine schriftliche Hinweispflicht an Beschäftigte. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen die in Paragraf 28a Abs. 1 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) genannten Daten an die Sozialversicherung übermitteln.
Umfassender Datenaustausch zwischen Behörden
Nach den Plänen der Regierung wird die FKS Teil des polizeilichen Informationsverbunds. Hinweise über Verstöße – etwa gegen das Mindestlohngesetz, Steuergesetze oder die Arbeitnehmerüberlassung – müssen Behörden künftig gegenseitig melden. Mit dem geplanten System „Operatives Informations- und Datenanalysesystem“ (OIDA) sollen große Datenmengen, etwa von Sozialversicherungsträgern oder Landesfinanzbehörden, automatisiert abgeglichen werden. Die Zentralstelle der Zollverwaltung darf diese Daten halbjährlich abrufen und auswerten.
Pflicht zur Digitalisierung aller Unterlagen
Künftig müssen Unternehmen Unterlagen elektronisch bereitstellen. Die Behörden können digitale Abschriften verlangen und auf Daten in maschinell auswertbarem Format zugreifen (Paragrafen 4, 5a SchwarzArbG). Ausnahmen gibt es nicht.
Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute verlängert sich zudem die Aufbewahrungspflicht nach Handelsgesetzbuch auf zehn Jahre.
Höhere Sanktionen
Der neue Paragraf 9 SchwarzArbG stuft bestimmte Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hoch. Wer falsche Belege gewerbsmäßig ausstellt oder nutzt, riskiert eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die neuen Vorgaben greifen tief in den Arbeitsalltag vieler Branchen ein. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob interne Abläufe bereits digital genug sind, um Unterlagen schnell elektronisch bereitzustellen. Dazu gehört auch, Verantwortlichkeiten für Meldungen an Sozialversicherungsträger eindeutig festzulegen und Beschäftigte über neue Mitführ- und Vorlagepflichten zu informieren.
Prozesse, die bisher analog liefen – etwa Lohnunterlagen, Einsatzpläne oder Nachweise – sind zeitnah zu digitalisieren. Wichtig ist zudem, regelmäßig zu kontrollieren, ob die übermittelten Daten vollständig und korrekt sind, denn die Behörden gleichen diese künftig automatisiert ab.
„Betriebe sollten ihr Risiko- und Compliance-Management deshalb frühzeitig prüfen und anpassen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi. „Je besser die Abläufe dokumentiert und digital organisiert sind, desto geringer ist das Risiko von Verstößen.“
Mediation bei der Hofübergabe: Konflikte am Hof frühzeitig und offen lösen
11.12.2025
Bei geplanten Hofübergaben stellt sich oftmals heraus, dass es meist nicht die steuerlichen Themen sind, die Übergeber und Übernehmer am meisten beschäftigen, sondern die familiären Beziehungen und die persönlichen Verhältnisse. Das führt häufig zu Konflikten. Begegnen kann man diesen mit einer Mediation.
Kein Wunder, wenn es bei Hofübergaben zwischen Übergeber und Übernehmer Konflikte gibt: Fast nirgendwo ist die Verknüpfung zwischen Beruf und privat so eng und so verwoben wie in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb. „Man arbeitet von morgens bis abends gemeinsam im Betrieb und lebt auf der Hofstelle zusammen, oft unter einem Dach. Dass in dieser Verbindung private Probleme in den beruflichen Bereich miteinbezogen werden, ist daher keine Seltenheit“, weiß Ecovis-Steuerberater und ausgebildeter Wirtschaftsmediator Alexander Kimmerle in Kempten aus seiner langjährigen Tätigkeit. Die Gründe dafür sind vielfältig:
Der Übernehmer hat andere Ideen von der Betriebsführung als der Übergeber.
Schwiegerkinder, die auf den Hof eingeheiratet haben, müssen mit der Nähe zu den Altenteilern
Die weichenden Erben sehen nur die Vermögenswerte, die das übernehmende Geschwisterteil erhält, und nicht die Verantwortung, die Arbeit und dass die Vermögenswerte Grund und Boden als Existenzgrundlagen für den Betrieb gebunden und nicht frei verfügbar sind.
Wie eine Mediation abläuft
Eine Mediation bietet die Möglichkeit, einen Konflikt außergerichtlich beizulegen. Im Gegensatz zu einem Schiedsgericht oder einer Schlichtung treffen die beteiligten Parteien die Entscheidung und nicht ein Richter. Der Mediator hilft den Beteiligten dabei, diese Lösung selbst zu finden, indem er in einem strukturierten Prozess die Parteien begleitet und moderiert. Grundsätze für eine Mediation sind:
Freiwilligkeit: Die Beteiligten müssen dieses Verfahren wollen und sich darauf einlassen.
Eigenverantwortlichkeit: Die Beteiligten erarbeiten die Lösung
Vertraulichkeit: Die Beteiligten und der Mediator sind zur Verschwiegenheit
Allparteilichkeit: Der Mediator ist
Informiertheit: Alle Beteiligten sind immer auf dem gleichen Sach- und
Ergebnisoffenheit: Es gibt keine Vorgabe, wie das Ziel aussieht, es entwickelt sich.
In gemeinsamen Sitzungen wird im Laufe der Mediation nach den Ursachen des Konflikts geforscht, die oft nicht im äußerlich erkennbaren Grund liegen, sondern deren Wurzeln tiefer gehen. „Das Bild eines Eisbergs, der nur mit zehn Prozent seiner Masse über der Wasseroberfläche sichtbar ist, aber 90 Prozent im Verborgenen schlummern, verdeutlicht dies anschaulich“, sagt Mediator Kimmerle.
Erst wenn alle Beteiligten ihre Karten auf den Tisch gelegt haben, ist es möglich, dass sich ein Lösungsweg aufzeigen lässt, auf den sich alle einigen und mit dem alle leben können. „Ist eine gemeinsame verbindliche Lösung gefunden, ist die Mediation abgeschlossen. Möglich ist eine Nachverfolgung, die zeigt, ob der erarbeitete Lösungsweg funktioniert“, erklärt Kimmerle.
Neue Grundsteuer ist nicht verfassungswidrig: Die Hintergründe zum Urteil
10.12.2025
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist die neue Grundsteuer nicht verfassungswidrig. Die Münchener Richter wiesen drei Klagen gegen eine pauschale Festsetzung bei der Ermittlung als unbegründet ab. Die Hintergründe zum Urteil beleuchtet Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock.
In drei Fällen hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen die seit Anfang 2025 geltende Reform der Grundsteuer geklagt. In der ersten Instanz hatten die Kläger verloren. Nun musste Deutschlands höchstes Finanzgericht in der zweiten Runde entscheiden.
Pauschale Durchschnittswerte sind erlaubt
Die Klagen aus Köln, Berlin und Sachsen werten das Gesetz als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Grundsteuer wird von den Finanzämtern aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwerte festgesetzt. Eine verfassungswidrige Pauschalisierung?
Der Bundesfinanzhof sagt Nein und sieht in der Verwendung dieser pauschalen Durchschnittswerte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das verkündete der 2. Senat des Bundesfinanzhofs unter Leitung seiner Vorsitzenden Franceska Werth.
„Eine pauschale Festsetzung bedeutet, dass die Finanzämter nicht für jede Wohnung einen einzelnen Bodenwert und die jeweiligen Mieteinnahmen ermitteln müssen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock. Die Pauschalisierung der Durchschnittswerte sei laut Richterin Werth „verfassungsrechtlich vertretbar“.
Unklar ist, ob die Kläger sich nach dem Richterspruch an das Bundesverfassungsgericht wenden wollen.
Praxishinweis
Betroffene Steuerpflichtige sollten den Status der Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide sorgfältig prüfen. Auch wenn diese ruhen oder noch nicht abschließend bearbeitet sind, kann es im Fall einer späteren verfassungsgerichtlichen Korrektur zu einer potenziellen Entlastung kommen. Aus Steuerberatersicht ist es ratsam, die weiteren Entwicklungen genau zu beobachten und laufende Einsprüche vorerst aufrechtzuerhalten.
Entscheidung gilt für alle Länder im Bundesmodell
In allen drei Verfahren ging es um das sogenannte Bundesmodell, das in elf Bundesländern gültig ist. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen getroffen – doch auch gegen diese Ländergesetze wehren sich zahlreiche Eigentümer.
Über die Revisionsklagen gegen die Ländergesetze will der Bundesfinanzhof im kommenden Jahr entscheiden.
Entsprechende Vorankündigungen des Bundesfinanzhofs finden Sie hier.
Alle Jahre wieder? Spendenabzug zur Weihnachtszeit
10.12.2025
Mit dem Beginn der Adventszeit und dem jährlichen Trubel rund um die Weihnachtsgeschenke für Groß und Klein steigt der Wunsch, etwas zurückzugeben und sich zu engagieren. Das Bedürfnis nach sozialer Verantwortung zeigt sich in einer erhöhten Spendenbereitschaft. Was es steuerlich rund um das Thema Gemeinnützigkeit zu beachten gibt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Während die Spende aus dem privaten Bereich im steuerrechtlichen Alltag wenig Probleme bereitet, gestalten sich Sachspenden aus dem unternehmerischen Bereich steuerlich komplexer. Grundsätzlich gilt: Bei Firmenspenden hat der Spender Umsatzsteuer abzuführen.
Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit in Deutschland. Geplant sind Erleichterungen für kleinere gemeinnützige Vereine und Erhöhungen bei der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt jedoch nicht die Anforderungen der Umsatzsteuer.
Fakten und Gestaltungsmittel bei Sachspenden
Je mehr, desto besser? Leider nein! Es ist nicht immer eindeutig, welcher Betrag bei Sach- oder Aufwandsspenden zu bescheinigen ist.
Sachspende aus einem Betrieb:
Ein Unternehmer spendet Waren aus seinem Unternehmen. Die Spende ist im Betrieb eine Entnahme, die als Umsatz sowohl der Umsatzsteuer als auch der Ertragssteuer unterliegt. Eine Berücksichtigung der Spendenbescheinigung kann die Ertragssteuer reduzieren. Käme der Unternehmer in dieser Situation auf die Idee, einen überhöhten Wert für die Sachspende anzugeben, so ergibt sich für ihn eine entsprechend höhere Umsatzsteuerbelastung. Der Verein sollte beim Spender erfragen, mit welchem Wert die Entnahme im Betrieb zu berücksichtigen ist. Nur so kann eine korrekte Ausstellung der Zuwendungsbestätigung erfolgen.
Aufwandsspenden:
Grundsätzlich gibt es keine Aufwandsspende im Gesetz. Wenn jemand ehrenamtlich für den Verein tätig wird, erhält er dafür keine Spendenbescheinigung. Sofern aber eine Person entgeltlich eine Leistung erbringt oder durch allgemeine Regelungen des Vereins Anspruch auf Zahlungen hat (beispielsweise Fahrtkostenerstattungen, Auslagenersatz), kann sie im Nachgang auf die entstandene Forderung verzichten und eine Spendenbescheinigung erhalten. Wichtig ist, dass immer erst ein Anspruch auf eine Zahlung entstanden sein muss.
Es empfiehlt sich, den Betrag der Bescheinigung je nach Spendenform angemessen zu schätzen. „Bei Waren kann dies mittels einer Preisliste oder bei Leistungen mit einem Gegenangebot erfolgen. Auch bei Fahrtkostenerstattungen an Mitglieder sollte eine Prüfung vorangehen, statt eine überhöhte Spende zu bescheinigen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Regelungen der Gesetzgebung zur Gemeinnützigkeit
Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gelten:
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro (Paragraph 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz).
Die folgenden Regelungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten:
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 1 Abgabenordnung, AO).
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (Paragraph 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (Paragraph 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (Paragraph 58 Nr. 11 AO).
Das Gesetz muss zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Bundestag muss das Gesetz beschließen. Anschließend kommt es erneut zum Bundesrat, der über eine Zustimmung entscheidet.
Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz 2025 finden Sie hier:
Fugmann + Fugmann: Erfolgreiche Bauprojekte aus dem Vogtland seit über 30 Jahren
09.12.2025
Das Familienunternehmen Fugmann + Fugmann plant und überwacht Bauprojekte nicht nur im Vogtland. Mit Schwerpunkt im Sportstättenbau hat sich die Firmengruppe über 30 Jahre erfolgreich als Systemanbieter etabliert.
Egal ob Sportstätten, Brücken oder Rathäuser: Die Vogtländer Firmengruppe Fugmann + Fugmann begleitet Bau und Sanierungsprojekte seit mehr als 30 Jahren. Was kurz nach der Wende mit einem Ingenieurbüro und einem Architekturbüro begann, ist seit 2002 unter einer gemeinsamen Dachmarke vereint. Mutter und Vater Fugmann haben den Familienbetrieb aufgebaut. Sohn Tim, Architekt und seit 2012 geschäftsführender Gesellschafter, kehrte nach einigen Jahren in München zurück ins Vogtland. Der 45-Jährige erzählt: „Ich wollte das weiterführen, was meine Eltern aufgebaut haben.“
Perfekte Ergänzung
Die beiden Geschäftsbereiche ergänzen sich ideal: Das Ingenieurbüro ist spezialisiert auf Tief-, Straßen- und Brückenbau, während das Architekturbüro seine Schwerpunkte im Hochbau und im Sportstättenbau hat. Gerade Letzterer prägt das Unternehmen: Bereits kurz nach der Wende realisierte Fugmann den ersten Kunstrasenplatz Sachsens in Falkenstein. 35 Jahre später durfte derselbe Platz saniert werden, „ein Beleg für die Qualität unserer Arbeit“, sagt Tim Fugmann. Zu den jüngsten Projekten zählt eine große Sporthalle in Plauen mit 2.500 Zuschauerplätzen. Auch Rathäuser, Bahnhöfe oder Rettungswachen gehören regelmäßig zu den Aufträgen. „Wir sind heute ein leistungsfähiges, überregional tätiges Team von Architekten und Ingenieuren mit einem starken Netzwerk im gesamten Bausektor“, sagt Tim Fugmann.
Die Firmengruppe beschäftigt rund 30 Mitarbeitende. Fachkräfte zu finden und zu halten ist im Vogtland eine besondere Herausforderung. Dennoch steht Fugmann + Fugmann in der Region vergleichsweise gut da. Tim Fugmann weiß: „Wir müssen uns als Arbeitgeber stärker engagieren und unser Team eng zusammenhalten.“ Gesellschaftliche Veränderungen, steigender bürokratischer Aufwand und angespannte Haushalte in den Kommunen sieht er als die größten Herausforderungen. Trotzdem wächst das Unternehmen weiter, die Zahl der Projekte steigt, die Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden intensiviert sich.
Auch die Zukunft hat Fugmann + Fugmann fest im Blick: Nachhaltigkeit im Hochbau, Holzbauweisen und kommunale Wärmeplanung werden an Bedeutung gewinnen. „Wir sind vorbereitet und können das umsetzen. Das Know-how ist im Unternehmen vorhanden“, sagt Tim Fugmann. Begleitet wird die Firmengruppe dabei seit 2005 von Ecovis. Steuerberaterin Nadine Gerber erklärt: „Wir unterstützen bei der Nachfolgeplanung ebenso wie bei Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie steuerlichen Themen.“ Ganz zur Zufriedenheit des Mandanten: „Die Zusammenarbeit ist unkompliziert, direkt und immer freundlich, egal ob mit Beratern, der Buchhaltung oder dem Sekretariat“, betont Tim Fugmann.
Über Fugmann + Fugmann
Fugmann + Fugmann vereint seit 30 Jahren Ingenieur- und Architekturbüro unter einer Marke. Mit 30 Mitarbeitenden realisiert die Firmengruppe Bauprojekte von Sportstätten über Rathäuser bis hin zu Brücken. www.fugmann-fugmann.de
Care-Plus-Verträge: Das müssen Heilberufler in der integrierten Versorgung beachten
08.12.2025
Vereinbarungen auf Basis von Selektivverträgen, etwa Care-Plus-Verträgen, sind sinnvoll. Sie vernetzen verschiedene Leistungssektoren miteinander und ermöglichen eine interdisziplinäre, fach- und sektorenübergreifende Patientenversorgung. Teilnehmende an dieser Versorgungsform müssen jedoch die Regeln dafür kennen.
Krankenkassen können auch außerhalb kollektivvertraglicher Regelungen und in Abstimmung mit der Pflegeversicherung eine umfassendere und abgestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen gewährleisten. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V und XI geregelt.
Die integrierte Versorgung
Viele pflegebedürftige Menschen haben gleichzeitig auch chronische Krankheiten und benötigen ärztliche Versorgung. Das Konzept der integrierten Versorgung bedeutet dann, dass ein Pflegebedürftiger, der zusätzlich an einer chronischen Erkrankung leidet, sowohl von einem Pflegedienst als auch von einem Arzt regelmäßig betreut wird. Beide Leistungserbringer stimmen dabei ihre Leistungen aufeinander ab.
Heilberufler, die im Rahmen ihrer niedergelassenen Tätigkeit – auch im MVZ – Kooperationsverträge als Care-Plus-Verträge mit Pflegeheimen zur integrierten Versorgung der Heimbewohner abschließen, müssen aufgrund einer möglichen Umsatzsteuerproblematik in der Vertragsgestaltung zukünftig sehr aufmerksam sein. In einem Fall urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 14. Februar 2024, dass für Leistungen auf Basis von Selektivverträgen Umsatzsteuer zu erheben sei (7 K 7004/22).
Was Care-Plus-Verträge bedeuten
Mit Care-Plus-Verträgen sollen das Hin- und Herpendeln der Bewohner zwischen Krankenhaus und Pflegeheim vermieden und Krankheitskosten gesenkt werden. Die Leistungen des Arztes umfassen dabei meist Visiten, mögliche notwendige Sofortbehandlungen, Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten, die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans sowie der Medikation. Dabei sind mitbehandelnde Fachärzte sowie das Heimpersonal miteinzubeziehen. Die Vergütung erfolgt meist nach belegtagsbezogenen Vergütungspauschalen. Leistungen für eine darüber hinausgehende ärztliche Heilbehandlung der Heimbewohner lassen sich oft zusätzlich abrechnen. Dabei geht es um die Versichertenpauschale, die Vorhalte- und Chronikerpauschale sowie um die geriatrische Betreuung.
Die steuerliche Sichtweise
Im verhandelten Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Pflegeheime im Rahmen der Care-Plus-Verträge einen Festbetrag an den Kooperationsarzt zahlen, um ihn lediglich vertraglich an sich zu binden. Zwar sei die Verpflichtung zur Kooperation Voraussetzung für die ärztliche Heilbehandlung der Heimbewohner, aber keine steuerfreie Tätigkeit, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. „Bindungsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen seien nach dieser Sichtweise nicht von dieser Steuerbefreiung umfasst“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.
Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen hätte eher organisatorischen Charakter. Kam es zu Behandlungen, wurden diese direkt vom Arzt mit der Krankenkasse oder dem Patienten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab separat abgerechnet. Damit seien auch die Visite im Pflegeheim, die Rufbereitschaft und die Sofortbehandlungen abgegolten. So bekamen die behandelnden Ärzte etwa neben den Tagespauschalen die Versichertenpauschale von den Krankenkassen ausbezahlt, die nach den Behandlungen – auch im Fall von Care-Plus-Verträgen – gesondert vergütet wurde. „Aus diesen Gründen unterstellte das Finanzamt Doppelabrechnungen für ein und dieselbe Leistung und forderte Umsatzsteuer in beträchtlicher Höhe nach“, sagt Günther.
Umsatzsteuerbefreiung wegen klarer vertraglicher Regelungen
Regelvisiten, Rufbereitschaft mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung, Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams, Überweisung und Konsultation anderer Fachärzte oder Ausstellen von Rezepten und Überprüfung der Medikation sind eine Teilleistung der Heilbehandlung. Sie machen im Zweifel die Heilbehandlung erst möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Leistungen gegenüber dem Pflegeheim und nicht direkt gegenüber den Patienten erbracht wurden.
Dass alle Leistungen, die in den Kooperationsverträgen vereinbart wurden, bereits über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet wurden, ließ sich durch ein ausdrückliches Doppelabrechnungsverbot im Vertrag ausschließen. „Die Verträge müssen also immer klar regeln, dass für gleiche Leistungen nicht das Pflegeheim sowie die Krankenversicherung des Heimbewohners aufkommen“, erklärt Günther.
Gut zu wissen: Auch Scheinselbstständigkeit immer prüfen
Praxen oder MVZ sollten bei engen Kooperationen mit Pflegeheimen auch die Problematik der Scheinselbstständigkeit im Blick behalten. Unter Umständen besteht die Gefahr, dass der Arzt nicht mehr als selbstständig, sondern als weisungsgebundener und in die Arbeitsorganisation eingegliederter Arbeitnehmer beim Pflegeheimbetreiber eingestuft wird. Das kostenlose Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. http://www.clearingstelle.de/