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Die Bundesregierung will auch mit Steuererleichterungen den Investitionsstandort Deutschland stärken. Kernpunkt der steuerlichen Wirtschaftsförderung ist die Fortführung und Anhebung der degressiven Abschreibung. Aber was bedeutet das genau und wie wirkt dieser Investitions-Booster?
Die Reform, die am 14. Juli 2025 in Kraft trat, heißt „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“. „Von der neuen degressiven Absetzung für Abnutzung können auch landwirtschaftliche Unternehmen profitieren“, sagt Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau an der Isar.
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) bedeutet, dass Betriebe jährlich fallende Abschreibungsbeträge auf den jeweils verbleibenden Buchwert anwenden können im Gegensatz zur linearen Methode mit konstanten Beträgen. Seit 1. Juli 2025 gilt eine neue degressive AfA, die bis Ende 2027 befristet ist.
Die neue AfA erlaubt Abschreibungen in Höhe des dreifachen linearen Satzes, maximal jedoch 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zuletzt gab es bis zum 31. Dezember 2024 eine degressive AfA, allerdings begrenzt auf das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch 25 Prozent. „Der Vorteil der anfänglich höheren Abschreibung liegt in der schneller eintretenden Steuerminderung in den ersten vier Jahren und darin, dass im Erstjahr immer die 30 Prozent möglich sind. Bei der linearen AfA wäre entsprechend dem Investitionszeitpunkt anteilig nach Monaten zu rechnen“, erklärt Brebeck.
Die 30-prozentige degressive AfA gilt für Neuinvestitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, beispielsweise Maschinen und Fahrzeuge, aber etwa auch für Stalleinrichtungen, die steuerlich trotz ihrer festen Verbindung mit Grundstücken und Gebäuden als bewegliche Wirtschaftsgüter (WG) gelten. Für Landwirte bedeutet das eine steuerliche Entlastung in den ersten Jahren nach der Investition. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt jedoch von der individuellen Steuerprogression ab.
Die anderen Reformmaßnahmen sind für Landwirte weniger lukrativ. „Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz von 15 auf zehn Prozent bis 2032, was nur landwirtschaftliche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften direkt begünstigt“, weiß Steuerberater Brebeck. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es eine Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes, wodurch sich Gewinne zunächst niedrig versteuern lassen. Bei Ausschüttung der Gewinne an die Landwirte erfolgt jedoch eine Nachversteuerung in Form der Dividendenbesteuerung.

Unternehmen nutzen Firmenfitness-Programme oftmals, um die Gesundheit und Motivation ihrer Mitarbeiter zu fördern. Die Finanzverwaltung hat nun präzisiert, wie solche Leistungen steuerlich zu behandeln sind. Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich aus Glauchau klärt, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt.
Über Anbieter wie EGYM Wellpass, Urban Sports Club, Hansefit oder Gympass können Beschäftigte mit einer einzigen Mitgliedschaft auf eine Vielzahl von Fitness- und Gesundheitsangeboten zugreifen. Was als Benefit zur Mitarbeiterbindung gedacht ist, wirft jedoch steuerliche Fragen auf: Kann ein Firmenfitness-Programm ein geldwerter Vorteil sein? Und wie ist dieser zu bewerten?
Grundsätzlich stellt ein Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots Arbeitslohn dar. Kernpunkt ist die Einordnung als Sachbezug (Paragraph 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Maßgeblich für die Bewertung ist der Letztverbraucherpreis. Dieser fehlt jedoch häufig, da Firmenfitness-Modelle Exklusivangebote über den Arbeitgeber sind. In diesen Fällen sind für die Bewertung des Arbeitslohns („geldwerter Vorteil“) die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten relevant.
Ein geldwerter Vorteil ist bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber eine Mitgliedschaft bezuschusst und er auch Vertragspartner des Firmenfitness-Anbieters ist.
Die neue Verfügung des Finanzgerichts in Niedersachsen stellte jedoch klar, dass Nebenkosten aus der Firmenfitness-Mitgliedschaft in die Bewertung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind. Dadurch kommt es in der Praxis zu deutlichen Abweichungen zwischen scheinbar vergleichbaren Sachverhalten: Bei einem klassischen Gutschein gilt die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung, bei der keine Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Bei Firmenfitness-Programmen hingegen sind sie zu berücksichtigen. Dadurch steigt die Gefahr, die 50-Euro-Freigrenze zu überschreiten. Künftig sind sämtliche Nebenkosten wie Servicegebühren, Portaleinrichtungsgebühren, Auswertungsentgelte oder sonstige Aufwendungen in die Freigrenze einzurechnen. (Urteil vom Bundesfinanzhof vom 7. Juli 2020, VI R 14/18 BStBl 2021 II S. 232)
Bei Gutscheinen, etwa für Waren oder Dienstleistungen, gilt seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. März 2022, dass Setup-Gebühren, Aktivierungskosten oder vergleichbare Servicepauschalen zu betriebsfunktionalen Kosten gehören. Sie lösen keinen geldwerten Vorteil aus und erhöhen nicht den steuerpflichtigen Sachbezug des Arbeitnehmers. Die 50-Euro-Freigrenze bezieht sich ausschließlich auf den Gutscheinwert.
Seit 2025 gilt, dass Firmenfitness-Angebote davon ausgenommen sind. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Kostenmethode, die Nebenkosten berücksichtigt.
Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten überlässt diesen einen Gutschein im Wert von 50 Euro für einen Zeitraum von vier Jahren. Für die Beschriftung mit dem Firmenlogo und die Aufladung fällt eine Gebühr von einem Euro pro Arbeitnehmer an. Da dies der einzige Sachbezug ist, entsteht ein Aufwand von 24.480 Euro.
Handelt es sich um einen begünstigten Gutschein gemäß des Bundesfinanzministeriums, entsteht auf Seiten des Arbeitgebers sowie für den Arbeitnehmer kein lohn- und steuerpflichtiger Mehraufwand („Brutto für netto“).
Die Sachbezugsfreigrenze wurde überschritten. Unter der Annahme, dass der durchschnittliche individuelle Steuersatz zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer 40 Prozent betragen würde, würden Kosten von zuzüglich 34.272 Euro entstehen. Das wäre ein Mehraufwand von 9.792 Euro.
Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass selbst geringe monatliche oder einmalige Nebenkosten für ein Firmenfitness-Programm die Freigrenze überschreiten können.
Während Gutscheine in der Praxis steuerlich oft problemlos unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, zählen Firmenfitness-Angebote aufgrund der verpflichtenden Einbeziehung sämtlicher Nebenkosten zu einer steuerpflichtigen Lohnversteuerung. „Arbeitgeber müssen ihre bisherigen steuerlichen Bewertungen daher überprüfen und gegebenenfalls anpassen, vor allem wenn sie sich zuvor an der Gutscheinregelung orientiert haben“, rät Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich aus Glauchau.
Wer Privatvermögen steuerbegünstigt vererben will, sollte die Umwandlung in Betriebsvermögen in Betracht ziehen. Denn hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten enorm.
Unternehmerinnen und Unternehmer stehen vor der Herausforderung, ihr Vermögen steueroptimiert an die nächste Generation weiterzugeben. Eine weniger bekannte Möglichkeit: die Umwandlung von privater Liquidität in begünstigtes Betriebsvermögen – etwa durch Investitionen in nachhaltige Energieprojekte. „So lassen sich Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheblich reduzieren“, sagt Nicolai Tietz, Steuerberater bei Ecovis in Berlin.
Damit Unternehmerinnen und Unternehmer Schenkung- und Erbschaftsteuer optimieren können, müssen sie zuerst unbegünstigtes in begünstigtes Vermögen umwandeln. Privates Festgeld zählt zu unbegünstigtem Vermögen: Es wirft steuerpflichtige Zinserträge ab und unterliegt bei Schenkung oder Vererbung – abzüglich der Freibeträge – der vollen Steuerlast. Wer jedoch privat in betriebliche Anlagen, beispielsweise in einen Windkraft-Beteiligungsfonds oder in eine Beteiligung an einem Solarpark investiert, schafft so begünstigtes Betriebsvermögen. Und das lässt sich mit erheblichen steuerlichen Verschonungen weitergeben. „Wir sprechen hier von einer Regelverschonung bis zu 85 Prozent und darüber hinaus“, sagt Tietz.
Der Gesetzgeber sieht diese Verschonung aber nur für betrieblich genutztes Vermögen vor. Die Investition muss also aktiv im Betrieb eingesetzt werden. Hier kommt es deshalb auf die richtigen Investments an, erklärt Tietz: „Achten Sie auf ein wertstabiles Investment mit geringem Risiko bei minimalem Personaleinsatz.“ Je nach Verschonungsmodell gilt eine Haltefrist von fünf oder sieben Jahren. Verwaltungsvermögen wie reine Wertpapiere oder Barvermögen erkennen die Finanzämter nicht an.
Nachhaltige Investments bringen gleich zwei Vorteile: Sie entlasten die Umwelt und sparen Steuern. „Mittelständische Unternehmer, die frühzeitig in begünstigte Asset-klassen investieren, profitieren dabei doppelt: von der laufenden Steuerersparnis im Betrieb sowie einer steueroptimierten Vermögensweitergabe an die nächste Generation“, sagt Ecovis-Steuerberater Tietz.

Wer eine Arztpraxis in der eigenen Immobilie betreibt, steht oft vor der Frage, wie sich die Nachfolge steuerlich optimal gestalten lässt. Eine Überlegung ist es, dem Kind die Praxis zu schenken und als bisheriger Inhaber noch eine Zeit lang als Angestellter mitzuarbeiten.
Ein niedergelassenes Ärzte-Ehepaar betreibt seine Praxis in einer Immobilie, die den beiden zu gleichen Teilen selbst gehört. Um die Nachfolge zu regeln, möchten sie ihrer Tochter, die ebenfalls als Ärztin tätig ist, die Praxis schenken. Sie übernimmt künftig die Praxisleitung, während die Mutter in Rente geht und der Vater noch fünf Jahre als Angestellter der Tochter weiterarbeiten möchte. So kann er sie unterstützen und in die Praxis einarbeiten, was den Übergang erleichtert. „In dieser Konstellation gibt es allerdings einige steuerliche Aspekte und zahlreiche mögliche Stolperfallen zu beachten. Übergabewillige sollten sich daher gut informieren, um am Ende nicht unnötig viel Geld durch Steuerzahlungen zu verlieren“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Arztpraxis greifen grundsätzlich die Regeln der Schenkungsteuer. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, in diesem Fall also der Arztpraxis, kommt es steuerlich zu einer Besonderheit. „Der Gesetzgeber sieht hier eine Steuerbefreiung vor, wenn der Übernehmer das Unternehmen fortführt und die Arbeitsplätze erhält“, sagt Günther. Für die Übertragung von Praxisvermögen hat der Gesetzgeber grundsätzlich zwei Optionen für die Erbin bereitgestellt.
Bei der ersten Option muss die Tochter die Arztpraxis im Kern mindestens fünf Jahre fortführen. Dann bleiben 85 Prozent des geerbten Praxisvermögens von der Besteuerung verschont. Voraussetzung dafür ist, dass die Lohnsumme nach diesen fünf Jahren nicht weniger als 250 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Die Lohnsumme umfasst dabei alle Löhne und Gehälter, die an die Beschäftigten in der Arztpraxis gezahlt werden.
In der Praxis waren in den vergangenen fünf Jahren vor der Schenkung an die Tochter im Durchschnitt sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Lohnsumme von insgesamt 300.000 Euro beschäftigt.
Die Praxis hat laut Gutachten einen Wert von 600.000 Euro. Der Tochter ist der 85-prozentige Verschonungsabschlag zu gewähren, sodass nur noch 150.000 Euro begünstigtes Praxisvermögen übrigbleibt. Dank des Schenkungsteuer-Freibetrags von 400.000 Euro fällt keine Steuer auf den Erwerb für die Tochter an. Dass der Vater nach der Schenkung als Angestellter weiterarbeitet, ist dahingehend von Vorteil, dass sein Gehalt in die Lohnsummenregelung danach miteinfließt.
Beträgt die Lohnsumme nach fünf Jahren dann nicht weniger als 750.000 Euro, bleibt es bei der Steuerbefreiung. Erreicht die Praxis nach fünf Jahren die Mindestlohnsumme nicht, dann verringert sich auch der Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.
Von Vorteil kann sein, wenn die Mutter ihren Anteil ebenfalls im Laufe der folgenden fünf Jahre mittels Schenkung an die Tochter überträgt, um in Anstellung weiterzuarbeiten. Auch das Gehalt der Mutter ließe sich dann in die Mindestlohnsumme miteinberechnen. In Bezug auf die Schenkung durch die Mutter steht der Tochter wiederum ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung.
Bei der zweiten Option tritt an die Stelle eines Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent, wenn die Praxis innerhalb der kommenden sieben Jahre eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent erreicht. In kleineren Praxiseinheiten ist das kaum realisierbar. Die Verschonungsmöglichkeit spielt aber durchaus eine Rolle, je höher der Praxiswert ist. „Gerade bei Praxen mit mehreren Angestellten sollten die Inhaber frühzeitig prüfen, ob sich die Lohnsummenregel über fünf Jahre einhalten lässt, sonst droht eine Nachversteuerung“, sagt Günther.
Die anschließende Anstellung des Vaters bei der Tochter ist steuerlich unproblematisch. Er bezieht künftig regulären Arbeitslohn, den die Tochter als Betriebsausgabe geltend machen kann. „Der Arbeitsvertrag muss fremdüblich sein, also marktübliche Konditionen enthalten hinsichtlich Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaubsanspruch, um steuerliche Anerkennung zu finden“, weist Günther auf einen wichtigen Punkt im Arbeitsvertrag hin.
Die Kombination aus Schenkung der Praxis und Weiterbeschäftigung des bisherigen Inhabers kann sowohl steuerlich als auch organisatorisch sinnvoll sein. Sie ermöglicht einen gleitenden Übergang, sichert das Know-how des Seniors und nutzt steuerliche Freibeträge optimal. Voraussetzung ist allerdings eine saubere Vertragsgestaltung, sowohl bei der Schenkung als auch bei den Arbeitsverträgen.
Schenkt ein Ehegatte dem Partner das gemeinsam bewohnte Familienheim, ist das von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn sie das Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einbringen. Was das für Betroffene bedeutet und was zu beachten ist, erklärt Steuerberaterin Isabell Stöckinger bei Ecovis in Volkach.
Das Urteil des BFH vom 4. Juni 2025 bringt eine wichtige Entlastung für Ehepaare, die ihre Immobilien in eine Ehegatten-GbR einbringen. Auch wenn dadurch der Ehegatte “bereichert” wird, bleibt die Schenkungsteuerbefreiung bestehen (II R 18/23). Dier BFH hat sich eindeutig zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und damit eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit für Familienheime bestätigt.
Praktisch heißt das: Das Familienheim bleibt steuerfrei, auch wenn es nicht mehr im Allein- oder Miteigentum eines Ehegatten, sondern als Gesamthandseigentum der GbR gehalten wird. Steuerberaterin Stöckinger sagt: “Ehepaare, die ihr Familienheim in eine GbR einbringen, können weiterhin von der Schenkungsteuerbefreiung profitieren, solange das Gebäude die Kriterien eines „Familienheims“ erfüllt.“
Das Familienheim lässt sich in verschiedenen Szenarien steuerfrei übertragen. Die drei wichtigsten Steuerbefreiungen (Paragraph 13 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz):
1) Lebzeitige Zuwendung zwischen Ehegatten
Schenkt ein Ehegatte dem anderen das Familienheim, sei es durch Übertragung des Eigentums oder, wie im aktuellen Fall, durch die Einlage in eine Ehegatten‑GbR, bleibt die Schenkung steuerfrei. Es gibt keine Bindungsfrist oder Größenbegrenzung. Voraussetzung ist, dass das Ehepaar das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zudem muss sich das Familienheim im Inland, in der EU oder im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) befinden.
2) Erwerb von Todes wegen zwischen Ehegatten
Vererbt der verstorbene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten das Familienheim, bleibt der Erwerb erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Eigenheim unverzüglich bezieht und es anschließend zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ein vorzeitiger Verkauf oder eine Vermietung innerhalb dieser Frist kann die Befreiung rückwirkend entfallen lassen- es sei denn, es gibt zwingende Gründe wie schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Auch hier gilt: Die Immobilie muss im Inland, der EU oder im EWR liegen.
3) Erwerb von Todes wegen von Eltern an Kinder
Erben Kinder das Familienheim, bleibt der Erwerb bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern erbschaftsteuerfrei. Für die Fläche über 200 Quadratmeter fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Auch hier muss das Kind unverzüglich einziehen und die Immobilie zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Expertin Isabell Stöckinger weist darauf hin: “Unverzüglich bedeutet in der Praxis, dass der Einzug zeitnah nach dem Erwerb erfolgen muss. Regelmäßig sieht die Finanzverwaltung einen Einzug innerhalb von etwa sechs Monaten als ausreichend an, wenn keine besonderen Gründe vorliegen.“
Die Regelungen zur Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime sind ein interessantes Werkzeug für Ehepaare und Familien, um die steuerliche Belastung zu minimieren. Durch die Gestaltung über eine Ehegatten-GbR oder durch die richtige Planung im Erbfall lassen sich erhebliche Steuervergünstigungen erzielen.
Ein Firmenwagen mit privatem Nutzungsverbot führt nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Vorteil. Doch die Beweislast verteilt sich unterschiedlich, erklärt Andreas Islinger, Steuerberaterin bei Ecovis in München: „Während bei Arbeitnehmenden das Finanzamt Verstöße nachweisen muss, verlangt die Finanzverwaltung bei Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern von Gesellschaften zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.“ Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, wie Gerichte diese Unterschiede bewerten und wo steuerliche Risiken bleiben.
Überlässt ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden einen Firmenwagen, entsteht grundsätzlich ein lohnsteuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtiger Sachbezug, sobald eine private Nutzung erlaubt ist. Schließt der Arbeitsvertrag die Privatnutzung jedoch ausdrücklich aus, greift eine andere Beweislastverteilung. „In diesem Fall muss das Finanzamt belegen, dass das Nutzungsverbot tatsächlich nicht eingehalten wurde“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München, und ergänzt: „Ein bloßes Misstrauen reicht nicht aus, das Finanzamt braucht konkrete Beweise.“
Anders stellt sich die Situation bei Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern dar. Zwar gelten auch sie steuerrechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dennoch beruft sich die Finanzverwaltung bei ihnen auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2008. Danach genügt ein vertragliches Nutzungsverbot allein nicht. Die Betroffenen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie dieses Verbot auch tatsächlich einhalten. „Etwa durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder durch organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung faktisch ausschließen“, führt Ecovis-Steuerberater Islinger aus.
Zu solchen organisatorischen Maßnahmen zählen beispielsweise die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel durch Dritte, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände oder eine Überwachung der Nutzung. Fehlen diese Sicherungen, unterstellt die Finanzverwaltung trotz Nutzungsverbots eine Privatnutzung. Das kann steuerlich gravierende Folgen haben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Grundsätze kürzlich aufgegriffen und zugunsten eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers entschieden. Die Richter verneinten Arbeitslohn, weil keine ausdrückliche Erlaubnis zur Privatnutzung bestand und sich auch keine nachhaltige private Nutzung feststellen ließ. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer am Firmensitz wohnte und privat über einen umfangreichen Fuhrpark mit gleichwertigen Fahrzeugen verfügte. Selbst Fahrtenbücher, die das Finanzamt als nicht ordnungsgemäß einstufte, flossen als Indizien in die Gesamtwürdigung ein. „Das Urteil zeigt, dass Gerichte stärker auf das Gesamtbild als auf formale Einzelmängel schauen“, so Andreas Islinger.
Völlige Entwarnung gibt es jedoch nicht. Nutzt ein Geschäftsführer den Firmenwagen verbotswidrig privat, scheidet zwar Arbeitslohn aus. Das Gericht hält in solchen Fällen jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung für möglich. „Unter Umständen reicht bereits eine gelegentliche Privatfahrt“, mahnt Islinger. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher klare vertragliche Regelungen treffen und diese konsequent umsetzen. „Wer beim Nutzungsverbot auf halbem Weg stehen bleibt, riskiert unnötige steuerliche Konflikte“, warnt Islinger.
An Nebenverdiensten interessierte Landwirte können im Winter mit ihren Traktoren oder Schleppern zusätzliches Geld verdienen. Wer als Schneeräumer unterwegs ist, bewegt sich aber abseits der Landwirtschaft. Das wirft zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Fragen auf.
Landwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Tieren im Rahmen der Bodenbewirtschaftung. Von dieser Urproduktion zu trennen ist der Dienstleistungsbereich, bei dem Landwirte in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben treten. Allerdings gehören schon immer bestimmte landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Rahmen der „1/3-Umsatzgrenze“ zum „grünen Bereich“. Der landwirtschaftliche Betrieb gilt nicht als gewerblich, wenn
„Setzt der Betriebsinhaber ausreichend selbst genutzte Traktoren und Schlepper ein, darf er die Zusatzeinnahmen der Landwirtschaft zuordnen und wie landwirtschaftliche Gewinne versteuern“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim.
Erst wenn das Schneeräumen, zusammengerechnet mit anderen überbetrieblichen Maschinenleistungen, die 1/3-Umsatzgrenze nachhaltig überschreitet, eröffnet der Landwirt mit diesen Einnahmen einen neben dem Hof stehenden Gewerbebetrieb. Nachhaltig bedeutet, dass erst nach drei Wirtschaftsjahren der Überschreitung ab dem vierten Wirtschaftsjahr der Strukturwandel eintritt und ein Gewerbebetrieb eröffnet wird. „Für ihn ist dann eine eigene Gewinnermittlung fällig, und bei entsprechend hohen Gewinnen fällt zusätzlich noch Gewerbesteuer an“, sagt Galler.
Bei der Umsatzsteuer wird anders gerechnet. Die wesentliche Frage zur Abgrenzung ist, ob ein pauschalierender Landwirt für diese Sondereinnahmen der Regelbesteuerung unterliegt. Pauschalierungsfähig sind neben der Urproduktion nur solche Dienstleistungen, bei denen der Landwirt mit seinen Maschinen landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Höfe erbringt. Die dabei eingesetzten Maschinen müssen zum „normalen Ausrüstungsbestand“ gehören und im eigenen Betrieb Verwendung finden. Dienstleistungen an Nichtlandwirte, also an Kommunen, Gewerbebetriebe und Privatpersonen, darf der Landwirt aber nie pauschal versteuern. Beim Schneeräumen muss er ab dem ersten Euro 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.
Das grüne Kennzeichen und damit die Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten Landwirte auch dann, wenn sie Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verrichten. Führen sie den Winterdienst aber für Gewerbebetriebe, etwa für Supermärkte und Industriebetriebe, oder für Privatpersonen durch, ist Kfz-Steuer fällig. Setzt der Landwirt die eigentlich steuerbefreiten Traktoren nur gelegentlich für gewerbliche Einsätze ein, besteht die Möglichkeit, die grüne Nummer zu behalten. „Die Tätigkeit muss er aber vorab beim Hauptzollamt melden, und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens immer für einen Monat, versteuert“, erklärt Galler.
Die außersteuerlichen Fragen beginnen mit dem erforderlichen Führerschein für die Schneeräumfahrer. Landwirte dürfen mit den Führerscheinklassen L und T, die sonst nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gelten, Winterdienste durchführen. Das ist explizit in der Fahrerlaubnisverordnung genannt – unabhängig davon, ob der Einsatz für Kommunen, Unternehmen oder Privatpersonen erfolgt. Sie dürfen damit Schnee räumen, Salz und Granulat streuen.
Nur wenn der Landwirt Schlepper einsetzt, die schneller als für 60 Stundenkilometer zugelassen sind, etwa einen Unimog, wäre die Führerscheinklasse C/CE erforderlich. Verwendet der Landwirt Traktoren mit der Klasse L oder T, muss er keine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Bei Fahrzeugen mit dem Führerschein C/CE kann das anders sein. „Hier sollte sich der Landwirt vorher erkundigen“, rät Galler.
Beim Abtransport von Schnee liegt eine Güterbeförderung vor. Dafür könnte eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr vom Landkreis erforderlich sein. Ist der Transport zusammen mit der Räumungsleistung vereinbart, kann es sich auch um „Werkverkehr“ handeln. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr zu melden. Das Streugut selbst ist aber ein Betriebsmittel und dessen Streuen ist keine Beförderung. Wer jedoch Streumittel transportiert, muss an die Lkw-Maut denken.
Fahrtenschreiber sind normalerweise nicht erforderlich. Denn landwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu 40 Stundenkilometer sind vom Fahrtenschreiber befreit. Lenk- und Ruhezeiten sind ebenfalls nicht einzuhalten. Auch Schlepper, die schneller als für 40 Stundenkilometer zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit. Und: Beim Schneeräumen müssen die Traktoren entsprechend ausgerüstet sein, zum Beispiel mit Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Blinklichtern. „Zudem sollten Landwirte auch an Versicherungsthemen denken, etwa an eine Haftpflichtversicherung“, sagt Ecovis-Experte Galler.
Ab 1. Januar 2026 sollen für Arztpraxen und Patienten neue Regeln für die elektronische Patientenakte (ePA) gelten. Für Ärzte bedeutet das weniger Pflichten beim Einstellen von Daten, für Patienten mehr Kontrolle über ihre sensiblen Informationen. Wer weiß, welche Änderungen auf ihn zukommen und welche Daten künftig sichtbar sind, kann sicherer mit der ePA umgehen. Welche neuen Möglichkeiten sich für Patienten und Praxen ergeben, erklärt Rechtsanwältin Daniela Groove bei Ecovis in München.
Das neue Gesetz schränkt die gesetzliche Befüllungsverpflichtung ein. Arztpraxen müssen künftig nicht mehr automatisch alle Dokumente einstellen. Bisher sind neben Daten zu Laborbefunden auch Befundberichte und eArztbriefe einzustellen. Besonders sensible Informationen, die erhebliche therapeutische Gründe betreffen, müssen sie künftig nicht mehr hochladen. Die Ausnahme kann beispielsweise bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen in Betracht kommen wenn zu erwarten ist, dass eine Kenntnis über die Behandlungsinformationen dem Patienten erheblich schaden kann und z.B. eine Suizidgefahr besteht. Für Patienten unter 15 Jahren gilt zusätzlich ein besonderer Schutz, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen. So muss bspw. ausgeschlossen sein, dass Sorgeberechtigte, die auch Täter sein können, über die Hilfe für betroffene Kinder durch die ePA informiert werden.
Künftig können nur noch Patienten selbst ihre Abrechnungsdaten in der elektronischen Patientenakte einsehen. Bisher sind diese Daten für alle Personen mit Zugriffsrecht sichtbar. Wenn ein Patient das nicht möchte, muss er derzeit entweder dem Einstellen aktiv widersprechen oder die Daten in der ePA-App verbergen. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, die Abrechnungsdaten von Ärzten und Psychotherapeuten, aber auch von Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen der Patient behandelt wurde, automatisch in die ePA zu stellen. Die Daten enthalten jedoch auch die Diagnosekodes, die Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Abrechnung angeben müssen. Das kann zu Stigmatisierung führen. Durch die Einschränkung der Zugriffsrechte auf die Abrechnungen ist dies künftig nicht mehr möglich. Steuerberaterin Groove erklärt: „Die neuen Regelungen geben sowohl Ärzten als auch Patienten mehr Handlungsspielraum und erhöhen den Schutz sensibler Daten.“
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Befugnisse und Schutzregelungen für alle betroffenen Arztpraxen und Patienten.
Unternehmen, die bei Digitalisierung und Innovation Handlungsbedarf sehen, sollten die neuen KfW-Förderkredite im Blick behalten. Was es mit diesen und anderen Fördermitteln auf sich hat, erklärt Ecovis-Experte Andreas Steinberger.
Fördermittel helfen Unternehmen dabei, bestimmte Vorhaben mithilfe von Zuschüssen, Darlehen, Beteiligungen oder auch Bürgschaften umzusetzen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist es nicht immer einfach, sich im Dschungel der Fördermittel auf Bundes-, Landes- und auf kommunaler Ebene zurechtzufinden. „Auch, weil immer wieder neue Programme dazukommen“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater und zertifizierter Fördermittelberater bei Ecovis in Dingolfing. Und er ergänzt: „Aber die Suche nach passenden Angeboten lohnt sich.“
Neu sind jetzt beispielsweise zwei Programme, die im Juli 2025 starteten: der „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und der „ERP-Förderkredit Innovation“. Die Kredite der KfW finanzieren Investitionen und Betriebsmittel in Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben mit attraktiven Zinsen und bei anspruchsvollen Vorhaben mit bis zu fünf Prozent Zuschuss. Der Kreditrahmen beträgt pro Vorhaben bis zu 25 Millionen Euro. Unternehmen und Freiberufler können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten abdecken. „Je höher der Digitalisierungs- oder Innovationsgrad eines Projekts, desto günstiger fallen Zinsvergünstigungen und Zuschüsse aus“, erklärt Steinberger.
Digitale Rückständigkeit birgt für Unternehmen ein Risiko, weiß Steinberger und folgert: „Deshalb lotsen wir unsere Mandanten gerne zu Programmen, die ihnen finanziell helfen, sich hier besser aufzustellen.“ Als erster Schritt bietet auch der KfW- Digitalisierungs-Check eine gute Orientierung. „Hier können Betriebe schnell online ermitteln, wie digital ihr Unternehmen bereits aufgestellt ist und wo noch Handlungsbedarf besteht.“
Auch jenseits der Themen Digitalisierung und Innovation fungiert Ecovis gerne als Wegweiser durch den Fördermittel-Dschungel und hilft dabei, geeignete Vorhaben zu identifizieren, die Auswirkungen auf Kosten und Nutzen durchzurechnen und im Gespräch mit Hausbank und Förderstelle überzeugend zu argumentieren. „Auch bei Projektbetreuung und Abrechnung stehen wir Ihnen gerne zur Seite“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Steinberger. Und weiter: „Wer sich früh zu Fördermitteln beraten lässt, kann Zuschüsse nutzen, die sonst ungenutzt bleiben, und verbessert so seine Wettbewerbsfähigkeit.“
Mit dem Online-Tool der KfW können Unternehmen ermitteln, wie digital ihr Unternehmen ist und wo sie nachsteuern sollten. Mehr Infos dazu hier: www.kfw.de/digitalisierungs-check