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Zum fünften Mal in Folge: Ecovis ist „Top Company“ 2026
12.02.2026Ecovis darf sich auch in diesem Jahr wieder über das kununu-Top-Company-Siegel freuen – und das zum fünften Mal in Folge. Damit gehört Ecovis erneut zu den am besten bewerteten Arbeitgebern Deutschlands. Die kontinuierliche Auszeichnung zeigt, dass eine wertschätzende Unternehmenskultur und gute Arbeitsbedingungen bei Ecovis nicht nur Schlagworte sind, sondern täglich gelebt werden.
„Diese Auszeichnung fünf Mal hintereinander zu gewinnen, erfüllt uns mit großer Dankbarkeit und gleichzeitig mit dem Anspruch, diese hohe Qualität nicht nur zu halten, sondern kontinuierlich weiterzuentwickeln“, sagt Bernd Dobmann, Personalleiter bei Ecovis. „Unser Team und unsere Kultur sind das Herz von Ecovis. Dieses Siegel bestätigt, dass wir gemeinsam auf dem richtigen Weg sind.“
Über die Auszeichnung
Auf kununu bewerten Mitarbeitende und Bewerbende Unternehmen nach Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Kollegenzusammenhalt, Kommunikation oder Karriere- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Nur etwa fünf Prozent der bewerteten Unternehmen schaffen es jedes Jahr, das begehrte Siegel zu erhalten. Dass Ecovis seit 2022 ununterbrochen dazugehört, zeigt: Die Arbeitgeberqualität ist nicht das Ergebnis eines glücklichen Zufalls, sondern das Resultat einer nachhaltigen Entwicklung.
Ein funktionierendes Konzept
In den vergangenen Jahren hat Ecovis seine Arbeitgebermarke bewusst weiterentwickelt. Im Fokus steht ein Arbeitsumfeld, das Gemeinschaft und individuelle Freiheit miteinander verbindet, klare Strukturen bietet, ohne einzuengen, und Sicherheit mit Entwicklungsspielräumen kombiniert. Ziel ist es, die Stärken, die intern seit Jahren gelebt werden, auch nach außen klarer sichtbar zu machen: authentisch, menschlich und differenzierend. „Wir wissen sehr genau, wofür Ecovis als Arbeitgeber stehen soll: für ein starkes Miteinander, ohne das Persönliche zu verlieren“, sagt Dobmann.
Für Bewerbende ist das Siegel ein sichtbares Zeichen, dass sich Engagement und Miteinander bei Ecovis lohnen. Für das Unternehmen selbst ist es ein Ansporn, weiter zuzuhören, zu verbessern und neue Ideen einzubringen. Denn das Ziel ist klar: „Auch 2027 soll Ecovis wieder zu Deutschlands besten Arbeitgebern gehören“, stellt Dobmann klar.
Steuerliche Verschärfung bei Betriebsveranstaltungen: Pauschalsteuer nur noch für offene Feiern
09.02.2026Mit dem Steueränderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn eine spürbare Neuregelung bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen eingeführt. Die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent gilt seit 2026 nur noch dann, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmenden eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Änderung betrifft Arbeitgeber aller Branchen und erhöht deren Steuerlast und den Verwaltungsaufwand. Was genau sich ändert und welche Folgen das für Unternehmen hat, erklärt Steuerberaterin Gabriele Busch bei Ecovis in Nürnberg.
Warum der Gesetzgeber jetzt eingreift
Auslöser der Neuregelung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die der Gesetzgeber nun bewusst korrigiert hat. Der BFH hatte entschieden, dass auch Veranstaltungen mit einem begrenzten Teilnehmerkreis als Betriebsveranstaltungen gelten können. Dadurch ließ sich die Pauschalsteuer von 25 Prozent auch auf geschlossene Veranstaltungen anwenden. „Der BFH hat den Begriff der Betriebsveranstaltung sehr weit ausgelegt“, sagt Steuerberaterin Busch. „Nach dieser Rechtsprechung konnten auch exklusive Feiern pauschal besteuert werden, obwohl nur ein kleiner Kreis eingeladen war.“
Nach Auffassung des Gesetzgebers widerspricht diese Auslegung jedoch dem ursprünglichen Zweck der Pauschalierung. Die Pauschalsteuer nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll eine Vereinfachung darstellen und einen realitätsnahen Durchschnittssteuersatz abbilden. Das gelingt nach Ansicht des Gesetzgebers nur dann, wenn Arbeitnehmer aller Einkommensgruppen an der Veranstaltung teilnehmen können.
Was nun als offene Betriebsveranstaltung gilt
Nach der geplanten Neuregelung dürfen Unternehmen die Pauschalsteuer nur noch anwenden, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest eines klar abgegrenzten Betriebsteils offensteht. Maßgeblich ist dabei nicht, wer tatsächlich teilnimmt, sondern wer teilnehmen dürfte.
„Entscheidend ist die Offenheit der Einladung“, erläutert Gabriele Busch. „Sobald eine Veranstaltung von vornherein nur für bestimmte Personen gedacht ist, entfällt die steuerliche Begünstigung.“
Ziel der Änderung ist es insbesondere, exklusive Veranstaltungen wie reine Führungskräfteevents von der Pauschalbesteuerung auszunehmen. Die Regelung betrifft jedoch nicht nur solche Fälle.
Auch Veranstaltungen für einzelne Gruppen betroffen
Die Neuregelung wirkt sich auch auf Feiern für bestimmte Arbeitnehmergruppen aus. Dazu zählen zum Beispiel reine Auszubildendenveranstaltungen. „Solche Feiern bleiben zwar weiterhin Betriebsveranstaltungen im lohnsteuerlichen Sinne“, sagt Steuerberaterin Busch. „Die günstige Pauschalbesteuerung von 25 Prozent entfällt jedoch vollständig.“ Damit müssen Arbeitgeber genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Pauschalierung noch erfüllt sind. Andernfalls drohen unerwartete steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Höhere Steuerlast und deutlich mehr Verwaltungsaufwand
Der größte Vorteil der bisherigen Pauschalierung lag in der Vereinfachung. Bei Anwendung der Pauschalsteuer galten die Aufwendungen zugleich als beitragsfrei in der Sozialversicherung. Arbeitgeber mussten die Kosten nicht einzelnen Arbeitnehmern zuordnen, und die Beträge tauchten in der Regel nicht in der individuellen Lohnabrechnung auf. „Dieser Vereinfachungseffekt fällt künftig bei exklusiven Veranstaltungen weg“, betont Busch. „Den geldwerten Vorteil müssen Betriebe dann jedem teilnehmenden Arbeitnehmer einzeln zurechnen.“
Das führt nicht nur zur Sozialversicherungspflicht, sondern auch zu einem deutlich höheren administrativen Aufwand. Zusätzlich werden die anteiligen Veranstaltungskosten über die Lohnabrechnung für die Beschäftigten sichtbar, was in der Praxis bislang häufig vermieden wurde.
Fazit: Frühzeitig prüfen und Veranstaltungen neu denken
Die Neuregelung bedeutet eine klare Verschärfung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie konterkariert den bisherigen Vereinfachungsgedanken der Pauschalbesteuerung und erfordert eine sorgfältige Planung von Betriebsveranstaltungen.
„Arbeitgeber sollten bestehende Konzepte für Betriebsfeiern überprüfen und rechtzeitig anpassen“, empfiehlt Steuerberaterin Gabriele Busch bei Ecovis in Nürnberg. „Nur so lassen sich unerwartete Steuern und Sozialversicherungskosten vermeiden.“
„Alte Prozesse müssen konsequent abgeschaltet werden“ – Warum sich die Investition in die Digitalisierung lohnt
06.02.2026Digitalisierung kostet Zeit, Geld und Nerven – zumindest auf den ersten Blick. Doch langfristig entscheidet sie über Qualität, Effizienz und die Zukunftsfähigkeit von Kanzleien. Im Interview erklärt Johannes Steiger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Leiter der Ecovis Niederlassungen in Haag und Mühldorf, warum Abwarten keine Option ist, wo Digitalisierung Zeit spart und wie strukturierte Prozesse den Arbeitsalltag spürbar erleichtern.
Stellen Sie sich bitte kurz vor: Wer sind Sie und was machen Sie bei Ecovis?
Mein Name ist Johannes Steiger, ich bin Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und leite gemeinsam mit Dr. Gerhard Kurz die Ecovis Niederlassungen in Haag und Mühldorf. Darüber hinaus engagiere ich mich bei Ecovis intensiv für das Thema Digitalisierung.
Was fasziniert Sie persönlich an der Digitalisierung?
Mich begeistert vor allem der messbare Qualitätsgewinn. Digitalisierung reduziert Fehler, sorgt für jederzeit verfügbaren Zugriff auf Belege und Dokumente und liefert schneller verlässliche Ergebnisse. Und ganz ehrlich: Eine digitale und automatisierte Buchführung macht deutlich mehr Spaß als Belege abzutippen.
Viele sagen: „Durch Digitalisierung dauert alles viel länger“ – stimmt das?
Kurzfristig ja. Am Anfang braucht Digitalisierung Zeit für Datenbereinigung, Schnittstellen, Systemeinrichtung und Schulungen. Langfristig kehrt sich dieser Effekt aber um: In der täglichen Routine spart Digitalisierung verlässlich Zeit, senkt Fehlerquoten und entlastet Mitarbeitende spürbar.
Wo entstehen die gefühlten Zeitverzögerungen bei der Digitalisierung – und wie lassen sie sich minimieren?
Zeitverluste entstehen häufig durch zu viele parallele Tools ohne klare Einbindung in die Prozesse. Digitalisierung funktioniert nur dann effizient, wenn Standards, Zuständigkeiten und Abläufe klar definiert sind.
Lohnt es sich auch für kleinere Kanzleien, die Zeit für die Digitalisierung zu investieren?
Absolut. Unabhängig von der Kanzleigröße gelten dieselben regulatorischen Anforderungen. Gleichzeitig sind Kapazitäten überall knapp. Digitalisierung hilft gerade kleineren Kanzleien, Zeit zurückzugewinnen und Ressourcen gezielter einzusetzen.
Sollte man mit der Digitalisierung warten, bis es leichter integrierbare Technologien gibt?
Nein. Digitalisierung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Die Technologien werden zwar besser, aber nicht leichter zu integrieren. Wer auf die perfekte Lösung wartet, baut Rückstände auf, die später nur schwerer aufzuholen sind.
Wie lässt sich verhindern, dass sich die Umstellung nicht endlos hinzieht?
Durch klare Ziele, feste Deadlines und eindeutig bestimmte Verantwortliche. Und ganz wichtig: Alte Prozesse müssen konsequent abgeschaltet werden.
Inwiefern kann Digitalisierung helfen, effizienter zu arbeiten?
Der entscheidende Punkt ist die Kombination aus digitalen Tools und klar strukturierten Prozessen. Wer beides zusammendenkt, profitiert von kürzeren Bearbeitungszeiten, automatisierten Abläufen, geringeren Fehlerquoten und einer deutlich besseren Datenqualität.
Haben Sie Beispiele aus der Praxis, wo sich die zeitlichen Investitionen und die Fortbildung der Kollegen schnell amortisiert haben?
Ja, die gibt es. Ein sehr anschauliches Beispiel ist die elektronische Signatur: Sie verkürzt die Dauer der Abschlussfreigabe – das hat früher oft eine ganze Woche gedauert, heute sind es nur noch wenige Stunden.. Auch der digitale Posteingang mit elektronischen Bescheiden zeigt schnell Wirkung, da sich die Bearbeitungszeit pro Vorgang deutlich reduziert. Besonders spürbar ist der Effekt zudem bei der digitalen Erfassung und Verknüpfung von Belegen in der Buchführung. Der physische Austausch von Unterlagen, etwa über Pendelordner, entfällt vollständig – das spart nicht nur Zeit, sondern vereinfacht die Zusammenarbeit erheblich.

„Digitalisierung schafft die Basis. Automatisierung nutzt sie.“
05.02.2026Im Interview spricht Gina Giel, Niederlassungsleiterin bei Ecovis in Bamberg darüber, was Digitalisierung wirklich bedeutet, welche Missverständnisse es gibt und warum sie für die Zukunft der Steuerberatung unverzichtbar ist. Außerdem erklärt sie, wie Kanzleien den Einstieg finden, woran man echten Fortschritt erkennt und weshalb Aufschieben keine Option ist.
Frau Giel, stellen Sie sich bitte kurz vor: Wer sind Sie und was machen Sie bei Ecovis?
Ich leite zusammen mit Philipp Bartzack die Ecovis-Niederlassung in Bamberg. Seit 2019 bin ich als Steuerberaterin tätig und engagiere ich mich seit 2022 im IT-Lenkungskreis und seit 2024 im Lenkungskreis Digitalisierung. Bei der Wahl im Dezember 2025 wurde ich erneut in dieses Gremium berufen.
Warum liegt Ihnen das Thema Digitalisierung besonders am Herzen?
Digitalisierung ist für mich eine zentrale Schlüsselressource für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen und damit auch von Kanzleien. Dabei geht es nicht nur um technologische Entwicklungen, sondern vor allem um neue Möglichkeiten, unser Beratungs- und Leistungsangebot individueller, flexibler und effizienter zu gestalten.
Mich reizt besonders, dass Digitalisierung den Zugang zu Daten in Echtzeit ermöglicht und damit fundierte Entscheidungen deutlich schneller getroffen werden können. Dies bietet gerade im Hinblick auf Optimierungspotenziale und zukunftsorientierte Lösungen eine große Chance, Prozesse zu verbessern und Innovationen voranzutreiben.
Was bedeutet Digitalisierung eigentlich? Und was nicht?
Digitalisierung ist deutlich mehr als ein bloßer Technologiewechsel. Sie bedeutet nicht, Papierdokumente einfach zu scannen oder analoge Abläufe eins zu eins in digitale Form zu überführen. Auch der reine Einsatz von Software oder Computern greift zu kurz.
Vielmehr handelt es sich um eine ganzheitliche Veränderung: eine neue Denkweise in der Gestaltung kanzleiinterner Prozesse und des Leistungsumfangs. Dazu gehören die Automatisierung wiederkehrender Aufgaben, die systematische Nutzung und Analyse von Daten sowie die Entwicklung neuer digitaler Mehrwertangebote.
Welche Missverständnisse gibt es häufig in Bezug auf Digitalisierung?
Häufig wird angenommen, dass Digitalisierung den menschlichen Faktor ersetzt. Das Gegenteil ist der Fall: Sie ist kein Ersatz für Beratungskompetenz, sondern ein Werkzeug, das die tägliche Arbeit unterstützt. Ähnlich verhält es sich mit der Annahme, dass Digitalisierung zu weniger Kommunikation mit Mandanten führt. In der Praxis entstehen oft sogar mehr und bessere Kontaktpunkte. Wichtig ist auch: Nicht alle Aufgaben lassen sich digitalisieren oder automatisieren. Ziel ist es vielmehr, repetitive Tätigkeiten zu reduzieren, um Raum für komplexe, kreative und strategische Aufgaben zu schaffen.
Außerdem ist Digitalisierung kein einmaliges Projekt. „Einmal digital – immer digital“ gibt es nicht. Es handelt sich um einen lebenden Prozess, der kontinuierlich angepasst, gepflegt und weiterentwickelt werden muss.
Was unterscheidet Digitalisierung von Automatisierung oder Prozessoptimierung?
Digitalisierung ist der erste Schritt im Veränderungsprozess. Sie schafft die Grundlage, indem analoge Prozesse durch digitale Werkzeuge ersetzt werden – etwa durch Scannen, Dokumentenmanagementsysteme oder digitale Kommunikationskanäle.
Automatisierung baut darauf auf. Sie beschreibt den Einsatz von Software oder KI, um wiederkehrende Aufgaben weitgehend ohne menschliches Eingreifen auszuführen. Ohne Digitalisierung ist Automatisierung nicht möglich.
Prozessoptimierung läuft parallel dazu. Das bedeutet, bestehende Abläufe kritisch zu analysieren, Ineffizienzen zu beseitigen und Vorgehensweisen kontinuierlich zu verbessern. Digitalisierung ist also nicht gleichbedeutend mit Automatisierung oder Effizienzsteigerung – sie ist deren Voraussetzung. Anders ausgedrückt: Digitalisierung schafft die Basis. Automatisierung nutzt sie. Prozessoptimierung entfaltet den Nutzen.
Ab wann kann man sagen, dass eine Kanzlei „digitalisiert“ ist?
Das lässt sich nicht eindeutig festlegen, da Digitalisierung ein kontinuierlicher Prozess ist und auf verschiedenen Ebenen stattfindet. Meiner Ansicht nach kann man dann von einer digitalisierten Kanzlei sprechen, wenn nicht nur einzelne Tools eingesetzt werden, sondern digitale Arbeitsweisen in allen relevanten Bereichen integriert sind. Dazu zählen eine digitale Ablage, geeignete Softwarelösungen, Automatisierungsmöglichkeiten, sichere digitale Zusammenarbeit und vor allem ein digitales Mindset im Team.
Es lässt sich auch teilweise messen, etwa über Kennzahlen zum Digitalisierungsgrad oder ergänzend über qualitative Faktoren wie zum Beispiel Feedback von Mandanten und Mitarbeitenden.
Gibt es einen klaren Zielzustand oder ist Digitalisierung ein fortlaufender Prozess?
Einen festen Zielzustand gibt es nicht. Digitalisierung ist ein fortlaufender Prozess, der jedoch durch Meilensteine und Etappenziele strukturiert werden kann. Technologien entwickeln sich stetig weiter, ebenso gesetzliche Rahmenbedingungen sowie die Erwartungen der Mandanten. Darauf muss eine Kanzlei flexibel reagieren können.
Wie gelingt der Einstieg, wenn eine Kanzlei bisher noch stark papierbasiert arbeitet?
Digitalisierung muss nicht über Nacht erfolgen. Wichtig ist, den Prozess bewusst zu steuern, klare Prioritäten zu setzen und schrittweise vorzugehen. Der erste Schritt ist das Bewusstsein für die Notwendigkeit. Am Anfang steht eine Analyse: Welche Prozesse sollen digitalisiert werden? Welche Ziele werden verfolgt? Etwa weniger Papier, schnellere Bearbeitung oder ein besserer Mandantenservice? Darauf aufbauend können passende digitale Werkzeuge ausgewählt werden.
Innerhalb von Ecovis bietet das PAC-Projekt hierfür einen idealen Rahmen: Es sorgt für Wissenstransfer, Orientierung und eine strukturierte Einführung. Von der Eigenorganisation bis in die einzelnen Leistungsprozesse.
Warum ist Digitalisierung für Unternehmen heute so wichtig?
Digitalisierung beeinflusst nahezu jede Branche. Sie ist entscheidend, um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu bleiben. Unternehmen profitieren von effizienteren Prozessen, besserer Ressourcennutzung, neuen Geschäftsmodellen und einer höheren Skalierbarkeit.
Zudem ermöglicht sie flexible Arbeitsmodelle, verbessert den Service für Mandanten und unterstützt die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen wie E-Rechnung, Datenschutz oder Compliance.
Welche Vorteile haben Kanzleien, die frühzeitig digitalisieren?
Früh digitalisierte Kanzleien profitieren von einer besseren Mandantenbetreuung, schnelleren Informationszugriffen und automatisierten Routineaufgaben. Sie werden von digital arbeitenden Mandanten ernst genommen und können ihre geografische Reichweite erweitern.
Auch intern zahlt sich Digitalisierung aus: Sie steigert die Produktivität, erhöht die Mitarbeiterzufriedenheit durch flexiblere Arbeitsmodelle und stärkt die Attraktivität als Arbeitgeber. Darüber hinaus sorgt sie für rechtssichere Dokumentation und kann auch bei Kanzleiübergaben ein entscheidender Vorteil sein.
Welche Risiken drohen, wenn Digitalisierung aufgeschoben wird?
Wer Digitalisierung zu lange aufschiebt, riskiert veraltete Prozesse, steigende Kosten und Wettbewerbsnachteile. Kundenbedürfnisse verändern sich und wer darauf nicht reagiert, läuft Gefahr, Mandanten oder sogar den Marktzugang zu verlieren. Kurz gesagt: Die Kosten des Aufschubs steigen mit jeder Verzögerung.

Gewerbesteuer fällig? Kriterien bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
05.02.2026Unternehmen, die ausschließlich ihren eigenen Grundbesitz verwalten und vermieten, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Steuerberaterin Daniela Ehlke bei Ecovis in Nürnberg deckt die Steuerentlastung bei Betriebsvorrichtungen auf.
Erweiterte Kürzung: Die (un)schädliche Mitvermietung
Die „erweiterte Kürzung“ ist eine Möglichkeit für Unternehmen, eine Gewerbesteuerbefreiung erzielen zu können, obwohl sie mit ihrer Vermögensverwaltung aufgrund ihrer Rechtsform Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb generieren.
Eine unschädliche Mitvermietung bezieht sich auf bestimmte Immobilienbestandteile oder Nebengeschäfte, die nicht zu einer gewerbesteuerlichen Belastung führen, solange sie in einem bestimmten Rahmen bleiben. Schädliche Tätigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es sich in nennenswertem Umfang um zusätzliche Leistungen an Mieter handelt.
Typische Betriebsvorrichtungen
Steuerrechtlich zählen Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sind. Die Mitvermietung solcher Vorrichtungen, etwa Produktionsmaschinen, Photovoltaikanlagen oder Lastenaufzüge, kann die erweiterte Kürzung gefährden, da sie nicht zum eigenen Grundbesitz zählen. Personenaufzüge oder Rolltreppen gelten dagegen in der Regel nicht als Betriebsvorrichtungen.
Zum Hintergrund des Urteils
Der Eigentümer eines Einkaufscenters hatte das Gebäude an einen Händler vermietet. Im Gebäude befand sich ein Lastenaufzug, der Ware zwischen den Geschossen transportierte. Das Finanzamt entschied gegen die erweiterte Kürzung, der Steuerpflichtige setzte sich jedoch erfolgreich zur Wehr.
Voraussetzungen für Betriebsvorrichtungen – Beispiel Lastenaufzug in Einkaufscenter
In seinem Urteil vom 28. September 2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Vermieten von Betriebsvorrichtungen – im konkreten Fall des Lastenaufzugs – als unschädliche Nebenleistung zu werten ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind (IV R 31/23):
- Betriebsvorrichtungen müssen zur typischen Ausstattung des vermieteten Gebäudes gehören. Bei einem mehrstöckigen Warenhaus ist ein Lastenaufzug als einziges Transportmittel für Waren zwischen den Etagen meist erforderlich.
- Das Nebengeschäft sollte die quantitative Grenze nicht überschreiten. In diesem Fall traten die Herstellungskosten des Aufzugs mit 20.000 Euro sowohl absolut als auch in Relation zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes von 2,6 Millionen Euro deutlich in den Hintergrund.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis
Seit 2021 ist die Rechtslage gelockert: Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern, die in engem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes stehen, sind bis zu fünf Prozent der Einnahmen aus der Überlassung unschädlich für die erweiterte Kürzung. Hierunter kann auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen fallen.
„Zu beachten ist jedoch, dass die Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes getrennt von den Entgelten für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen zu ermitteln sind“, erklärt Steuerberaterin Daniela Ehlke. Die Entgelte für Betriebsvorrichtungen bleiben trotz Unschädlichkeit für die erweiterte Kürzung grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Neue Pflichten für Unternehmen bei Onlineverträgen: Mehr Verbraucherschutz ab 2026
04.02.2026Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 einem Gesetz zugestimmt, das den Verbraucherschutz bei Onlineverträgen deutlich ausweitet. Die neuen Regelungen betreffen vor allem Unternehmen, die Verbraucherverträge online abschließen, etwa im E-Commerce, bei digitalen Abonnements, bei der Bestellung von Waren oder bei Finanzdienstleistungen. Branchenübergreifend müssen Unternehmen ihre digitalen Vertragsprozesse ab Juni 2026 anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Welche Pflichten konkret gelten und wo besonderer Handlungsbedarf besteht, erklärt Rechtsanwalt Christian Zuleger bei Ecovis in Passau.
Warum das Gesetz für Unternehmen relevant ist
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts setzt der Gesetzgeber mehrere europäische Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel ist es, Onlineverträge transparenter und fairer zu gestalten. Für Unternehmen bedeutet das zusätzliche Anforderungen an Technik, Kommunikation und Dokumentation. „Wer Verbraucherverträge online anbietet, muss seine Abläufe rechtzeitig überprüfen und anpassen“, sagt Rechtsanwalt Zuleger. „Die neuen Vorgaben greifen direkt in die Gestaltung von Internetseiten, Bestellprozessen und Vertragsunterlagen ein.“
Widerrufsbutton wird Pflicht
Eine zentrale Neuerung betrifft den Widerruf von Onlineverträgen. Unternehmen müssen künftig eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche zum Widerruf bereitstellen. Der Widerruf soll genauso unkompliziert möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst. „Der Widerrufsbutton ist kein optionales Serviceelement mehr, sondern wird zur gesetzlichen Pflicht“, betont Rechtsanwalt Zuleger und weiter: „Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Internetauftritte diese Anforderungen technisch und gestalterisch erfüllen.“
Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er nur schwer auffindbar, drohen rechtliche Konsequenzen. Dazu zählen verlängerte Widerrufsfristen, Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine sowie mögliche Rückabwicklungen von Verträgen. Je nach Ausgestaltung können zudem Bußgelder hinzukommen.
Vertragsinformationen müssen verständlich sein
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen online anbieten, müssen künftig sicherstellen, dass ihre Kunden die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen können. Vertragsinhalte dürfen nicht unnötig kompliziert oder mit juristischen Fachbegriffen überladen sein. „Verständlich bedeutet nicht, dass Verträge auf einfachstes Sprachniveau reduziert werden müssen“, sagt Christian Zuleger. „Entscheidend ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen und Risiken eines Vertrags nachvollziehen kann.“
Maßstab ist dabei nicht das individuelle Verständnis einzelner Kunden, sondern eine objektive Betrachtung. Unternehmen müssen Informationen klar strukturieren, zentrale Inhalte hervorheben und Risiken transparent darstellen. Zusätzlich erhalten Verbraucher das Recht, im Onlinegeschäft eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen. Unternehmen müssen daher organisatorisch sicherstellen, dass entsprechende Ansprechpartner erreichbar sind.
Klare Grenzen für den Widerruf von Finanzdienstleistungen
Das Gesetz begrenzt auch die Widerrufsfrist bei Finanzdienstleistungsverträgen. Künftig endet der Widerruf spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen, sofern Unternehmen ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informieren. „Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt“, erklärt Rechtsanwalt Zuleger. „Eine korrekte Widerrufsbelehrung schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Verträge noch Jahre später rückabgewickelt werden.“ Fehlerhafte oder unvollständige Informationen können hingegen dazu führen, dass sich die Widerrufsfrist verlängert. Unternehmen sollten ihre Belehrungen daher sorgfältig prüfen und aktualisieren.
Inkrafttreten und Handlungsbedarf
Nach der Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz nun ausgefertigt werden. Wesentliche Teile treten am 19. Juni 2026 in Kraft, einzelne Regelungen folgen zu späteren Zeitpunkten. Christian Zuleger fasst zusammen: „Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Onlineprozesse rechtlich zu prüfen. Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden.“
Urlaubsabgeltung: So nutzen Sie den Steuervorteil der Fünftelregelung
01.02.2026Hohe Einmalzahlungen führen oft zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung. Die sogenannte Fünftelregelung kann diese Spitzen abfedern. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt nun: Auch Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. „Für Unternehmen und Arbeitnehmende eröffnet das neue Gestaltungsspielräume“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Nachzahlungen für mehrere Jahre treffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich oft härter als erwartet. Der progressive Einkommensteuertarif sorgt dafür, dass Einmalzahlungen oder gebündelte Vergütungen überproportional belastet werden. Hier hilft die sogenannte Fünftelregelung: Sie verteilt außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so die Steuerprogression. „Die Fünftelregelung kann sehr vorteilhaft sein, sie kann unter Umständen aber auch ins Leere laufen“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Wann gelten Einkünfte als „mehrjährig“?
Begünstigt sind unter anderem Vergütungen für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecken und mehr als zwölf Monate umfassen. Klassische Fälle sind Einmalauszahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, Gehaltsnachzahlungen oder Abgeltung von Überstunden nach unwirksamer Kündigung. Ob auch Urlaubsabgeltungen darunterfallen, war bislang jedoch umstritten.
Was hat das Finanzgericht Münster entschieden?
Das Gericht entschied (Az. 12 K 1853/23 E) zugunsten einer Steuerpflichtigen, die nach einer dreijährigen Freistellung eine Urlaubsabgeltung erhielt. Während das Finanzamt die Fünftelregelung verweigerte, sahen die Richter die Voraussetzungen erfüllt. Da die Urlaubsansprüche über drei Jahre hinweg entstanden waren, wurde die Zahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eingestuft. „Das Urteil erweitert den Blick auf außerordentliche Einkünfte“, so Sames.
Wie viel Steuerersparnis bringt die Fünftelregelung konkret?
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das enorme Sparpotenzial. Bei einem regulären Gehalt von 50.000 Euro und einer zusätzlichen Kapitalleistung (z. B. Urlaubsabgeltung mehrere Jahre) von 100.000 Euro ergibt sich ohne die Regelung eine Einkommensteuer von ca. 59.000 Euro. Durch die Fünftelregelung wird die Einmalzahlung rechnerisch verteilt, was die Progression deutlich abmildert. Im Ergebnis sinkt die Steuerlast auf ca. 56.00 Euro – eine Ersparnis von 3.000 Euro.
Ist der Steuervorteil bereits rechtssicher?
Trotz des positiven Urteils bleibt die Rechtslage unsicher. Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, steht eine endgültige Bestätigung noch aus. „Das Urteil macht Hoffnung, ist aber noch kein Freifahrtschein“, ordnet Ecovis-Steuerberater Sames ein.
Wie sollten Betroffene jetzt reagieren?
Bei hohen außerordentlichen Auszahlungen kann die Fünftelregelung enorme Vorteile bringen, wenn alles gut dokumentiert ist. Besonders bei Beendigung längerer Arbeitsverhältnisse sollte genau hingeschaut werden. Neben der steuerlichen Einordnung müssen bei Urlaubsabgeltungen auch arbeitsrechtliche Aspekte wie Verjährungsfristen beachtet werden. Eine frühzeitige Prüfung schafft hier Sicherheit. „Gerade bei komplexen Abgeltungen lohnt sich eine saubere Gestaltung im Vorfeld“, rät Gunnar Sames.
Tipp: Was sollten Angestellte jetzt tun?
- Klären Sie, ob Urlaubsabgeltungen oder Nachzahlungen mehr als zwölf Monate betreffen.
- Beantragen Sie die Fünftelregelung für alle infrage kommenden Einmalzahlungen, wie mehrjährige Urlaubsabgeltungen in Ihrer Einkommensteuererklärung.
- Verweisen Sie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt auf das Urteil aus Münster.
Wichtiger Versicherungsschutz für Ärzte: Die besten Versicherungen für Ihre Praxis und Absicherung
27.01.2026Ärztinnen und Ärzte brauchen – wie andere Unternehmer auch – einen passenden Versicherungsschutz. Und sie sollten regelmäßig prüfen, ob er noch zur Praxis passt. Welche Versicherungen Sie haben sollten.
Berufshaftpflichtversicherung
Patientinnen und Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend groß ist Ihre Verantwortung als Heilberufler für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann jedoch im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal nicht richtig entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell sowie juristisch. Und: Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Für wen sich die Versicherung eignet
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz für alle Mediziner vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Für Vertragsärzte gibt es darüber hinaus auch eine entsprechende Vorschrift im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, etwa bei Renteneintritt, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben. Das können beispielsweise Risiken aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder aus Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis sein. Da es über die Privathaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gibt, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Wen und was die Berufshaftpflichtversicherung versichert
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis oder Tätigkeit entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht. Das heißt dann „Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“. Unberechtigte Ansprüche lassen sich hierüber abwehren – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz eines niedergelassenen Arztes fallen alle
- Praxisinhaberinnen und -inhaber,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte und
- sonstige Erfüllungsgehilfen. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten oder Ferienjobber.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Absicherung von Ansprüchen Dritter und gilt für
- Personenschäden,
- Sachschäden und
- Vermögensschäden.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadenfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die
- Sie selbst erleiden,
- Sie vorsätzlich herbeiführen,
- nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
- nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Sollten Sie spezielle Behandlungen anbieten, ist der Versicherungsschutz zu prüfen.
Wo die Versicherung gilt
Ihre Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für Ihre Praxis zu wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken, etwa bei Hausbesuchen.
Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter drei Millionen Euro liegen, wobei fünf Millionen Euro oder mehr empfehlenswert sind – immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen.
Kommt es zu einem Schadenfall, sind Zahlungen der Versicherung vorgesehen für Kosten
- zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und
- zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Praxisinhaltsversicherung
Für die nötige technische Ausstattung einer Arztpraxis sind vergleichsweise hohe Investitionen nötig. Entsprechend wichtig ist es, dass die medizinische Technik auch zum Einsatz kommt und funktioniert. Schadenfälle können schnell zum Stillstand des Betriebsablaufs führen. Es ist also wichtig, dass Sie für einen möglichst umfangreichen Schutz sorgen, damit die abgesicherte Schnittmenge versicherter Schadenereignisse so groß wie möglich ist. So ist sichergestellt, dass eine nötige Reparatur oder eine Neuanschaffung auch gedeckt ist und nicht die Liquidität Ihrer Praxis belastet. Nur funktionierende Technik steigert den Umsatz. Ein umfangreicher Schutz ist mit der Kombination aus Inhalts- und Elektronikversicherung darstellbar.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisinhaltsversicherung gilt für alle Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die über kaufmännische und medizinische Betriebseinrichtung, Vorräte und Werkzeuge verfügen.
Versichert ist die gesamte Büro- und Praxisausstattung, beispielsweise Computer, Behandlungsgeräte, Vorräte oder Medikamente.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Die Praxisinhaltsversicherung sollten Sie als Basis des Sachversicherungsschutzes Ihrer Praxis ansehen. Mit ihr sind viele Gefahren und Schäden versichert.
- Feuer, inklusive der dadurch entstandenen Verrußungsschäden;
- Leitungswasser- und Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser;
- Sturm/Hagel, besonders das Eindringen von Regen aufgrund sturmverursachter Gebäudeschäden;
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Ersatz des Diebesguts und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus;
- Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen: Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche (nur bei expliziter Vereinbarung gegen zusätzlichen Beitrag).
Den Versicherungsschutz können Sie über eine Elektronikdeckung um weitere Leistungen ergänzen, beispielsweise
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Wasser aller Art, Feuchtigkeit.
Mitversichert sind die fest installierten Datenträger, etwa Festplatten. Je nach Anbieter und Tarif ist diese sinnvolle Erweiterung als Einschluss der Inhaltsversicherung mittels eines eigenständigen, zusätzlichen Vertrags absicherbar. Da die Gefahren der Inhaltsversicherung grundsätzlich auch Teil der Deckung einer eigenständigen Elektronikversicherung sind, wäre dann gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Versicherungssummen aufeinander abzustimmen sind.
Nicht versichert in der Praxisinhaltsversicherung sind:
- Schäden durch Krieg, Kernenergie, innere Unruhen;
- Sengschäden, Überspannungsschäden (in der Feuerversicherung);
- Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung);
- Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und durch Sprinklerleckage (in der Leitungswasserversicherung);
- Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (in der Sturmversicherung).
Grundsätzlich sind diese Ausschlüsse jedoch – je nach Anbieter – auch versicherbar.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.
Die Versicherung zahlt im Schadenfall
- den Ersatz von versicherten Sachen, von der Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden;
- die Aufräum- und Abbruchkosten der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert:
- die Bewegungs- und Schutzkosten. Sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, zum Beispiel zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.
Praxisausfallversicherung
Können Sie den Betrieb Ihrer Praxis aufgrund eines Sachschadens, wie Feuer oder Leitungswasser, oder durch Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten, liegt der Geschäftsbetrieb im schlimmsten Fall gänzlich brach. Die Folgen für Ihren Betrieb sind erhebliche finanzielle Auswirkungen durch Gewinnverlust, da Sie Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie Löhne und Gehälter weiter bezahlen müssen. Auch die Abwanderung von Patientinnen und Patienten und Wettbewerbsnachteile können die Folge sein.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisausfallversicherung richtet sich an Ärzte und Heilberufler aller Fachrichtungen.
Versichert ist die Kapitalentschädigung zur Verwendung zum Beispiel für
- Gewinnminderung,
- nicht erwirtschaftete Gewinne,
- fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten,
- Löhne und Gehälter,
- Miete oder Pacht, auch für möglicherweise nötige Ausweichräumlichkeiten.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Versicherungsschutz lässt sich den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebs anpassen. Versichert sind Betriebs- und Praxisausfall aufgrund von Schäden an versicherten Sachen durch:
- Krankheit oder Unfall des Inhabers,
- angeordnete Quarantäne,
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
- Einbruchdiebstahl inklusive Vandalismus und Raub,
- Leitungswasser,
- Sturm und Hagel
beschädigt oder zerstört, können Sie keinen Umsatz mehr erzielen.
Grundsätzlich sind Schäden durch diese Ursachen nicht versichert:
- Vorsatz,
- Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
- Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Versicherungssumme für die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sollte der Summe Ihrer jährlichen laufenden Kosten plus dem zu erwartenden Gewinn entsprechen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters sein.
Der durch den Betriebs- oder Praxisausfall nicht erwirtschaftete Kosten- und Gewinnblock wird in der Regel für bis zu zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens ersetzt, also der „Haftzeit“. Je nach Tarif können Sie mitunter auch eine längere Haftzeit vereinbaren.
Warum Ihre Krankenversicherung nicht ausreicht
Sollten Sie erkranken und arbeitsunfähig sein, reicht Ihre Krankenversicherung nicht aus. Ihr Krankentagegeld dient als Einkommensersatz bei Krankheit und nur für Ihren Privatbereich. Das Krankentagegeld bekommen Sie auch maximal in der Höhe ausgezahlt, in der Sie nachweislich persönliches Einkommen aus Ihrem Betrieb erhielten. Ihre betrieblichen Fixkosten können Sie daher also unmöglich davon bezahlen, egal, wie hoch Sie es vereinbart haben. Die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ist daher eine unverzichtbare Stütze zur Stabilisierung Ihres Geschäftsbetriebs.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen: Keine steuerliche Vergünstigung bei Abriss und Neubau
26.01.2026Eigentümer erhalten keine Sonderabschreibung, wenn sie ein bestehendes Mietshaus abreißen und auf demselben Grundstück lediglich eine gleichwertige neue Wohnung errichten. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, die den Wohnungsbestand tatsächlich vermehren und nicht bloß ersetzen. Die Hintergründe des Urteils und was das für Wohnungseigentümer bedeutet, erklärt Steuerberaterin Nadine Schädlich bei Ecovis in Glauchau.
Hintergrund: Der Fall der Kläger
In dem am 12. August 2025 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall waren die Kläger Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses (IX R 24/24). Im Jahr 2020 ließen sie das Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie nach der Fertigstellung wieder zu Wohnzwecken vermieteten. In Ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger neben der regulären linearen Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das neu errichtete Gebäude.
Was sagt der Paragraph 7b EStG?
Steuerpflichtige können Sonderabschreibungen von bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich für die Anschaffung und Herstellungen neuer Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung als auch für die folgenden drei Jahre. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung ist, dass die Eigentümer durch die Baumaßnahme neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. „Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bau neuer Wohnungen zu fördern, die tatsächlich zusätzlichen Wohnraum schaffen”, erläutert Steuerberaterin Schädlich. „Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes oder einer Wohnung qualifiziert sich nicht für die Sonderabschreibung.”
Der entscheidende Punkt: Kein zusätzlicher Wohnraum
Das Finanzamt hat den Klägern die Sonderabschreibung für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus verweigert, da es sich hierbei nicht um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, sondern nur um dessen Ersatz handelte. Der BFH gab dem Finanzamt recht und folgte dessen Begründung. „Im vorliegenden Fall wurde das alte Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues ersetzt. Die Baumaßnahme hat also nicht zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands geführt“, sagt Steuerberaterin Nadine Schädlich.
Ausnahme: Abriss und Neubau ohne sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Abriss einer Wohnung und der Neubau einer anderen Wohnung nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, lässt sich eine Begünstigung nach Paragraph 7b EStG dennoch in Anspruch nehmen.