BSG stoppt „Teilrenten-Trick“: Wechsel von der PKV in die Familienversicherung der GKV deutlich erschwert
06.04.2026
Viele privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner versuchen im Alter in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Ein verbreiteter Ansatz war dabei die Wahl einer niedrigen Teilrente, um die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu unterschreiten. Das Bundessozialgericht hat dieser Gestaltung nun eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Regeln zur Familienversicherung verschärft. Wieso der sogenannte Teilrenten-Trick künftig nicht mehr funktioniert und was das für Versicherte bedeutet, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
BSG: Kurzfristige Teilrente reicht nicht aus
Mit Urteil vom 22. Januar 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine kurzfristige Reduzierung der Rentenhöhe nicht ausreicht, um Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung der GKV zu erhalten. Im konkreten Fall hatten Versicherte versucht, durch die Wahl einer niedrigen Teilrente rechnerisch unter die Einkommensgrenze zu gelangen. Das Gericht stellte jedoch klar: Die Familienversicherung dient dem sozialen Ausgleich und setzt eine tatsächliche wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit voraus. „Eine kurzfristige Anpassung der Rentenhöhe nur zu dem Zweck, die Einkommensgrenze zu unterschreiten, widerspricht dem Grundgedanken der Familienversicherung“, erklärt Tanja Eigner.
Einkommensprognose statt Einzelmonat
Entscheidend für den Anspruch auf Familienversicherung ist laut Gericht nicht das Einkommen in einem einzelnen Monat. Vielmehr müssen Krankenkassen eine Prognose über einen längeren Zeitraum erstellen. In der Regel betrachten sie dabei einen Zeitraum von zwölf Monaten. „Die Krankenkassen prüfen, ob das Einkommen dauerhaft unter der Grenze liegt“, sagt Eigner. „Eine kurzfristige Teilrente reicht dafür nicht aus.“ Damit ist ein häufiger Gestaltungsansatz für privat Versicherte faktisch gescheitert.
Gesetzgeber verschärft Regeln zusätzlich
Parallel zur Gerichtsentscheidung hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Familienversicherung weiter verschärft. Seit dem 01. Januar 2026 ist der Wechsel in die Familienversicherung über eine Teilrente grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung mit dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung. „Seit Anfang 2026 sind entsprechende Gestaltungsmodelle über Teilrenten rechtlich nicht mehr zulässig“, erläutert Eigner.
Frühzeitige Planung wird immer wichtiger
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige Planung der Krankenversicherung im Alter ist. Viele Gestaltungsmöglichkeiten müssen lange vor dem Renteneintritt geprüft werden. „Wer erst im Ruhestand über einen Wechsel nachdenkt, hat häufig kaum noch Handlungsspielraum“, sagt Eigner. „Viele Entscheidungen lassen sich später nicht mehr korrigieren.“
GKV im Alter nicht automatisch günstiger
Gleichzeitig weist die Rentenberaterin darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand nicht automatisch die günstigere Variante ist. „Es gibt das verbreitete Vorurteil, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Alter immer billiger ist“, so Eigner. „In der Praxis hängt das stark von der individuellen Situation ab.“ Neben der Höhe der Rente spielen weitere Einkünfte und die Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine wichtige Rolle.
Fazit: Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkt
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht eine bislang genutzte Gestaltungsmöglichkeit beim Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung beendet. Durch die zusätzliche gesetzliche Änderung sind entsprechende Modelle seit 2026 grundsätzlich ausgeschlossen.
Schlepperverkäufe ab 2026: Umsatzsteuerpflicht für gebrauchte Maschinen beachten
03.04.2026
Nach über 30 Jahren schlägt der Bundesfinanzhof einen neuen Weg ein: Beim Verkauf von gebrauchten Maschinen und Gerätschaften handelt es sich um keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Umsätze sind daher der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die Umsatzsteuerpflicht gilt ab 1. Juli 2026.
Die Umsatzsteuerzahlungspflicht beim Verkauf von gebrauchten Maschinen triff t die Betriebe doppelt hart. Grund: Pauschalierer bekommen unverändert die beim Einkauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Die bisher gehandhabte Pauschalierung ist ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. „Das vereinfachte Umsatzsteuersystem darf nur für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion angewendet werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Vladimira Heissel in Augsburg.
Trotz Bedenken hat die Finanzverwaltung bisher aus Vereinfachungsgründen die pauschale Umsatzsteuer akzeptiert. Landwirte mussten bislang beim Verkauf gebrauchter Maschinen nicht die Regelbesteuerung anwenden, wenn sie zu keinem Zeitpunkt aus der Anschaffung und dem Unterhalt der Maschinen Vorsteuern ziehen konnten und die Gerätschaften zu höchstens fünf Prozent für regelbesteuerte Umsätze verwendet haben.
Vereinfachungsregelung läuft bis zum 30. Juni 2026
Da die Vereinfachungsregelung von den Finanzämtern verpflichtend anzuwenden war, durfte die Rechtsprechung nicht sofort oder gar rückwirkend angewendet werden. „Erst für Hilfsumsätze ab dem 1. Juli 2026 müssen Landwirte die Regelbesteuerung beim Verkauf anwenden und die Einnahmen aus dem Verkauf von ,Gegenständen des Unternehmensvermögens‘, die keine Erzeugnisse der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion sind, mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen“, erklärt Heissel.
Dazu muss der Betriebsinhaber eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis erstellen, den Umsatz dem Finanzamt entweder in der Umsatzvoranmeldung oder mit der Jahreserklärung deklarieren und die Steuer ans Finanzamt überweisen. „Jede Maschine, die noch vor dem 1. Juli 2026 verkauft wird, löst jedoch keine Steuerzahlung ans Finanzamt aus“, sagt Heissel.
Stehende Ernte ebenfalls von Regelbesteuerung betroffen
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind auch die auf dem Feld stehende Ernte und das Feldinventar kein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt. Denn die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Käufer lediglich, später einmal landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen.
Die Finanzverwaltung entschärft diesen Richterspruch jedoch etwas: Wenn mit dem Verkauf der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einhergeht, gilt die Ernte erst im Zeitpunkt der Aberntung als erzeugt. Dann lässt sie sich als landwirtschaftliches Erzeugnis einstufen. „In dem Fall darf der Landwirt wieder die Pauschalierung anwenden. Was die Finanzverwaltung konkret unter einer Erntevereinbarung versteht, ist noch unklar“, sagt Ecovis-Expertin Heissel und ergänzt: „Wir halten Sie in diesem Punkt auf dem Laufenden.“
Wer die eigene Wohnung besonders günstig, etwa an Kinder oder Eltern, vermietet, der muss darauf achten, dass die Werbungskosten unter Umständen nicht in voller Höhe abgezogen werden können. Das ist immer dann der Fall, wenn die Mieteinnahmen einen bestimmten Prozentsatz der ortsüblichen Marktmiete unterschreiten. „Vermietende müssen daher unbedingt die ortsübliche Miete und gegebenenfalls auch die sogenannte Totalüberschussprognose im Blick behalten“, sagt Daniel Lechleiter, Steuerberater bei Ecovis in Bad Homburg.
Wann erkennt das Finanzamt Mietverträge unter Angehörigen an?
Wer Immobilien an Kinder oder Eltern vermietet, muss den Mietvertrag „fremdüblich“ gestalten. Das bedeutet: Er muss einem Vergleich mit Verträgen zwischen fremden Dritten standhalten. „Zudem müssen Vermieterinnen und Vermieter den Vertrag tatsächlich leben“, sagt Lechleiter, Steuerberater bei Ecovis in Bad Homburg. Dazu gehören regelmäßige Mietzahlungen und korrekte Nebenkostenabrechnungen. Fehlt diese Fremdüblichkeit, erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis oft gar nicht an. In der Folge lassen sich keine Werbungskosten mehr absetzen.
Ab welcher Miethöhe können die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden?
Um die Kosten für eine Wohnung in voller Höhe von der Steuer absetzen zu können, muss die vereinbarte Miete eine bestimmte Grenze erreichen. Maßgeblich ist dafür die ortsübliche Marktmiete, die sich aus der Kaltmiete und den umlagefähigen Betriebskosten zusammensetzt. Sie entspricht also der sogenannten Warmmiete. Solange die erhaltene Miete bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, erkennt das Finanzamt den Abzug der Werbungskosten ungekürzt an. Diese Entgeltlichkeitsgrenze gilt regelmäßig auch dann, wenn eine Wohnung an Fremde vermietet wird und diese Miete aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhöht werden kann.
Was passiert bei sehr niedrigen Mieten?
Sinkt die Miete unter die 66-Prozent-Marke, wird es komplizierter. Beträgt sie noch mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete, so können Vermietende den vollen Abzug nur behalten, wenn sie eine positive Totalüberschussprognose vorlegen. Damit weisen sie nach, dass sie langfristig einen Überschuss erzielen wollen. Fällt die Miete jedoch unter 50 Prozent der Marktmiete, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten grundsätzlich anteilig im Verhältnis zur Vergleichsmiete. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung generell von einer nur teilentgeltlichen Vermietung aus. „Wir empfehlen daher, Mietverhältnisse regelmäßig zu prüfen und die Miethöhe bei Bedarf anzupassen“, rät Ecovis-Steuerberater Lechleiter.
Tipp: Was sollten Vermieterinnen und Vermieter jetzt tun?
Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob Ihre Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete beträgt und dokumentieren Sie die Ermittlung der Vergleichsmiete.
Achten Sie auf die tatsächliche Durchführung aller Zahlungen und Abrechnungen.
Erstellen Sie eine Totalüberschussprognose, sofern die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Marktmiete liegt.