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Digitalisierung der Kanzlei – „Mehr im Jetzt statt in der Vergangenheit“
08.06.2026Wie verändert Digitalisierung den Alltag in Steuerkanzleien wirklich? Juliane Schmitz, Steuerberaterin und Niederlassungsleiterin bei Ecovis in Hof, erklärt, warum klare Prozesse entscheidend sind und weshalb Digitalisierung vor allem eine Frage der Haltung ist.
Frau Schmitz, was verstehen Sie unter einer „digitalisierten Kanzlei“?
Für mich ist eine digitalisierte Kanzlei vor allem eine Kanzlei mit klar definierten Prozessen. Neue Mitarbeitende finden dadurch schneller in ihre Aufgaben hinein, gleichzeitig entsteht für erfahrene Kolleginnen und Kollegen mehr Eigenverantwortung und Flexibilität im Arbeitsalltag. Digitalisierung bedeutet also nicht nur neue Software, sondern vor allem strukturierte und nachvollziehbare Abläufe.
Wie können digitale Prozesse den Arbeitsalltag von Steuerkanzleien konkret erleichtern?
Ein großer Vorteil liegt in der besseren Auffindbarkeit von Informationen. Durch eine gute digitale Ablage und eine sinnvolle Verschlagwortung können wichtige Dokumente, Notizen oder Informationen deutlich schneller gefunden werden. Das erleichtert insbesondere Vertretungssituationen und sorgt dafür, dass Wissen nicht mehr an einzelne Personen gebunden ist.
In welchen Bereichen sehen Sie die größten Effizienzgewinne durch Digitalisierung?
Die größten Effizienzgewinne entstehen aus meiner Sicht dort, wo Prozesse nicht einfach digital abgebildet, sondern grundsätzlich neu gedacht werden. Genau dadurch konnten wir in unserer Niederlassung spürbare Verbesserungen erreichen.
Welche Tätigkeiten profitieren besonders von digitalen Lösungen und wo stößt Digitalisierung an ihre Grenzen?
Vor allem die Finanz- und Lohnbuchhaltung profitieren stark von der Digitalisierung, weil sich dort viele standardisierte Prozesse definieren lassen. Grenzen sehe ich hingegen bei der individuellen Beratung und Steuergestaltung. Hier bleibt der persönliche fachliche Blick entscheidend, weil sich komplexe Sachverhalte nicht vollständig automatisieren lassen.
Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Erfolgsfaktoren für eine gelungene Digitalisierung in der Kanzlei?
Wichtig sind vor allem eindeutige Prozesse und gemeinsame Ziele, die von allen getragen werden. Entscheidend ist aber auch, dass die Kanzleileitung Digitalisierung aktiv vorlebt. Wer selbst nicht bereit ist, digital zu arbeiten, wird Mitarbeitende nur schwer dafür begeistern können.
Welche Rolle spielen dabei klare Standards und strukturierte Prozesse?
Ohne klare Standards und strukturierte Prozesse funktioniert Digitalisierung meiner Meinung nach nicht. Sie schaffen Orientierung, Verlässlichkeit und eine gemeinsame Arbeitsweise im Team.
Wie wichtig ist das Mindset im Team für den Erfolg der Digitalisierung?
Das Mindset spielt eine zentrale Rolle. Ich glaube allerdings weniger, dass die Kanzleileitung das Mindset aktiv „verändert“ – vielmehr gibt sie es vor. Entscheidend ist, dass Prozesse von allen gleichermaßen eingehalten werden und Digitalisierung im Alltag tatsächlich gelebt wird. Auch die eigene Begeisterung für das Thema wirkt sich auf das Team aus.
Wo liegen aktuell die größten Herausforderungen bei Digitalisierungsprojekten in Ihrer Kanzlei?
Eine große Herausforderung ist häufig die Dokumentation. Früher gab es beispielsweise den bekannten Zettel ganz oben im Ordner, damit wichtige Hinweise sofort sichtbar waren. Solche Lösungen müssen digital neu gedacht werden. Gleichzeitig verändern sich Prozesse heute sehr schnell. Was heute optimal erscheint, kann durch neue Automatisierungen oder gesetzliche Änderungen morgen schon wieder angepasst werden müssen. Mitarbeitende dabei kontinuierlich mitzunehmen, ist eine der größten Aufgaben.
Welche Stolpersteine begegnen Kanzleien häufig zu Beginn der Digitalisierung?
Gerade am Anfang wird häufig zu viel ausprobiert, ohne klare Vorgaben zu schaffen. Das führt oft dazu, dass nicht alle Mitarbeitenden gleichermaßen mitgenommen werden. Gute Erfahrungen haben wir damit gemacht, Veränderungen verbindlich einzuführen und klare Zeitpunkte festzulegen – zum Beispiel ab einem bestimmten Veranlagungsjahr.
Was würden Sie Kanzleien raten, die noch am Anfang stehen?
Wichtig ist, dass Kanzleileitungen selbst aktiv mitmachen und konsequent dranbleiben. Digitalisierung funktioniert nicht, wenn sie nur delegiert wird. Mitarbeitende orientieren sich stark daran, wie konsequent Veränderungen vorgelebt werden.
Wie wird sich die Arbeit in Steuerkanzleien durch Digitalisierung und Automatisierung in den nächsten Jahren verändern?
Ich bin überzeugt, dass wir durch Digitalisierung effizienter werden und dadurch künftig auch wieder mehr Neumandate annehmen können. Gleichzeitig wird sich das Berufsbild verändern: Themen wie betriebswirtschaftliche Beratung und die Auswertung von Kennzahlen werden stärker in den Vordergrund rücken. Insgesamt werden wir mehr im Jetzt und mit Blick auf die Zukunft arbeiten und weniger damit beschäftigt sein, die Vergangenheit aufzuarbeiten.

Geschlechterdiskriminierung: Versicherungsausschluss bei Schwangerschaft
03.06.2026Das Landgericht Hannover hat einer selbstständigen Kosmetikerin eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung zugesprochen. Sie hatte ein Versicherungsunternehmen verklagt, das in seiner Inhaberausfallversicherung Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgeschlossen hatte. Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg erklärt die Tragweite der Entscheidung.
Eine selbstständige Kosmetikerin plante eine Schwangerschaft und wollte ihr Einkommen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Inhaberausfallversicherung absichern. In den Versicherungsangeboten waren Arbeitsausfälle wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, einer Fehlgeburt oder Entbindung jedoch nicht abgesichert. Die Klägerin erkundigte sich daher zusätzlich, ob eine Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund von Schwangerschaft und Entbindung vom Versicherungsumfang erfasst sei. Dieser Arbeitsausfall sei laut der Versicherung jedoch tatsächlich nicht mitversichert. Daraufhin kam es nicht zum Versicherungsabschluss. Die Kosmetikerin sah darin eine ungerechtfertigte Geschlechterdiskriminierung und reichte beim Landgericht (LG) Hannover Klage auf Zahlung einer Entschädigung ein.
Geschlechtsspezifische Benachteiligung unzulässig
Das LG Hannover gab der Klägerin in seinem Urteil vom 28.10.2025 Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro (6 O 103/24). Aufgrund des Versicherungsausschlusses im Fall einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, einer Fehlgeburt oder Entbindung handelte es sich um eine Geschlechterdiskriminierung. Versagt ein Versicherer den Versicherungsschutz, sind von diesen Fällen ausschließlich betroffene Frauen benachteiligt. Folglich erhalten Frauen mit Kinderwunsch weniger Leistungsanspruch trotz gleicher Prämie. Zudem besteht eine geschlechtsspezifische Unterscheidung von Symptomen mit Krankheitswert, da bei einem Mann beispielsweise Rückenschmerzen als versicherte Krankheit zählen könnten. Schwangerschaftsbedingte Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsübelkeit wären dagegen ein Ausschlussgrund.
Es ist anzunehmen, dass der Entschädigungsbetrag von 6.000 Euro ebenso eine abschreckende Wirkung erzielt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis
„Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche. Sie stellt klar, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen bei Versicherungsbedingungen unzulässig sind“, fasst Nicole Golomb, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, zusammen.
Insbesondere bedeutet dies, dass Versicherer keine Leistungsausschlüsse für schwangerschaftsbezogene Arbeitsunfähigkeiten vornehmen dürfen, ohne gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er hatte bereits im Jahr 2011 entschieden, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen im Versicherungswesen unzulässig sind.
Versicherungskonditionen auf den Prüfstand stellen
Vor dem Abschluss einer Risikoversicherung sollten Interessentinnen zuvor die Details und Konditionen genau im Blick haben.
„Wer eine Versicherung abschließen will, sollte gezielt nach dem Leistungsumfang im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft fragen und bei Diskriminierungsverdacht rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb aus Regensburg.
Dienstwagen: Schärfere Regeln für Gesellschafter-Geschäftsführende
01.06.2026Überlassen Unternehmen ihren Mitarbeitenden einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, müssen diese den geldwerten Vorteil versteuern. Darf der Firmenwagen dagegen nicht privat genutzt werden, verhinderte ein schriftliches Privatnutzungsverbot hier für die Belegschaft die Steuerpflicht. Für Gesellschafter-Geschäftsführende gelten jedoch deutlich strengere Regeln. „Wer eine teure Nachversteuerung vermeiden will, muss jetzt aktiv werden“, sagt Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Hürden für die Unternehmensleitung drastisch erhöht, wenn diese am Unternehmen beteiligt ist. Die Richter entschieden, dass die steuerlichen Erleichterungen für Angestellte nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar sind. „Vor allem bei Alleingesellschaftern-Geschäftsführern verschärft sich die Situation bei Betriebsprüfungen damit ganz erheblich“, erläutert Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky.
Warum schaut das Finanzamt bei Gesellschafter-Geschäftsführern so genau hin?
„Bei normalen Angestellten oder auch Fremd-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern gibt es im Unternehmen immer eine kontrollierende Instanz“, erklärt Wollweber. Ein vertragliches Verbot reicht hier daher aus, um den sogenannten Anscheinsbeweis zu entkräften. Die Situation von Gesellschafter-Geschäftsführungen dagegen ist eher mit der von Einzelunternehmen vergleichbar. Haben sie jederzeit Zugriff auf das Firmenauto, so gehen die Finanzbehörden fest davon aus, dass das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf.
Wann droht die Falle der verdeckten Gewinnausschüttung?
Das Besondere an der neuen BFH-Rechtsprechung ist die kompromisslose Strenge. Sogar ein ausdrückliches, schriftliches Privatnutzungsverbot lassen die Richter nicht mehr als Schutzschild gelten. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, stuft die Finanzverwaltung den Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung ein. „Das Fahrtenbuch bleibt damit die sicherste Variante, um dem Finanzamt die exakte Aufteilung der Fahrten zu belegen und den Anscheinsbeweis zu entkräften“, sagt Ines Wollweber.
Welche Rolle spielt der private Fuhrpark bei einer Betriebsprüfung?
Nach einer älteren Rechtsprechung des BFH kann ein Unternehmer den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräften, wenn für private Fahrten andere in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge des privaten Fuhrparks zur Verfügung stehen. Bei einer Betriebsprüfung spielt also die Gesamtschau eine große Rolle. Die Prüferinnen und Prüfer stellen eine einfache Rechenaufgabe: Gibt es in der Familie für jeden Erwachsenen ein eigenes, privates Auto? „Wenn das nicht der Fall ist, schwindet die Glaubwürdigkeit vor dem Amt rasant“, weiß Wollweber aus Erfahrung.
Welche organisatorischen Maßnahmen helfen in der Betriebsprüfung?
Darf z. B. ein Poolwagen nicht privat genutzt werden, sollten hier strenge Regeln gelten. Ein Beispiel aus der Praxis: Der Fahrzeugschlüssel liegt fest auf dem Firmengelände. Wer den Wagen für eine betriebliche Fahrt nutzt, trägt sich zwingend in eine ausliegende Liste ein. Ob solche Maßnahmen ausreichen, um auch eine Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu widerlegen, ist allerdings nicht gesichert. Das aktuelle BFH-Urteil lässt offen, welche organisatorischen Schritte eine private Nutzung rechtssicher ausschließen. „Hier müssen wir die künftige Praxis der Finanzverwaltung abwarten“, ordnet Steuerberaterin Ines Wollweber ein.
Tipp: Was sollten Gesellschafter-Geschäftsführende jetzt tun?
- Verlassen Sie sich nicht allein auf Verträge, sondern prüfen Sie auch den privaten Fuhrpark.
- Führen Sie ein Fahrtenbuch, um die geschäftlichen Fahrten lückenlos nachzuweisen.
- Sorgen Sie für organisatorische Maßnahmen, wie etwa für klare Regeln bei Poolwagen.
Selbst getragene Stromkosten bei E-Dienstwagen: Mehr administrativer Aufwand seit 2026
29.05.2026Die bislang geltenden monatlichen Pauschalen für die von Mitarbeitenden selbst getragenen Stromkosten für E-Dienstwagen fallen ersatzlos weg. Während viele Unternehmen auf eine Vereinfachung gehofft hatten, führt die Neuregelung seit Beginn des Jahres 2026 zu einem komplexeren Verfahren und in der Praxis zu mehr administrativem Aufwand. Die Details erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.
Die bisher geltenden Pauschalen
Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden den privat getragenen Ladestrom pauschal und ohne großen Nachweisaufwand monatlich steuerfrei ersetzen.
Diese pauschalen Regelungen orientierten sich danach, ob eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand und ob es sich um ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug gehandelt hat.
| Monatliche Pauschale | Zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb | Ohne Lademöglichkeit im Betrieb |
| Elektrofahrzeuge | 30 Euro | 70 Euro |
| Hybridfahrzeuge | 15 Euro | 35 Euro |
Nachweis des Ladestroms ab 2026
Ab 2026 ist die Erstattung von häuslichem Ladestrom – laut Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2025 – nur noch möglich, wenn Arbeitnehmer die tatsächlich geladene Strommenge technisch erfassen, zum Beispiel über einen separaten Wallbox-Zähler, einen mobilen Zwischenzähler oder ein fahrzeuginternes Messsystem.
Neue Strompreispauschale 2026
Anhand der tatsächlich geladenen Strommenge muss der Arbeitgeber entscheiden, ob die Erstattung auf Basis des individuellen Stromtarifs (inklusive des anteiligen Grundpreises) oder anhand der neuen Strompreispauschale erfolgt. Für das Jahr 2026 beträgt die Strompreispauschale 0,34 Euro je kWh.
Die Strompreispauschale für 2027 lässt sich noch nicht bestimmen. Sie bemisst sich anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtstrompreise für private Haushalte. Dabei werden stets die Werte des Vorjahres herangezogen. Für 2026 sind somit die Werte des 1. Halbjahres 2025 maßgeblich. Für 2027 die des 1. Halbjahres 2026.
Empfehlung für die Abrechnung
Die Erstattung der nachgewiesenen Strommenge können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur am Jahresende abschließend bestimmen. Arbeitnehmer könnten zwar eine monatliche Abrechnung der geladenen Strommenge einreichen. Das wäre allerdings sehr verwaltungsaufwendig. „Ist eine monatliche Erstattung dennoch gewünscht, könnten Arbeitgeber die voraussichtlichen Werte – etwa die des Vorjahres – monatlich pauschal erstatten. Am Jahresende ist dann die tatsächlich nachgewiesene Strommenge zu korrigieren“, sagt Islinger.
Laden beim Arbeitgeber
Unverändert bleibt dagegen die Steuerfreiheit für das Aufladen an betrieblichen Ladepunkten. Mitarbeitende können ihre Fahrzeuge weiterhin kostenlos oder vergünstigt beim Arbeitgeber laden, ohne dass ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht. Das gilt auch für Ladepunkte, die Dritte im Auftrag des Unternehmens betreiben, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für Ladeinfrastruktur, die mehrere Nutzer einer Liegenschaft gemeinsam verwenden.
„Auch Zuschüsse für private Wallboxen sind weiterhin mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer möglich und bleiben damit ein praktikables Instrument zur Förderung privater Ladeinfrastruktur“, erklärt Steuerexperte Islinger.
Bewirtungskosten richtig absetzen
27.05.2026Unternehmen können Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Doch die Anforderungen der Finanzverwaltung an Belege sind hoch. Wer sie nicht erfüllt, riskiert den Verlust des Abzugs. André Strunz, Ecovis-Steuerberater in Hannover erklärt die Details.
Was sind Bewirtungskosten?
Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen, Getränke oder andere Genussmittel, um Personen zu bewirten. Auch zwangsläufig zugehörige Aufwendungen, wie Garderobengebühren oder Trinkgelder, gehören dazu. Grundsätzlich können diese Kosten (zumindest zu 70 Prozent) als Betriebsausgaben abgezogen werden, allerdings nur, wenn die Nachweise stimmen.
Neue Vorgaben der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat ihre Anforderungen an Bewirtungsbelege konkretisiert. Ziel ist mehr Transparenz und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Ausgaben. Hintergrund ist auch die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Rechnung. Die wichtigste Botschaft: Ohne vollständigen und korrekten Beleg gibt es keinen Betriebsausgabenabzug.
Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss die Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten:
Grundangaben (immer erforderlich):
- Name und Anschrift des Restaurants oder Bewirtungsbetriebs
- Ausstellungsdatum
- Beschreibung der Leistung (die Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; bspw. die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus)
- Datum der Bewirtung
- Rechnungsbetrag
Zusätzliche Angaben ab einem Rechnungsbetrag über 250 Euro:
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betriebs
- Rechnungsnummer
- Name des bewirtenden Unternehmens oder der bewirtenden Person
Außerdem besonders wichtig: Der Anlass der Bewirtung sowie die teilnehmenden Personen müssen dokumentiert werden. Diese Angaben ergänzen Sie in der Regel selbst auf dem Beleg.
Wie müssen Bewirtungsbelege ausgestellt sein?
Wird im Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Kassensystem genutzt, muss der Beleg maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Erkennbar ist das zum Beispiel an einer Transaktionsnummer oder Seriennummer auf dem Beleg. Auch der Nachweis mittels E-Rechnung ist möglich. Ein rein handschriftlicher Beleg reicht in diesen Fällen nicht mehr aus. Fehlt die ordnungsgemäße Aufzeichnung, wird der Abzug vom Finanzamt komplett verweigert.
Sind auch ausländische Bewirtungen absetzbar?
Auch Bewirtungskosten im Ausland können Sie absetzen. Voraussetzung ist, dass die Belege die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie in Deutschland. Gibt es im jeweiligen Land keine Pflicht zur elektronischen Rechnung, kann ausnahmsweise auch ein anderer Nachweis akzeptiert werden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Vorgaben führen nicht direkt zu höheren Kosten. Sie erhöhen aber das Risiko, dass Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden. Das kann teuer werden, wenn viele Bewirtungen betroffen sind.
Praxis-Tipps für den Alltag
- Prüfen Sie den Beleg direkt vor Ort auf Vollständigkeit
- Ergänzen Sie zeitnah Anlass und Teilnehmer der Bewirtung
- Achten Sie auf maschinell erstellte Rechnungen mit Transaktionsnummer
- Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf – auch digital
Umsatzsteuererklärung und Steuerhinterziehung: Voranmeldung und Jahreserklärung künftig getrennte Taten
17.05.2026Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsprechung zur Frage geändert, wie sich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen und fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserklärungen strafrechtlich zueinander verhalten. Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, erklärt die Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 10. Dezember 2025 für Unternehmen (1 StR 387/25).
Die bisherige Rechtsprechung
Jahrelang galt folgende Rechtsprechung des BGH: Wenn ein Unternehmen falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und diese Fehler dann in der Umsatzsteuerjahreserklärung wiederholte, lagen materiellrechtlich gesehen zwei getrennte Straftaten vor. Das lag daran, dass jede dieser Erklärungen einen eigenen rechtlichen Zweck hat:
- Die Umsatzsteuervoranmeldung dient dazu, dem Finanzamt monatlich oder vierteljährlich Vorauszahlungen zu melden. Bei falschen Angaben entsteht dem Fiskus ein Schaden – aber zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum (man spricht von einer „Steuerverkürzung auf Zeit“).
- Die Umsatzsteuerjahreserklärung hingegen legt die endgültige Steuer für das gesamte Kalenderjahr fest. Hier führt eine falsche Erklärung zu einer dauerhaften Steuerverkürzung.
Obwohl es sich also um zwei verschiedene Straftaten handelte, wurden diese in der strafrechtlichen Praxis der Gerichte oft als eine einheitliche prozessuale Tat behandelt. Die Voranmeldungen wurden sozusagen als notwendiges Durchgangsstadium zur endgültigen Steuerhinterziehung angesehen (so z.B. BGH 1 StR 536/16). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass der Schwerpunkt des strafrechtlichen Unrechts in der Umsatzsteuerjahreserklärung liege, weil erst diese die Steuer endgültig festlege.
Die bislang herrschende Auffassung, wurde nun mit dem Beschluss des BGH geändert. Begründung: Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung und dient nicht nur der Abwicklung einer Vorauszahlung hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die strafrechtlichen Risiken
Unrichtige oder verspätete Voranmeldungen können somit neben der Strafbarkeit aufgrund der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung zu eigenständigen Sanktionen führen. Damit droht künftig eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung für verschiedene selbstständige Taten für denselben Besteuerungszeitraum.
Was Unternehmen beachten sollten
Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Erklärungsprozesse sorgfältig gestalten:
- Klare Prozessstrukturen: Unternehmen müssen ihre Erklärungsprozesse transparent dokumentieren und kontrollieren. Die Verantwortlichkeiten zwischen Geschäftsleitung, interner Buchhaltung und Steuerabteilung sollten eindeutig definiert sein.
- Sorgfältige Dokumentation: Eine präzise Prozessbeschreibung und die Dokumentation der internen Abläufe im Rahmen eines Tax-Compliance-Management-Systems sind wesentliche Voraussetzungen, um im Fall einer steuerstrafrechtlichen Prüfung den tatsächlichen Geschehensablauf schlüssig darstellen zu können.
- Schnelle Fehlerkorrektur: „Es reicht nicht mehr aus, Fehler erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu berichtigen oder sie gebündelt in der Voranmeldung für Dezember zu korrigieren. Unternehmen sollten stattdessen jede betroffene Voranmeldung unverzüglich korrigieren“, rät Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.
- Nachvollziehbare Arbeitsabläufe: Interne Arbeitsabläufe sollten so ausgestaltet sein, dass erkennbar ist, ob eine zusammenfassende Weisung für mehrere Zeiträume erteilt wurde oder ob für jeden Voranmeldungszeitraum eine eigenständige Vorgabe besteht. Diese Differenzierung kann maßgeblich dafür sein, ob mehrere Taten in Tateinheit oder in Tatmehrheit stehen.
Umsatzsteuervoranmeldungen unterliegen dabei nicht dem Vollständigkeitsgebot bei Selbstanzeigen. Das bedeutet, dass bei Umsatzsteuervoranmeldungen wirksame Selbstanzeigen und auch Teilselbstanzeigen möglich sind, ohne dass für alle weiteren unverjährten umsatzsteuerlichen Taten ebenfalls Selbstanzeigen abzugeben sind.
Dies bietet Unternehmen Flexibilität bei der Korrektur von Fehlern.
Tierbewertung in der Landwirtschaft: Neue BMF-Richtwerte und ihre steuerlichen Auswirkungen
15.05.2026Richtwerte für Tierhaltungsbetriebe: Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministers vom 8. Dezember 2025 bringt neue Wertansätze für die Tiere, aber auch grundlegende systematische Anpassungen. Die alte Tierbewertung gilt noch für 2025 oder das Wirtschaftsjahr 2025/26.
Die Grundregeln der Tierbewertung bleiben vorerst gleich. Ertragsteuerlich betrachtet sind Tiere Anlagevermögen, wenn der Landwirt sie dauerhaft im Betrieb einsetzt, etwa als Zuchttier, Milchkuh oder Legehenne. Zum Umlaufvermögen gehören sie, wenn ein Betrieb sie aufzieht, um sie später zu verkaufen. Als Wirtschaftsgut werden die Tiere mit ihren Herstellungs- oder Anschaffungskosten angesetzt und bei Zuordnung zum Anlagevermögen sind laufende Abschreibungen möglich. „Bei Masttieren wird der Aufwand erst beim Verkauf steuermindernd berücksichtigt“, erklärt Florian Schmelzer, Steuerberater bei Ecovis in Weiden.
Zur Vereinfachung der Gewinnermittlung lassen sich die Tiere gruppenweise nach Tierart, Geschlecht und Altersklassen zusammenfassen. Sowohl bei der Einzel- als auch der Gruppenbewertung kann der Landwirt Vergleichswerte wählen. Diese können aus Musterbetrieben oder aus den Richtwerten der Finanzverwaltung stammen. Diese Werte gibt das Bundesfinanzministerium heraus und sind der Regelfall. Nur bei besonders wertvollen Tieren über 5.000 Euro sind die Finanzamtswerte nicht zulässig.
Neues bei der Sofortabschreibung von Milchkühen
Beim System der Gruppenbewertung fließen alle Einnahmen und Ausgaben unmittelbar in die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Betriebsinhaber muss nur die am Bilanzstichtag vorhandenen Tierbestände erfassen. Im Gruppenwert für Anlagevermögen sind die linearen Abschreibungen der Tiere bereits eingearbeitet. „Wer beispielsweise seine Milchkühe schneller abschreiben möchte, muss zur Einzelbewertung wechseln“, erklärt Schmelzer. Hier ist sowohl die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7g Einkommensteuergesetz möglich. Da der Richtwert für Milchkühe ab 2026 über der GWG-Grenze von 800 Euro liegt, ist die Sofortabschreibung für Großbetriebe, deren Gewinn 200.000 Euro übersteigt, ausgeschlossen.
Zum Vorteil der Betriebe folgt die Verwaltung nun der 2013 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei Tieren des Anlagevermögens wie Kühen oder Zuchtsauen eine Vollabschreibung auf „null“ möglich ist. Nur wenn von Anfang an eine weitere Verwendung als Schlachtvieh geplant ist, muss ein Schlachtwert als Restwert stehen bleiben. „Positiv für Landwirte ist bei der Neuregelung zudem, dass die Finanzverwaltung es ihnen erlaubt, die Gewinnsteigerungen aus der Umstellung auf die neue, höhere Bewertung über zehn Jahre durch eine Rücklage verteilt zu versteuern“, sagt Ecovis- Steuerberater Schmelzer.
Tipp: Übersicht der wichtigsten Richtwerte für die Viehbewertung
Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministers vom 8. Dezember 2025 bringt neue Wertansätze für die Tiere, aber auch grundlegende systematische Anpassungen. Die alte Tierbewertung gilt noch für 2025 oder das Wirtschaftsjahr 2025/26. Die neuen und alten Werte im Vergleich finden Sie in der Tabelle.
| ab 2026/2027 | bis 2025/2026 | |||
| Tiere | AK1/HK2 | Gruppenwert | AK1/HK2 | Gruppenwert |
| Kühe | 1.033 € | 516 € | 800 € | 675 € |
| Mutterschafe über 20 Monate |
139 € | 69 € | 75 € | 50 € |
| Zuchtsauen | 218 € | 109 € | 210 € | 180 € |
| Legehennen | 4,68 € | 2,34 € | 4,5 € | 2,45 € |
| Pferde bis 1 Jahr | 879 € | 800 € | ||
| Pferde 1 bis 2 Jahre | 2.336 € | 1.400 € | ||
| Mastkälber | 378 € | 275 € | ||
| Männliche Rinder über 1 bis 1,5 Jahre |
630 € | 500 € | ||
| Männliche Rinder über 1,5 Jahre | 848 € | 700 € | ||
| Weibliche Rinder bis 1/2 Jahr |
314 € | 180 € | ||
| Weibliche Rinder über 1/2 Jahr bis 1 Jahr | 438 € | 300 € | ||
| Ferkel bis 25 Kilogramm | 35 € | 30 € | ||
| Läufer, 25 bis 50 Kilogramm |
60 € | 50 € | ||
| Mastschweine über 50 Kilogramm |
101 € | 80 € | ||
| Jungsauen ab 90 Kilogramm |
163 € | 200 € | ||
| Puten | 9,31 € | 7,25 € | ||
| Enten | 3,46 € | 2,25 € | ||
1 AK (Anschaffungskosten): Dies sind die Kosten, die beim Kauf eines Tieres entstehen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie direkte Nebenkosten (zum Beispiel Transportkosten, Maklergebühren), abzüglich Preisnachlässen.
2 HK (Herstellungskosten): Dies sind die Kosten, die anfallen, wenn ein Tier im eigenen Betrieb aufgezogen wird (statt es zu kaufen). Dazu zählen die Kosten für Futter, Tierarzt, Arbeitskräfte und anteilige Gemeinkosten während der Aufzuchtphase.
Quelle: Ecovis, Bundesfinanzministerium
Gold als Anlage in der Zahnarztpraxis: Chancen, Risiken und steuerliche Aspekte
13.05.2026Der Goldpreis hat sich in den vergangenen Jahren außerordentlich positiv entwickelt. Im März 2026 notierte der Preis pro Feinunze bei rund 4.500 Euro. Dies ist Anlass genug, das Thema Gold – und im Besonderen Zahngold – aus steuerlicher Perspektive näher zu beleuchten.
Zahngold und normales Gold – ein wichtiger Unterschied
Zahngold und handelsübliches Anlagegold sind nicht gleichzusetzen. Zahngold ist eine speziell gehärtete, hochgoldhaltige Legierung mit einem Goldanteil von typischerweise 60 bis 85 Prozent, ergänzt durch Silber, Platin und Palladium. Diese Zusammensetzung optimiert die Haltbarkeit im Mundraum, begrenzt jedoch zugleich die Handelbarkeit des Materials.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Der Kauf von Anlagegold, zum Beispiel Barren oder bestimmte Münzen, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Gold gilt in der EU als steuerbefreites Anlagegold, wenn es in Form von Barren/Plättchen einen Feingehalt von mindestens 995/1000 hat und bei Münzen der Feingehalt mindestens 900/1000 beträgt.
Für Zahngold gilt dies nicht: Da es sich um eine Edelmetalllegierung und nicht um steuerbefreites Anlagegold handelt, unterliegt der Erwerb von Zahngold der regulären Umsatzsteuerpflicht.
Bei Gold und Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1000 schuldet nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer, sondern der Käufer (Reverse-Charge-Verfahren). Erwirbt ein Zahnarzt Gold für sein Eigenlabor, zahlt er an den Lieferanten nur den Nettobetrag. Er muss jedoch die Umsatzsteuer für die Lieferung selbst berechnen, gegenüber dem Finanzamt erklären und an dieses die Umsatzsteuer abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kleinunternehmerstatus vorliegt.
Bei Goldlieferungen, deren Goldgehalt unter 325/1000 liegt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Der Goldhändler muss die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der Zahnarzt muss den Rechnungsbetrag (Bruttobetrag) bezahlen. Er kann die Vorsteuer abziehen, soweit er das Gold für steuerpflichtige Leistungen verwendet und kein Kleinunternehmer ist.
Dies gilt auch für die Materialbereitstellung an Labore: Sie wird regelmäßig als steuerpflichtige Lieferung behandelt – selbst dann, wenn die zahnmedizinische Heilbehandlung selbst steuerfrei ist.
Zahngold als Betriebsausgabe
Die Anschaffung von Zahngold führt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sofern nicht mehr als der dreifache Jahresverbrauch angeschafft wird.
Auch eine Vorratshaltung für mehrere Jahre ist steuerlich zulässig, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Mai 1994 (IV R 101/93) entschieden, dass selbst ein Goldvorrat, welcher sieben Jahre im Bestand gehalten wurde, nur ein Indiz für eine private Vermögensbildung darstellt.
Dieses Indiz kann im Einzelfall widerlegt werden – etwa wenn besondere Patientenstrukturen oder Praxisschwerpunkte einen erhöhten Bedarf begründen. Ein Goldvorrat, der den üblichen Praxisbedarf überschreitet, wird andernfalls steuerlich als private Vermögensanlage eingestuft, mit der Folge, dass der Kaufpreis nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Zahngold (Altgold), das von Patienten überlassen wird, stellt Betriebsvermögen dar. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös ist entsprechend als Praxiseinnahme zu erfassen.
Historische Gestaltungsmodelle: Die „Goldfinger-Modelle“
In der Vergangenheit wurden mit Goldkäufen zum Teil weitreichende Steuergestaltungen realisiert. Besonderes Aufsehen erregten die sogenannten Goldfinger-Modelle, die in zwei Varianten auftraten:
- Inlands-Modell: Eine Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften wählte die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und erwarb Gold unter bestimmten Vertragskonditionen. Die dabei entstehenden Verluste wurden den Gesellschaftern im Rahmen des Transparenzprinzips zugerechnet, sodass diese ihre persönliche Steuerlast senken konnten. Beim späteren Verkauf des Goldes waren die Gewinne zu versteuern. Lagen Ankauf und Verkauf in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ließ sich ein Steuerstundungseffekt erzielen. Noch interessanter war es, wenn in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Steuerprogressionen vorlagen.
- Auslands-Modell: Diese Variante nutzte den negativen Progressionsvorbehalt auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine in einem DBA-Staat ansässige Personengesellschaft, an welcher der Anleger beteiligt war, erwarb Gold. Die ausländischen Verluste ließen sich zwar nicht mit inländischen Einkünften verrechnen, senkten jedoch über den Progressionsvorbehalt den persönlichen Einkommensteuersatz. Im Verkaufsjahr erhöhte sich der Steuersatz wieder. Diese Modelle waren sehr populär, aber der finanzielle Vorteil war leider sehr überschaubar. Bei einer Investition von 100,0 T€ im Spitzensteuersatz wäre der Vorteil bei ca. 12,2 T€. Da der Verkauf sich im nächsten Jahr wieder auswirkt, wäre der steuerliche Nachteil bei rund 5,7 T€. Die gesamte Gestaltung führt daher lediglich zu einem Vorteil von 6,5 T€. Zieht man die Kosten für Berater und Vermittler ab, dann hat sich der Steuervorteil wahrscheinlich schon erledigt.
Seit dem Jahr 2013 gelten für beide Gestaltungsvarianten die gesetzlichen Regelungen für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG).
Goldankauf im Kontext eines Praxisverkaufs
Im Vorfeld eines Praxisverkaufs oder einer Praxisaufgabe wird der Erwerb von Zahngold oft als überlegenswerte Gestaltungsmöglichkeit dargestellt: Der Kaufpreis mindert als Betriebsausgabe den laufenden Gewinn und damit die regelbesteuerte Ertragslast. Bei der späteren Entnahme oder Veräußerung des Goldes im Rahmen der Praxisaufgabe unterliegt der Erlös grundsätzlich dem begünstigten Steuersatz für Aufgabegewinne.
Es wird bei entsprechenden Empfehlungen nicht beachtet, dass im Rahmen des Verkaufs eine Veräußerungsbilanz und im Falle der Aufgabe eine Aufgabebilanz zu erstellen ist. In dieser ist der Goldbestand als Warenbestand zu aktivieren. Dieser Bestand kompensiert den Einkauf und zählt zum laufenden Gewinn. Daher ist auch hier der Vorteil leider nicht besonders groß, er beschränkt sich auf einen Steuerstundungsvorteil und auf eventuell vorliegende Steuerprogressionsunterschiede zwischen Einkaufs- und Verkaufsjahr.
Praxisinterne Organisation: Eigenkäufe vs. Edelmetallkonto beim Labor
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zahnarztpraxis das Gold selbst ankauft oder ob beim Labor ein eigenständiges Edelmetallkonto geführt wird. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche und organisatorische Konsequenzen und sollten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Fazit
Gold – und insbesondere Zahngold – bietet Zahnärztinnen und Zahnärzten leider keine wirklich interessanten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Betriebliche Veranlassung, Vorratsgrenzen und der zeitliche Rahmen des Goldeinsatzes sind ebenso sorgfältig zu beachten wie die umsatzsteuerliche Behandlung.
Wird Gold im Privatvermögen gehalten, so ist ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG komplett steuerfrei. Diese Option kann im Rahmen einer vorausschauenden Vermögensplanung eine sinnvolle Ergänzung sein, und es meist nicht zielführend, Gold für Anlagezwecke einem Praxisvermögen zuzuführen.
Minijob und Rente: Befreiung rückgängig machen und Ansprüche sichern
11.05.2026Viele Minijobber haben sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Rentenversicherungspflicht entschieden – oft, ohne die langfristigen Folgen vollständig im Blick zu haben. Ab dem 1. Juli 2026 eröffnet der Gesetzgeber nun erstmals die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren. Wieso sich der Wechsel zurück lohnen kann und was dabei zu beachten ist, erklärt Tanja Eigner, Renten-Expertin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Neue Regelung: Mehr Flexibilität für Minijobber
Bislang galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließ, blieb dauerhaft daran gebunden. Das ändert sich ab dem 1. Juli 2026 grundlegend. Minijobber können ihre Befreiung künftig einmalig widerrufen und wieder Arbeitnehmerbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen. „Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Flexibilität“, sagt Tanja Eigner. „Viele Beschäftigte erhalten so die Chance, ihre soziale Absicherung neu zu bewerten und gezielt zu verbessern.“
Was kostet die Rentenversicherung im Minijob?
Der finanzielle Aufwand für die eigene Absicherung ist vergleichsweise gering. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent des Verdienstes in die Rentenversicherung. Arbeitnehmer übernehmen lediglich die Differenz zum regulären Beitragssatz von aktuell 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Wichtig: Bei einem Verdienst unter 175 Euro wird der Beitrag auf Basis dieser Mindestgrenze berechnet.
| Monatlicher Verdienst | Eigenanteil Minijobber (3,6 %) |
| bis 175,00 € (Mindestgrenze) | 6,30 € (Pauschal auf 175 € Basis) |
| 300,00 € | 10,80 € |
| 450,00 € | 16,20 € |
| 538,00 € | 19,37 € |
| 603,00 € (aktuelle Höchstgrenze) | 21,71 € |
„Für vergleichsweise geringe Beiträge lassen sich wichtige Ansprüche sichern“, betont Eigner.
Für wen lohnt sich die Rückkehr besonders?
Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Beitragszahlung muss individuell getroffen werden. Besonders profitieren Personen ohne anderweitige Absicherung. „Gerade wer keine weiteren Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, sollte die neue Möglichkeit unbedingt prüfen“, empfiehlt Eigner. Typische Fälle sind:
- Hausfrauen und Hausmänner
- Eltern, die nach dem 3. Geburtstag ihres Kindes einen Minijob, aber keine weitere Beschäftigung aufgenommen haben
- Schülerinnen, Schüler und Studierende
Klare Vorteile bei der Rentenversicherung
Die Unterschiede zwischen einem versicherungsfreien und einem versicherungspflichtigen Minijob sind erheblich.
Mit Rentenversicherungspflicht:
- Volle Anrechnung der Monate auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit)
- Aufbau von Renten- und Reha-Leistungsansprüchen
- Aufbau Schutz bei Erwerbsminderung
Ohne Rentenversicherungspflicht:
- Nur anteilige Anrechnung für Ansprüche auf Altersrenten- und Rehaleistungen
- Kein Schutz bei Erwerbsminderung
„Gerade der Schutz bei Erwerbsminderung wird oft unterschätzt, denn nur wer durchgehend Rentenbeiträge zahlt, erfüllt die nötige ‚3/5-Belegung‘ – also drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren –, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente überhaupt aufrechtzuerhalten“, sagt Tanja Eigner. „Dabei kann er im Ernstfall existenziell sein.“
Antrag und Umsetzung: Das müssen Arbeitgeber beachten
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Minijobber müssen von sich aus aktiv werden. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch über den Arbeitgeber gestellt werden. Anschließend gilt:
- Arbeitgeber müssen den Antrag als Beleg für die Lohnabrechnung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Änderung wird der Minijob-Zentrale mit der nächsten Entgeltmeldung (bzw. Änderungsmeldung) mitgeteilt. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Ablehnung durch die Minijob-Zentrale, gilt die Zahlung der Pflichtbeiträge als akzeptiert..
Die Änderung wird ab dem Folgemonat wirksam – rückwirkend ist sie nicht möglich. „Arbeitgeber sollten hier sauber dokumentieren, bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist dies der entscheidende Nachweis für die korrekte Abführung der Beiträge“, empfiehlt Eigner.
Wichtige Besonderheiten in der Praxis
Bei der Umsetzung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Dauerhafte Wirkung: Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs.
- Mehrere Minijobs: Die Regelung gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen.
- Bezieher einer Altersvollrente sind zwar zunächst versicherungsfrei. Sie können jedoch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären.
- Versorgungswerke: Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können profitieren.
„Die Entscheidung sollte gut überlegt sein, da sie nicht beliebig rückgängig gemacht werden kann“, sagt Eigner.
Fazit: Kleine Beiträge, große Wirkung
Die neue Regelung bringt mehr Flexibilität und eröffnet vielen Minijobbern die Chance, ihre Altersvorsorge aktiv zu verbessern. Gerade für Menschen ohne weitere Absicherung kann sich die Rückkehr in die Rentenversicherung schnell auszahlen. „Oft reichen schon geringe monatliche Beiträge, um wichtige Ansprüche aufzubauen“, sagt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub. „Wer die Möglichkeit nutzt, stärkt seine Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung spürbar.“