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Vorläufige Steuerbescheide wegen anhängigem Verfahren: Schutz für Steuerpflichtige
15.12.2025Das Finanzamt darf Steuerbescheide, die aufgrund eines anhängigen Verfahrens vorläufig sind, nicht einfach zu Lasten von Steuerpflichtigen ändern – auch wenn ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Gesetzeslage bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass im Fall eines Vorläufigkeitsvermerks aufgrund eines anhängigen Verfahrens Änderungen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn das BVerfG ein bestimmtes Steuergesetz für nicht verfassungsgemäß hält. Das Urteil erklärt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Striegan in Regensburg.
Vorläufige Bescheide: Was erlaubt ist und was nicht
Grundsätzlich gilt: Wenn das Finanzamt eine Steuer zunächst nur vorläufig festsetzt, z.B. aufgrund von Liebhaberei Verdacht, kann es diese Festsetzung später aufheben oder ändern. Davon abzugrenzen ist der vorliegende Vorläufigkeitsvermerk aufgrund eines Verfahrens, das beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Der Fall: Ausbildungskosten im Fokus
Die Klägerin absolvierte eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin und machte die Kosten hierfür als Werbungskosten für eine Zweitausbildung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausbildungskosten zunächst (fälschlicherweise) an, setzte die Steuerbescheide jedoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk fest. Das Problem: Das Finanzamt hätte den Bescheid so festsetzen müssen, dass es der aktuellen Rechtslage entspricht. Das heißt die Kosten wären lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Tatsächlich hat das Finanzamt aber die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
Das BVerfG bestätigte in einem Urteil aus 2019, dass die bestehende Rechtslage mit der Verfassung vereinbar ist. Das bedeutet, dass Kosten für die Erstausbildung (mindestens 12 Monate) als Sonderausgaben in demselben Jahr abziehbar sind, wohingegen Kosten der Zweitausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der Vorteil hierbei ist, dass dabei auch bei vorhandenen Verlusten auch in die Folgejahre vortragsfähig sind. Die Sonderausgaben sind allein mit ihrem Ansatz im laufenden Jahr verbraucht.
In diesem Fall hätte das Finanzamt mit Bearbeitung der Erklärung erkennen müssen, dass die dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht den erforderlichen Mindestumfang von zwölf Monaten erfülle und somit nicht als Erstausbildung anzuerkennen sei. Striegan erklärt: “Das Finanzamt muss den Steuerbescheid auf aktueller Grundlage prüfen und festsetzen. Wird wie im Urteilsfall nicht richtig geprüft und gewürdigt, so kann das Finanzamt nicht willkürlich anschließend wieder zuungunsten ändern.“
BFH stellt klar: Kein Änderungsrecht zulasten des Steuerpflichtigen
Der BFH entschied eindeutig: Das Finanzamt durfte die Steuerbescheide nicht nachträglich ändern und die Kosten als Sonderausgaben umqualifizieren. Dieses Urteil zeigt: „Vorläufigkeitsvermerke sind kein Freibrief für nachträgliche Änderungen zu Ungunsten des Steuerzahlers. Bei einer Bestätigung besteht kein Korrekturbedarf – eine Änderung der Steuerfestsetzung ist ausgeschlossen”, sagt Steuerberaterin Striegan.
Neuer Kontrollrahmen gegen Schwarzarbeit: Welche Pflichten jetzt auf Unternehmen zukommen
12.12.2025Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzesentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ beschlossen (BT-Drucksachen 21/1930, 21/2670). Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls deutlich stärken. Für Unternehmen kann das bedeuten: mehr Kontrollen, mehr Meldepflichten und mehr digitale Anforderungen. Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi in Landshut erklärt, worauf sich Betriebe einstellen sollten.
Erweiterte Befugnisse des Zolls
Der Zoll wird zur zentralen Prüf- und Ermittlungsbehörde ausgebaut. Er darf künftig unangekündigt Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Die Behörde kann Verstöße nach den neuen Paragrafen 14a bis 14c Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) selbst ermitteln, ahnden und vollstrecken. Darüber hinaus ist die eigene Beteiligung der Zollverwaltung im Strafverfahren vorgesehen. Damit nimmt sie eine Rolle ein, die grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft zusteht.
Neue Branchen im Fokus
Neu im Katalog der besonders anfälligen Branchen nach Paragraf 2a SchwarzArbG sind Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Fleischerhandwerk und Forstwirtschaft fallen dagegen weg. Für die neuen Branchen gelten jetzt Mitführ- und Vorlagepflichten für Ausweise und eine schriftliche Hinweispflicht an Beschäftigte. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen die in Paragraf 28a Abs. 1 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) genannten Daten an die Sozialversicherung übermitteln.
Umfassender Datenaustausch zwischen Behörden
Nach den Plänen der Regierung wird die FKS Teil des polizeilichen Informationsverbunds. Hinweise über Verstöße – etwa gegen das Mindestlohngesetz, Steuergesetze oder die Arbeitnehmerüberlassung – müssen Behörden künftig gegenseitig melden. Mit dem geplanten System „Operatives Informations- und Datenanalysesystem“ (OIDA) sollen große Datenmengen, etwa von Sozialversicherungsträgern oder Landesfinanzbehörden, automatisiert abgeglichen werden. Die Zentralstelle der Zollverwaltung darf diese Daten halbjährlich abrufen und auswerten.
Pflicht zur Digitalisierung aller Unterlagen
Künftig müssen Unternehmen Unterlagen elektronisch bereitstellen. Die Behörden können digitale Abschriften verlangen und auf Daten in maschinell auswertbarem Format zugreifen (Paragrafen 4, 5a SchwarzArbG). Ausnahmen gibt es nicht.
Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute verlängert sich zudem die Aufbewahrungspflicht nach Handelsgesetzbuch auf zehn Jahre.
Höhere Sanktionen
Der neue Paragraf 9 SchwarzArbG stuft bestimmte Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hoch. Wer falsche Belege gewerbsmäßig ausstellt oder nutzt, riskiert eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die neuen Vorgaben greifen tief in den Arbeitsalltag vieler Branchen ein. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob interne Abläufe bereits digital genug sind, um Unterlagen schnell elektronisch bereitzustellen. Dazu gehört auch, Verantwortlichkeiten für Meldungen an Sozialversicherungsträger eindeutig festzulegen und Beschäftigte über neue Mitführ- und Vorlagepflichten zu informieren.
Prozesse, die bisher analog liefen – etwa Lohnunterlagen, Einsatzpläne oder Nachweise – sind zeitnah zu digitalisieren. Wichtig ist zudem, regelmäßig zu kontrollieren, ob die übermittelten Daten vollständig und korrekt sind, denn die Behörden gleichen diese künftig automatisiert ab.
„Betriebe sollten ihr Risiko- und Compliance-Management deshalb frühzeitig prüfen und anpassen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi. „Je besser die Abläufe dokumentiert und digital organisiert sind, desto geringer ist das Risiko von Verstößen.“
Mediation bei der Hofübergabe: Konflikte am Hof frühzeitig und offen lösen
11.12.2025Bei geplanten Hofübergaben stellt sich oftmals heraus, dass es meist nicht die steuerlichen Themen sind, die Übergeber und Übernehmer am meisten beschäftigen, sondern die familiären Beziehungen und die persönlichen Verhältnisse. Das führt häufig zu Konflikten. Begegnen kann man diesen mit einer Mediation.
Kein Wunder, wenn es bei Hofübergaben zwischen Übergeber und Übernehmer Konflikte gibt: Fast nirgendwo ist die Verknüpfung zwischen Beruf und privat so eng und so verwoben wie in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb. „Man arbeitet von morgens bis abends gemeinsam im Betrieb und lebt auf der Hofstelle zusammen, oft unter einem Dach. Dass in dieser Verbindung private Probleme in den beruflichen Bereich miteinbezogen werden, ist daher keine Seltenheit“, weiß Ecovis-Steuerberater und ausgebildeter Wirtschaftsmediator Alexander Kimmerle in Kempten aus seiner langjährigen Tätigkeit. Die Gründe dafür sind vielfältig:
- Der Übernehmer hat andere Ideen von der Betriebsführung als der Übergeber.
- Schwiegerkinder, die auf den Hof eingeheiratet haben, müssen mit der Nähe zu den Altenteilern
Die weichenden Erben sehen nur die Vermögenswerte, die das übernehmende Geschwisterteil erhält, und nicht die Verantwortung, die Arbeit und dass die Vermögenswerte Grund und Boden als Existenzgrundlagen für den Betrieb gebunden und nicht frei verfügbar sind.
Wie eine Mediation abläuft
Eine Mediation bietet die Möglichkeit, einen Konflikt außergerichtlich beizulegen. Im Gegensatz zu einem Schiedsgericht oder einer Schlichtung treffen die beteiligten Parteien die Entscheidung und nicht ein Richter. Der Mediator hilft den Beteiligten dabei, diese Lösung selbst zu finden, indem er in einem strukturierten Prozess die Parteien begleitet und moderiert. Grundsätze für eine Mediation sind:
- Freiwilligkeit: Die Beteiligten müssen dieses Verfahren wollen und sich darauf einlassen.
- Eigenverantwortlichkeit: Die Beteiligten erarbeiten die Lösung
- Vertraulichkeit: Die Beteiligten und der Mediator sind zur Verschwiegenheit
- Allparteilichkeit: Der Mediator ist
- Informiertheit: Alle Beteiligten sind immer auf dem gleichen Sach- und
- Ergebnisoffenheit: Es gibt keine Vorgabe, wie das Ziel aussieht, es entwickelt sich.
In gemeinsamen Sitzungen wird im Laufe der Mediation nach den Ursachen des Konflikts geforscht, die oft nicht im äußerlich erkennbaren Grund liegen, sondern deren Wurzeln tiefer gehen. „Das Bild eines Eisbergs, der nur mit zehn Prozent seiner Masse über der Wasseroberfläche sichtbar ist, aber 90 Prozent im Verborgenen schlummern, verdeutlicht dies anschaulich“, sagt Mediator Kimmerle.
Erst wenn alle Beteiligten ihre Karten auf den Tisch gelegt haben, ist es möglich, dass sich ein Lösungsweg aufzeigen lässt, auf den sich alle einigen und mit dem alle leben können. „Ist eine gemeinsame verbindliche Lösung gefunden, ist die Mediation abgeschlossen. Möglich ist eine Nachverfolgung, die zeigt, ob der erarbeitete Lösungsweg funktioniert“, erklärt Kimmerle.
Neue Grundsteuer ist nicht verfassungswidrig: Die Hintergründe zum Urteil
10.12.2025Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist die neue Grundsteuer nicht verfassungswidrig. Die Münchener Richter wiesen drei Klagen gegen eine pauschale Festsetzung bei der Ermittlung als unbegründet ab. Die Hintergründe zum Urteil beleuchtet Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock.
In drei Fällen hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen die seit Anfang 2025 geltende Reform der Grundsteuer geklagt. In der ersten Instanz hatten die Kläger verloren. Nun musste Deutschlands höchstes Finanzgericht in der zweiten Runde entscheiden.
Pauschale Durchschnittswerte sind erlaubt
Die Klagen aus Köln, Berlin und Sachsen werten das Gesetz als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Grundsteuer wird von den Finanzämtern aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwerte festgesetzt. Eine verfassungswidrige Pauschalisierung?
Der Bundesfinanzhof sagt Nein und sieht in der Verwendung dieser pauschalen Durchschnittswerte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das verkündete der 2. Senat des Bundesfinanzhofs unter Leitung seiner Vorsitzenden Franceska Werth.
„Eine pauschale Festsetzung bedeutet, dass die Finanzämter nicht für jede Wohnung einen einzelnen Bodenwert und die jeweiligen Mieteinnahmen ermitteln müssen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock. Die Pauschalisierung der Durchschnittswerte sei laut Richterin Werth „verfassungsrechtlich vertretbar“.
Unklar ist, ob die Kläger sich nach dem Richterspruch an das Bundesverfassungsgericht wenden wollen.
Entscheidung gilt für alle Länder im Bundesmodell
In allen drei Verfahren ging es um das sogenannte Bundesmodell, das in elf Bundesländern gültig ist. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen getroffen – doch auch gegen diese Ländergesetze wehren sich zahlreiche Eigentümer.
Über die Revisionsklagen gegen die Ländergesetze will der Bundesfinanzhof im kommenden Jahr entscheiden.
Entsprechende Vorankündigungen des Bundesfinanzhofs finden Sie hier.
Alle Jahre wieder? Spendenabzug zur Weihnachtszeit
10.12.2025Mit dem Beginn der Adventszeit und dem jährlichen Trubel rund um die Weihnachtsgeschenke für Groß und Klein steigt der Wunsch, etwas zurückzugeben und sich zu engagieren. Das Bedürfnis nach sozialer Verantwortung zeigt sich in einer erhöhten Spendenbereitschaft. Was es steuerlich rund um das Thema Gemeinnützigkeit zu beachten gibt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Während die Spende aus dem privaten Bereich im steuerrechtlichen Alltag wenig Probleme bereitet, gestalten sich Sachspenden aus dem unternehmerischen Bereich steuerlich komplexer. Grundsätzlich gilt: Bei Firmenspenden hat der Spender Umsatzsteuer abzuführen.
Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit in Deutschland. Geplant sind Erleichterungen für kleinere gemeinnützige Vereine und Erhöhungen bei der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt jedoch nicht die Anforderungen der Umsatzsteuer.
Fakten und Gestaltungsmittel bei Sachspenden
Je mehr, desto besser? Leider nein! Es ist nicht immer eindeutig, welcher Betrag bei Sach- oder Aufwandsspenden zu bescheinigen ist.
Sachspende aus einem Betrieb:
- Ein Unternehmer spendet Waren aus seinem Unternehmen. Die Spende ist im Betrieb eine Entnahme, die als Umsatz sowohl der Umsatzsteuer als auch der Ertragssteuer unterliegt. Eine Berücksichtigung der Spendenbescheinigung kann die Ertragssteuer reduzieren. Käme der Unternehmer in dieser Situation auf die Idee, einen überhöhten Wert für die Sachspende anzugeben, so ergibt sich für ihn eine entsprechend höhere Umsatzsteuerbelastung. Der Verein sollte beim Spender erfragen, mit welchem Wert die Entnahme im Betrieb zu berücksichtigen ist. Nur so kann eine korrekte Ausstellung der Zuwendungsbestätigung erfolgen.
Aufwandsspenden:
- Grundsätzlich gibt es keine Aufwandsspende im Gesetz. Wenn jemand ehrenamtlich für den Verein tätig wird, erhält er dafür keine Spendenbescheinigung. Sofern aber eine Person entgeltlich eine Leistung erbringt oder durch allgemeine Regelungen des Vereins Anspruch auf Zahlungen hat (beispielsweise Fahrtkostenerstattungen, Auslagenersatz), kann sie im Nachgang auf die entstandene Forderung verzichten und eine Spendenbescheinigung erhalten. Wichtig ist, dass immer erst ein Anspruch auf eine Zahlung entstanden sein muss.
Es empfiehlt sich, den Betrag der Bescheinigung je nach Spendenform angemessen zu schätzen. „Bei Waren kann dies mittels einer Preisliste oder bei Leistungen mit einem Gegenangebot erfolgen. Auch bei Fahrtkostenerstattungen an Mitglieder sollte eine Prüfung vorangehen, statt eine überhöhte Spende zu bescheinigen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Regelungen der Gesetzgebung zur Gemeinnützigkeit
Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gelten:
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro (Paragraph 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz).
Die folgenden Regelungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 1 Abgabenordnung, AO).
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (Paragraph 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
- Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (Paragraph 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (Paragraph 58 Nr. 11 AO).
Das Gesetz muss zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Bundestag muss das Gesetz beschließen. Anschließend kommt es erneut zum Bundesrat, der über eine Zustimmung entscheidet.
Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz 2025 finden Sie hier:
Fugmann + Fugmann: Erfolgreiche Bauprojekte aus dem Vogtland seit über 30 Jahren
09.12.2025Das Familienunternehmen Fugmann + Fugmann plant und überwacht Bauprojekte nicht nur im Vogtland. Mit Schwerpunkt im Sportstättenbau hat sich die Firmengruppe über 30 Jahre erfolgreich als Systemanbieter etabliert.
Egal ob Sportstätten, Brücken oder Rathäuser: Die Vogtländer Firmengruppe Fugmann + Fugmann begleitet Bau und Sanierungsprojekte seit mehr als 30 Jahren. Was kurz nach der Wende mit einem Ingenieurbüro und einem Architekturbüro begann, ist seit 2002 unter einer gemeinsamen Dachmarke vereint. Mutter und Vater Fugmann haben den Familienbetrieb aufgebaut. Sohn Tim, Architekt und seit 2012 geschäftsführender Gesellschafter, kehrte nach einigen Jahren in München zurück ins Vogtland. Der 45-Jährige erzählt: „Ich wollte das weiterführen, was meine Eltern aufgebaut haben.“
Perfekte Ergänzung
Die beiden Geschäftsbereiche ergänzen sich ideal: Das Ingenieurbüro ist spezialisiert auf Tief-, Straßen- und Brückenbau, während das Architekturbüro seine Schwerpunkte im Hochbau und im Sportstättenbau hat. Gerade Letzterer prägt das Unternehmen: Bereits kurz nach der Wende realisierte Fugmann den ersten Kunstrasenplatz Sachsens in Falkenstein. 35 Jahre später durfte derselbe Platz saniert werden, „ein Beleg für die Qualität unserer Arbeit“, sagt Tim Fugmann. Zu den jüngsten Projekten zählt eine große Sporthalle in Plauen mit 2.500 Zuschauerplätzen. Auch Rathäuser, Bahnhöfe oder Rettungswachen gehören regelmäßig zu den Aufträgen. „Wir sind heute ein leistungsfähiges, überregional tätiges Team von Architekten und Ingenieuren mit einem starken Netzwerk im gesamten Bausektor“, sagt Tim Fugmann.
Die Firmengruppe beschäftigt rund 30 Mitarbeitende. Fachkräfte zu finden und zu halten ist im Vogtland eine besondere Herausforderung. Dennoch steht Fugmann + Fugmann in der Region vergleichsweise gut da. Tim Fugmann weiß: „Wir müssen uns als Arbeitgeber stärker engagieren und unser Team eng zusammenhalten.“ Gesellschaftliche Veränderungen, steigender bürokratischer Aufwand und angespannte Haushalte in den Kommunen sieht er als die größten Herausforderungen. Trotzdem wächst das Unternehmen weiter, die Zahl der Projekte steigt, die Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden intensiviert sich.
Auch die Zukunft hat Fugmann + Fugmann fest im Blick: Nachhaltigkeit im Hochbau, Holzbauweisen und kommunale Wärmeplanung werden an Bedeutung gewinnen. „Wir sind vorbereitet und können das umsetzen. Das Know-how ist im Unternehmen vorhanden“, sagt Tim Fugmann. Begleitet wird die Firmengruppe dabei seit 2005 von Ecovis. Steuerberaterin Nadine Gerber erklärt: „Wir unterstützen bei der Nachfolgeplanung ebenso wie bei Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie steuerlichen Themen.“ Ganz zur Zufriedenheit des Mandanten: „Die Zusammenarbeit ist unkompliziert, direkt und immer freundlich, egal ob mit Beratern, der Buchhaltung oder dem Sekretariat“, betont Tim Fugmann.
Über Fugmann + Fugmann
Fugmann + Fugmann vereint seit 30 Jahren Ingenieur- und Architekturbüro unter einer Marke. Mit 30 Mitarbeitenden realisiert die Firmengruppe Bauprojekte von Sportstätten über Rathäuser bis hin zu Brücken. www.fugmann-fugmann.de
Care-Plus-Verträge: Das müssen Heilberufler in der integrierten Versorgung beachten
08.12.2025Vereinbarungen auf Basis von Selektivverträgen, etwa Care-Plus-Verträgen, sind sinnvoll. Sie vernetzen verschiedene Leistungssektoren miteinander und ermöglichen eine interdisziplinäre, fach- und sektorenübergreifende Patientenversorgung. Teilnehmende an dieser Versorgungsform müssen jedoch die Regeln dafür kennen.
Krankenkassen können auch außerhalb kollektivvertraglicher Regelungen und in Abstimmung mit der Pflegeversicherung eine umfassendere und abgestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen gewährleisten. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V und XI geregelt.
Die integrierte Versorgung
Viele pflegebedürftige Menschen haben gleichzeitig auch chronische Krankheiten und benötigen ärztliche Versorgung. Das Konzept der integrierten Versorgung bedeutet dann, dass ein Pflegebedürftiger, der zusätzlich an einer chronischen Erkrankung leidet, sowohl von einem Pflegedienst als auch von einem Arzt regelmäßig betreut wird. Beide Leistungserbringer stimmen dabei ihre Leistungen aufeinander ab.
Heilberufler, die im Rahmen ihrer niedergelassenen Tätigkeit – auch im MVZ – Kooperationsverträge als Care-Plus-Verträge mit Pflegeheimen zur integrierten Versorgung der Heimbewohner abschließen, müssen aufgrund einer möglichen Umsatzsteuerproblematik in der Vertragsgestaltung zukünftig sehr aufmerksam sein. In einem Fall urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 14. Februar 2024, dass für Leistungen auf Basis von Selektivverträgen Umsatzsteuer zu erheben sei (7 K 7004/22).
Was Care-Plus-Verträge bedeuten
Mit Care-Plus-Verträgen sollen das Hin- und Herpendeln der Bewohner zwischen Krankenhaus und Pflegeheim vermieden und Krankheitskosten gesenkt werden. Die Leistungen des Arztes umfassen dabei meist Visiten, mögliche notwendige Sofortbehandlungen, Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten, die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans sowie der Medikation. Dabei sind mitbehandelnde Fachärzte sowie das Heimpersonal miteinzubeziehen. Die Vergütung erfolgt meist nach belegtagsbezogenen Vergütungspauschalen. Leistungen für eine darüber hinausgehende ärztliche Heilbehandlung der Heimbewohner lassen sich oft zusätzlich abrechnen. Dabei geht es um die Versichertenpauschale, die Vorhalte- und Chronikerpauschale sowie um die geriatrische Betreuung.
Die steuerliche Sichtweise
Im verhandelten Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Pflegeheime im Rahmen der Care-Plus-Verträge einen Festbetrag an den Kooperationsarzt zahlen, um ihn lediglich vertraglich an sich zu binden. Zwar sei die Verpflichtung zur Kooperation Voraussetzung für die ärztliche Heilbehandlung der Heimbewohner, aber keine steuerfreie Tätigkeit, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. „Bindungsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen seien nach dieser Sichtweise nicht von dieser Steuerbefreiung umfasst“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.
Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen hätte eher organisatorischen Charakter. Kam es zu Behandlungen, wurden diese direkt vom Arzt mit der Krankenkasse oder dem Patienten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab separat abgerechnet. Damit seien auch die Visite im Pflegeheim, die Rufbereitschaft und die Sofortbehandlungen abgegolten. So bekamen die behandelnden Ärzte etwa neben den Tagespauschalen die Versichertenpauschale von den Krankenkassen ausbezahlt, die nach den Behandlungen – auch im Fall von Care-Plus-Verträgen – gesondert vergütet wurde. „Aus diesen Gründen unterstellte das Finanzamt Doppelabrechnungen für ein und dieselbe Leistung und forderte Umsatzsteuer in beträchtlicher Höhe nach“, sagt Günther.
Umsatzsteuerbefreiung wegen klarer vertraglicher Regelungen
Regelvisiten, Rufbereitschaft mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung, Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams, Überweisung und Konsultation anderer Fachärzte oder Ausstellen von Rezepten und Überprüfung der Medikation sind eine Teilleistung der Heilbehandlung. Sie machen im Zweifel die Heilbehandlung erst möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Leistungen gegenüber dem Pflegeheim und nicht direkt gegenüber den Patienten erbracht wurden.
Dass alle Leistungen, die in den Kooperationsverträgen vereinbart wurden, bereits über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet wurden, ließ sich durch ein ausdrückliches Doppelabrechnungsverbot im Vertrag ausschließen. „Die Verträge müssen also immer klar regeln, dass für gleiche Leistungen nicht das Pflegeheim sowie die Krankenversicherung des Heimbewohners aufkommen“, erklärt Günther.
Gut zu wissen: Auch Scheinselbstständigkeit immer prüfen
Praxen oder MVZ sollten bei engen Kooperationen mit Pflegeheimen auch die Problematik der Scheinselbstständigkeit im Blick behalten. Unter Umständen besteht die Gefahr, dass der Arzt nicht mehr als selbstständig, sondern als weisungsgebundener und in die Arbeitsorganisation eingegliederter Arbeitnehmer beim Pflegeheimbetreiber eingestuft wird. Das kostenlose Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. http://www.clearingstelle.de/
Hofübergabe-Check: Was Landwirte über 50 jetzt unbedingt beachten sollten
05.12.2025Die Hofübergabe ist ein Schritt, der im Leben in der Regel zweimal vorkommt: einmal bei der Hofübernahme und einmal bei der Hofübergabe. Damit dies erfolgreich gelingt, gilt es, im Vorfeld einiges zu bedenken.
Beim Hofübergabe-Check geht es nicht darum, die Übergabe schon einzuleiten, sondern darum – ähnlich einer Vorsorgeuntersuchung beim Arzt –, Gefahren und Probleme frühzeitig zu erkennen. Dadurch lassen sich potenzielle zukünftige Probleme beseitigen, bevor sie überhaupt entstehen.
Frühzeitig planen und miteinander reden
Der erste Schritt ist, sich rechtzeitig Gedanken über die Hofübergabe zu machen und offen mit der Familie darüber zu sprechen. „Auch wenn die Übergabe noch nicht ansteht, lohnt es sich zum Beispiel, bestehende Testamente zu prüfen, besonders dann, wenn sie bei der Eheschließung erstellt wurden. Die damaligen Regelungen passen oft nicht mehr zur heutigen Situation“, erklärt Peter Schöllhorn, Steuerberater bei Ecovis in München.
Typischer Fall: Berliner Testament
Häufig haben Ehepaare in jungen Jahren ein Berliner Testament errichtet und damit festgelegt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. „Das verhindert zwar eine Erbengemeinschaft nach dem ersten Todesfall, hat aber einen steuerlichen Nachteil: Die Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt“, sagt Schöllhorn. Da sich mit 50 Jahren häufig schon herauskristallisiert, wer als Hofnachfolger geeignet ist oder wer den Hof definitiv nicht übernehmen möchte, wäre es steuerlich umso ärgerlicher, die Freibeträge der Kinder nicht zu nutzen.
Es kann sogar noch ungünstiger laufen. Reichen die Freibeträge nicht aus, würden sowohl bei der Übertragung beispielsweise vom Vater auf die Mutter als auch von der Mutter auf das Kind Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Damit kommt es zur doppelten steuerlichen Belastung. „Das passende Testament für die Zukunft zu verfassen, ist oftmals eine echte Herausforderung. Deshalb machen viele Landwirte häufig gar keine Testamente, weil sich die Übergeber nicht entscheiden können“, weiß Schöllhorn aus Erfahrung.
Mehr Spielraum mit dem „Supervermächtnis“
Eine Möglichkeit ist das „Supervermächtnis“. Hierbei bestimmen die Ehegatten im Testament ein unbedingtes Vermächtnis zugunsten der Kinder. Festgelegt wird, wer potenzieller Vermächtnisnehmer ist und zu welchem Zweck das Vermächtnis dient. Die konkrete Ausgestaltung – also die Höhe des Vermächtnisses, dessen Inhalt und der Zeitpunkt – wird dem überlebenden Ehepartner überlassen. Das hat zwei Vorteile: Der überlebende Ehegatte kann die entsprechenden Nachlassgegenstände angepasst an die jeweilige Situation an die Kinder mittels Vermächtnisses weiterreichen und dabei die Freibeträge der Kinder gezielt nutzen.
Bei der Testamentserstellung in der Landwirtschaft ist eine steuerliche Beratung Pflicht. Denn Notare oder Rechtsanwälte haben die steuerlichen Folgen nicht immer vollständig im Blick. Etwaige Fehler können hier die Existenz des Betriebs gefährden.
Testament ist nur der letzte Anker
Ein Testament wirkt erst nach dem Tod, und niemand kann voraussagen, wie sich die Rechtslage, die Vermögenswerte oder die Interessen der Kinder bis dahin entwickeln. „Deshalb ist eine lebzeitige Übergabe, bei der beide Generationen aktiv mitgestalten, meist die bessere Lösung“, sagt Schöllhorn.
Frühzeitig beginnen und Freibeträge nutzen
Auch wenn die Übergabe noch nicht direkt bevorsteht, sollten Landwirte frühzeitig das Thema mit ihrem Steuerberater besprechen. Denn für Vermögen außerhalb des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird oft der Freibetrag benötigt, um eine steuerneutrale Übertragung zu sichern. Jedes Kind hat alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für viele Immobilien, etwa in Ballungsgebieten, reichen die Freibeträge jedoch nicht aus, um die Immobilie in einem Zuge steuerfrei an ein Kind zu übertragen. „Wer daher früh mit den Planungen anfängt und die Übertragungen startet, kann die Freibeträge mehrfach nutzen“, sagt Schöllhorn.
Übergabe in Etappen: Eltern-Kind-GbR
Läuft die Zusammenarbeit zwischen den Generationen gut, kann der Einstieg des Kindes über eine Eltern-Kind-GbR erfolgen. Der Übernehmer wird so frühzeitig Mitunternehmer, das Vermögen verbleibt dabei aber zunächst im Sonderbetriebsvermögen des Übergebers. Als Mitunternehmer fühlt sich der potenzielle Hofnachfolger stärker verantwortlich als in der Rolle des reinen Arbeitnehmers.
Zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich das Vermögen entweder ins Gesamthandsvermögen oder direkt auf das Kind übertragen. „Das Prinzip ähnelt dem des begleiteten Fahrens mit 17, nur dass die GbR ruhig länger als ein Jahr dauern darf, damit der Hofnachfolger sich auch gut in die Verwaltungsarbeit des Hofs einarbeiten kann“, sagt Schöllhorn. So wird aus der Hofübergabe kein spontaner Notfall, sondern ein gut geplanter Schritt in die Zukunft.
Gut zu wissen: Diese fünf Schritte sollten sie bei einer Hofübergabe beachten
- Wenn Sie 50 Jahre oder älter sind, machen Sie sich Gedanken, wann, wie und an wen Sie Ihren Betrieb übergeben möchten.
- Stimmen Sie Ihre Pläne mit Ihrem Partner ab und behalten Sie dabei auch Ihr Testament im
- Binden Sie Ihren Steuerberater frühzeitig So lassen sich steuerliche Details im Voraus besprechen und gut planen.
- Sprechen Sie mit Ihren
- Entscheiden Sie, ob Sie bereits vorzeitig Teile des Vermögens übertragen möchten, um Freibeträge gezielt nutzen zu können.
Checkliste: So kann die Hofübergabe gelingen
Sie denken über die Hofübergabe nach? Unsere Checkliste hilft Ihnen, alle wichtigen Schritte zu berücksichtigen und den Übergang reibungslos zu gestalten. Die Checkliste finden Sie hier.
Nießbrauch im Betriebsvermögen: Ein heißes Eisen für Unternehmerinnen und Unternehmer
03.12.2025Der Bundesfinanzhof hat kürzlich erneut über die Schenkung einer Kommanditbeteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt entschieden. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Schenkung von Wirtschaftsgütern aus Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt veröffentlicht. Die Kernaussage: Es ist kompliziert und in der Praxis gibt es charmantere Lösungen. Welche das sind, erklärt Steuerberater Torsten Sonnenberg bei Ecovis in Halle an der Saale.
Was ist Nießbrauch und warum lässt er sich in der Nachfolgeplanung nutzen?
Nießbrauch bezeichnet das Recht, einen Gegenstand, beispielsweise einen Firmenanteil oder eine Immobilie, zu nutzen und daraus Vorteile zu ziehen, ohne der Eigentümer des Gegenstands zu sein. In der Nachfolgeberatung spielt der Nießbrauch eine zentrale Rolle. Nach eigener Einschätzung werden die meisten Immobilien unter Nießbrauch übertragen. Steuerberater Sonnenberg erklärt: „Nießbrauch ist ein bewährtes Mittel in der Nachfolgeplanung, um den Übergeber abzusichern und gleichzeitig den Wert der Schenkung zu mindern. Doch im betrieblichen Sektor ist Vorsicht geboten.“
Die Vorteile und Risiken einer Schenkung unter Nießbrauch
Ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie hat auf den ersten Blick einige Vorteile. Der Schenkende bleibt durch die Mieteinnahmen abgesichert, und der Wert der Immobilie lässt sich durch die Übergabe mit Nießbrauch entsprechend mindern. Schließlich würde kaum jemand eine Immobilie kaufen, deren Erträge eine andere Person erhält. „Diese Logik funktioniert im Privatbereich gut, aber im Betriebsvermögen kommen zahlreiche zusätzliche Faktoren ins Spiel, die das Ganze schnell kompliziert machen können“, sagt Steuerberater Torsten Sonnenberg.
Nießbrauch im Betriebsvermögen: Besonderheiten beachten
Im betrieblichen Bereich kommen, je nach Einkunftsart und Rechtsform, viele Besonderheiten hinzu. Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Nießbrauch im Betriebsvermögen bei einem Einzelunternehmen faktisch nicht mehr möglich. Grund: Der BFH setzt voraus, dass der Schenkende seine betriebliche Tätigkeit einstellt (BFH-Urteil vom 25. Januar 2017, X R 59/14). Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchrechts ist dies in fast keinem Fall so. Die Konsequenz wäre, dass mindestens für die Ertragsteuer alle stillen Reserven aufzudecken wären. In der Regel folgt auch die Schenkungsteuer des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) dieser Auffassung. Deshalb fällt neben der Einkommensteuer noch meistens Schenkungsteuer an (Paragraph 13b Absatz 1 ErbStG).
Vertragliche Gestaltung entscheidend
Bei einer Personengesellschaft ist die Vertragsgestaltung entscheidend. Hier wird erwartet, dass der Beschenkte eine Mitunternehmerstellung erhält. Dies ist dann erfüllt, wenn er entsprechende Kontroll- oder Mitspracherechte hat und am laufenden, aber auch endgültigen Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Ein gänzlicher Vorbehaltsnießbrauch würde jedoch je nach Ausgestaltung des Nießbrauchrechts an sich eben nicht zur Mitunternehmerstellung führen. Auch hier wäre dann die Konsequenz, dass in der Ertragsteuer alle stillen Reserven aufzudecken sind und zusätzlich Schenkungsteuer anfällt.
In der Praxis hat sich deswegen ein „Quotennießbrauch“ herauskristallisiert, wobei es für diese Fälle weiterhin etliche Rechtsunsicherheiten gibt. Auch handelsrechtlich ist unklar, wem beispielsweise Rücklagen oder Substanzgewinne zustehen. Auch das Abstimmungsverhalten wird in vielen Verträgen unterschiedlich gehandhabt. Das bedeutet für alle Beteiligten oftmals einen hohen Zeitaufwand und viel Know-how – gerade bei der Vertragsgestaltung.
Hinzu kommen Besonderheiten, etwa wie ein Nießbrauch an einem Einzelwirtschaftsgut im Betriebsvermögen oder an Kapitalgesellschaften zu behandeln ist. Zu allen Vorfällen gibt es unzählige Rechtsprechungen, die Chancen, aber auch Risiken bergen, die am Ende zu unnötigen Steuern führen können. „Hinzukommt, dass vertragliche Formulierungen oftmals so komplex sind, dass sie für Unternehmerinnen und Unternehmer kaum noch nachvollziehbar und verständlich sind. Andere Lösungen können hier klarer sein“, sagt Torsten Sonnenberg.
Alternative Lösungen zur Absicherung des Übergebers
Eine Möglichkeit, den Übergeber abzusichern, besteht in einer Versorgungsrente. Diesen Weg fördert der Gesetzgeber ausdrücklich. Für den betrieblichen Bereich stellt die Versorgungsrente in vielen Fällen eine elegantere Lösung dar. Eine Alternative ist der gleitende Übergang. Anstatt den Betrieb sofort vollständig zu schenken, ist es auch möglich, erst einen Teil zu übertragen und gleichzeitig dem Übernehmenden unternehmerische Unterstützung zu geben.
Ein wichtiger Hinweis: Die Liquiditätsplanung
Viele Mandanten schätzen ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf oft falsch ein. Das klassische Haushaltsbuch und realistische Annahmen helfen dabei, zu einer besseren Einschätzung zu kommen. Der Liquiditätsbedarf spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob ein Nießbrauch sinnvoll ist oder nicht. Dazu erklärt Steuerberater Sonnenberg: „Die genaue Ermittlung des Liquiditätsbedarfs ist entscheidend. Ohne eine realistische Einschätzung der Finanzsituation kommt es oft zu Fehlentscheidungen bei der Wahl des Übergabemodells.“
Eine sorgfältige Planung ist entscheidend
Während der Nießbrauch im Privatvermögen meist eine gängige Lösung ist, ist er im unternehmerischen Bereich tendenziell eher die Ausnahme. Dies hat mehrere Gründe, die für Mandanten oft nicht klar sind. „Deshalb lohnt es sich, die verschiedenen Varianten sorgfältig zu prüfen und sich gut beraten zu lassen“, empfiehlt Torsten Sonnenberg.