Erfolgsgeschichte: Übernahme einer Großpraxis in Marienhafe (Seite 3)
Smarte Praxis der Zukunft (Teil 1): Warum sich Investitionen in digitale Lösungen lohnen (Seite 4)
Aktivrente: Worauf Ärztinnen und Ärzte achten müssen (Seite 7)
Praxisübergabe: Warum man früh mit der Planung starten sollte (Seite 8)
Versorgungssicherheit und Nachfolge: Inwieweit MVZ-Gründungen Abhilfe schaffen können (Seite 10)
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Erfolgsgeschichte achtbit media GmbH: Von der Garage zum erfolgreichen Start-up (Seite 3)
Wegzugsbesteuerung: Was es bei der Planung des Lebensabends unter Palmen im Vorfeld zu beachten gibt (Seite 4)
Weiterbildung: Welche steuerlichen Regeln für Betriebe gelten (Seite 7)
Forschungszulage: Wie kleine und mittlere Unternehmen sie sich sichern können (Seite 8)
Bedenkenhinweis: Wie sich Betriebe rechtzeitig vor teuren Gewährleistungsansprüchen schützen können (Seite 10)
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Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
05.08.2026
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen entfällt, wenn diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte gehören. Dann liegt keine Gewinnminderung vor. Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gilt das auch dann, wenn die betreffenden Waren zum Bilanzstichtag bereits verkauft wurden. Die Details des Urteils erklärt Stefan Lange, Steuerberater aus Erfurt.
Der Streitfall
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft pachtete Acker- und Grünflächen und mietete eine Erntemaschine, um pflanzliche und tierische Produkte herzustellen. Die geernteten Produkte wurden noch vor dem Bilanzstichtag verkauft. Das Finanzamt rechnete die Pacht- und die Mietzinsen dem gewerbesteuerlichen Gewinn des Betriebs hinzu. Für die Klägerin bedeutete das, dass sie mehr Gewerbesteuer bezahlen muss. Dem widersprach nun das Finanzgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (1 K 183/22).
Das Urteil des Finanzgerichts
Das Urteil des Finanzgerichts besagt, dass Miet- und Pachtzinsen nur dann dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden dürfen, wenn sie als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Miet- und Pachtzinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind.
Im Fall der Klägerin flossen die aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen für das Acker- und Grünland sowie für die Erntemaschine in die Herstellungskosten der erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse – also der Feldfrüchte, der Tiere, der Milch und der übrigen landwirtschaftlichen Produkte – ein. Damit neutralisierten sie die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen.
Das gilt nicht nur für die am Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sondern auch für die im Laufe des Jahres verkauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
„Für die klagende Genossenschaft ist dieses Urteil positiv. Es senkt die Gewerbesteuerbelastung von landwirtschaftlichen Betrieben. Das gilt auch dann, wenn die Ware bereits unterjährig verkauft wurde“, erklärt Stefan Lange.
Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis: Pflicht oder Chance?
04.08.2026
Jede Zahnarztpraxis muss ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) einführen und kontinuierlich weiterentwickeln. Doch was genau gehört dazu? Welche Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben, welche freiwillig? Und wie lässt sich das Qualitätsmanagement im oft hektischen Praxisalltag aktuell halten? Warum ein gut gepflegtes QMS weit mehr ist als eine gesetzliche Pflicht und was das für Zahnarztpraxen bedeutet, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Qualitätsmanagement ist gesetzlich vorgeschrieben
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind nach Paragraph 135a Absatz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und dauerhaft weiterzuentwickeln. Grundlage hierfür ist die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
„Ein Qualitätsmanagementsystem ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung für jede Vertragszahnarztpraxis“, erklärt Daniela Groove. „Dabei gibt der Gesetzgeber jedoch bewusst keinen festen Ablauf oder ein bestimmtes System vor. Jede Praxis kann ihr Qualitätsmanagement an ihre individuellen Strukturen anpassen.“
Wie läuft die Einführung eines QMS ab?
Ein funktionierendes Qualitätsmanagement entsteht nicht über Nacht. Vielmehr handelt es sich um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Am Anfang steht die Analyse des Ist-Zustands der Praxis. Anschließend werden Qualitätsziele definiert, Verantwortlichkeiten festgelegt und Arbeitsabläufe dokumentiert. „Viele Praxen orientieren sich am sogenannten PDCA-Zyklus – Plan, Do, Check, Act“, sagt Groove. „Dabei werden Maßnahmen geplant, umgesetzt, überprüft und anschließend kontinuierlich verbessert.“ Ein Qualitätsmanagementsystem lebt davon, dass es regelmäßig überprüft und an neue gesetzliche Anforderungen oder veränderte Praxisabläufe angepasst wird.
Diese Inhalte sind verpflichtend
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie nennt verschiedene Instrumente, die grundsätzlich Bestandteil eines QMS sein müssen. Dazu gehören unter anderem:
Klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Prozess- und Ablaufbeschreibungen
Risikomanagement
Fehlermanagement
Hygienemanagement
Notfallmanagement
Patienteninformation und -aufklärung
Beschwerdemanagement
Regelmäßige Teambesprechungen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Patienten- und Mitarbeiterbefragungen sowie
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.
„Diese Elemente bilden das Fundament eines funktionierenden Qualitätsmanagements“, erklärt Daniela Groove. „Wie sie konkret umgesetzt werden, kann jede Praxis an ihre Größe und Organisation anpassen.“
Welche Maßnahmen sind freiwillig?
Neben den verpflichtenden Bestandteilen können Praxen ihr Qualitätsmanagement um weitere Instrumente ergänzen. Dazu gehören beispielsweise zusätzliche Checklisten, digitale Dokumentationslösungen oder interne Audits.
Auch individuelle Projekte zur Verbesserung von Patientenservice, Kommunikation oder Praxisorganisation lassen sich problemlos in das Qualitätsmanagement integrieren. Groove ergänzt: „Ein gutes QMS sollte nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern die täglichen Arbeitsabläufe tatsächlich erleichtern.“
Die größte Herausforderung: Das QMS aktuell halten
Während viele Praxen bei der Einführung ihres QMS noch viel Zeit investieren, bleibt dessen Pflege im Alltag häufig auf der Strecke. Neue gesetzliche Vorgaben, geänderte Praxisabläufe oder personelle Veränderungen müssen regelmäßig in das System eingearbeitet werden. Werden Prozessbeschreibungen oder Checklisten über Jahre nicht aktualisiert, verlieren sie schnell ihren praktischen Nutzen.
„Qualitätsmanagement ist kein Ordner, der nach der Erstellung ins Regal gestellt wird“, betont Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis. „Es sollte ein lebendiges Arbeitsinstrument sein, das den Praxisalltag tatsächlich unterstützt.“
Hilfreich ist es deshalb, feste Termine für die regelmäßige Überprüfung des QMS einzuplanen und einzelne Verantwortlichkeiten innerhalb des Praxisteams klar zu definieren.
Regelmäßige Überprüfung durch Stichproben
Ob Praxen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wird regelmäßig überprüft. Dazu ziehen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Abstand von zwei Jahren vier Prozent aller Zahnarztpraxen per Zufallsstichprobe. Die ausgewählten Praxen beantworten einen umfangreichen Erhebungsbogen zum Stand ihres Qualitätsmanagements. Die Ergebnisse fließen anschließend in einen bundesweiten Bericht an den Gemeinsamen Bundesausschuss ein.
Ein gutes QMS schafft mehr als Rechtssicherheit
Ein gut gepflegtes Qualitätsmanagement hilft nicht nur dabei, gesetzliche Anforderungen einzuhalten. Es sorgt auch für klar strukturierte Abläufe, reduziert Fehlerquellen und erleichtert die Einarbeitung neuer Mitarbeitender. Gleichzeitig verbessert es die Patientensicherheit und schafft Transparenz innerhalb des gesamten Praxisteams. „Wer sein Qualitätsmanagement regelmäßig pflegt und weiterentwickelt, investiert nicht nur in die Rechtssicherheit der Praxis, sondern auch in effizientere Abläufe und eine höhere Behandlungsqualität“, fasst Daniela Groove zusammen. „Davon profitieren am Ende sowohl das Praxisteam als auch die Patientinnen und Patienten.“
Privates Veräußerungsgeschäft: Wann die Steuerfalle beim Arbeitszimmer droht
01.08.2026
Wer eine Eigentumswohnung nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, rechnet mit einem steuerfreien Gewinn. Doch wie verhält es sich, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer genutzt und dieses erst vor wenigen Jahren aus dem Betriebsvermögen entnommen haben? Finanzämter fordern in solchen Fällen häufig anteilige Steuern. Ein aktuelles Urteil bringt nun Bewegung in die Rechtslage und setzt der Finanzverwaltung klare Grenzen. „Die Finanzämter dürfen entnommene Arbeitszimmer beim späteren Verkauf der Immobilie nicht einfach nachversteuern“, sagt Sandra Schönberger, Steuerberaterin bei Ecovis in Nürnberg.
Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts München (Urteil vom 16.10.2025 – 13 K 1234/22) stellt klar, dass eine Entnahme in diesem Fall keine neue Spekulationsfrist auslöst. Das Gericht verneinte eine anteilige Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn, da für den einzelnen Raum keine eigene Zehn-Jahres-Frist beginnt.
Worum ging es im konkreten Streitfall?
Eine Eigentümerin verkaufte ihre Eigentumswohnung weit nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Ein Zimmer der Wohnung nutzte sie zuvor beruflich als häusliches Arbeitszimmer und führte es erst wenige Jahre vor dem Wohnungsverkauf aus dem Betriebsvermögen in ihr Privatvermögen über. Das Finanzamt verlangte daraufhin anteilig Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn. Das Finanzgericht erteilte dieser Praxis jedoch eine Absage.
Warum bleibt das Arbeitszimmer steuerfrei?
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass veräußertes und angeschafftes Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch sein müssen. Bei einer Eigentumswohnung und einem einzelnen Arbeitszimmer fehlt eine solche Identität. Zudem besitzt ein einzelner Raum keine eigene Marktgängigkeit. „Ein Arbeitszimmer lässt sich auf dem Immobilienmarkt nicht isoliert verkaufen“, erklärt Schönberger. Anders als beispielsweise bei parzellierten Grundstücken löst die Entnahme ins Privatvermögen daher keine neue Spekulationsfrist aus. Das Arbeitszimmer teilt das Schicksal der gesamten Wohnung und bleibt nach Ablauf der ursprünglichen Zehn-Jahres-Frist steuerfrei.
Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?
Obwohl es sich um die Entscheidung eines Finanzgerichts handelt, wiesen die Richter dem Urteil eine allgemeine Bedeutung zu. Die Begründung lässt sich damit direkt auf vergleichbare Fälle übertragen. Da die Finanzverwaltung keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil bereits rechtskräftig. „Die Münchener Entscheidung bietet eine hervorragende Argumentationsgrundlage gegen vorschnelle Steuerforderungen der Finanzämter“, betont Sandra Schönberger.
Tipp: Was sollten Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt tun?
Prüfen Sie bestehende Steuerbescheide bei Immobilienverkäufen mit vorherig betrieblich genutztem Arbeitszimmer.
Legen Sie Einspruch gegen Steuerfestsetzungen des Finanzamts unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts München ein.
Suchen Sie vor geplanten Immobilienverkäufen das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
EU Inc.: Die neue Unternehmensform soll europaweites Gründen erleichtern
30.07.2026
Mit der neuen europäischen Gesellschaftsform EU Inc. will es die EU-Kommission jungen Unternehmen erleichtern, grenzüberschreitend innerhalb des Binnenmarkts zu expandieren – und das mit weniger Bürokratie und Kosten. Die Details zu EU Inc., die ab 2027 an den Start gehen soll, erklärt Richard Hoffmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in Ladenburg.
Die EUInc. (European Incorporated) ist eine echte Revolution für Gründerinnen und Gründer in Europa. Bei der EU Inc. handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit einem EU-weit einheitlichen rechtlichen Rahmen. Für größere Unternehmen gibt es das bereits als Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea). Die EU Inc. ist als kleine Aktiengesellschaft mit flexiblen Aktienklassen, etwa Vorzugsaktien, konzipiert.
Insbesondere Start-ups und wachsende Unternehmen sollen durch die EU Inc. die Möglichkeit erhalten, eine juristische Person einfach, kostengünstig und schnell zu gründen. Wie bei Kapitalgesellschaften üblich, sind die Gesellschafter außerdem von der persönlichen Haftung ausgenommen.
Das zeichnet die EU Inc. aus
Die Gründung erfolgt digital und die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt über ein zentrales EU‑Register.
Es ist kaum Mindestkapital notwendig, wodurch sie besonders gründungsfreundlich ist.
EU-weit harmonisierte Regeln im Gesellschaftsrecht für Aufbau, Organisation und Auflösung.
Standardisierte Muster-Satzungen, die den Start beschleunigen.
Möglichkeit digitaler Anteilsübertragungen.
Zweigniederlassungen lassen sich EU‑weit mit einem einzigen Formular anmelden.
EU‑weiter Mitarbeiterbeteiligungsplan (EU‑ESOP) mit steuerlicher Entlastung durch Besteuerung erst beim Verkauf der Anteile.
Die unterschiedlichen Steuersysteme beachten
Steuerlich ist die EU Inc. allerdings nicht vereinheitlicht: Es kommt darauf an, in welchem Land die Gesellschaft ihren Sitz hat oder über Betriebsstätten und Niederlassungen Aktivitäten entfaltet. Im entsprechenden Staat unterliegt die Gesellschaft dann der dort vorgesehenen Besteuerung für Kapitalgesellschaften. In Deutschland wären das bei den Ertragsteuern die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. „An dieser Gesellschaftsform interessierte Unternehmen sollten mit ihrem Berater frühzeitig besprechen, welche steuerlichen Konditionen in ihrem gewünschten Zielland gelten“, rät Hoffmann.
Derzeit befindet sich die Verordnung zur EU Inc. noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Ziel der EU-Kommission ist die Einigung auf ein Regelungspaket bis Ende 2026. Das Thema ist also noch nicht final entschieden.
„Wertschätzung fängt beim Zuhören an“: Wie Praxen ihre ZFA halten
29.07.2026
Der Arbeitsmarkt für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) hat sich spürbar verändert: Bewerbungen laufen heute vor allem über Social Media, Wechsel gelingen unkompliziert, und viele Praxen kämpfen damit, offene Stellen überhaupt noch zu besetzen und ihr Team langfristig zu halten. Im Interview zeigt Stefanie Anders, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf, wie Praxen diesem Thema erfolgreich begegnen können.
Frau Anders, was erwarten ZFA heute wirklich von ihrem Arbeitgeber?
Der Markt hat sich stark verändert. Bewerbungen laufen heute vor allem über Social Media, und die Erwartungen an einen Arbeitgeber sind andere als noch vor zehn Jahren. Früher hat man die Ausbildung in der Praxis gemacht und ist einfach geblieben. Diese Selbstverständlichkeit gibt es heute kaum noch.
Was sind aktuell die größten Herausforderungen für eine Praxis?
Ich sehe vor allem drei: Wettbewerb, Employer Branding und Onboarding. Viele Praxen sind inzwischen aktiv auf Social Media unterwegs, früher reichte eine Zeitungsanzeige. Gleichzeitig wissen viele Praxen gar nicht, was sie besser machen könnten. Und die meisten Abgänge passieren während der Probezeit, weil die Wechselhürde über Social Media so klein geworden ist. Dazu kommt eine hohe No-Show-Rate: Von acht Online-Bewerbungen erscheinen oft nur zwei zum Bewerbungsgespräch. Beim Onboarding zeigt sich, dass die meisten Abgänge während der Probezeit passieren, weil die Wechselhürde über Social Media so klein geworden ist.
Wie stehen Sie zu einem Probearbeitstag?
Grundsätzlich sehr positiv, für beide Seiten. Als Arbeitgeberin sehe ich das allerdings etwas differenzierter, denn an einem einzelnen Tag lernt man sich nur begrenzt kennen. Aus steuerlicher und arbeitsrechtlicher Sicht eignet sich ein Probearbeitstag aber gut, um früh vorzusortieren, ohne gleich den bürokratischen Aufwand eines vollständigen Arbeitsvertrags zu haben.
Was ist aus Sicht der ZFA besonders wichtig für Zufriedenheit?
An erster Stelle steht Wertschätzung, auch wenn jede und jeder darunter etwas anderes versteht: Die eine denkt an Work-Life-Balance, der andere an ein faires Gehalt, wieder andere einfach an gute Kommunikation. Deshalb rate ich Praxen, sich bewusst in die Sicht der anderen Seite hineinzudenken und aktiv den Austausch zu suchen, auch mit den ruhigeren Mitarbeitenden im Team. Ein anonymer Kummerkasten oder ein festes Team-Meeting, in dem jede und jeder zu Beginn einen positiven und einen kritischen Punkt nennt, holen auch die stilleren Stimmen ins Gespräch.
Wo liegen die größten Lücken zwischen Erwartung und Realität?
Vor allem bei Gehaltsforderungen. Höhere Gehälter sind aus meiner Sicht nur gerechtfertigt, wenn auch eine entsprechende Leistung dahintersteht. Fort- und Weiterbildungen sind hier ein gutes Instrument, weil sie Mitarbeitenden mehr Verantwortung geben und zugleich einen steuerlichen Vorteil für beide Seiten bringen. Oft scheitert das aber gar nicht am fehlenden Interesse, sondern schlicht daran, dass Mitarbeitende gar nicht wissen, welche Möglichkeiten es gibt.
Was raten Sie, wenn jemand mehr Gehalt fordert, aber keine zusätzliche Verantwortung übernehmen möchte?
Dann passt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter womöglich nicht mehr ganz zur Praxis. Bevor man daraus vorschnelle Schlüsse zieht, würde ich aber immer erst das Gespräch suchen und versuchen zu verstehen, woran es liegt. Der Dialog bringt oft mehr als ein vorschnelles Aufgeben.
Was sind die häufigsten Gründe für Kündigungen?
Die meisten Kündigungen passieren in der Probezeit oder kurz danach. Ein zentraler Punkt ist dabei der Onboarding-Prozess: Wird die neue Mitarbeiterin wirklich ins Team eingebunden? Wenn niemand Zeit dafür hat, weil alle am Limit arbeiten, muss man das als Investition begreifen. Es kostet am Anfang Zeit, zahlt sich aber aus.
Erkennt man typische Anzeichen, wenn Mitarbeitende unzufrieden sind?
Ja, meistens schon. Entscheidend ist dann, aktiv nachzufragen, statt zu hoffen, dass sich die Sache von selbst löst. Oft ist man einfach zu bequem für das Gespräch. Ich frage mich in solchen Momenten auch selbst: Schaffe ich es allein, das zu lösen, oder brauche ich Unterstützung von außen? Und die Verantwortung liegt nicht nur bei den Mitarbeitenden. Auch die Praxisführung sollte sich fragen, wie sie selbst entgegenkommen kann.
Macht es Sinn, Gehaltsstrukturen klar nach Qualifikation und Zugehörigkeit festzulegen?
Grundsätzlich ja. Ich bevorzuge allerdings eine leistungsgerechte Vergütung mit klaren, praxisinternen Strukturen, ohne dass alle Einzelgehälter offengelegt werden. Wichtig ist dabei vor allem Fairness: Wer mehr leisten soll, muss auch dieselben Chancen dazu bekommen wie alle anderen im Team. Sonst entsteht schnell Frust, etwa wenn eine Kollegin mit zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit trotz wenig Engagement mehr verdient als jemand, der gerade Überstunden schiebt.
Wie wichtig ist eine Standortanalyse vor der Praxisgründung?
Sehr wichtig. Die zentralen Fragen sind: Wo sitzen die Wunschpatientinnen und -patienten, und wie viel Konkurrenz gibt es bereits vor Ort? Es muss dabei nicht zwingend der Top-Standort sein. Auch eine etwas außerhalb gelegene Lage kann sich lohnen, wenn dort nicht schon fünf weitere Praxen in derselben Straße sitzen.
Wie sieht für Sie ein optimaler Onboarding-Prozess aus?
Er beginnt schon vor dem Bewerbungsgespräch, etwa mit klaren Infos zu Anfahrt, Parkplatz und Ansprechperson. Zwischen Vertragsunterzeichnung und erstem Arbeitstag lohnt sich eine kleine Geste, zum Beispiel eine Willkommenskarte oder ein kurzer Schnuppertag. Am ersten Arbeitstag selbst sollten neue Mitarbeitende von Anfang an wissen, wo was zu finden ist, am besten mit klaren Meilensteinen. Ein Organigramm mit Fotos hilft dabei, das Team kennenzulernen. Und danach ist Woche vier mindestens genauso wichtig wie Tag eins, deshalb gehören zeitnahe Feedbackgespräche fest dazu.
Warum ist Offboarding genauso wichtig wie Onboarding?
Weil ein Abschied auch eine Chance ist. Wenn jemand geht, sollte man das akzeptieren und das Kapitel vernünftig abschließen, etwa mit einem Blumenstrauß und einem persönlichen Dankeschön am letzten Tag. Viele wechseln für vermeintlich kleine Vorteile wie hundert Euro mehr Gehalt. Läuft es beim neuen Arbeitgeber dann schlechter, öffnet ein fairer Abschied die Tür für eine Rückkehr. Eine Offboarding-Checkliste mit einem kurzen Fragebogen nach ein paar Monaten kann dafür wertvolles Feedback liefern. Und das verbleibende Team beobachtet das genau: Merkt es, dass Wertschätzung nur gilt, solange man noch da ist, wirkt sich das auf die ganze Stimmung aus.
Zum Schluss: Warum lohnt sich eine eigene Arbeitgebermarke?
Weil eine Praxis heute aus zwei Marken gleichzeitig besteht: eine für Patientinnen und Patienten und eine für potenzielle Mitarbeitende. Viele unterschätzen, wie stark das wirkt, was ehemalige und aktuelle Mitarbeitende öffentlich über die Praxis sagen. Eine eigene Homepage, die auch das Team und den Arbeitsalltag zeigt, ist dafür ein wichtiger erster Baustein.
Gelegenheitsgeschenke und Schenkungsteuer: Was Familien beachten müssen
28.07.2026
Schenkungsteuer: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht meist die Übergabe von Höfen, Gewerbebetrieben oder Beteiligungen im Fokus. Aber der Fiskus verlangt seinen Obolus auch für die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen, angefangen bei Immobilien bis hin zu Geldgeschenken. Damit diese steuerfrei bleiben, sollten Schenkende die Regeln kennen.
Die Steuerbelastungen im Rahmen der Vermögensnachfolge von Grundbesitz sind meist bekannt. Dass die Finanzverwaltung jedoch auch bei Geld- und Sachgeschenken zugreift, ist den meisten nicht präsent. „Wenn solche Zuwendungen innerhalb der Familie erfolgen, helfen für eine Steuerfreistellung bei hohen Beträgen nur noch die persönlichen Freibeträge“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Wennesz in Traunstein.
Die Freibeträge erwecken zunächst den Anschein, als ob sie ausreichend seien. Diese Beträge gelten:
500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner
400.000 Euro für Kinder,
200.000 Euro für Enkel und
20.000 Euro für alle anderen Personen.
„Schenkende und Beschenkte schieben bei diesen Summen den Gedanken an eine mögliche Steuerzahlung gern beiseite. Aber man sollte nicht vergessen, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten“, erklärt Wennesz. Alle Geschenke innerhalb einer Dekade sind also zu addieren. Zusammen mit anderen Zuwendungen können die Freibeträge dann doch schnell überschritten sein.
Sind gelegentliche Geschenke steuerfrei?
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2025 in Sachen gelegentliche Geschenke lässt aufhorchen (4 K 1564/24): Im Streitfall hatte ein sehr vermögender Vater seinem Sohn zum Osterfest 20.000 Euro überwiesen. Nachdem der Sohn bereits umfangreiche Vorschenkungen erhalten hatte, forderte das Finanzamt dafür Schenkungsteuer ein. Nach Ansicht der Richter ist für die Annahme eines „üblichen Gelegenheitsgeschenkes“ zu prüfen, zu welcher Gelegenheit die Zuwendung erfolgt und ob diese nach Art und Umfang tatsächlich „üblich“ ist – und verneinte das für Ostern, da das Fest mit dem Beschenkten direkt nichts zu tun hat. Geeignete Anlässe wären vielmehr Geburtstage, die Hochzeit oder Weihnachten.
Für die Festlegung der Höhe kommt es nicht auf die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Familie, sondern auf die allgemeine Auffassung der Bevölkerung an und bringt hier Beträge um die 800 Euro ins Spiel. Überschreitet das Geschenk die Üblichkeitsschwelle, ist dieses vollständig steuerpflichtig. Damit ist nach Ansicht der Richter der Rahmen für übliche Gelegenheitsgeschenke wohl enger als bisher angenommen. „Größere Vermögensübertragungen sollten daher nicht als Gelegenheitsgeschenke laufen, sondern müssen bewusst im Rahmen der allgemeinen Freibeträge geplant werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Wennesz.
Perspektive für Biogas und Landwirtschaft: Wie es weitergehen soll (Seite 4)
Erfolgsgeschichte Böttger Agrartechnik GmbH: Wie das Unternehmen seit der Wende kontinuierlich gewachsen ist (Seite 7)
Steuerneutrale Umstrukturierung: Welche erweiterten Möglichkeiten es zukünftig gibt (Seite 8)
Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierung: Warum eine neue Regelung erforderlich ist (Seite 10)
Verzicht auf Nießbrauchrecht: Was Betroffene wissen sollten (Seite 11)
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