Wirtschaftsprüfer, Transfer Pricing und M&A Berater in Madrid
Über uns
Das Audit & Advisory, Transferpreis- und M&A Büro ECOVIS Audit Madrid Grosclaude & Partners begann ihre Tätigkeiten im 1990. Es ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die sich auf in- und ausländische Unternehmen mit Sitz in Spanien konzentriert.
The 30th Conference of the Parties (COP30) to the United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), held in Belém, Brazil, represented a highly symbolic and politically significant moment in global climate governance. For the first time, a COP was hosted on the edge of the Amazon rainforest, placing one of the world’s most critical ecosystems at the centre of international climate negotiations. COP30 was widely described as the “implementation COP,” expected to move beyond commitments and translate the goals of the Paris Agreement and the 2023 Global Stocktake into concrete, real-world action. While the conference delivered meaningful progress in several areas, it also revealed persistent gaps between ambition and what climate science indicates is necessary.
Stronger new climate commitments, but there is still a long way to go
A key focus of COP30 was the submission of new or updated Nationally Determined Contributions (NDCs). Under the Paris Agreement, countries are required to regularly strengthen their climate plans to limit global warming to well below 2°C, while pursuing efforts to cap temperature rise at 1.5°C. Ahead of the conference, the European Union submitted a new NDC, committing to reduce greenhouse gas emissions by 66.25% to 72.5% by 2035 compared to 1990 levels. This target is aligned with the EU’s legally binding goal of achieving a 90% net emissions reduction by 2040 and climate neutrality by 2050. Several other major economies, including Brazil, Japan, the United Kingdom, Switzerland, Norway, South Africa, Singapore and the United Arab Emirates, also presented strengthened climate plans in the lead-up to COP30.
According to the UNFCCC’s 2025 Synthesis Report, by the time of the conference 113 Parties had submitted new or updated NDCs, covering nearly 80% of global emissions. By the end of COP30, that number had risen to more than 122 Parties. Collectively, these pledges would reduce global emissions to approximately 12% below 2019 levels by 2035. While this represents a significant improvement compared to a scenario without the Paris Agreement, where emissions were projected to increase by 20–48% by 2035, it remains insufficient to fully align with the Paris temperature goals. Some of the world’s largest emitters have yet to submit ambitious enough targets, highlighting an ongoing shortfall in global climate ambition.
Adaptation and climate finance
Adaptation to climate change emerged as one of the most pressing priorities at COP30, particularly for developing countries that are already experiencing severe climate impacts. Building on the New Collective Quantified Goal (NCQG) on climate finance agreed at COP29 in Baku, Parties reaffirmed the objective of mobilising at least USD 300 billion per year in public climate finance by 2035, as part of a broader target of USD 1.3 trillion annually from both public and private sources. Developing countries strongly advocated for increased funding for adaptation measures, such as flood protection, drought-resilient water systems and climate-resilient infrastructure, which historically attract less private investment than mitigation projects.
In response, Parties agreed to call for efforts to at least triple adaptation finance by 2035 within the NCQG framework. The European Union reiterated its position that a larger share of climate finance should be directed toward adaptation and resilience. In 2024, the EU and its Member States remained the world’s largest providers of climate finance, contributing €31.7 billion, approximately half of which supported adaptation efforts. Countries also advanced work on adaptation indicators, aimed at measuring whether adaptation actions are genuinely improving safety and resilience for vulnerable communities.
Transition away from fossil fuels and collective action
The transition away from fossil fuels was another central issue during the second week of negotiations. Calls intensified for strong language reflecting the Global Stocktake decision adopted at COP28 in Dubai, which recognised the need to move away from fossil fuels in energy systems. The Brazilian concept of mutirão, referring to collective, community-driven effort, became a guiding theme, underscoring the necessity of coordinated global action at scale.
The EU emphasised that this transition is already underway domestically. Over the past decade, the Union has more than halved its coal consumption, significantly reduced its reliance on fossil gas, and rapidly expanded renewable energy. In 2024, renewables accounted for 47% of the EU electricity mix, and overall final energy consumption continued to decline. Through initiatives such as the European Green Deal, the Fit for 55 package and REPowerEU, the EU presented itself as evidence that a managed fossil-fuel transition can enhance energy security, lower costs for citizens and foster new industrial opportunities.
At COP30, the EU reaffirmed its commitment to the COP28 pledges to triple renewable energy capacity and double energy efficiency by 2030. A coalition of more than 80 countries, led by Brazil and including the EU and its Member States, launched a new partnership dedicated to transitioning away from fossil fuels, while stressing the importance of just-transition measures to protect workers and communities.
Social dimension, forests, and inclusion
The social dimension of climate action gained renewed attention. COP30 outcomes included the establishment of a Just Transition Mechanism aimed at supporting workers, vulnerable communities and affected regions during the shift to a low carbon, climate-resilient economy. The EU strongly supported a just Transition Action Plan and promoted inclusive dialogue with labour organisations, Indigenous Peoples, youth groups and civil society. Gender equality was also prioritised, resulting in the adoption of a new Belém Gender Action Plan recognising the disproportionate impacts of climate change on women and girls and their essential role in decision making.
Beyond negotiations, COP30 strengthened several key initiatives related to carbon markets and forest protection. The EU supported the launch of an Open Coalition on Compliance Carbon Markets to improve the credibility and effectiveness of carbon pricing mechanisms while preventing greenwashing. On forests, the EU endorsed the Tropical Forest Forever Facility and renewed commitments to halt and reverse deforestation in the Congo Basin by 2030.
In conclusion, COP30 did not fully deliver the level of ambition many countries and stakeholders had hoped for. Nevertheless, it demonstrated that multilateral cooperation remains capable of producing tangible outcomes, even amid geopolitical challenges and the absence of the United States. The conference marked a transition from promises to implementation, while making clear that far greater urgency and ambition are still required. COP30 ended with cautious optimism, paired with a recognition that the world must accelerate climate action dramatically in the coming years.
Agustin Caiafa, Audit Supervisor from ECOVIS Uruguay in Montevideo, spent six weeks on secondment at the office of ECOVIS Grosclaude & Partners in Madrid, from 1st October to 12th November.
We asked Agustin to share details of his experience, reflecting on how the secondment supported his professional development and engagement with the global Ecovis network.
Personal Income Tax Deduction in Vietnam: An Increase in 2026
11.12.2025
Vietnam is introducing updated personal income tax deductions to better reflect current living costs and support taxpayers. The experts from ECOVIS AFA Vietnam provide an overview of the key changes and their implications for individuals and families.
The National Assembly has recently approved Resolution No. 110/2025/UBTVQH15 on adjusting the family circumstance-based deduction level of personal income tax. Specifically:
The deduction level for taxpayers has increased to 15.5 million VND per month (186 million VND/year). Under current regulations, individuals without dependents must pay personal income tax if their total income from salary and wages exceeds 11 million VND per month (132 million VND/year).
Additionally, the deduction for each dependent has been increased to 6.2 million VND per month. Under current regulations, individuals with dependents receive a deduction of 4.4 million VND per dependent per month.
Resolution No. 110/2025/UBTVQH15 takes effect from January 1, 2026 and will apply to the 2026 tax period. At the same time, the National Assembly Standing Committee’s Resolution No. 954/2020/UBTVQH14 dated June 2, 2020, on adjusting the family deduction level of personal income tax, will cease to be effective.
With the new deduction rates, individuals can retain a larger portion of their income, especially households with small children or elderly family members to support. This decision has been positively received by the public, who believe the adjustment is timely and aligned with actual living conditions, ensuring that the policy provides fair and reasonable incentives, contributes to improving taxpayers’ living standards, and creates motivation to encourage work and productivity.
The above contents are researched and summarized by ECOVIS AFA Vietnam from widely published legal documents and articles. If you would like to discuss any issues in more in-depth, please contact us via the information below:
Steuervergünstigungen in der Grunderwerbsteuer: Personengesellschaften können jetzt noch profitieren
19.01.2026
Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten rechtsfähige Personengesellschaften seit 2024 nicht mehr als Gesamthand. Das bedeutet, dass Personengesellschaften nunmehr selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und eigenes Vermögen erwerben können. Das führte unter anderem zu einer wichtigen Änderung im Grunderwerbsteuerrecht. Was die Steuervergünstigungen im Detail bedeuten und was für Altfälle gilt, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg.
Die Übergangsregelung und ihre Fristen
Ab dem 1. Januar 2024 wären die Steuerbefreiungen nach den Paragraphen 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für Personengesellschaften entfallen. Um diese Steuervergünstigungen dennoch aufrechtzuerhalten, führte der Gesetzgeber mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz den Paragraphen 24 des GrEStG ein. Dieser sorgt dafür, dass Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand gelten. Doch diese Regelung ist nur eine Übergangsmaßnahme und läuft Ende des Jahres 2026 aus. ‚‚Der Gesetzgeber hat zwar Überlegungen angestellt, die geltenden Regeln über den 31. Dezember 2026 hinauszuverlängern, aber diese wurden inzwischen verworfen”, erklärt Steuerberater Daniel Ehlke bei Ecovis in Nürnberg. ‚‚Somit müssen wir davon ausgehen, dass ab 2027 Personengesellschaften wie die eGbR, OHG und KG nicht mehr von den Steuerbefreiungen profitieren können.”
Was sind die Steuervergünstigungen nach den Paragraphen 5 und 6 GrEStG?
‚‚Die Paragraphen 5 und 6 GrEStG bieten Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen den Gesellschaftern und ihren Gesellschaften”, erläutert Steuerberater Ehlke. ‚‚Die Vorschriften beruhen auf der Annahme, dass Grundstücke bei derartigen Übertragungen grundsätzlich im gleichen grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich bleiben, da die Gesellschafter über ihre Mitberechtigung weiterhin Einfluss auf das Grundstück nehmen können.” Das bedeutet: Grundstücksübertragungen zwischen Miteigentümern oder von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand bleiben steuerfrei, sofern die Eigentümer auch an der Gesamthand beteiligt sind. Auch die Übertragung von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bleibt steuerfrei, soweit die Beteiligungsquoten deckungsgleich sind. Dabei gelten jedoch bestimmte Vor- und Nachbehaltensfristen von zehn Jahren und in Ausnahmefällen von bis zu 15 Jahren.
Was gilt für Altfälle?
‚‚Für alle Vorgänge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, selbst wenn die Regelungen in Paragraph 24 GrEStG auslaufen”, betont Steuerberater Ehlke. ‚‚In diesen Altfällen gilt weiterhin eine zehnjährige Nachbehaltensfrist. Innerhalb dieser Frist darf der Anteil des Verkäufers an der Gesamthand nicht sinken.” Dass der Paragraph 24 GrEStG mit dem Ende des Jahres 2026 entfällt, führt im Grundsatz zu einem Sperrfristverstoß, wodurch die Steuerbefreiung gefährdet wäre. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Paragraphen 23 Absatz 27 GrEStG vorgesorgt und sichergestellt, dass die Steuerbefreiungen für Altfälle bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin gelten.
Empfehlung: Maßnahmen noch vor dem 31. Dezember 2026 ergreifen
‚‚Ab dem Jahr 2027 wird es keine Steuerbefreiungen mehr für Personengesellschaften in der jetzigen Form mehr geben”, warnt Steuerberater Ehlke. ‚‚Es ist derzeit noch unklar, wie der Gesetzgeber darauf reagieren wird, aber es ist anzunehmen, dass Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolgen künftig schwieriger werden.” Aus diesem Grund empfiehlt er, geplante Übertragungen und Umstrukturierungen noch vor dem 31. Dezember 2026 durchzuführen. ‚‚Danach kommt es in vielen Fällen zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn der Gesetzgeber keine weiteren Maßnahmen ergreift.”
Richtsatzsammlung: Zulässigkeit von Schätzungen bei mangelhafter Kassenführung
16.01.2026
Bei Mängeln in der Buchführung greift das Finanzamt bei Schätzungen häufig auf die Richtsatzsammlung zurück. Nun bezog der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Schätzungsbefugnis. Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim in Demmin erklärt, wie das Finanzamt vorgehen darf.
Liegen schwere formelle Buchführungsmängel vor, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Richtsatzsammlung enthält dafür Durchschnittswerte für unterschiedliche Branchen. Gemäß der Abgabenordnung (AO) lassen sich so Vergleichswerte heranziehen, die Anhaltspunkte darüber geben, welche Gewinne sich in der jeweiligen Branche erzielen lassen.
Zum Hintergrund des BFH-Urteils
Bei einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb warf der Außenprüfer dem Kläger – also dem Gastronomiebetrieb – vor, dass seine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß sei. Die im Betrieb verwendete EDV-Kasse gab Belege als „Tagesabschlüsse“ aus, die nicht fortlaufend nummeriert waren. Auffällig war zudem der fehlende Ausweis von Stornobuchungen. Der Prüfer schätzte daher die Umsätze anhand der Richtsatzsammlung, da er einen internen Betriebsvergleich nicht für zielführend hielt. Da das Ergebnis jedoch zu hoch eingeschätzt wurde, berücksichtigte der Prüfer einen Sicherheitsabschlag von 30 Prozent seines Ergebnisses und legte den geschätzten Wert der Besteuerung zugrunde. Dagegen wehrte sich der Kläger.
Aus Sicht des BFH sind Schätzungen zulässig, wenn formelle Buchführungsmängel die sachliche Richtigkeit infrage stellen (Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23-24/21). Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um eine tatsächliche Verkürzung von Einnahmen handelt. Vielmehr gibt es bei formellen Mängeln keine Gewähr dafür, dass die Bareinnahmen vollständig erfasst wurden. In schwerwiegenden Fällen steht es dem Finanzamt grundsätzlich frei, die geeignete Schätzungsmethode zu wählen. Die Finanzbehörde muss jedoch sicherstellen, dass die gewählte Methode zu einem realistischen Ergebnis führt.
Die Nachvollziehbarkeit ist entscheidend
Das Ergebnis der Schätzung muss vom Finanzamt für alle Beteiligten nachvollziehbar begründet sein. Es sind alle Annahmen zu benennen, die eine Schätzung schlüssig, wirtschaftlich umsetzbar und vernünftig machen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag verwendet. „Verletzt das Finanzamt die geltenden Grundsätze, sollten sich Betriebe gegen den sachlich-rechtlichen Mangel wehren“, rät Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim in Demmin.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Das BFH-Urteil zeigt erneut auf, dass formell ordnungswidrige Kassen zu einer Hinzuschätzung der Einnahmen führen können. „Das Finanzamt darf allerdings nicht willkürlich schätzen. Es muss eine geeignete Schätzungsmethode wählen und sämtliche Annahmen genau begründen, damit die Schätzung anerkannt wird“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Claudia Reim abschließend.
Datenlöschung und DSGVO: Wie Unternehmen ein wirksames Löschkonzept umsetzen können
15.01.2026
Wer seine Kundinnen und Kunden direkt anspricht, braucht deren Einwilligung – und muss personenbezogene Daten auch wieder löschen können. Dabei müssen Unternehmen einiges beachten. Tun sie das nicht, kann das unangenehme Folgen haben.
Direktmailings, Social-Accounts oder gezielte Werbeangebote per E-Mail? Nicht immer ist es einfach, den richtigen Weg und Zeitpunkt für die Kundenansprache zu finden. Und dann ist da noch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Betriebe beachten müssen. Einmal richtig aufgesetzt, ist das Wichtigste geschafft. „Aber Vorsicht“, warnt Anja da Cunha, Ecovis-Unternehmensberaterin in Rostock: „Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen dann nicht nachlassen – insbesondere, wenn es um die Konzeption und Umsetzung von tragfähigen Löschkonzepten geht.“
Für wen die Vorgaben gelten
Relevant ist dieser Punkt für sämtliche Unternehmen – quer durch alle Branchen und über alle Betriebsgrößen hinweg. „Die meisten Betriebe sind bei diesem Thema auch bereits sehr gut aufgestellt“, sagt da Cunha, „schließlich ist die DSGVO nicht mehr neu.“ Die erforderliche Einwilligung inklusive des Double-Opt-in ist in den meisten Unternehmen längst standardmäßig umgesetzt. Ebenso wie die entsprechenden Widerspruchsmöglichkeiten. Klärungsbedarf gibt es allerdings immer wieder dann, wenn es um die Löschung personenbezogener Daten geht, berichtet da Cunha aus der Praxis: „Hier ist häufig nicht klar, wie ein sauberes Löschkonzept auszusehen hat.“
Kein Wunder, denn genaue Vorgaben dazu gibt es nicht – auch, weil die Speicherung der einmal gesammelten Daten höchst unterschiedlich ist. Während große Unternehmen längst mit automatisierten CRM-Systemen arbeiten (CRM: Customer Relationship Management), hantieren gerade kleine Betriebe häufig noch mit von Hand gepflegten Excel-Listen. Ein „richtiges Löschkonzept“ ist folglich immer eines, das auch zum Unternehmen und zur Art der Datenspeicherung passt. „Wichtig ist, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, die definierten Prozesse kennen und sich an diese halten“, erläutert da Cunha.
Wann Unternehmen Daten löschen müssen
Einige Regeln aber stehen fest: Unternehmen müssen die Daten löschen, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr existiert. „Gibt es also etwa die Einwilligung zu einem Newsletter, der über Sommerangebote informiert, können Betriebe diese Daten nicht einfach nutzen, um später Produktneuheiten anzupreisen“, erläutert Ecovis-Unternehmensberater Andreas Bachmeier in Dingolfing und ergänzt: „Beachten Sie also bereits bei der Konzeption der Einwilligung darauf, dass Sie deren Umfang nicht versehentlich zu sehr einschränken.“ Auch bei Unternehmensnachfolgen oder -verkäufen sollten Unternehmen darauf achten, dass sie Datenbestände des Vor-Eigentümers nicht ohne Weiteres übernehmen können. Darüber hinaus haben Kundinnen und Kunden jederzeit das Recht, die Löschung ihrer Daten ohne Angabe weiterer Gründe zu beantragen. „Und löschen heißt löschen. Unternehmen dürfen die Daten dann in der Regel auch nicht pseudonymisiert für die eigene Statistik oder auf Blacklists weiter vorhalten. Auch Backups müssen sie regelmäßig überschreiben“, stellt da Cunha klar.
Wer Löschungen überprüft
Gibt es konsolidierte Aktionen von Behörden, kann jedes Unternehmen als Teil einer Stichprobe im Rahmen von Datenschutz-Audits überprüft werden. Auch im Falle von Beschwerden wird nachgeprüft, ob sich die betreffenden Unternehmen an die bestehenden Regeln halten. Dann muss ein Löschkonzept vorliegen. „Dabei ist es von Vorteil, wenn der Prozess schriftlich festgehalten ist“, sagt Bachmeier, der selbst als Datenschutzbeauftragter für Unternehmen agiert. Die Prozessbeschreibung sollte nachvollziehbar sein und die folgenden Fragen beantworten:
Was wird gelöscht?
Wann wird gelöscht?
Wer ist dafür verantwortlich?
Verantwortliche im Betrieb benennen
Es kommt ganz auf die Größe und die Datenspeicherungssysteme an, wer im Betrieb die Verantwortung tragen sollte. Das Löschkonzept kann in den Händen der Marketingabteilung ebenso gut aufgehoben sein wie bei der IT-Abteilung oder der Geschäftsführung. „Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt das Thema in die Verantwortung von Profis, ernennt also einen Datenschutzbeauftragten“, sagt Bachmeier. Wenn 20 Mitarbeitende im Unternehmen regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, sind Datenschutzbeauftragte ohnehin Pflicht. Wer besonders sensible Daten verarbeitet oder umfangreiche und systematische Datenverarbeitung betreibt, braucht ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten.
Auch externe Datenschutzbeauftragte können eine lohnende Investition sein. „Insbesondere mit Blick auf die sich immer wieder ändernde Rechtslage aufgrund von nationalen oder auch EU-weiten Vorgaben sowie den dazu vorgegebenen Fortbildungsmaßnahmen“, sagt Bachmeier.