Wirtschaftsprüfer, Transfer Pricing und M&A Berater in Madrid
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Das Audit & Advisory, Transferpreis- und M&A Büro ECOVIS Audit Madrid Grosclaude & Partners begann ihre Tätigkeiten im 1990. Es ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die sich auf in- und ausländische Unternehmen mit Sitz in Spanien konzentriert.
ESMA Sets 2025 Priorities: Geopolitical Risks, Sustainability Reporting, and Digital Transparency
18.11.2025
ESMA has released the 2025 European Common Enforcement Priorities (ECEP), outlining the main focus areas for national enforcers and listed companies during the upcoming reporting season. The three central priorities are IFRS financial statements, sustainability reporting under the CSRD/ESRS, and ESEF digital reporting. The overall goal is to improve the quality, transparency, and consistency of corporate disclosures, encouraging a stronger connection between financial performance and sustainability information.
Regarding IFRS financial statements, ESMA calls on companies to provide clearer and more detailed disclosures on geopolitical risks and their potential impact on financial performance, cash flows, and assumptions. ESMA warns against vague references to “geopolitical uncertainties,” urging issuers to specify the nature of the events; such as the conflict in Ukraine, the humanitarian crisis in Gaza and commodity volatility, as well as explain how these influence accounting estimates, valuations, and on going concern assessments. ESMA also encourages companies to consider whether additional disclosures beyond IFRS requirements are needed to give investors a comprehensive understanding of resilience and exposure to global disruptions.
The second priority concerns sustainability reporting, with 2025 marking the first year of CSRD application for large undertakings (Wave 1). ESMA recognizes the challenges companies face in adopting the European Sustainability Reporting Standards (ESRS) but reiterates two fundamental principles: a robust double materiality assessment and a coherent, accessible report structure. Companies are expected to explain their materiality methodology, thresholds, and stakeholder engagement, avoiding standardized or generic disclosures. The mapping of impacts, risks, and opportunities (IROs) must be explicit and well-structured to enhance comparability among issuers. The Authority underscores that sustainability information should not stand apart from financial data but form part of a global corporate narrative on risks, strategy, and long-term value creation.
The third focus area is digital reporting under ESEF (European Single Electronic Format). The Authority highlights the importance of technical accuracy and reminds issuers to properly manage extensions and anchoring, avoiding duplications or incorrect linkages.
Finally, ESMA’s report includes cross-cutting observations on the alignment of financial and sustainability information. It stresses that climate-related impacts and sustainability metrics disclosed in management reports must be consistent with the assumptions used in financial statements. ESMA also reminds companies of the upcoming amendments to IFRS 9 and IFRS 7, effective January 1, 2026, which address issues such as nature-dependent electricity contracts, electronic settlement of financial liabilities and ESG-linked features in financial assets. Companies are advised to assess and disclose potential impacts early, within their 2025 reports.
Overall, the 2025 ECEP marks another step toward the effective integration of financial and sustainability reporting. ESMA’s guidance pushes European companies to combine technical compliance, strategic transparency, and meaningful communication, ensuring that financial reports not only meet regulatory standards but also reflect the company’s resilience, accountability and long-term value for investors and stakeholders.
“New York, New York” – Workcation at the CBIZ office
04.11.2025
Liliana Ochoa, Marketing Coordinator from ECOVIS Mexico, spent a month in the CBIZ office in New York City, from 11 August to 11 September.
What motivated you to do a workcation?
Having the opportunity to expand my knowledge and improve my relationship and network with other colleagues.
What were your main goals during your time in the Host Office?
Learn as much as possible and explore the opportunity to develop future collaborations that could be beneficial for both companies.
Did you feel productive during your workcations, did you get much work done?
Of course! My normal activities were covered 100%, and I also had to go to the office every day during their working hours.
How did you balance work with enjoying time exploring a foreign city?
The office was very close to where I lived, so that was very convenient because the weather was incredible and after work I had sunlight and plenty of time to go to different places. I also used the weekends to make lots of plans.
Did you have any networking opportunities during your workcation?
Of course, built really good relationships with many colleagues in the office, and I am looking forward to collaborating with them very soon.
What were the highlights of your workcation experience?
Meeting people from another city who speak a different language and also getting to know what kind of company they are, their work methodology, and spending extended time in a country with a culture different from mine.
Did you experience any challenges or difficulties?
Probably the exchange rate. The US dollar is considerably stronger than the Mexican peso, and accommodation prices are also higher than in Mexico. As for work, I didn’t encounter any challenges or difficulties.
Do you have any tips for individuals considering a workcation for the first time?
Yes, I would probably recommend not doing the program in the summer, as many colleagues are out of the office on vacation, and that can be a drawback for getting to know and interacting with people from the host office.
“From Down Under to the Acropolis” – Workcation at ECOVIS Hellas
04.11.2025
Evie Galanopoulou, Bookkeeper at ECOVIS Clark Jacobs in Sydney, spent a day with ECOVIS Hellas Greece in Athens at the end of September.
What motivated you to do a workcation?
I wanted to make the most of some planned travel by connecting with colleagues in another Ecovis office. It felt like a great chance to blend professional growth with personal exploration.
What were your main goals during your time in the Host Office?
My goals were to maintain momentum on current projects, build relationships with the Athens team, and gain a better understanding of how different offices within the network operate.
How did you balance work with enjoying time exploring a foreign city?
I structured my day carefully. Spent my morning and early afternoon at the office and organised my evening for sightseeing and enjoying the local culture. Athens makes it easy, with so much to explore just a short walk from the office!
Did you have any networking opportunities during your workcation?
Definitely. Meeting the Athens team in person added a whole new dynamic to our collaboration. Casual conversations over coffee turned into great knowledge-sharing moments.
What were the highlights of your workcation experience?
The hospitality from the Athens team stood out. Being welcomed so warmly really made a difference. Also, walking out of the office to views of the Lycabettus hill (where I lived for a year) never got old—it’s hard not to feel inspired in a city with such rich history and energy.
Do you have any tips for individuals considering a workcation for the first time?
Be clear with your schedule, stay connected with your team, and make space to enjoy your surroundings. It’s a great way to work, travel, and connect on a global scale.
Hofübergabe-Check: Was Landwirte über 50 jetzt unbedingt beachten sollten
05.12.2025
Die Hofübergabe ist ein Schritt, der im Leben in der Regel zweimal vorkommt: einmal bei der Hofübernahme und einmal bei der Hofübergabe. Damit dies erfolgreich gelingt, gilt es, im Vorfeld einiges zu bedenken.
Beim Hofübergabe-Check geht es nicht darum, die Übergabe schon einzuleiten, sondern darum – ähnlich einer Vorsorgeuntersuchung beim Arzt –, Gefahren und Probleme frühzeitig zu erkennen. Dadurch lassen sich potenzielle zukünftige Probleme beseitigen, bevor sie überhaupt entstehen.
Frühzeitig planen und miteinander reden
Der erste Schritt ist, sich rechtzeitig Gedanken über die Hofübergabe zu machen und offen mit der Familie darüber zu sprechen. „Auch wenn die Übergabe noch nicht ansteht, lohnt es sich zum Beispiel, bestehende Testamente zu prüfen, besonders dann, wenn sie bei der Eheschließung erstellt wurden. Die damaligen Regelungen passen oft nicht mehr zur heutigen Situation“, erklärt Peter Schöllhorn, Steuerberater bei Ecovis in München.
Typischer Fall: Berliner Testament
Häufig haben Ehepaare in jungen Jahren ein Berliner Testament errichtet und damit festgelegt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. „Das verhindert zwar eine Erbengemeinschaft nach dem ersten Todesfall, hat aber einen steuerlichen Nachteil: Die Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt“, sagt Schöllhorn. Da sich mit 50 Jahren häufig schon herauskristallisiert, wer als Hofnachfolger geeignet ist oder wer den Hof definitiv nicht übernehmen möchte, wäre es steuerlich umso ärgerlicher, die Freibeträge der Kinder nicht zu nutzen.
Es kann sogar noch ungünstiger laufen. Reichen die Freibeträge nicht aus, würden sowohl bei der Übertragung beispielsweise vom Vater auf die Mutter als auch von der Mutter auf das Kind Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Damit kommt es zur doppelten steuerlichen Belastung. „Das passende Testament für die Zukunft zu verfassen, ist oftmals eine echte Herausforderung. Deshalb machen viele Landwirte häufig gar keine Testamente, weil sich die Übergeber nicht entscheiden können“, weiß Schöllhorn aus Erfahrung.
Mehr Spielraum mit dem „Supervermächtnis“
Eine Möglichkeit ist das „Supervermächtnis“. Hierbei bestimmen die Ehegatten im Testament ein unbedingtes Vermächtnis zugunsten der Kinder. Festgelegt wird, wer potenzieller Vermächtnisnehmer ist und zu welchem Zweck das Vermächtnis dient. Die konkrete Ausgestaltung – also die Höhe des Vermächtnisses, dessen Inhalt und der Zeitpunkt – wird dem überlebenden Ehepartner überlassen. Das hat zwei Vorteile: Der überlebende Ehegatte kann die entsprechenden Nachlassgegenstände angepasst an die jeweilige Situation an die Kinder mittels Vermächtnisses weiterreichen und dabei die Freibeträge der Kinder gezielt nutzen.
Bei der Testamentserstellung in der Landwirtschaft ist eine steuerliche Beratung Pflicht. Denn Notare oder Rechtsanwälte haben die steuerlichen Folgen nicht immer vollständig im Blick. Etwaige Fehler können hier die Existenz des Betriebs gefährden.
Testament ist nur der letzte Anker
Ein Testament wirkt erst nach dem Tod, und niemand kann voraussagen, wie sich die Rechtslage, die Vermögenswerte oder die Interessen der Kinder bis dahin entwickeln. „Deshalb ist eine lebzeitige Übergabe, bei der beide Generationen aktiv mitgestalten, meist die bessere Lösung“, sagt Schöllhorn.
Frühzeitig beginnen und Freibeträge nutzen
Auch wenn die Übergabe noch nicht direkt bevorsteht, sollten Landwirte frühzeitig das Thema mit ihrem Steuerberater besprechen. Denn für Vermögen außerhalb des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird oft der Freibetrag benötigt, um eine steuerneutrale Übertragung zu sichern. Jedes Kind hat alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für viele Immobilien, etwa in Ballungsgebieten, reichen die Freibeträge jedoch nicht aus, um die Immobilie in einem Zuge steuerfrei an ein Kind zu übertragen. „Wer daher früh mit den Planungen anfängt und die Übertragungen startet, kann die Freibeträge mehrfach nutzen“, sagt Schöllhorn.
Übergabe in Etappen: Eltern-Kind-GbR
Läuft die Zusammenarbeit zwischen den Generationen gut, kann der Einstieg des Kindes über eine Eltern-Kind-GbR erfolgen. Der Übernehmer wird so frühzeitig Mitunternehmer, das Vermögen verbleibt dabei aber zunächst im Sonderbetriebsvermögen des Übergebers. Als Mitunternehmer fühlt sich der potenzielle Hofnachfolger stärker verantwortlich als in der Rolle des reinen Arbeitnehmers.
Zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich das Vermögen entweder ins Gesamthandsvermögen oder direkt auf das Kind übertragen. „Das Prinzip ähnelt dem des begleiteten Fahrens mit 17, nur dass die GbR ruhig länger als ein Jahr dauern darf, damit der Hofnachfolger sich auch gut in die Verwaltungsarbeit des Hofs einarbeiten kann“, sagt Schöllhorn. So wird aus der Hofübergabe kein spontaner Notfall, sondern ein gut geplanter Schritt in die Zukunft.
Gut zu wissen: Diese fünf Schritte sollten sie bei einer Hofübergabe beachten
Wenn Sie 50 Jahre oder älter sind, machen Sie sich Gedanken, wann, wie und an wen Sie Ihren Betrieb übergeben möchten.
Stimmen Sie Ihre Pläne mit Ihrem Partner ab und behalten Sie dabei auch Ihr Testament im
Binden Sie Ihren Steuerberater frühzeitig So lassen sich steuerliche Details im Voraus besprechen und gut planen.
Sprechen Sie mit Ihren
Entscheiden Sie, ob Sie bereits vorzeitig Teile des Vermögens übertragen möchten, um Freibeträge gezielt nutzen zu können.
Checkliste: So kann die Hofübergabe gelingen
Sie denken über die Hofübergabe nach? Unsere Checkliste hilft Ihnen, alle wichtigen Schritte zu berücksichtigen und den Übergang reibungslos zu gestalten. Die Checkliste finden Sie hier.
Nießbrauch im Betriebsvermögen: Ein heißes Eisen für Unternehmerinnen und Unternehmer
03.12.2025
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich erneut über die Schenkung einer Kommanditbeteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt entschieden. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Schenkung von Wirtschaftsgütern aus Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt veröffentlicht. Die Kernaussage: Es ist kompliziert und in der Praxis gibt es charmantere Lösungen. Welche das sind, erklärt Steuerberater Torsten Sonnenberg bei Ecovis in Halle an der Saale.
Was ist Nießbrauch und warum lässt er sich in der Nachfolgeplanung nutzen?
Nießbrauch bezeichnet das Recht, einen Gegenstand, beispielsweise einen Firmenanteil oder eine Immobilie, zu nutzen und daraus Vorteile zu ziehen, ohne der Eigentümer des Gegenstands zu sein. In der Nachfolgeberatung spielt der Nießbrauch eine zentrale Rolle. Nach eigener Einschätzung werden die meisten Immobilien unter Nießbrauch übertragen. Steuerberater Sonnenberg erklärt: „Nießbrauch ist ein bewährtes Mittel in der Nachfolgeplanung, um den Übergeber abzusichern und gleichzeitig den Wert der Schenkung zu mindern. Doch im betrieblichen Sektor ist Vorsicht geboten.“
Die Vorteile und Risiken einer Schenkung unter Nießbrauch
Ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie hat auf den ersten Blick einige Vorteile. Der Schenkende bleibt durch die Mieteinnahmen abgesichert, und der Wert der Immobilie lässt sich durch die Übergabe mit Nießbrauch entsprechend mindern. Schließlich würde kaum jemand eine Immobilie kaufen, deren Erträge eine andere Person erhält. „Diese Logik funktioniert im Privatbereich gut, aber im Betriebsvermögen kommen zahlreiche zusätzliche Faktoren ins Spiel, die das Ganze schnell kompliziert machen können“, sagt Steuerberater Torsten Sonnenberg.
Nießbrauch im Betriebsvermögen: Besonderheiten beachten
Im betrieblichen Bereich kommen, je nach Einkunftsart und Rechtsform, viele Besonderheiten hinzu. Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Nießbrauch im Betriebsvermögen bei einem Einzelunternehmen faktisch nicht mehr möglich. Grund: Der BFH setzt voraus, dass der Schenkende seine betriebliche Tätigkeit einstellt (BFH-Urteil vom 25. Januar 2017, X R 59/14). Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchrechts ist dies in fast keinem Fall so. Die Konsequenz wäre, dass mindestens für die Ertragsteuer alle stillen Reserven aufzudecken wären. In der Regel folgt auch die Schenkungsteuer des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) dieser Auffassung. Deshalb fällt neben der Einkommensteuer noch meistens Schenkungsteuer an (Paragraph 13b Absatz 1 ErbStG).
Vertragliche Gestaltung entscheidend
Bei einer Personengesellschaft ist die Vertragsgestaltung entscheidend. Hier wird erwartet, dass der Beschenkte eine Mitunternehmerstellung erhält. Dies ist dann erfüllt, wenn er entsprechende Kontroll- oder Mitspracherechte hat und am laufenden, aber auch endgültigen Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Ein gänzlicher Vorbehaltsnießbrauch würde jedoch je nach Ausgestaltung des Nießbrauchrechts an sich eben nicht zur Mitunternehmerstellung führen. Auch hier wäre dann die Konsequenz, dass in der Ertragsteuer alle stillen Reserven aufzudecken sind und zusätzlich Schenkungsteuer anfällt.
In der Praxis hat sich deswegen ein „Quotennießbrauch“ herauskristallisiert, wobei es für diese Fälle weiterhin etliche Rechtsunsicherheiten gibt. Auch handelsrechtlich ist unklar, wem beispielsweise Rücklagen oder Substanzgewinne zustehen. Auch das Abstimmungsverhalten wird in vielen Verträgen unterschiedlich gehandhabt. Das bedeutet für alle Beteiligten oftmals einen hohen Zeitaufwand und viel Know-how – gerade bei der Vertragsgestaltung.
Hinzu kommen Besonderheiten, etwa wie ein Nießbrauch an einem Einzelwirtschaftsgut im Betriebsvermögen oder an Kapitalgesellschaften zu behandeln ist. Zu allen Vorfällen gibt es unzählige Rechtsprechungen, die Chancen, aber auch Risiken bergen, die am Ende zu unnötigen Steuern führen können. „Hinzukommt, dass vertragliche Formulierungen oftmals so komplex sind, dass sie für Unternehmerinnen und Unternehmer kaum noch nachvollziehbar und verständlich sind. Andere Lösungen können hier klarer sein“, sagt Torsten Sonnenberg.
Alternative Lösungen zur Absicherung des Übergebers
Eine Möglichkeit, den Übergeber abzusichern, besteht in einer Versorgungsrente. Diesen Weg fördert der Gesetzgeber ausdrücklich. Für den betrieblichen Bereich stellt die Versorgungsrente in vielen Fällen eine elegantere Lösung dar. Eine Alternative ist der gleitende Übergang. Anstatt den Betrieb sofort vollständig zu schenken, ist es auch möglich, erst einen Teil zu übertragen und gleichzeitig dem Übernehmenden unternehmerische Unterstützung zu geben.
Ein wichtiger Hinweis: Die Liquiditätsplanung
Viele Mandanten schätzen ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf oft falsch ein. Das klassische Haushaltsbuch und realistische Annahmen helfen dabei, zu einer besseren Einschätzung zu kommen. Der Liquiditätsbedarf spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob ein Nießbrauch sinnvoll ist oder nicht. Dazu erklärt Steuerberater Sonnenberg: „Die genaue Ermittlung des Liquiditätsbedarfs ist entscheidend. Ohne eine realistische Einschätzung der Finanzsituation kommt es oft zu Fehlentscheidungen bei der Wahl des Übergabemodells.“
Eine sorgfältige Planung ist entscheidend
Während der Nießbrauch im Privatvermögen meist eine gängige Lösung ist, ist er im unternehmerischen Bereich tendenziell eher die Ausnahme. Dies hat mehrere Gründe, die für Mandanten oft nicht klar sind. „Deshalb lohnt es sich, die verschiedenen Varianten sorgfältig zu prüfen und sich gut beraten zu lassen“, empfiehlt Torsten Sonnenberg.
Inventur: Was Betriebe beachten müssen und welche Stolperfallen drohen
01.12.2025
Zum Abschluss eines Geschäftsjahrs sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, das Betriebsvermögen genau unter die Lupe zu nehmen. Bei der ordnungsgemäßen Inventur, also der körperlichen Bestandsaufnahme der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, ist Vorsicht angesagt, mahnt Michael Unnerstall, Steuerberater bei Ecovis in Vechta: „Wer Fristen versäumt, ungenau arbeitet oder veraltete Bestände einfach fortschreibt, riskiert Fehler im Jahresabschluss.“
Die Inventur ist das Fundament für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Unternehmerinnen und Unternehmer daher ihren Warenbestand und andere Vermögenswerte erfassen. Damit sich der Bestand in seiner tatsächlichen Höhe und Bewertung überprüfen lässt, schreiben Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung klare Pflichten vor. Das Inventar muss vollständig und nachvollziehbar sein. Betriebe müssen zwingend Mengen, verständliche Bezeichnungen und den Wert der Vermögensgegenstände auflisten.
Welche Inventurverfahren stehen Unternehmen zur Verfügung?
Bilanzierende Betriebe können zwischen mehreren Verfahren wählen. Die klassische, zeitnahe Inventur erfolgt am Bilanzstichtag oder in einem engen Zeitraum von zehn Tagen davor oder danach. Alternativ erlaubt das Gesetz eine zeitverschobene Inventur innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Betriebe ihre Bestände durch Fortschreibung oder Rückrechnung korrekt auf den Stichtag bewerten können. „Wir empfehlen unserer Mandantschaft, die Inventur möglichst zum Stichtag durchzuführen. Das verringert Fehler und vereinfacht die Dokumentation“, sagt Michael Unnerstall. Wird ein Warenwirtschaftssystem mit permanenter Inventur genutzt, müssen Unternehmen die Bestände grundsätzlich ebenfalls mindestens einmal im Jahr manuell überprüfen.
Was muss Betriebe erfassen?
Grundsätzlich gilt: Alles, was dem Unternehmen gehört, ist aufzunehmen. Dazu zählen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ebenso wie unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren, bewegliches Anlagevermögen und sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten. Gerade im Bereich der Hilfs- und Betriebsstoffe verlassen sich viele Unternehmen auf Schätzwerte. „Das kann bei einer Betriebsprüfung zu einem echten Problem werden“, warnt Unnerstall.
Welche Vereinfachungen sind erlaubt?
Erleichterungen wie Stichprobeninventur, Gruppenbewertung oder das Festwertverfahren sind zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Festwertverfahren bietet sich etwa für regelmäßig ersetzte Werkzeuge oder Verpackungsmaterial an. Wichtig ist, dass Betriebe die Werte regelmäßig überprüfen, spätestens alle drei Jahre. Unternehmen mit Warenwirtschaftssystemen haben es in der Praxis leichter. „Doch auch hier können Fehler auftreten, wenn Betriebe ihre Daten nicht pflegen und Abweichungen nicht kontrollieren“, sagt Michael Unnerstall.
Was ist sonst noch zu beachten?
Eine Inventur verlangt eine klare Organisation. Betriebe sollten alle Materialbewegungen während der Zählung stoppen. „Bestimmen Sie ein verantwortliches Team, sorgen Sie für nummerierte Inventurlisten, Kennzeichnung der Waren und die abschließende saubere Dokumentation“, empfiehlt Steuerberater Unnerstall. „Bei Fragen unterstützen wir unsere Mandanten und weisen sie selbstverständlich auf Unstimmigkeiten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hin.“
Tipp: Was sollten Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt tun?
Sorgen Sie für eine klare Inventur und eine saubere Dokumentation.
Achten Sie auch auf die geltenden Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren.