Restrukturierung: Künftig können Unternehmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens den Betrieb restrukturieren. Das ist allerdings mit hohen Hürden verbunden (Seite 4)
Erfolgsgeschichte Dehn Blitzschutz: Der Spezialist für Blitzschutz investiert trotz Corona-Krise: Ein neuer Produktions- und Logistikstandort entsteht (Seite 7)
Homeoffice und mobiles Arbeiten: Was bei den beiden Formen des Arbeitens zu beachten ist und welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten (Seite 8)
Frauenquote: Unternehmen sollen mehr Frauen in Führungspositionen berufen – das sieht ein Gesetzesentwurf vor (Seite 10)
Geänderte Strafbarkeit wegen Geldwäsche: Bereits leichtfertige Steuerhinterziehung ab 1.000 Euro gilt künftig als Geldwäsche (Seite 11)
Informationssicherheit und Datenschutz: Wie Unternehmen dafür sorgen können, dass Daten sicher und der Zugriff von außen erschwert ist (Seite 12)
Moderne Führung: Welche Fähigkeiten nötig sind, um heute Teams zu leiten, das weiß Führungskräfte-Coach Tobias Mayer (Seite 15)
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS red 1/2021 können Sie hier herunterladen.
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Mit Bier Geschichten erzählen und einzigartig brauen – die Rügener Insel-Brauerei hat ihr Erfolgsrezept gefunden. Das freut Biergenießer weltweit.
Die Idee zur eigenen Brauerei entstand beim Biertrinken, wie einer der Gründer Markus Berberich erzählt: „Wir haben uns überlegt, welche Biere es noch nicht gibt und wie wir sie brauen könnten. Schließlich hatten wir die Idee zur eigenen Brauerei.“ Die Standortwahl fiel auf Rügen. Die Insel dient der Brauerei als Inspiration. „Rügen ist ein beliebtes Ferienziel. Die Sehnsucht nach Urlaub nutzen wir, um unsere Inselgeschichten zu erzählen.“
Brauer aus Überzeugung
Braumeister Markus Berberich hat ein besonderes Brauverfahren entwickelt. Alle Biere werden mit Naturhopfen und Spezialmalzen gebraut und in flachen, offenen Wannen vergoren. Die besondere Raffinesse erhalten die Biere durch die traditionelle Flaschenreifung. Diesem in Deutschland einmaligen Verfahren und der Kreativität der Braumeister ist es zu verdanken, dass die Biere bereits mehrere internationale Auszeichnungen erhalten haben – darunter viermal für das weltbeste Bier.
„Unser Brauverfahren ist aufwendiger. Deshalb ist unser Bier auch etwas teurer“, sagt der 51-jährige Markus Berberich. Die Kunden der Rügener Insel-Brauerei sind keine klassischen Biertrinker, die ihren Durst löschen wollen. „Ich vergleiche sie mit Weintrinkern. Sie legen viel Wert auf Genuss“, sagt der Geschäftsführer. Neben Privatleuten kaufen vor allem Luxushotels die Biere. Die Brauerei exportiert 25 Prozent ins Ausland, darunter auch nach Japan oder Australien. Zu kaufen gibt es die Biere im Einzelhandel oder über den eigenen Online-Shop
Seit fünf Jahren begleitet Ecovis in Bergen auf Rügen die Insel-Brauerei. Markus Berberich hat damals eine Empfehlung von einem Freund bekommen. Das Team rund um Steuerberater Mauritz von Wersebe unterstützt die Brauerei unter anderem bei strategischen Fragen. „Die Beratung ist wirklich gut. Auch wenn ich manchmal sehr spezielle Fragen habe, weiß ich, dass eine Unternehmensgruppe hinter der Kanzlei steht. Eine Antwort bekomme ich immer schnell“, erklärt Berberich. In Zukunft will der Braumeister noch mehr Biersorten auf den Markt bringen und weiter an der Internationalisierung arbeiten.
Über die Rügener Insel-Brauerei
Markus Berberich, Andries und Frans de Groen haben 2014 die Rügener Insel- Brauerei gegründet und sie 2015 eröffnet. Ihre Braumethode mit Flaschenreifung und offener Gärung ist in Deutschland einmalig. Die Brauerei beschäftigt 30 Mitarbeiter. www.insel-brauerei.de
Ein Foto von Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe können Sie mit einem Klick aufs Foto downloaden.
Insolvenz und Sanierung: Das müssen Geschäftsführer beachten
09.04.2021
Das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) gilt seit 1. Januar 2021. Das Gesetz ändert das Insolvenzrecht und führt ein neues Restrukturierungsgesetz ein: das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Mit im Gepäck sind erweiterte Sanierungsmöglichkeiten und Pflichten für Geschäftsführer.
Neue Fristen für den Insolvenzantrag
Stellt ein Geschäftsführer fest, dass sein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er sofort einen Insolvenzantrag stellen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist unverändert bis zu drei Wochen.
Ist die Firma überschuldet, gilt jetzt eine neue Frist von bis zu sechs Wochen.
Stellt der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag oder zu spät, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Außergerichtliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Mit dem StaRUG hat der Gesetzgeber die präventive EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das neue Gesetz ermöglicht eine außerinsolvenzrechtliche Sanierungsmöglichkeit. Dieses Restrukturierungsverfahren schließt die Lücke zwischen freier Sanierung und gerichtlichem Insolvenzverfahren. Die Restrukturierung lässt sich in stiller Form – also nicht öffentlich – durchführen.
Welche Unternehmen die außergerichtliche Restrukturierung nutzen können
Das Verfahren können nur Unternehmen anwenden, die drohend zahlungsunfähig sind und deren Fortbestand gefährdet ist. Ihnen stehen Instrumente zur Verfügung, die das Unternehmen stabilisieren können:
Dazu gehören beispielsweise die Aussetzung der Vollstreckungsmöglichkeit durch Gläubiger sowie
eine Abstimmung des Restrukturierungsplans durch die Gläubiger vor Gericht.
Die Abstimmung lässt sich auch gegen Gläubiger einsetzen, die eine Restrukturierung ablehnen. Dazu müssen allerdings 75 Prozent der betroffenen Gläubiger für den vom Betrieb aufgestellten Plan stimmen. „Arbeitnehmerrechte und die betriebliche Altersversorgung müssen außen vor bleiben“, sagt Alexander Waschinger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Weil hohe fachliche Kompetenz nötig ist, um das Restrukturierungsverfahren zu nutzen und den Sanierungsplan zu erstellen, führt seiner Meinung nach an externer Hilfe kein Weg vorbei.
Krisen frühzeitig erkennen – per Frühwarnsystem
Das neue StaRUG soll mehr Unternehmenssanierungen möglich machen. „Je früher Unternehmer eine Krise im Unternehmen erkennen, desto besser stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung“, sagt Unternehmensberater Waschinger. Die Geschäftsführer müssen daher fortlaufend die Entwicklung des Unternehmens beobachten. So erkennen sie Krisen frühzeitig und können rechtzeitig gegensteuern.
Der Ecovis-Unternehmensberater empfiehlt daher ein Frühwarnsystem, das Hinweise auf erste Krisenanzeichen gibt. Entweder per rollierender Finanzplanung mit Soll-/Ist-Vergleichen. Oder mit externer Unterstützung. „Kleine und mittlere Unternehmen können dazu auch die Checklisten des Bundeswirtschaftsministeriums nutzen“, rät er.
Persönliche Haftung bei Zahlungen in der Krise
Das SanInsFoG fasst auch die Strafvorschriften in der Insolvenzordnung neu zusammen. Liegt ein Insolvenzantragsgrund vor, dürfen Unternehmen nur noch Rechnungen zahlen, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. „Das dürfen sie aber nur, wenn sie gleichzeitig Maßnahmen ergreifen, die den Antragsgrund beseitigen oder den Insolvenzantrag vorbereiten“, warnt Alexander Waschinger. Geschäftsführer, die trotz Insolvenzantragsgrund weiterhin alle Rechnungen bezahlen, haften persönlich in Höhe der entstehenden Gläubigerschäden.
Ein Foto von Alexander Waschinger können Sie hier herunterladen:
Focus Spezial zählt Ecovis zu Deutschlands Top-Steuerkanzleien 2021
08.04.2021
Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Ecovis gelten als führend in Deutschland. Sie zählen zu Deutschlands Top-Steuerkanzleien 2021. Das haben die Münchner Recherchespezialisten von FactField im Auftrag von Focus Spezial ermittelt.
Die Auszeichnung beruht auf Empfehlungen von Kollegen
Die Rechercheure von FactField haben für die Bestenliste insgesamt 16.000 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeschrieben. 1.544 beteiligten sich an der Befragung. Sie empfahlen 431 Kanzleien für 19 Arbeitsgebiete und zehn Branchen. Focus hat Kanzleien ausgezeichnet, die in ihren Arbeitsgebieten und Branchen überdurchschnittlich oft von Kollegen empfohlen wurden.
„Da es sich bei der Auszeichnung ‚Top-Steuerkanzlei‘ um Empfehlungen von Kolleginnen und Kollegen handelt, sind wir besonders stolz über die vielen Nennungen“, sagt Ecovis-Vorstand Tom Streicher. Mit Kurzarbeitergeld, den unterschiedlichen Corona-Hilfen und ständig neuen gesetzlichen Vorgaben seien deutschlandweit Beraterinnen und Berater und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit extrem gefordert. „Das ist schon eine riesige Leistung aller“, sagt Ecovis-Vorstand Tom Streicher anerkennend.
Die Ecovis-Beraterinnen und -Berater wurden laut Veröffentlichung besonders häufig in diesen Arbeitsgebieten genannt:
Beratung & Steuererklärung
Betriebliche Altersvorsorge
Betriebswirtschaftliche Beratung
Gemeinnützigkeit und Stiftungen
Internationale Steuerberatung
Körperschaftsteuer
Personalwesen
Rechnungswesen
Umsatzsteuerberatung
Umwandlungen & M&A
Verwaltungsvollstreckung
Wirtschaftsprüfung
Unternehmensgründung
Und in diesen Branchen:
Energiewirtschaft
Groß- und Einzelhandel
Industrie & Produktion
Land- und Forstwirtschaft
Focus Spezial ist ein Sonderheft. Es liegt dem Magazin Focus in dieser Woche bei.
Und weiter geht es mit dem Thema Kasse: Das Bundesfinanzministerium ändert gerade die Anforderungen an Belege, die die Kunden bekommen. Dazu überarbeitet es die Kassensicherungsverordnung. Taxifahrer und Parkhausbesitzer müssen sich ebenfalls auf Neuerungen einstellen. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock.
Im Gesetzentwurf der neuen Kassensicherungsverordnung will das Bundesfinanzministerium die Themen Belege, Sicherheitsanforderungen an Taxameter und Belegausgabepflicht für Parkuhren neu regeln. „Der Gesetzentwurf stammt vom 22.03.2021“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock, „es könnte sich also noch ein bisschen was ändern, aber die grobe Richtung ist bereits klar.“
Neue Anforderungen an Belege
Seit 2020 gilt die Belegausgabepflicht: Unternehmer müssen darauf neben Name, Datum, Menge und Betrag auch digitale Sicherheitsmerkmale drucken. Bisher musste das ohne „maschinelle Unterstützung“ lesbar sein. „Viele Kunden haben sich in der Vergangenheit immer wieder gewundert, dass sie an der Supermarktkasse zum Teil ganze Romane in die Hand gedrückt bekamen“, sagt Steuerberater Pakendorf. Das lässt ich jetzt ändern: Unternehmen dürfen einen QR-Code auf die Rechnung drucken. Darin können sie für Kunden uninteressante Inhalte einbinden. „Die Rechnung wird also kürzer und leserlicher und es wird Papier gespart. Die Daten sind aber trotzdem da.“
Schonfrist für Taxameter bis Ende 2023
Bisher mussten nicht alle Kassen die besonders strengen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Das wird sich für Taxameter ab 01.01.2024 und für Wegstreckenzähler ändern; für letztere ist noch kein Datum bekannt. Auch sie müssen dann die verschärfte Anforderungen erfüllen und Belege ausstellen. „Taxidauernutzer können sich eventuell monatlich eine Sammelrechnung ausstellen lassen“, sagt Johannes Pakendorf. Für INSIKA-Kassen (=INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 01.01.2026 vor oder den vorherigen Ausbau des Taxameters. „Wer zum Beispiel aufgrund eines Fahrzeugwechsels die INSIKA-Kasse ausbaut, muss sein Finanzamt informieren“, mahnt Pakendorf.
Parkuhren, E-Zapfsäulen und Parkscheinautomaten sind keine Kassen und damit nicht bonpflichtig
Parkuhren, E-Zapfsäulen sowie Parkscheinautomaten in Parkhäusern sind keine Kassen. Für sie gilt künftig keine Belegausgabepflicht. „Aber ganz ohne Kontrolle geht es hier auch nicht“, sagt Pakendorf, „für sie gelten dennoch einfache Aufzeichnungspflichten.“ Das heißt: Betreiber dürfen die Daten dieser Geräte nicht ändern und müssen sie langfristig speichern.
Aufbewahrungsfrist: Welche Unterlagen Unternehmer jetzt wegwerfen können
01.04.2021
Unternehmen können jetzt Geschäftsunterlagen entsorgen, wenn deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Welche gesetzlichen Vorschriften und Fristen für Rechnungen, Kassenbücher & Co. gelten, erklärt Ecovis-Steuerberater Christopher Gampert in Bayreuth.
Welche Unterlagen müssen Unternehmen aufbewahren?
„Grundsätzlich alle wichtigen Geschäftsunterlagen. Aber eben nur für eine bestimmte Zeit“, sagt Christopher Gampert, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth, „mit Ablauf des Kalenderjahrs können wieder jede Menge Unterlagen weg“. Wie lange Betriebe Unterlagen aufheben müssen, das hängt davon ab, worum es sich genau handelt.
Welche Fristen wofür gelten
Zu den Unterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Bücher und Journale
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare sowie alle Unterlagen, die zu ihrem Verständnis wichtig sind
Zu den Unterlagen mit sechsjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Lohnkonten und Bescheinigungen zum Lohnkonto
Handels- und Geschäftsbriefe
Sonstige Dokumente wie Auftragsbücher oder abgelaufene Versicherungspolicen
Zu den Unterlagen mit einjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Sozialversicherungsunterlagen der eigenen Beschäftigten für die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger
Was tun mit Lieferscheinen?
Für Lieferscheine entfällt die Aufbewahrungsfrist, sobald die Rechnung da ist. Und für die persönliche Steuererklärung gilt seit 2017: Nur, wenn das Finanzamt Unterlagen fordert, müssen Betriebe sie auch einreichen. Sobald der Steuerbescheid bestandskräftig ist, können Unternehmerinnen und Unternehmer die Belege wegwerfen.
Was ist mit digitalen Unterlagen?
„Die Aufbewahrungspflichten gelten nicht nur für Papier-Unterlagen, sondern auch für digital gespeicherte Dokumente“, sagt Steuerberater Gampert. Wichtig ist, dass Prüfer die Daten jederzeit abrufen können und dafür beispielsweise keine Spezialsoftware notwendig ist. Wer Papierdokumente scannt, dem empfiehlt Gampert dringend eine Verfahrensdokumentation. Wer hingegen Rechnungen per E-Mail bekommt, der muss sie auch elektronisch aufbewahren. „Elektronische Kontoauszüge ausdrucken und anschließend löschen, das verstößt gegen die allgemeine Aufbewahrungspflicht“, sagt Steuerberater Christopher Gampert.
Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?
Prüfen Sie, welche Unterlagen Sie entsorgen können
Beachten Sie dabei die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die Verfahrensdokumentation
Keine Lust zu Lesen? Unseren Ecovis-Steuertipp gibt es auch als Podcast:
Für Presseveröffentlichungen: Ein Foto von Christopher Gampert können Sie hier herunterladen. Fragen richten Sie bitte direkt an gudrun.bergdolt@ecovis.com
Kein Urlaubsanspruch bei hundert Prozent Kurzarbeit
31.03.2021
In vielen Unternehmen sind Mitarbeiter aktuell komplett in Kurzarbeit. Unklar war bislang, ob Mitarbeiter für die Zeit von hundert Prozent Kurzarbeit Anspruch auf Urlaub haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Frage mit „Nein“ entschieden. Die Details erläutert Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.
Bei „Kurzarbeit Null“ sind Mitarbeiter zu hundert Prozent in Kurzarbeit. Das heißt, die Arbeit ruht komplett. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diejenigen Monate keine Urlaubsansprüche erwerben, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befinden. „Arbeitgeber dürfen folglich den Jahresurlaub für die Monate kürzen, in denen Mitarbeiter nicht arbeiten“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Der Fall: Arbeitgeber wollte wegen „Kurzarbeit Null“ Urlaub kürzen
In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf behandelten Fall wollte eine Arbeitnehmerin, dass sich die Kurzarbeit nicht auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt. Sie hatte drei Monate hundert Prozent Kurzarbeit. Dennoch verlangte sie den vollen Jahresurlaub. Ihr Arbeitgeber hatte ihren Urlaub wegen der Kurzarbeit um 1/12 für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null gekürzt. Er war der Meinung, dass durch die fehlende Pflicht zur Arbeit während der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche entstehen.
„Arbeitgeber sehen sich durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff, „Urlaub ist dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen.“ Dieser Erholungszweck setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Während ‚Kurzarbeit Null‘ ist diese Leistungspflicht aber vollständig aufgehoben.“ (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20)
Für Presseveröffentlichungen: Ein Foto von Gunnar Roloff können Sie hier herunterladen. Weitere Fragen? Bitte kontaktieren Sie gudrun.bergdolt@ecovis.com
44-Euro-Freigrenze: Welche Gutscheine und Geldkarten noch steuerfrei sind
29.03.2021
Was ist Sachlohn? Was ist Barlohn? Das hat der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Die 44-Euro-Freigrenze ist geblieben. Für diesen Betrag können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren. „Wer die Fallstricke rund um Gutscheine und Geldkarten kennt, spart sich unnötigen Ärger“, sagt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel in Halle.
Bei Gutscheinen und Geldkarten ist der Gesetzgeber streng
Gutscheine und Geldkarten gelten nur unter strengen Voraussetzungen als Sachlohn. Arbeitgeber können sie ihren Mitarbeitern bis 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei geben. Aber nur, wenn Mitarbeiter damit Waren oder Dienstleistungen kaufen können. Zudem dürfen Arbeitgeber sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
2020 und 2021 bleibt alles beim Alten
Außerdem hat der Gesetzgeber in der Neuregelung auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verwiesen. Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 10 muss jetzt zusätzlich erfüllt sein. Daraus haben sich Fragen bei Ausgabe von Edenred-Gutscheinen, Sodexo-Gutscheinen und Gutscheinen von Amazon ergeben. Doch bislang weiß die Finanzverwaltung nicht, wie sie mit dem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umgehen will.
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat zumindest eine Übergangsregelung für 2020 und 2021 beschlossen, die für alle Länder gelten soll. In diesem Zeitraumraum bleiben die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unberücksichtigt. Gutscheine und Geldkarten gelten damit für diese beiden Jahre als Sachlohn, wenn sie nur zum Kauf von Waren und Dienstleistungen berechtigen. „Es ist schon der Hammer, dass selbst die Finanzverwaltung nicht weiß, wie das neue Gesetz zu verstehen ist. Nach fast eineinhalb Jahren wissen wir immer noch nicht, wie Arbeitgeber künftig mit den beliebten Geldkarten, Tankkarten oder Essensgutscheinen umgehen sollen“, sagt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel in Halle.
Welche Gutscheine und Geldkarten bleiben steuer- und beitragsfrei?
Gutscheine und Geldkarten, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter bei einem Einzelhändler oder einer Ladenkette kaufen, gelten weiterhin als Sachlohn. Auch Center- und Citycards sollen begünstigt bleiben. Für sie gilt die 44-Euro-Freigrenze. „Unterstützen Sie also am besten den Einzelhändler um die Ecke“, rät Steuerberater Dirk Nötzel.
Wann für Gutscheine und Geldkarten nicht mehr die Sachbezugsgrenze gilt
Schon seit Anfang 2020 können Arbeitgeber Gutscheine oder Geldkarten nicht mehr steuer- und beitragsfrei gewähren werden, wenn sie
eine Barauszahlungsfunktion haben,
eine eigene IBAN haben,
sich für Überweisungen verwenden lassen,
sich für den Kauf von Fremdwährungen verwenden lassen oder
sich als generelles Zahlungsinstrument hinterlegen lassen.
In diesen Fällen gelten Gutscheine oder Geldkarten als Barlohn. Arbeitgeber können für solche Karten die 44-Euro-Freigrenze also nicht nutzen.
Ab 2022: Sachbezugsgrenze steigt auf 50
Ab Januar 2022 steigt die aktuelle Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro. „Das wird auch Zeit, denn der 44-Euro Sachbezug ist schon 18 Jahre alt“, sagt Ecovis-Steuerberater Nötzel.
Tipp: Mit Steuerfreien Arbeitgeberleistungen Ihren Mitarbeitern Gutes tun
Welche steuerfreien und pauschal zu versteuernde Leistungen es gibt, erfahren Sie in unserer Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“. Mehr Informationen und Details zur Bestellung finden Sie unter www.ecovis.com/steuerfrei.
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Erfolgsgeschichte Rügener Insel-Brauerei: Mit einem besonderen Verfahren hergestellt: Die köstlichen Biere aus dem hohen Norden (Seite 3)
Genossenschaft gründen: Genossenschaften haben Tradition und liegen derzeit wieder voll im Trend. Was die Unternehmensform auszeichnet und was bei der Gründung zu beachten ist (Seite 4)
Gewerbliche Miete und Pacht: Welche Rechte Mieter und Pächter haben, um in der Corona-Pandemie Miete und Pacht zu reduzieren (Seite 7)
Neue Serie „Probesterben“: Warum Sie sich Gedanken machen sollten, was im Notfall auf Ihren Betrieb und Ihre Familie zukommt, wenn Sie nichts geregelt haben (Seite 8)
Kurzarbeitergeld: Sie müssen Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeitenden beantragen? Beachten Sie die Regeln, die 2021 gelten (Seite 10)
Jahresabschluss und aktuelle Buchhaltung: Ihr Jahresabschluss ist nicht nur für den Fiskus gut. Er zeigt auch Ihnen, wo Ihr Unternehmen steht (Seite 11)
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