E-Commerce: OSS-Verfahren & Co. bei Nutzung des paneuropäischen Versands durch Amazon
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E-Commerce: OSS-Verfahren & Co. bei Nutzung des paneuropäischen Versands durch Amazon

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Wir hatten bereits über die Notwendigkeit des One-Stop-Shop-Verfahrens informiert und wollen auf darüber hinaus gehende Meldepflichten hinweisen. Mit Nutzung des paneuropäischen Versands durch Amazon kann europaweit einfach und kostengünstig verkauft werden. Amazon übernimmt dabei die Verteilung und Lagerung Ihrer Produkte in bestimmten Logistikzentren (u.a. Polen, Tschechien und Österreich).

Mit der Einlagerung in einem ausländischen EU-Logistikzentrum werden innergemeinschaftliche Verbringungen fingiert, wobei die Ware Unternehmensvermögen bleibt. Diese Verbringungen sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben. Korrespondierend sind mit der Voranmeldung im Lagerland innergemeinschaftliche Erwerbe anzumelden. Dieser Sachverhalt kann nicht über das OSS-Verfahren abgebildet werden.

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen wurden zum 01.01.2020 mit den „Quick Fixes“ erschwert. Das Unterlassen der beschriebenen Meldungen zieht demnach die Steuerpflicht der „fiktiven“ Lieferungen innerhalb des Unternehmensvermögens nach sich.
Somit können trotz Nutzung des OSS-Verfahrens Registrierungen in den EU-Lagerländern erforderlich werden.

Des Weiteren ist die Anwendung des OSS-Verfahrens ein Wahlrecht. Wird dieses ausgeübt, sind alle betreffenden Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland sowie auch aus den Logistikzentren im EU-Ausland an Privatpersonen in Deutschland in der OSS-Meldung anzugeben.

Ansprechpartner

Jacqueline Brandhorst
Steuerberaterin
Tel.: +49 3834 5716 30