Der Gesetzgeber will die Bevölkerung vor Corona schützen. Ab dem 25. Januar 2021 sollen daher mehr Menschen von zu Hause arbeiten. Grundlage dafür ist die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ aus dem Bundesarbeitsministerium. Die Rechtsverordnung soll zunächst bis 15. März 2021 gelten.
Bürotätigkeit wenn möglich von zu Hause
Kern der Verordnung: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. „Welche Gründe das sein könnten, steht allerdings nicht in der Verordnung“, bemängelt Arbeitsrechtsexpertin Anne-Franziska Weber von Ecovis in München, „dennoch muss sich der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz hierzu umfassend erklären.“ Bei Verstößen kann die zuständige Behörde, das können die Landesarbeitsministerien oder die Gewerbeaufsichtsämter sein, die Arbeit auch komplett verbieten.
Arbeitnehmer müssen nicht von zu Hause arbeiten
Anders als für die Bestimmungen für Arbeitgeber ist: Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers nicht annehmen. „Die Mitarbeiter brauchen Platz, aber auch die technische Ausrüstung für die Arbeit von zu Hause“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Weber. „Wenn Arbeitgeber jedoch fehlende IT-Ausstattung oder Einschränkungen der Arbeitsorganisation als Hinderungsgründe angeben, sind das aus Sicht des Bundesarbeitsministeriums keine Gründe gegen Arbeit von zu Hause“, kritisiert Weber. Arbeitnehmer können das Recht auf Arbeit von zu Hause nicht einklagen.
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger sollen kontrollieren, ob Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben einhalten. In Problemfällen können sich sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber an sie wenden. Die Bestimmungen der Verordnung können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden per Anordnung durchsetzen. „Wer gegen solche Anordnungen verstößt, dem drohen zwischen 5.000 und 30.000 Euro Bußgeld“, sagt Rechtsanwältin Weber.
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Jahressteuergesetz erleichtert Vereinen die Arbeit
20.01.2021
Damit Vereine gemeinnützig bleiben und Steuervorteile nutzen können, gelten strenge Vorgaben. Wann ein Verein seine Einnahmen aus Spenden und Beiträgen verwenden muss und welche Zwecke er verfolgen darf, das hat der Gesetzgeber jetzt erheblich vereinfacht. Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach kennt die Details.
In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine. Wegen der Corona-Pandemie sind Sportstätten geschlossen und Chöre treffen sich höchstens per Zoom. Das Vereinsleben ist stark eingeschränkt. „Damit Vereine die Pandemie überstehen, erleichtert der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 Vereinen ihre Arbeit“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach.
Hier die wichtigsten Neuerungen für Vereine:
Mehr und modernere gemeinnützige Zwecke: Der Gesetzgeber erweitert die Liste gemeinnütziger Zwecke: Darunter fallen jetzt auch Klimaschutz oder Dorfpflege.
Mehr Zweckbetriebe: Ein gemeinnütziger Zweckbetrieb kann nun auch ein Heim für Kriegsflüchtlinge oder für Menschen mit psychischen Krankheiten sein. Diese Liste hat der Gesetzgeber ebenfalls erweitert.
Mehr Zeit fürs Geldausgeben: Vereine können ihre Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten länger ansparen. Sie müssen diese nicht mehr innerhalb einer Zwei-Jahresfrist für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Bagatellgrenze für wirtschaftliche Tätigkeit steigt auf 45.000 Euro: Der Gesetzgeber hat die Bagatellgrenze, innerhalb der die Einnahmen zum Beispiel aus einer Vereinsgaststätte noch steuerbegünstigt sind, von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale steigen: Damit Vereine mehr Menschen für die Vereinsarbeit gewinnen, hat der Gesetzgeber den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.
Vereinfachter Spendennachweis jetzt bis 300 Euro: Die Grenze, bis zu der Vereine einen vereinfachten Spendennachweis ausstellen können, steigt von 200 auf 300 Euro.
Mit der umfangreichen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts möchte der Gesetzgeber die Arbeit in den Vereinen deutlich vereinfachen. „Viele Vereine mussten in den vergangenen Jahren einen heftigen Mitgliederschwund verkraften“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz, „teilweise kämpfen sie ums Überleben.“ Mit den neuen Anspar- und Zusatzverdienstmöglichkeiten sollen sich die Vereinskassen wieder füllen. Die großzügigeren Freibeträge und weniger Bürokratie soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Mitglieder erleichtern. „Vielleicht geht die Rechnung auf, und die Vereine können nach der Corona-Pandemie wieder neu durchstarten“, sagt Menz.
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Impfpflicht: Können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Impfen zwingen?
18.01.2021
Es gibt keine gesetzliche Impfpflicht. Dennoch überlegen Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, ob sie Impfmuffel zur Impfung zwingen können. Warum? Arbeitgeber wollen ihre Arbeitnehmer, ihre Betriebe sowie Pflegebedürftige und Patienten vor einer Ansteckung mit Corona schützen. Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock erklärt, welchen Spielraum Arbeitgeber beim Thema Impfen haben.
Herr Roloff, der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hatte eine Impfpflicht für Pflegeberufe ins Spiel gebracht. Geht sowas?
Die Bundesregierung will keine Impfpflicht. Für mich gibt es keinen Grund, an dieser unmissverständlichen Aussage zu zweifeln. Dennoch kann ich die Überlegungen von Arbeitgebern nachvollziehen. Es gab zuletzt viele Corona-Ausbrüche in Pflegeheimen. Da ist es nachvollziehbar, dass Arbeitgeber solche Vorfälle vermeiden wollen.
Die Überlegungen scheitern aus meiner Sicht schon an den Fakten: Derzeit gibt es nicht genug Impfstoff. Bis er für alle über 80-Jährigen und Pflegekräfte verfügbar ist, wird es noch dauern. Vielleicht steigt bis dahin die Impfbereitschaft. Ich denke, Aufklärungsarbeit ist hier dringend notwendig.
Lassen sich ganze Berufsgruppen zur Impfung zwingen?
Eine solche Impfpflicht lässt sich durchaus regeln. Zum 1. März 2020 hat der Gesetzgeber eine Impfpflicht für Masern eingeführt.
Können sich Arbeitnehmer gegen eine solche Impfung wehren?
Das kommt darauf an, wie eine solche Impfpflicht geregelt würde. Die Regelung zur Masernimpfung enthält eine Ausnahme für diejenigen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Eilanträge gegen die Masernpflichtimpfung zurückgewiesen.
Können Pflegeeinrichtungen beispielsweise von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich impfen lassen? Arbeitgeber könnten ja zur Verringerung des Infektionsrisikos die Impfung zur Bedingung der Beschäftigung machen und Ungeimpften gegebenenfalls kündigen…
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern wegen eines fehlenden Impfnachweises aus meiner Sicht nicht kündigen. Wenn es eine gesetzliche Impfpflicht geben würde, könnte sich das ändern. Im besonderen Einzelfall erscheint eine Kündigung dann denkbar, wenn sich ein von der Pflegekraft ausgehendes Infektionsrisiko gegenüber den Pflegebedürftigen nicht anderweitig ausschließen ließe.
Wie können Arbeitgeber das Infektionsrisiko sonst verringern?
Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen befolgen. Auch Schnelltests sind denkbar. Zusätzlich können Arbeitgeber verlangen und durchsetzen, dass ihre Mitarbeiter Schutz-Ausrüstung und Masken tragen.
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Erfolgsgeschichte Prinz Deutschland GmbH: Starke Sägen
18.01.2021
Bretterpakete, riesige Papierrollen oder feuchte Wände? Für die Sägen der Prinz Deutschland GmbH ist das alles kein Problem. Das Dresdner Unternehmen hat alle Prozesse hinter seiner Dienstleistung digitalisiert – von der Planung der Sägeanlagen bis zur Finanzbuchhaltung.
Sören Hoffmann hat ursprünglich Maurer gelernt, dann den Handelsfachwirt daraufgesetzt und schließlich Betriebswirtschaftslehre studiert. Heute leitet er als geschäftsführender Gesellschafter die Prinz Deutschland GmbH in Haselbachtal bei Dresden. Sein Vater hatte ursprünglich ein Bausanierungsunternehmen und gründete gleichzeitig 1990 die Prinz Deutschland GmbH. Das Unternehmen mit seinen heute sechs Mitarbeitern verkauft Maschinen und Werkzeuge für Bausanierer, Sägewerke sowie für die Papier- und Kunststoffindustrie.
Hergestellt werden die Sägen in Österreich bei der Mutterfirma der Prinz GmbH in Loosdorf/Melk. Seit 2003 führt Sören Hoffmann Prinz Deutschland. „Durch meine Maurerlehre habe ich das Geschäft von der Pike auf gelernt“, sagt er. Deshalb weiß er ganz genau, worauf es ankommt, wenn Bausanierer ein Gebäude trockenlegen und dazu ganze Wände horizontal aufsägen, um schließlich mithilfe einer nachträglichen mechanischen Horizontalsperre die kapillar aufsteigende Feuchtigkeit in den Mauern zu blockieren.
Komplett digitalisiert
Doch das Fachliche ist das eine. Hoffmanns Schwerpunkt ist inzwischen die Projektierung: also genau das umzusetzen, was seine Kunden brauchen. Dazu hat er das ganze Unternehmen umgekrempelt. Er hat ein neues variables Warenwirtschaftssystem angeschafft und parallel dazu die Finanzbuchhaltung auf Datev Mittelstand umgestellt. Was das in der Praxis heißt? „Die Buchhaltung läuft nahezu automatisch. Rechnungen verschicken wir per E-Mail und wir sind fast papierlos“, berichtet der 40-Jährige stolz.
Wofür er dann noch seine Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm braucht? „Sie erstellt unseren Jahresabschluss und hat uns jetzt auch gut unterstützt, als wir uns nach den Wirtschaftshilfen erkundigt haben“, sagt Sören Hoffmann. Aber seine Prinz Deutschland GmbH sei bisher ganz gut durch die Krise gekommen. „Lediglich bei Großprojekten merken wir, dass Kunden derzeit zurückhaltend sind.“
Über Prinz Deutschland GmbH
Gegründet wurde das Unternehmen 1990 aus einem Bausanierungsbetrieb. 2002 ist Sören Hoffmann in den väterlichen Betrieb eingestiegen, seit 2003 ist er geschäftsführender Gesellschafter. Die Sägen werden in Österreich gefertigt. Das Unternehmen beschäftigt sechs Mitarbeiter. www.prinz24.com
Kostenlose FFP2-Masken vom Arbeitgeber: Ist das ein geldwerter Vorteil?
15.01.2021
Viele Arbeitgeber wollen ihre Mitarbeiter vor Corona schützen. Daher kaufen sie ihnen FFP2-Masken. Müssen Mitarbeiter das als geldwerten Vorteil versteuern? Und was gilt für Arbeitgeber? Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs in Rostock kennt die Details.
Kein Arbeitslohn bei überwiegend betrieblichem Interesse
Bekommen Arbeitnehmer von ihren Chefs Masken geschenkt, „kann man das theoretisch als geldwerten Vorteil betrachten“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs. Kaufen Chefs die Masken hauptsächlich aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein geldwerter Vorteil. „Das Masken-Geschenk vom Chef ist dann kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden“, sagt Parbs.
Welche Kriterien gibt es für ein überwiegend betriebliches Interesse?
Stellt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein Paket mit FFP2-Masken zur Verfügung, die sie auch bei der Arbeit tragen sollen, „dann kann darin kein Arbeitslohn liegen“, sagt Steuerberater Parbs, „auch wenn die Mitarbeiter die Masken privat nutzen, bleibt es dabei.“
Wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die Mitarbeiter wie Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt, handelt der Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse. Für die lohnsteuerliche Bewertung spielt in diesem Fall die private Nutzung keine Rolle. „Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, drucken ihr Logo auf die Maske und dokumentieren so das betriebliche Interesse“, rät Parbs.
Belohnungen sind Arbeitslohn und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig
Etwas anderes gilt, sobald die Zuwendung eine Belohnung ist. Schenkt der Arbeitgeber seinem Angestellten hochpreisige Masken mit dem Motiv seines Lieblingsfußballvereins oder seiner Lieblingsband, unterstellt die Finanzverwaltung eine Belohnung. Dann handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. „Weil die FFP2-Masken jedoch mehr schützen als die klassischen Masken, liegt kein Belohnungscharakter vor“, sagt Parbs. Eine Hintertür sieht er jedoch: „Sofern der Arbeitgeber die monatliche 44 Euro-Freigrenze noch nicht nutzt, können Arbeitgeber auch Masken mit Belohnungscharakter bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen.“
Betriebsausgabe für den Arbeitgeber
Kauft ein Arbeitgeber FFP2-Masken für seine Mitarbeiter, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt wird oder nicht.
Keine Werbungskosten für den Arbeitnehmer
Kaufen sich Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst, können sie die Kosten dafür nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. „Wegen der privaten Mitnutzung nennt das Steuerrecht das gemischt, also beruflich und privat veranlasste Aufwendungen“, sagt Parbs. Diese lassen sich schlecht vernünftig zuordnen. Deshalb dürfen Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. „Für die Masken gibt es derzeit auch keinen Sonderausgabenabzug“, sagt Ecovis-Steuerberater Parbs.
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Erfolgsgeschichte Prinz Deutschland GmbH: Die Sägen der Prinz Deutschland GmbH sägen alles: Mauern, Holzstapel oder Papierrollen (Seite 3)
Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Für viele Betriebe war und ist die staatliche Unterstützung überlebensnotwendig. Doch wer zu viel bekam, muss zurückzahlen. Der Fiskus prüft das ab sofort (Seite 4)
Fördermittel für Digitalisierung: Mit „Digital Jetzt“ können auch kleine und mittlere Unternehmen in Digitalisierung investieren (Seite 7)
Jahressteuergesetz 2020: Investitionsabzugsbetrag, Vermietung an Verwandte oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Was Sie über die Änderungen für das kommende Jahr wissen müssen (Seite 8)
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Spätestens ab Mitte 2021 soll es so weit sein: Für das Alter vorsorgen wird für alle zur Pflicht (Seite 10)
Neues aus dem Arbeitsrecht: Was das geplante Gesetz zur Arbeitszeiterfassung und neue Homeoffice-Regelungen für Unternehmer bedeuten (Seite 11)
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Sachbezug 2021: Wie Sie Ihren Mitarbeitern günstig Essensgutscheine und Unterkunft spendieren
12.01.2021
Unternehmer, die ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und Unterkunft spendieren, müssen die neuen Sachbezugswerte kennen. Damit sparen sie Sozialversicherungsbeiträge und vereinfachen die Abrechnung. Die Besonderheiten erklärt Nicole Berner, Ecovis-Steuerberaterin in Leipzig.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind Werte, die Arbeitgeber anstatt der tatsächlichen Kosten für freie Verpflegung oder Unterkunft ansetzen müssen. Das vereinfacht die Abrechnung für Arbeitgeber erheblich. Das Bundesfinanzministerium passt die Werte jedes Jahr an die Verbraucherpreise an. Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger sind als die tatsächlichen Kosten, sparen Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge.
Neue Sachbezugswerte: Das gilt für 2021
Für 2021 gelten die folgenden Beträge für kostenfreie Mahlzeiten:
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
pro Tag
1,83 €
3,47 €
3,47 €
8,77 €
pro Monat
55 €
104 €
104 €
263 €
Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil zum Essen dazu, so verringert sich der Sachbezugswert. Entspricht die Zuzahlung dem vollen Sachbezugswert, ist die Mahlzeit steuer- und abgabenfrei.
Wann müssen Arbeitgeber Sachbezugswerte ansetzen?
Arbeitgeber müssen Sachbezugswerte dann ansetzen, wenn sie ihren Mitarbeitern Verpflegung, deren Wert 60 Euro inklusive Getränke und Umsatzsteuer pro Mahlzeit nicht übersteigt, zusätzlich zum Lohn zahlen. „Ob kostenloses Kantinenessen oder eine gemeinsame Mahlzeit im Gasthof nebenan – das bleibt dem Unternehmer überlassen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig, „aber Vorsicht: Für Außendienstmitarbeiter gelten andere Regeln.“ Denn für Dienstreisen gelten die Verpflegungspauschalen: Ab acht Stunden Abwesenheit 14 Euro, bei mehrtägigen Dienstreisen am An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer ebenfalls 14 Euro und für einen vollen Tag 28 Euro. Diese sind bei freier Verpflegung anteilig zu kürzen.
Welche Besonderheiten gelten für die kostenlose Unterkunft?
2021 liegt der pauschale Sachbezugswert für kostenfreie Unterkunft bei monatlich 237 Euro. Dieser Wert gilt jedoch nur, wenn es sich bei der Unterkunft nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt, sondern beispielsweise um ein Zimmer in einer Sammelunterkunft, wie sie für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, der Hotellerie oder in der Baubranche üblich sind. Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil selbst, verringert das den zu versteuernde Betrag entsprechend.
Wer muss freie Kost und Logis versteuern und wie?
Zahlt ein Unternehmer seinem Mitarbeiter Essen oder Unterkunft, so gilt der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer versteuern muss. In bestimmten Fällen kann der Unternehmer wählen, ob er die Sachbezüge selbst pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dann sind die Sachbezüge sozialversicherungsfrei.
Welche weiteren Kosten kommen auf Unternehmer zu?
Zwar versteuert der Arbeitnehmer die geldwerten Vorteile, der Arbeitgeber muss aber die Hälfte der Sozialversicherungsbeträge zahlen. Auch für die Sozialversicherung gelten die Sachbezugswerte.
Welche Besonderheiten gibt es bei Essensgutscheinen?
Beliebt als Benefit ist die tägliche Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks. Jedoch darf der Gutschein laut Lohnsteuerrichtlinie nicht mehr als 3,10 Euro über dem Sachbezugswert liegen.
Rechenbeispiel Essensgutschein
Essensgutschein i. H. v.
Sachbezugswert 2021:
Rechnung:
Geldwerter Vorteil:
6,00 €
3,47 €
3,47 € + 3,10 € = 6,57 €
6,00 € < 6,57 €
3,47 €
7,00 €
3,47 €
3,47 € + 3,10 € = 6,57 €
7,00 € > 6,57 €
7,00 €
Übersteigt der Wert des Gutscheins die kritische Grenze von 6,57 Euro, dann lassen sich die günstigen Sachbezugswerte nicht mehr ansetzen. „Arbeitnehmer müssen dann den tatsächlichen Wert versteuern. Arbeitgeber müssen höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen“, sagt Berner.
Tipp: Was sollten Unternehmer jetzt tun?
Prüfen Sie, ob der Sachbezugswert für Sie in Frage kommt.
Beachten Sie die neuen Sachbezugswerte für kostenlose Mahlzeiten und Unterkünfte.
Denken Sie an die Besonderheiten bei Essensgutscheinen.
Wir haben das Thema „Neue Pendlerpauschale: Ab 2021 mehr Steuern sparen bei längeren Fahrten zur Arbeit“ als Podcast für Sie vorbereitet – einfach hier klicken:
Ein Foto von Nicole Berner können Sie hier herunterladen:
Die Bedeutung der CSR-Berichterstattung steigt. Aber: Wer ist dazu verpflichtet? Was sind die Inhalte und wie sind die Auswirkungen auf die Unternehmen?
Nachhaltigkeit wird ein immer wichtigeres Thema. Zahlreiche staatliche Initiativen, wie der European Green Deal – ein von der Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 vorgestelltes Konzept – oder die Berufung eines Sustainable-Finance-Beirats durch die Bundesregierung zeigen das deutlich. Bei Investoren und Stakeholdern besteht ein wachsendes Interesse an nachhaltigen Produkten und Unternehmen. So dringt beispielsweise der US-amerikanische Vermögensverwalter Blackrock bei seinen Beteiligungsunternehmen oder Investments vermehrt auf Nachhaltigkeit (siehe Kasten Seite 15).
Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Eine eigenständige Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die CSR-Richtlinie, die in Deutschland 2017 durch das CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) eingeführt wurde, verpflichtet große kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung. Sie kann in einen separaten Nachhaltigkeitsbericht ausgelagert werden.
Die Inhalte eines Nachhaltigkeitsberichts
In der nichtfinanziellen Erklärung ist auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie auf die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen.
„Zudem gibt es zahlreiche Standards, nach denen Nachhaltigkeitsberichte aufgestellt werden können“, erklärt Thilo Marenbach, Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in Düsseldorf. Die für Deutschland bedeutendsten sind der internationale Global-Reporting-Initiative-( GRI-)Standard und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die GRI-Standards gehen auf eine Initiative der Vereinten Nationen von 1997 zurück. Mit mehr als 20.000 veröffentlichten Berichten sind sie faktisch ein internationales Standardwerk. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex wurde vom Rat für Nachhaltige Entwicklung, einem 2001 berufenen Beratungsgremium der Bundesregierung, entwickelt.
Die GRI-Standards umfassen sechs Einzelstandards, die sich in drei allgemeine und drei themenspezifische Standards aufteilen. Die allgemeinen Standards setzen sich zusammen aus:
Grundlagen der Berichterstattung,
allgemeinen Angaben zur Organisation und Vorgehensweise des Reportings und
dem Nachhaltigkeitsmanagementansatz.
Die themenspezifischen Standards umfassen folgende Themengruppen:
ökonomische, etwa die wirtschaftliche Performance;
ökologische, wie Materialien, Produktion, Emissionen, Compliance;
soziale, beispielsweise Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit, Menschenrechte oder Gleichstellung.
Der DNK beinhaltet 20 Kriterien rund um die Themen Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft. „Die Berichterstattung kann beim Rat für nachhaltige Entwicklung eingereicht werden, der diese auf formale Vollständigkeit überprüft und in eine öffentlich zugängliche Datenbank einstellt“, sagt Marenbach.
Wie ist Nachhaltigkeit im Unternehmen umzusetzen?
Grundlage der Berichterstattung sind ein im Unternehmen umgesetztes Nachhaltigkeitsmanagementkonzept und die dazugehörigen Reporting-Linien. Sie müssen es ermöglichen, die für die Berichterstattung notwendigen Informationen jährlich, korrekt und stabil zu generieren.
Wichtig für die Berichterstattung und das Managementkonzept ist die Wesentlichkeitsanalyse. „Das Konzept der Wesentlichkeit ist aus der Wirtschaftsprüfung entlehnt, wird im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung aber anders ausgelegt“, sagt Marenbach. „Es geht darum festzustellen, ob ein Thema relevant genug ist, um es in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft bedeutsam sind oder für die Adressaten Entscheidungsrelevanz besitzen.“ Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Jeder Standard wie GRI und DNK enthält eigene Kriterien.
Greenwashing vermeiden
Neben der Wesentlichkeitsanalyse ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung der „Greenwashing“-Falle zu legen. Hierunter wird die Täuschung der Adressaten über die tatsächlich umweltschädlichen Eigenschaften eines Produkts verstanden, das als umweltfreundlich dargestellt wird. „Dies ist zu vermeiden. Die Glaubwürdigkeit des Unternehmens in Bezug auf sein Handeln und seine Berichterstattung kann sonst Schaden nehmen“, sagt Ecovis-Wirtschaftsprüfer Marenbach.
Thilo Marenbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf
Lieferkettengesetz: Neue Haftungsregeln entlang der Supply Chain
04.01.2021
Auf der politischen Agenda steht es schon lange – nun ausgebremst durch Corona: das neue Lieferkettengesetz. Geregelt werden sollen die Einhaltung der Menschenrechte und der Erhalt natürlicher Ressourcen entlang der Lieferkette.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und CSU-Entwicklungsminister Gerd Müller wollten bereits im März 2020 die Eckpunkte für das Lieferkettengesetz vorlegen. Doch der Termin ist erst einmal verschoben. Dass das Lieferkettengesetz kommt, ist aber sicher. „Das Gesetzesvorhaben ist umstritten. Allerdings besteht ein hoher öffentlicher Druck zum Handeln, hervorgerufen beispielsweise durch die Corona- Pandemie oder wegen der jüngsten Ereignisse in der deutschen Fleischindustrie. Die Politik ist gezwungen, aktiv zu werden“, kommentiert Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf. Gelten soll das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, unabhängig von Rechtsform und Herkunft des Betriebs. Das betrifft rund 7.300 Unternehmen in Deutschland.
Wozu sollen Unternehmen verpflichtet werden?
Das geplante Gesetz ist ein „Sorgfaltspflichtengesetz“. Es soll die Unternehmen dazu verpflichten, entlang der Supply Chain, also der Lieferkette, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu untersuchen, ob international anerkannte Menschenrechte eingehalten werden. Konkret geht es dabei um
Zwangs- und Kinderarbeit,
Diskriminierung,
Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, also etwa beim Bilden von Gesellschaften,
Arbeitsschutz sowie
Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Außerdem sollen Unternehmen verpflichtet werden, jedes Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen, welche Präventionsmaßnahmen sie ergreifen.
Was die Firmen jetzt schon tun können
Unternehmen sollen – so die Eckpunkte des Lieferkettengesetzes – verpflichtet werden, ein Risikomanagementsystem einzuführen, um entsprechende Risiken zu erkennen. Nur so können Betriebe angemessen reagieren. Die Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, richten sich danach, wo Risiken auftauchen können, also am eigenen Standort, beim direkten Zulieferer oder ganz am Anfang der Lieferkette. „Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten“, heißt es in dem Gesetzesentwurf.
Welche Haftungsrisiken sich ergeben können
Zu einer Haftung des Unternehmens für Schäden aufgrund von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörung soll es nur dann kommen, wenn „diese bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar waren“.
Die Möglichkeit, sich zu enthaften, also sich von einer Haftung befreien zu lassen, besteht dann, wenn das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten angemessen ausgeschöpft wurden (siehe Kasten Seite 13 unten). Sind die getroffenen Maßnahmen jedoch offensichtlich nicht ausreichend und ist eine Verbesserung nicht erkennbar, sollen Bußgelder verhängt und das Unternehmen zeitweise von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. „Ein Verstoß wird auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen, die für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich sind, nach sich ziehen“, sagt Büscher.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Zunächst ist das Risikomanagement um Aspekte wie Diskriminierung oder Zwangs- und Kinderarbeit zu erweitern, falls diese Themen bislang nicht abgedeckt werden. Danach sind Lieferanten und deren Vorlieferanten daraufhin zu untersuchen, ob diese die vorgeschriebenen Regeln genau einhalten. Alle Ergebnisse sind gut zu dokumentieren. Denn nur so lässt sich die eigene Sorgfalt nachweisen.
Die Berichtspflichten werden umfangreicher. „Um die zukünftigen Anforderungen zu erfüllen, sollten sich Unternehmen mit Experten zusammenschließen, um ein Berichtsformat zu definieren und die erforderlichen Informationen zu erheben. Und es bietet sich an, die Berichtspflichten des Lieferkettengesetzes in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen“, empfiehlt Büscher (siehe Beitrag Seite 14).
Wie Sie sich enthaften könnenine große Herausforderung wird in Zukunft die vertragliche Enthaftung der Unternehmen und ihrer Organe sein. Sie müssen mit ihren Zulieferern und Kooperationspartnern vereinbaren, dass sie die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz einhalten. Diese Punkte sind den Vertragspartnern sehr genau vorzugeben und in Verträgen aufzunehmen:
Das Recht zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der Pflichten
Sofortige Kündigungsmöglichkeiten bei Sorgfaltspflichtverletzungen
Übernahme von Schäden durch den Auftragnehmer, die dem Auftraggeber infolge von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers entstehen