21. Mai 2021

Härtefallhilfen für Unternehmen beantragen: Alle Infos in der Übersicht

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Unternehmen können seit dem 18. Mai 2021 Härtefallhilfen beantragen. Erfahren Sie, welche Unternehmen wie Anträge stellen können.

*Update 8. Juli 2021

Über die Planungen zum Corona-Härtefallfonds hatten wir bereits berichtet und den baldigen Start ebenfalls angekündigt. Nun sind aus dem Härtefallfonds die Härtefallhilfen geworden und der Startschuss ist gefallen.

Der Bund hat eine stark föderale Regelung umgesetzt. Unternehmen stellen den Antrag auf Härtefallhilfe im jeweiligen Bundesland. Konzipiert ist das Programm für absolute Einzelfälle.

Was ist die Härtefallhilfe?

Die Härtefallhilfen sollen die bisherigen Angebote für durch die Corona-Krise in Not geratene Unternehmen ergänzen. Der Bund gibt den Bundesländern so die Möglichkeit, einzelne Unternehmen zu unterstützen, die bislang ohne Wirtschaftshilfen durch die Krise kommen mussten. Wer Unterstützung erhält, können die Bundesländer nach eigenem Ermessen nach Einzelfallprüfung entscheiden. Aber ganz wichtig: Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht!

Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfe in der Corona-Krise einmalig einen geteilten Haushalt von 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Unternehmen können die Mittel bis zum 15. Dezember 2021 abrufen.

Wer darf Härtefallhilfe beantragen?

Für die Härtefallhilfe sind alle Unternehmen oder Soloselbstständige antragsberechtigt, die eine durch Corona bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine solche erhebliche finanzielle Härte liegt vor, wenn den Unternehmen durch Corona Lasten entstanden sind, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Nach Billigkeitsgesichtspunkten können die Länder nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine solche Härte vorliegt. Mit den Mitteln können Antragstellende Härten abmildern, die zwischen dem 1. März 2020 und dem *30.September 2021 (vormals: 30. Juni 2021) entstanden sind.

Explizit nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfen.

Wer gilt als Unternehmen im Sinne der Härtefallhilfe?

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Dazu zählen auch gemeinnützige Unternehmen, Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine.

Bei verbundenen Unternehmen ist eine Antragstellung nur für den Gesamtverbund möglich. Unternehmensverbünde müssen nur einen Antrag für alle Unternehmen stellen. Die Antragstellung erfolgt in der Regel dort, wo sich auch der Hauptsitz des obersten Verbundunternehmens befindet.

Wie können Unternehmen Härtefallhilfe beantragen?

Unternehmen oder Soloselbstständige können die Hilfen in ihrem jeweiligen Bundesland beantragen. Grundsätzlich müssen die Hilfen allerdings über prüfende Dritte beantragt werden. Dazu zählen Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Rechtsanwält:innen und vereidigte Buchprüfer:innen. Die jeweiligen Länder stellen eigene Antragsplattformen zur Verfügung. Lediglich in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern müssen die Anträge an anderer Stelle gestellt werden.

Höhe der Härtefallhilfen

Die Höhe der Hilfen, die Unternehmen im Rahmen der Härtefallhilfe erhalten, richtet sich nach der durch Corona-bedingten und bislang nicht ausgeglichenen Belastung des Unternehmens. Grundsätzlich orientiert sie sich an förderfähigen Fixkosten im Rahmen der bisherigen Corona-Hilfen. Im Regelfall sollte die Härtefallhilfe eine Förderung von 100.000 Euro nicht übersteigen.

Die Bewilligung der Mittel muss im Rahmen des Beihilferechts in der Corona-Krise erfolgen. Dabei dürfen die Mittel den zulässigen Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten nicht überschreiten.

Härtefallhilfen steuerlich erfassen

Steuerlich müssen Unternehmen die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch über gewährte Härtefallhilfe für das Unternehmen. Der Umsatzsteuer unterliegen diese Härtefallhilfen, wie die anderen Corona-Hilfen auch, nicht.

Unterschiedliche Regelungen der Härtefallhilfe in einzelnen Bundesländern

Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich teilweise erheblich. In diesen Punkten unterscheiden sich die Regelungen häufig:

  • unterschiedliche zu beachtende Fristen
  • divergierende Förderbedingungen
  • verschiedene Mindestbeträge
  • ergänzende Formulare, Angaben
  • benötigte/nicht benötigte unterschiedliche Berechnungs-Tools
  • teilweise individuelle Unternehmerlöhne oder Eigenkapitalzuschüsse
  • teilweise finden Ferienwohnungen Berücksichtigung

Regelung der Härtefallhilfe nach Bundesland

Unter Härtefallhilfen.de führt der Bund alle Regelungen auf. Hier finden Sie eine Link-Übersicht zu den einzelnen Bundesländern:

Unsere Einschätzung

Grundsätzlich ist die Idee gut, nun auch die Unternehmen individuell zu unterstützen, die bislang durchs Raster der anderen Corona-Hilfen fielen. Allerdings ist die Umsetzung aufgrund der föderalen Struktur sehr kleinteilig und bürokratisch.

Zielführender wäre es aus unserer Sicht gewesen, analog zur Überbrückungshilfe bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. Das hätte den Aufwand für uns prüfende Dritte minimiert und damit auf Seiten notleidender Unternehmen Kosten und wertvolle Zeit gespart.

Unsere Expert:innen haben in den vergangenen Monaten allerdings extrem viel Erfahrung in der Beantragung von Corona-Hilfen unter verschiedenen Umständen sammeln können und unterstützen Sie bei Fragen jederzeit gerne. Sprechen Sie uns an.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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