25. März 2021

Härtefallfonds für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angekündigt

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Der Bund und die Länder haben sich auf Härtefallhilfen verständigt. Diese sollen die bisherigen Unternehmenshilfen ergänzen und den Bundesländern Möglichkeiten zur Förderung von Unternehmen auf Grundlage von Einzelfallprüfungen bieten. Bislang gibt es nur Ankündigungen. Eine Umsetzung in ein konkretes Programm ist aktuell noch nicht erfolgt. Der Start des Programms ist für Mitte oder Ende April 2021 vorgesehen. Lesen Sie hier, was über den Härtefallfonds für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 bereits bekannt ist.

Darum soll der Härtefallfonds für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 kommen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit dem angekündigten Härtefallfonds die Absicht, Unternehmen, die aufgrund von besonderen Einzelfallkonstellationen bislang keine Bundes- oder Landeshilfen beantragen konnten, zu helfen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass förderwürdige Fixkosten aufzuweisen sind und dass die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Der Härtefallfonds soll dabei als Ergänzung zur Überbrückungshilfe 3 dienen. Dafür ist eine Ergänzung zur bestehenden Verwaltungsvereinbarung bzw. eine eigene Verwaltungsvereinbarung geplant.

Diese Unternehmen sollen vom Härtefallfonds für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 profitieren

Der Härtefallfonds ist gedacht für Unternehmen, die beispielsweise keinen 30-prozentigen Umsatzrückgang vorweisen können, aber trotzdem existenzbedrohende Verluste für den Förderzeitraum März 2020 bis Juni 2021 erlitten haben. Die Verluste müssen diese Unternehmen nachweisen.

Diesen Förderhöchstbetrag können Unternehmen beantragen

Als Förderhöchstbetrag ist ein Maximalbetrag von 100.000 Euro vorgesehen. Gegebenenfalls können Unternehmer:innen einzelfallabhängig höhere Hilfen beantragen. Doppelförderungen mit anderen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes oder der Länder werden ausgeschlossen sein.
Die Höhe der Unterstützungsleistungen wird sich an den förderfähigen Tatbeständen, insbesondere der katalogisierten förderfähigen Fixkosten und der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes (Überbrückungshilfen 1-3) orientieren.
Eine Antragstellung soll grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021 möglich sein. Die Anträge stellen “prüfende Dritte”. Konkret also Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Die zuständigen Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer entscheiden über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine “Härtefallkommission” ein.

Die politischen Zuständigkeiten beim Härtefallfonds für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 

Die Hilfen werden von den Bundesländern verwaltet und bundeslandspezifisch ausgestaltet. Der Bund gibt den Rahmen vor. Bund und Länder steuern hierzu im Verhältnis 50:50 bei. Es wird dafür Landesrichtlinien und Härtefallkommissionen geben. Für den Härtefallfonds sind bis zu 1,5 Milliarden Euro vorgesehen. Die zu erfolgenden Bewilligungen durch die zuständigen Stellen der jeweiligen Bundesländer müssen zwingend beihilferechtskonform sein. Das heißt, dass die mit der Europäischen Kommission abgesprochenen beihilferechtlichen Rahmenbedingungen zwingend einzuhalten sind.

Unsere Einschätzung

Es ist sehr erfreulich, dass sich die Bundesregierung zusammen mit den Landesregierungen darauf verständigt hat,allen notleidenden Unternehmen, die in und durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind, zu helfen. Leider fallen immer noch einige Unternehmen durch das Raster. Notleidend ja, aber es werden nicht alle Voraussetzungen der einzelnen Hilfen erfüllt. Mit dem angekündigten Härtefallfonds kann genau in diesen Härtefällen geholfen werden. Diese Idee wir von uns ganz ausdrücklich begrüßt.

Haben Sie Fragen? Wir stehen bereit.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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