26. März 2021

Das Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen 

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Grundsätzlich müssen alle EU-Staaten konzipierte Beihilfen mit der Europäischen Kommission abstimmen. Für einzelne Corona-Hilfen gibt es verschiedene Beihilfetöpfe, Wahlrechte und Höchstgrenzen, die immer wieder angepasst werden. Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick zum Beihilferecht in der Corona-Krise. 

In vorangegangenen Blogbeiträgen haben wir Sie bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Corona-Hilfen dem Beihilferecht unterliegen. Für die aktuelle Recherche haben wir uns insbesondere auf das FAQ zum Beihilferecht des Bundes und auf Infos der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt gestützt.

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Ausnahmen beihilferechtlicher Meldepflicht

Grundsätzlich müssen alle staatlichen Mittel als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden. Aber wie so oft gibt es einige Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht, sobald die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat und die Einzelbeihilfen die Voraussetzungen der Beihilferegelung erfüllen. Darunter fallen zum Beispiel die Kleinbeihilfen 2020 und die Fixkostenhilfe 2020. Auch die gängige De-minimis-Verordnung ist von der Anmeldepflicht befreit.

Diese Corona-Hilfen sind von der beihilferechtlichen Meldepflicht befreit

  • Soforthilfe
  • Überbrückungshilfen 1-3
  • Neustarthilfe
  • November-/Dezemberhilfe
  • KfW-Schnellkredit

Aktuelle Beihilfetöpfe in der Corona-Krise

  • De-minimis-Verordnung
  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 [neue Höchstgrenzen]
  • Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 [neue Höchstgrenzen]
  • Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) [komplett neu]

Übersicht beihilferechtlicher Zuordnungen der Corona-Hilfen

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick. Dabei müssen Sie beachten, dass durch den Beschluss der EU vom 21. Januar 2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine abschließende Aufzählung stattfinden kann. Obergrenzen für Kleinbeihilfen lagen bislang bei 800.000 Euro und wurden auf 1,8 Millionen Euro erhöht. Die Obergrenze für Fixkostenhilfen lag bislang bei drei Millionen Euro. Jetzt liegt sie bei zehn Millionen Euro.

Das Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen  - Beihilferecht Corona - Beihilferecht 01

Das Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen  - Beihilferecht Corona - Beihilferecht 02

Das Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen  - Beihilferecht Corona - Beihilferecht 03

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Das besagt die De-minimis-Verordnung der EU

Die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 besagt, dass neben der allgemeinen De-minimis-Verordnung sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor bestehen. Diese Verordnung gilt allgemein und unabhängig von COVID-19.

Ohne Anmeldepflicht können einzelne Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen von insgesamt bis zu 200.000 Euro erhalten. Ein geringerer Höchstbetrag von 100.000 Euro gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft liegt der Schwellenwert bei 20.000 Euro und Fischerei oder Aquakultur bei 30.000 Euro

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Das besagt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Die vierte geänderte Regelung im Zusammenhang mit der Corona-Krise bezieht sich auf vorübergehende Gewährungen geringfügiger Beihilfen. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gilt bis 31. Dezember 2021 und basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“. Sie ist angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021.

Auf dieser Grundlage gewährt der Bund Kleinbeihilfen an Unternehmen. Der Höchstbetrag liegt bei 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen oder Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.

Es gibt aber auch Ausnahmen:

  • Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro),
  • Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro).

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Kumulierung von Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

Hält man die Kumulierungsvorschriften ein, kann jedes Unternehmen oder jeder Unternehmensverbund Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen bis zu zwei Millionen Euro erhalten. Bezogen auf die anderen Förderprogramme bedeutet das:

Nimmt man die einzelnen Förderprogramme in Anspruch, darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag möglicherweise kumuliert werden. Den Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung dürfen Unternehmen aber nicht überschreiten:

  • Nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 kann jedes Unternehmen grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro erhalten. Wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll anrechnungsfähig sind (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Das besagt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Die zweite geänderte Regelung bezieht sich auf die Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Corona-Krise („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“). Diese Gewährung gilt bis zum 31. Dezember 2021 und basiert auf Nummer 3.12 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Krise (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021).
Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 besagt, dass Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens bis zu zehn Millionen Euro pro Unternehmen oder Unternehmensverbund vergeben werden.
Erlaubt sind Beihilfen an Unternehmen, die während des förderfähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erlitten haben. Die 30-Prozent-Grenze ist eine Vorgabe der Europäischen Kommission.

Handelt es sich bei den Antragstellenden nicht um kleine oder Kleinstunternehmen (50 oder mehr Beschäftigte bzw. zehn Millionen Euro Jahresumsatz/Jahresbilanz), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und einem Jahresumsatz/Jahresbilanz von nicht mehr als zehn Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Bundesregelung November- und Dezemberhilfe 

Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können Unternehmen auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragen.
Bei Beantragung der November- und Dezemberhilfe kommt es darauf an, ob Unternehmen „direkt” oder „indirekt” von der Corona-Krise betroffen sind.

„Indirekt über Dritte“ betroffenen Unternehmen können die November- und Dezemberhilfe stattdessen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen. Darüber hinaus haben Unternehmen die Möglichkeit, den Antrag zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen.
Werden alle Vorgaben eingehalten, ist eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung November- und Dezemberhilfe (Schadensausgleich) mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung denkbar.
Eine Kumulierung mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist im Rahmen der November- und Dezemberhilfe jedoch ausgeschlossen. Beantragen Unternehmen die erweiterte November- und Dezemberhilfe, können diese bereits wahlweise im Antrag der unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden.

Wie ist der Schaden für Unternehmen in der Corona-Krise definiert?

Der Schaden ist die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um fünf Prozent gekürzt.

Zur Ermittlung der Höhe des Schadens können seit März 2020 die Lockdown-Zeiträume im Frühjahr (max. 16. März bis Ende Mai 2020) und Herbst (max. 2. November bis 31. Dezember 2020) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war. Erhaltenes Kurzarbeitergeld für den Betrachtungszeitraum mindert den Schaden.

Anwendung der Fördertöpfe für die einzelnen Corona-Hilfen

Die Überbrückungshilfe 2 basiert auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (unabhängig von der Höhe der beantragten Überbrückungshilfe). Durch die Nutzung der im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kam die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen.
Denn viele hatten durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft.
Deswegen hatte die Bundesregierung die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Deren Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung.

Beihilferecht als Rahmen der Corona-Hilfen – Beihilferechtliches Wahlrecht in der Corona-Krise

Am 28. Januar 2021 hat die Europäische Kommission mit der „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Zuvor lag sie bei 800.000 Euro.

Damit hat die Kommission einen nötigen Spielraum geschaffen, damit der Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der vierten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt bekommt. Unternehmen erhalten also rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht. So können sie entscheiden, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.
Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Weitergehende Informationen gibt es in den FAQ zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16.

Überbrückungshilfe III können Unternehmen wahlweise auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf die beiden Bundesregelungen kumulieren oder auf alle drei Grundlagen stützen.
Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe gibt es ebenfalls ein umfassendes Wahlrecht. Durch eine Programmergänzung gibt es neue Spielräume für Unternehmen. Durch die „erweiterte November- und Dezemberhilfe“ können Unternehmen den jeweiligen Beihilferahmen wählen, auf den sie ihren Antrag stützen möchten.

Zusätzlich stehen zwei weitere Beihilferahmen zur Verfügung:

  • die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (zuvor auch als „Novemberhilfe Plus“ bzw. „Dezemberhilfe Plus“ kommuniziert) und
  • die Bundesregelung Novemberhilfe-/ und Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (zuvor auch als „Novemberhilfe Extra“ bzw. „Dezemberhilfe Extra“ deklariert). Diese Regelung gilt allerdings nicht für Diejenigen, die über Dritte ihre Anträge stellen.

Bei Antragstellung ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Nicht kombinierbar ist allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die mit der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).

Zusätzliche beihilferechtliche Möglichkeiten bei November- und Dezemberhilfe durch Auswahl der Beihilfetöpfe

Die Programme für die November- und Dezemberhilfen wurden verwaltungstechnisch zusammengelegt und um das Programm „EXTRA“ für größere Fördervolumina erweitert. Hierbei wurden die bisherigen Programme „November- und Dezemberhilfe plus“ integriert.
Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die November- oder Dezemberhilfe beantragen wollen. Sobald die Europäische Kommission zustimmt, gelten folgende Regelungen:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis zwei Millionen Euro ohne Verlustnachweis,
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis zehn Millionen.Euro,
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung).

Konkret heißt das:

  • Hat der Antragsteller von November- und Dezemberhilfen bereits auf Grundlage der alten Beihilfetöpfe den vollständig möglichen Förderbetrag erhalten, muss nichts unternommen werden. Ein Verlustnachweis ist hier grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage der alten Beihilfetöpfe den vollständigen Förderbetrag erhalten und der Antrag soll beihilferechtlich anders zugeordnet werden, kann der Antragsteller nun einen Änderungsantrag stellen.
  • Ist dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt worden, weil der alte Beihilfetopf aus Kleinbeihilfen und De-minimis bereits vollständig ausgeschöpft wurde, kann ein Änderungsantrag mit Wahlrecht der Beihilfetöpfe gestellt werden. Bereits erhaltene November- und/oder Dezemberhilfen werden dann entsprechend angerechnet.
  • Konnte nicht die gesamte beantragte Summe an November-/Dezemberhilfen ausgezahlt werden, da die Hilfen den alten Förderhöchstbetrag von einer Million Euro überstiegen haben, kann nun ein Änderungsantrag mit Wahlrecht der Beihilfetöpfe gestellt werden. Bereits erhaltene November- und/oder Dezemberhilfen werden dann entsprechend angerechnet.
  • Die Ausübung der nun möglichen Wahlrechte ist neben der Neubeantragung auch in der Schlussabrechnung möglich.

Unsere Einschätzung

Das Beihilferecht ist für viele Neuland. Kompliziert ist es obendrein auch noch. Aber es ist wichtig. Denn im Zweifel gilt, dass das Beihilferecht die Corona-Regelungen begrenzt und somit eine Art Rahmen vorgibt.
Jetzt im Zuge der Corona-Krise und der Einrichtung der Corona-Hilfen durch die Bundesregierung und die Landesregierungen bekommt das Thema eine Art Allgemeingültigkeit. Denn Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn sie mit der EU-Kommission abgestimmt worden sind. Somit müssen Sie bei allen Corona-Hilfen die beihilferechtlichen Vorgaben berücksichtigen.
Wir als Berater:innen und prüfende Dritte haben nun tagtäglich mit dem Beihilferecht zu tun. Dass wir als Steuerberater:innen einmal zu Fachleuten im Beihilferecht werden, hätten viele von uns nicht vermutet. Aber es ist so gekommen.

Wir haben nun auch auf diesem Gebiet eine große Expertise gewinnen können und stehen Ihnen gerne für Fragestellungen zur Verfügung.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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