Sprechstunde per Videokonferenz – neue Anforderungen
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Sprechstunde per Videokonferenz – neue Anforderungen

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Arzt-Patientengespräche per Videokonferenz können auch nach Corona-Zeiten sinnvoll sein, wenn auch dabei die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Wie diese Vertraulichkeit bei der Nutzung eines Videokonferenzanbieters gewährleistet werden kann, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 20.07.2020 im Ärzteblatt 29-30/2020 veröffentlicht und damit die Bedingungen klargestellt. US-amerikanische Anbieter scheiden damit vorerst aus.

Anforderungen konkret

Im Ärzteblatt wurde am 20.07.2020 eine Änderungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V (Anlage 31b BMV-Ä) veröffentlicht, die konkrete technische Anforderungen an die Zulässigkeit einer technischen Lösung für Sprechstunden per Videokonferenz enthält. Diese sind durch den jeweiligen Dienstleister umzusetzen und durch den jeweiligen Arzt vor Einsatz zu kontrollieren. Damit sind nun endlich konkrete Vorgaben gemacht worden, die auch für sonstige Nutzungen der Videokonferenztechnik im Bereich der Besprechung besonderer Arten personenbezogener Daten herangezogen werden können, wie Schwangerschaftskonflikt- oder Suchtberatung, Therapiegespräche u.ä. Fälle unter Artikel 9 (1) der Datenschutzgrundverordnung. Die Videokonferenzanbieter müssen dem Vertragsarzt einen Nachweis vorlegen. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anlage 2 vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Schrems II) scheiden aufgrund der Festlegungen der Kassenärztlichen Vereinigung und des GKV-Spitzenverbandes im geänderten § 1 (7) der Vereinbarung, wonach nur Datenverarbeitungen in der EU und in Ländern mit einem Angemessenheitsbeschluss zulässig sind, nunmehr US-amerikanische Dienstleister aus, selbst wenn durch diese die Datenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union zugesichert wurde. Bei weiteren Fragen stehen wir unseren Kunden gern zur Verfügung.

Hier zur vollständigen Veröffentlichung im Ärzteblatt…

Landesbeauftragter für Datenschutz M-V a.D. in Rostock, Karsten Neumann
Karsten Neumann
Tel.: +49 381 12 88 49-0
Landesbeauftragter für Datenschutz M-V a.D. in Rostock
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