Hinweisgeberschutzgesetz ab 2. Juli 2023 endlich auch in Deutschland wirksam - Datenschutz-Beratung
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Hinweisgeberschutzgesetz ab 2. Juli 2023 endlich auch in Deutschland wirksam

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Herausforderung und Chance für alle Beschäftigungsgeber!

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes ab 2. Juli 2023 müssen Unternehmen und Organisationen ab 250 Beschäftigten eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.

Hier hilft ECOVIS als Dritter mit dem ECOVIS online-Meldetool den Kunden bereits seit zwei Jahren erfolgreich bei der Umsetzung der Aufgaben.

Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, kurz: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), setzt Deutschland eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 um. Ziel des Gesetzes: Menschen, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden hinweisen wollen, sogenannte Whistleblower, sollen das einfacher und ohne Angst vor Repressalien tun können.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. In M-V sind diese noch nicht erlassen worden.

Sind anonyme Hinweise möglich?

Der deutsche Gesetzgeber hat die vorgesehene Pflicht zur Ermöglichung auch von anonymen Hinweisen bedauerlicherweise auf Druck des Bundesrates gestrichen, aber auch nicht verboten. Der gesetzliche Kompromiss lautet in § 16 wie folgt: „Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.“
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus unterschiedlichen Bereichen hat sich die Eröffnung anonymer Kanäle als Chance für Hinweisgeber und Unternehmen etabliert. Auch deshalb ist der anonyme Zugang im Rahmen der ECOVIS MELDESTELLE für uns und unsere Kunden Standard.

Wie Ecovis die Unternehmen unterstützt

Ecovis stellt speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen, Träger und soziale Vereine bereits seit 2021  Lösungen bereit, die auch dem neuen Gesetz entsprechen. Eine Implementierung im Unternehmen oder auf dem eigenen Server sind nicht notwendig.
Bei den einzurichtenden Meldestellen ist Vertraulichkeit das oberste Gebot – Unternehmen müssen die Meldekanäle so organisieren, dass ausschließlich der Meldestelle die Identität des Hinweisgebers bekannt ist.
Ecovis bietet hier eine online-Lösung mit der Möglichkeit der vollständigen Anonymisierung der Meldung an.

Kann Ecovis als externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen auch die interne Meldestelle übernehmen?

Ecovis ist häufig auch als externer Datenschutzbeauftragter in Unternehmen tätig und unterfällt somit den vorgegebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen. Ein Datenschutzbeauftragter ist für Unternehmen der genannten Größe ohnehin Pflicht und ihm obliegt zudem die Pflicht, für seine Mandanten nach außen und innen die Einhaltung der Privatsphäre zu überwachen.

Bei der Beauftragung von Ecovis als externer Datenschutzbeauftragter und als interne Meldestelle tritt Ecovis mithin als völlig unabhängige und neutrale Stelle auf – Interessenkonflikte sind somit ausgeschlossen. Zudem bringt Ecovis die Kapazität und eine interne Organisation mit, eingehende Hinweise fristgerecht zu bearbeiten, anonyme Hinweisgeber zu schützen und in Kontakt mit dem Hinweisgeber zu bleiben.

Sie haben Fragen zur Umsetzung einer internen Meldestelle oder interessieren sich für die von Ecovis angebotene Lösung? Sprechen Sie uns jederzeit dazu an!

  • Unsere Datenschutzhinweise hierzu finden Sie HIER.
  • Das verabschiedete Gesetz finden Sie HIER.
Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0