Hinweisgeberschutz ist künftig auch für Kommunen und kommunale Unternehmen wichtig - Datenschutz-Beratung
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Hinweisgeberschutz ist künftig auch für Kommunen und kommunale Unternehmen wichtig

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Unternehmen müssen spätestens seit dem 17. Dezember eine interne Hinweisgeberstelle aufgebaut haben. Kommunen und kommunale Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass auch sie künftig ein Hinweisgeberschutzsystem einsetzen müssen. Alle bereits verpflichteten Unternehmen können ihr Hinweisgeberschutzsystem jedoch auch zum Compliance-Management einsetzen. Warum das so ist, weiß Karsten Neumann, Datenschutzexperte bei Ecovis in Rostock.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet seit 17. Dezember 2023 Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Hinweisgeberstelle anzubieten. Das gilt künftig auch für Kommunen und kommunale Unternehmen in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern oder mit mehr als 50 Mitarbeitern. Jeder Beschäftigungsgeber ist zur Umsetzung der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet, auch wenn er mit weniger als 50 Mitarbeitern keine interne Meldestelle einrichten muss. Die weitergehenden Anforderungen des § 12 Abs. 3 HinSchG für Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierhandel, Kapitalverwaltung oder Börsenträger bleiben davon unberührt. Ohne eine interne Hinweisgeberstelle bleibt es bei dem fachlichen Aufwand.

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Karsten Neumann
Landesbeauftragter für Datenschutz M-V a.D. in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0
Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0