Grundlagen des Datenschutzes: Ein Datenschutzbeauftragter in der Arztpraxis

Grundlagen des Datenschutzes: Ein Datenschutzbeauftragter in der Arztpraxis

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung bringt eine massive Veränderung für Arztpraxen mit sich. Ab Mai 2018 muss häufig ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Bislang war nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einer Arztpraxis nur in seltenen Ausnahmefällen gesetzlich erforderlich. Dies wird sich ab 25. Mai 2018 jedoch grundlegend ändern. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist in Deutschland ab diesem Zeitpunkt dann erforderlich, wenn in der Regel mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das fordert die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die die nationalen Schutzgesetze weitestgehend ablöst. Diese Voraussetzung wird in vielen Arztpraxen allerdings nicht erfüllt sein.

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Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
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