Fotos und der Schutz der Person
Wenn bei einer Veranstaltung Fotos gemacht werden, muss auf das Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person und auf den Schutz dieser Person geachtet werden. Jede Person hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie fotografiert wird und ob ihr Bild veröffentlicht wird.
Bevor ein Foto angefertigt wird, fragen Sie nach dem Einverständnis! Besonders wichtig ist es, wenn die Person allein auf dem Bild oder mit wenigen Personen und dennoch deutlich erkennbar sein wird. Bei großen Gruppen, öffentlichen Ereignissen (z.B. Konzerte) oder Veranstaltungen mit angekündigter Fotoaufnahme (z.B. Kongressen) kann es Ausnahmen geben. Dennoch ist ein rücksichtsvoller Umgang entscheidend.
Sollen Fotos nicht nur angefertigt, sondern auch veröffentlicht (z.B. Intranet, Internet, Soziale Medien) werden, ist in vielen Fällen die Zustimmung der abgebildeten Person erforderlich. Ohne diese Einwilligung können ggf. rechtliche Folgen eintreten. Achten Sie auf private oder peinliche Situationen! Zu berücksichtigen ist auch die Erwartungshaltung der abgelichteten Person: Kann die Person absehen, dass eine Veröffentlichung erfolgen soll und ist sie ausreichend über die Tragweite einer möglichen Veröffentlichung informiert? Sollten Kinder auf den Fotos sein, vermeiden Sie Veröffentlichungen ohne Zustimmung der Eltern gänzlich. Kinder stehen unter besonderem Schutz.
Wichtig: Im Streitfall muss derjenige, der das Foto anfertigt und veröffentlicht, nachweisen können, dass tatsächlich die Zustimmung / Einwilligung vorlag.
– Eine Maßnahme zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes –
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