Bußgeld (auch) gegen Call-Center bei unzulässigen Werbeanrufen?!

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Gemäß einer Pressemitteilung vom 17.2.2021 Bundesnetzagentur – Pressemitteilungen – Bußgeld gegen Call-Center wegen unerlaubter Telefonwerbung hat die Bundesnetzagentur gegen ein Callcenter ein Bußgeld in Höhe von 260.000€ verhängt, weil im Auftrag Dritter Werbeanrufe ohne oder ohne wirksame Werbeeinwilligung getätigt wurden. Die Bundesnetzagentur vertritt offensichtlich die Auffassung, dass das als Auftragsverarbeiter tätige Callcenter eine Prüfpflicht habe, ob der Auftraggeber datenschutzrechtlich wirksame Einwilligungen vorliegen hat. Zumindest bei entgegenstehenden Hinweise habe der Auftragnehmer selbstständig zu handeln.

„Im Rahmen des Verfahrens hatte sich unter anderem herausgestellt, dass die KiKxxl GmbH das Vorliegen solcher Werbeeinwilligungen unzureichend und zum Teil gar nicht geprüft hatte. Dies führte dazu, dass sie viele Einwilligungsdaten verwendete, die veraltet, rechtsfehlerhaft oder sogar nicht authentisch waren. Obwohl sich zahlreiche Verbraucher bei dem Unternehmen über erhaltene Werbeanrufe beschwerten und auf die Probleme hinwiesen, setzte es seine Praxis fort.“

Unklar ist die Rechtsgrundlage einer solchen Haftbarmachung des Auftragnehmers für Verstöße in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers, der regelmäßig allein Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne ist. Bisher war es überwiegende Ansicht, dass der Auftragnehmer allenfalls bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Weisungen des Auftraggebers selbst zum Verantwortlichen, und somit zum Bußgeldempfänger, würde. Die Bundesnetzagentur sieht das wohl anders und hat neben dem Auftraggeber hier auch den Auftragnehmer zu einem Bußgeld herangezogen. Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht Bonn anhängig.

Call-Center-Anbieter sollten diesen Fall zum Anlass nehmen, bei der Übernahme von Werbeanrufen

  1. eine gesteigerte Vorsicht bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Auftragsverarbeitungsverträge walten lassen,
  2. sich darin insbesondere die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung durch den Auftraggeber versichern und nachweisen lassen,
  3. eine mögliche eigene Haftung bei fehlerhaften Angaben durch den Auftraggeber vertraglich über eine Freihalteregelung versuchen „abzufedern“,
  4. eine rechtliche Beratung ihrer Auftraggeber über die Zulässigkeit von Werbeanrufen und Eigen-Werbung als „DSGVO-konform“ oder „e-Privacy-VO-konform“ entweder zu unterlassen oder konsequent durchzuführen,
  5. auf bekannte Risiken unmittelbar reagieren und
  6. zumindest auf gehäufte Werbe-Widersprüche unverzüglich und gut dokumentiert reagieren.

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Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
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