Wie Unternehmer passende Geschäftspartner im Ausland finden
15.05.2025
Deutschland ist einer der Exportweltmeister, denn in vielen Ländern gibt es vielversprechende Absatzmärkte für deutsche Produkte. Aber auch der Fachkräftemangel führt dazu, dass Unternehmen sich nach Geschäftspartnern im Ausland umsehen. Was ist jedoch beim Schritt ins Ausland zu berücksichtigen?
Globale Wertschöpfungsketten spielen bei der Herstellung komplexer technischer Produkte eine immer größere Rolle. Die Folge ist ein starker Anstieg des Außenhandels auf allen Produktionsstufen. Mit einem Außenhandelsumsatz von 252,8 Milliarden Euro waren die USA im Jahr 2024 Deutschlands wichtigster Handelspartner, auf Rang zwei lag China mit 246,3 Milliarden Euro, berichtet das Statistische Bundesamt. „In welchem Land exportorientierte Unternehmen die für sie richtigen Geschäftspartner finden, hängt stark von Branche und Produkt ab“, sagt Steffen Baierlein, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt in der Oberpfalz.
Ob nun also deutsche Baufirmen Projekte im EU-Ausland planen oder IT-Unternehmen Programmierer aus dem Ausland rekrutieren wollen – die internationalen Geschäftsbeziehungen sind höchst unterschiedlich. Und ebenso verschieden sind die jeweiligen Regeln, die entsprechend zu beachten sind. Um einen groben Überblick zu erhalten, kann als erster Ansprechpartner – neben dem eigenen Steuerberater und Anwalt – auch die Außenhandelskammer des jeweiligen Landes hilfreich sein. „Grundsätzlich ist es einfacher, wenn Geschäftspartner in der Europäischen Union ansässig sind“, gibt Dirk Wellner, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis in Greifswald, zu bedenken: „Schließlich sind hier viele standardisierte Regeln geschaffen worden, um den Handel zwischen den Ländern so einfach wie möglich zu machen.“ Auch die grundsätzlichen Besteuerungssysteme ähneln sich in den EU-Staaten.
Wie viel Ausland darf es sein?
Ist klar, wo es hingehen soll, ist das Wie die nächste entscheidende Frage: Möchte ich lediglich Mitarbeiter vorübergehend entsenden? Oder gründe ich aufgrund eines größeren Projekts eine Betriebsstätte? Ist ein langfristiges Engagement geplant, sodass sich die Gründung einer Gesellschaft, etwa für den Vertrieb der eigenen Produkte, lohnt? „Das im Vorfeld zu klären, ist essenziell“, sagt Wellner und ergänzt: „Sonst kann es leicht zu einer unbeabsichtigten Betriebsstättengründung kommen.“ Das kann beispielsweise passieren, wenn das Unternehmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein eigenes Büro mietet.
Auch der Zeitraum, den Beschäftigte im Ausland arbeiten, ist hier relevant. Je nach Land sind sechs oder zwölf Monate der kritische Wert. „Neben dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand sind dann auch Ertragsteuern fällig“, erklärt Wellner.
Steuer-Stolperfallen vermeiden
Weitere steuerrechtliche Stolperfallen stecken ebenso in den Themen Umsatzsteuer, Immobilienbesitz in mehreren Ländern, Grenzpendlerbesteuerung oder Buchführungspflichten, die im jeweiligen Land gelten. „Und immer wieder stellen auch die richtigen Verrechnungspreise eine Herausforderung dar“, berichtet Baierlein. Auch die Lohnsteuer darf nicht aus dem Blick geraten. „Hier gilt der Grundsatz: Dort, wo ich arbeite, muss ich auch Lohnsteuer bezahlen“, erklärt Baierlein. Es sei denn, es gibt Doppelbesteuerungsabkommen, wie etwa in den EU-Ländern. Aber auch hier lauert der Teufel im Detail: Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss man genau auf die jeweiligen Landesregeln achten. Für erfolgskritisch hält Steuerberater Baierlein daher auch die Zusammenarbeit mit Steuerberatern vor Ort.
Im weltweiten Ecovis-Netzwerk mit mehr als 16.000 Mitarbeitenden in über 90 Ländern ist das selten ein Problem. „Mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus den Partnerkanzleien arbeiten wir gut zusammen und stellen so sicher, dass unsere Mandanten bestmöglich steuerrechtlich beraten sind“, sagt Baierlein.
Sozialversicherung und Arbeitsrecht im Blick
Die Kontakte vor Ort können ebenso hilfreich sein, wenn es um arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen geht. Dabei gilt es, auf Entsendebescheinigungen für Mitarbeitende, die im Ausland arbeiten, zu achten. Und hier ist es ebenfalls etwas einfacher innerhalb der EU: „Dauert die Entsendung nicht länger als 24 Monate, so bleibt es in der Regel bei der Sozialversicherungspflicht in Deutschland“, erklärt Ecovis-Steuerberater Wellner.
Für Nicht-EU-Staaten gelten dagegen häufig andere Regeln. Im Arbeitsrecht gilt: Wer länger als zwölf Monate im EU-Ausland arbeitet, unterliegt den Bestimmungen des Gastlandes. Dazu gehören etwa Vorschriften zur Lohnfortzahlung an Feiertagen, zur Elternzeit oder zu Mindestlöhnen. Fristen und Regelungen in Nicht-EU-Ländern können zum Teil erheblich von deutschen Vorschriften abweichen. „Deshalb gilt immer: Was zu beachten ist, ist stets im Einzelfall zu klären“, betont Baierlein.
Lokale Unterstützung suchen
Was nicht zu unterschätzen ist, sind die teils langwierigen Prozesse, die ein Engagement im Ausland mit sich bringen kann. „Es wäre nicht das erste Mal, dass ein deutsches Unternehmen sich verschätzt, wie viel Zeit Genehmigungen, gerade im außereuropäischen Ausland, brauchen“, sagt Baierlein. Er selbst hat das bei einem Mandanten aus der Baubranche erlebt, der in Thailand an der Errichtung eines Windparks beteiligt war. „Auch die Verlässlichkeit von Regelungen oder die Zahlungen können davon abweichen, was wir hier gewohnt sind“, sagt Baierlein und ergänzt: „Bei solchen Projekten ist die Unterstützung von lokalen Geschäftspartnern, die die Regeln, aber auch die Gepflogenheiten kennen und bestenfalls die Landessprache sprechen, nicht zu unterschätzen.“
Das könnte Sie auch interessieren
Mehr zu Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättengründung, Entsendung oder Sozialversicherungsthemen erfahren Sie in den folgenden Beiträgen:
Filialgründung: Was Ärzte beachten müssen, wenn sie neben ihrem Vertragsarztsitz eine Filiale gründen wollen (Seite 3)
BAG: Wie sich die Gewinne innerhalb einer BAG gerecht verteilen lassen (Seite 4)
Erfolgsgeschichte Kanzlei Beck: Knapp 100 Jahre Kompetenz bei ECOVIS RTS BW (Seite 6)
Praxisübergabe: Was bei einer Praxisschenkung mit Immobilie gegen Versorgungsleistungen gilt (Seite 8)
Einkommensteuer: Wie Ärzte die Einkommensteuer reduzieren und Geld sparen können (Seite 10)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS med 02/2025 können Sie hier herunterladen:
Einheiraten in einen landwirtschaftlichen Betrieb: Was vor der Heirat zu beachten ist (Seite 4)
Erfolgsgeschichte FrigorTec GmbH: Kältegeräte und Wärmepumpen aus dem Allgäu für die Welt (Seite 7)
Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Lieferung: Bei Fehlern drohen hohe Strafen (Seite 8)
Kassensystem: Was seit Anfang 2025 gilt, um Bargeldgeschäfte einzudämmen (Seite 10)
Grünes Kfz-Kennzeichen: Muss ein Landwirt für sein Fahrzeug Steuern zahlen, wenn er Produkte zu seiner Biogasanlage bringt? (Seite 11)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS agrar 02/2025 können Sie hier herunterladen:
Erfolgsgeschichte FrigorTec GmbH: Kältegeräte und Wärmepumpen aus dem Allgäu für die Welt (Seite 3)
Auslandsgeschäft: Die richtigen Geschäftspartner im Ausland finden (Seite 4)
Wachstumsmanagement: Wie interne Strukturen Wachstum verhindern können (Seite 6)
Minijob auf Abruf: Warum Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich regeln sollten (Seite 8)
Neue Entgelttransparenzrichtlinie: Arbeitgeber müssen künftig Gehälter transparent gestalten und offenlegen (Seite 9)
Forderungsmanagement: Wie Betriebe Zahlungsausfälle gering halten (Seite 10)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS info 02/2025 können Sie hier herunterladen:
Scheinselbstständigkeit auf der Baustelle: Bauarbeiter sind abhängig beschäftigt
09.05.2025
In drei Urteilen hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) kürzlich die abhängige Beschäftigung von angeblich selbstständigen Werkunternehmern auf Baustellen festgestellt. Die Baufirmen müssen nun Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe nachzahlen.
Warum die Bauarbeiter abhängig beschäftigt waren
In den Urteilen des Hessischen LSG hatten Baufirmen mehrere scheinbar selbstständige Bauarbeiter engagiert. Die Bauarbeiter führten unter anderem einfache Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten aus. Das für die Arbeiten erforderliche Material und die Werkzeuge stellte der Auftraggeber zur Verfügung. Die Abrechnungen erfolgten auf Stundenbasis mit einem Stundenlohn zwischen zehn und fünfzehn Euro. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht.
Laut Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung und des LSG waren die Bauarbeiter in allen Fällen abhängig beschäftigt. Die Bauarbeiter führten einfache, typische Arbeitnehmerverrichtungen aus und waren in den Betrieb der Baufirma eingegliedert und weisungsgebunden. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung ließen sich nicht feststellen. Die Bauarbeiter hatten keinerlei eigenes unternehmerisches Auftreten.
Zwar hatten die Baufirmen mit den Bauarbeitern Vereinbarungen über die angeblich selbstständige Tätigkeit getroffen. Diese sind jedoch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Auf die Baufirmen kommen nun erhebliche Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen zu.
Welche Folgen Scheinselbstständigkeit hat
Die aktuellen Urteile verdeutlichen, welche gravierenden Folgen eine falsche Beurteilung haben kann (Urteile vom 20. Februar 2025, L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21). „Sie sollten daher unbedingt vor Beginn des Auftragsverhältnisses den sozialversicherungsrechtlichen Status klären. Oft ist vorab nicht klar, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt“, erklärt Ecovis-Rentenberaterin Tanja Eigner in Bad Kohlgrub. Die Prüfung und rechtssichere Feststellung erfolgen durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können sie beantragen.
Kriterien zur Abgrenzung: Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Es gibt einige Indizien, die auf eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit schließen lassen. „Am Ende kommt es aber immer auf das Gesamtbild der Tätigkeit und das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren an“, weiß Tanja Eigner.
Welche Änderungen im Umwandlungssteuerrecht Unternehmer kennen sollten
08.05.2025
Neben vielen anderen Änderungen wurde auch das Umwandlungssteuerrecht im Rahmen des Jahressteuergesetzes angepasst. Das bringt nun Rechtssicherheit – aber auch einige Verschärfungen für die Restrukturierungspraxis mit sich.
Durch die Regelungen des Jahressteuergesetzes (JStG), das am 5. Dezember 2024 in Kraft trat, ist es nun möglich, betriebliche Umstrukturierungen, beispielsweise Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen, steuerneutral zu vollziehen. Das JStG 2024 hat hier insbesondere folgende Neuerungen gebracht.
Neue Frist für Schlussbilanz bei Umwandlungen
Für alle Umwandlungsfälle, für die eine Anmeldung zur Eintragung zum Handelsregister nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist, gilt nun erstmalig eine ausdrücklich festgelegte Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens.
Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz ist an die – in der Abgabenordnung geregelten – maßgebende Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. „Damit wurde Rechtssicherheit geschaffen. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einreichen“, erklärt Axel Beck, Steuerberater bei Ecovis in Schwerin.
Gewerbesteuer bei mittelbarem Verkauf oder Aufgabe von Anteilen
Eine Personengesellschaft, die übernehmender Rechtsträger bei einem Vermögensübergang oder bei einem Formwechsel einer Körperschaft war, muss für den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer zahlen, wenn sie den Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung verkauft oder aufgibt. „Bisher waren Gestaltungen über mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen möglich, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist dies nun nicht mehr möglich“, erklärt Beck. Die Verschärfung gilt für entsprechende Umwandlungen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 15. Mai 2024 liegt.
Behandlung von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Eingebrachtes Betriebsvermögen darf durch Entnahmen während des Rückbeziehungszeitraums nicht negativ werden. In diesen Fällen müssen Unternehmen eine (teilweise) Wertaufstockung vornehmen, sodass keine negativen Anschaffungskosten entstehen.
Grunderwerbsteuer: Wie nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau die Steuerhöhe beeinflussen können.
01.05.2025
Wer eine Immobilie kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau können sich auf den Kaufpreis und damit auch auf die Steuer auswirken, zeigen jetzt aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes. „Wer jetzt baut, sollte wissen, was auf ihn oder sie zukommen kann“, sagt Julius Behr, Steuerberater bei Ecovis in Marktheidenfeld.
Worauf wird Grunderwerbsteuer gezahlt?
Wer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Bei Neubauten gelten in den meisten Fällen der Kauf des Grundstücks und der Bau des Gebäudes als miteinander verbunden. „Das bedeutet, dass der gesamte Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt“, erklärt Julius Behr. Leistungen, die auf der unmittelbaren Beauftragung eigener Handwerker beruhen, unterliegen dagegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
Die Steuer wird anhand des Kaufpreises ermittelt: Je höher der Preis, desto höher die Steuerzahlung. „Neubauten werden häufig bereits vor Baubeginn bzw. Fertigstellung erworben. Fallen im Zuge der Fertigstellung Sonderwünsche an – etwa eine zusätzliche Wand, die eingezogen wird, oder andere Bodenbeläge – ändert sich durch diese Zusatzleistungen auch der Kaufpreis. Wie also wirkt sich das auf die Höhe der Grunderwerbsteuer aus? Genau darüber hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen entschieden (BFH-Urteile vom 30.10.2024 II R 18/22 und II R 15/22).
Was ist jetzt neu?
Die Richter urteilten, dass diese zusätzlichen Leistungen als weiterer Vorgang der Grundwerbesteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb besteht. „Also immer dann, wenn die zusätzlichen Leistungen an den ursprünglichen Kaufvertrag anknüpfen oder diesen verändern“, so Julius Behr. Dem Urteil folgend müssen also künftig für die zusätzlichen Leistungen gesonderte Bescheide erstellt werden. „Und zwar auch bei kleineren Beträgen“, erklärt Steuerberater Behr. „Denn die Regelung zur Freigrenze von 2.500 Euro betrifft nur den Grundstückserwerb, haben die Richter klargestellt.“ Der Grunderwerbsteuerbescheid für den ursprüngliche Kauf der Immobilie bleibt unberührt.
Was bedeutet das Urteil?
Dem Urteil folgend bewirken bereits weniger umfangreiche Zusatzleistungen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung. „Das bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand. Wir sind also gespannt, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird“, erklärt Julius Behr und stellt klar: „Wer jetzt baut, braucht nicht selbst aktiv werden, sollte aber damit rechnen, dass zusätzliche Leistungen künftig auch zusätzliche Steuerbescheide nach sich ziehen können.“
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
Sie planen den Kauf eines Neubaus? Behalten Sie die Entwicklungen im Blick.
Bewahren Sie alle relevanten Rechnungen auf.
Sprechen sie mit Ihrem Steuerberater über weitere Optimierungsmöglichkeiten die Grunderwerbsteuer betreffend.
Betriebsprüfung mit KI: Neue Risiken für Unternehmen
30.04.2025
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung kontrolliert alle vier Jahre, ob Unternehmen im Rahmen der Entgeltabrechnung Beiträge, Umlagen und Abgaben korrekt abgeführt haben – künftig mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz (KI).
Seit 2025 setzt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Betriebsprüfungen auf KI für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen (KIRA). „Ziel des Projekts ,elektronisch unterstützte Betriebsprüfung‘, kurz euBP, ist es, den Prüfprozess zu beschleunigen und den Zeitaufwand zu reduzieren, indem KI dabei hilft, Prüfungsschwerpunkte gezielt auszuwählen und auffällige Muster zu identifizieren“, weiß Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.
Elektronische Übermittlung der Daten
Die notwendigen Daten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm sind seit 1. Januar 2025 in elektronischer Form an die DRV zu übermitteln. Die Software KIRA scannt diese Daten. Sie sucht nach Mustern und identifiziert Auffälligkeiten, beispielsweise ungewöhnlich niedrige Beiträge, oder erkennt Schlagworte, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten.
„Unternehmen sollten daher den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten und freien Mitarbeiter prüfen und auf eine saubere Dokumentation achten. Risiken wie sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen, Bußgelder oder mögliche Strafverfahren lassen sich so vermeiden“, sagt Islinger.
Arbeitsministerium fördert das Projekt KIRA
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert das Projekt KIRA, um den Einsatz von KI in der behördlichen Praxis zu erproben. Aktuell befindet es sich in der Pilotphase, in der es schrittweise in die Prüfprozesse der DRV integriert wird. Langfristig ist die flächendeckende Einführung von KIRA bis 2026 geplant. Bis dahin wird das System kontinuierlich optimiert.
„Arbeitgeber sollten wissen, dass der Prüfprozess grundsätzlich unverändert bleibt. Der persönliche Kontakt zu den Prüferinnen und Prüfern bleibt bestehen, und es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen“, erklärt Islinger. Zum Datenschutz und zur Sicherheit werden alle Prüfdaten anonymisiert. „Die Daten verlassen zu keinem Zeitpunkt das geschützte Netzwerk der Rentenversicherungsträger“, weiß der Experte.
Gut zu wissen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung der Finanzbuchhaltungsdaten verzichten. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.