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Fischer Academy: Führerschein im Eilverfahren
16.05.2024In der Fischer Academy ist die Erfolgsquote weit überdurchschnittlich. Das Fahrschul-Internat setzt auf eine familiäre Atmosphäre und den Fokus aufs Fahren.
Mike Fischer ist Unternehmer durch und durch. Er sprudelt vor Ideen. So gab er nicht auf, als er feststellte, dass die Kundenbasis für seine Fahrschule in Gera wegen des drastischen Geburtenrückgangs in den 90er-Jahren wegzubrechen drohte. „Ich habe auf ganz Deutschland gesetzt: Eine Million potenzielle Kunden, die jedes Jahr den Führerschein machen.“ Fischer gründete die Fischer Academy, ein Fahrschul-Internat. Fahrschüler machen dort in sieben Tagen den Pkw- und in zehn Tagen den Lkw-Führerschein.
Der Unternehmer errichtete ein „Fischerdorf“ mit Seminarzentrum, Hotel, Bühne und Restauration. Er steckte jeden Monat 7.000 Euro in Google Adverts, um Werbung zu machen. Erste Fernsehsender wurden aufmerksam. Dann kamen Influencer wie Shirin David. „Von da an war hier ständiges Fan-Treffen“, erzählt Fischer. Er setzte auf eigene Social-Media-Kanäle. Heute ist sein Internat auf Monate hinaus ausgebucht.
In familiärer Atmosphäre gut lernen
„Wir nehmen unsere Kunden auf wie eigene Kinder. Das geht bei meiner Kollegin Elke los, die nur Kuchen backt. Sie ist die gute Seele.“ In einer familiären Atmosphäre lasse es sich leichter lernen. Sieben Tage jeden Tag drei Stunden Theorie, dazu eine App und fahren, fahren, fahren. „Das Geheimnis liegt in der Fokussierung“, sagt Fischer. 45 Prozent der Prüflinge scheitern normalerweise in der ersten Theorie-Prüfung. Bei ihm sind es nur zehn Prozent. Die Praxis schaffen acht von zehn Prüflingen auf Anhieb.
Selbst eine schwere Krankheit, die Mike Fischer Monate außer Gefecht setzte, stoppte ihn nicht: „Es lief besser als zuvor. Auf meine Mitarbeiter kann ich mich verlassen“, sagt der Unternehmer, der sich als „perfekten Loslasser“ beschreibt: „So habe ich Zeit für andere Dinge.“ Fischer hält Vorträge und schreibt Bücher. Kürzlich hat er in Berlin einen Dokumentarfilm über sein Team und sich vorgestellt.
In Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung vertraut Fischer auf Ecovis-Steuerberater Sven Jambor aus Gera. „Mit ihm und seinen Mitarbeitern bin ich eng verbunden und finde immer ein offenes Ohr. Da gibt es ein ganz enges Vertrauensverhältnis“, sagt er. Auch Sven Jambor ist voll des Lobs. „Mike Fischer ist Vollblutunternehmer und seiner Zeit immer etwas voraus. So beschäftigt er sich nun mit dem autonomen Fahren.“
Über die Fischer Academy
Kurz nach der Wende im März 1990 legte Mike Fischer mit einer eigenen Fahrschule los. Anfang des neuen Jahrtausends startete dann sein Fahrschul-Internat in Gera. Die ungewöhnliche Idee schlug voll ein. Jährlich etwa tausend Fahrschüler kommen zu ihm nach Gera. Mit inzwischen 26 Mitarbeitern setzt die Fischer Academy 2,4 Millionen Euro im Jahr um. www.fischer-academy.de
ECOVIS info – Ausgabe 2/2024
14.05.2024Im Magazin ECOVIS info 02/2024 lesen Sie:
- Erfolgsgeschichte Fischer Academy: Den Führerschein in einer Woche machen – das geht im Fahrschul-Internat der Fischer Academy (Seite 3)
- Baukosten: Mit Nachtragsmanagement Kosten für nachträgliche Änderungen vertraglich absichern (Seite 4)
- Vermietung: Energetische Sanierung ist sinnvoll, aber oft teuer. Welche Kosten Vermieter an ihre Mieter weitergeben dürfen (Seite 7)
- Immobilienbewertung: Umfassende Expertise und regionales Expertenwissen sind bei der Bewertung von Gewerbeimmobilien das A und O (Seite 8)
- Internationaler Arbeitnehmereinsatz: Achten Sie darauf, Steuern und Sozialversicherung nicht doppelt zu bezahlen (Seite 10)
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Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS info 02/2024 können Sie hier herunterladen:
Download PDFVerspätete Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungspflicht
14.05.2024Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, wenn Arbeitgeber sie verspätet pauschal versteuern. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Für welche Leistungen das gilt und bis wann die Pauschalversteuerung durchzuführen ist, erklärt Ecovis-Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger.
Hintergrund: Was für pauschal besteuerte Einnahmen gilt
Aus steuerlicher Sicht ist bei pauschal versteuertem Arbeitslohn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auch nach dem 28. Februar des Folgejahres möglich. Denn dies müssen Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angeben. Dadurch können sie die Lohnsteuerschuld auch Jahre später noch übernehmen.
In der Sozialversicherung ist das für pauschal besteuerte Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG anders: Sie lassen sich nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zurechnen, wenn Arbeitgeber oder Dritte sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuern. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist die Pauschalversteuerung somit spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres anzugeben.
Diese Auffassung war jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen falsch. Die Richter fanden im Gesetz keine hinreichende Stütze dafür, dass eine nachträgliche Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen nach Februar des Folgejahres zum Wegfall der Beitragsfreiheit führt.
Urteil: Pauschalbesteuerung ist im Abrechnungszeitraum anzugeben
Im Urteilsfall klagte ein Unternehmen, das mit seinen Arbeitnehmern ein Firmenjubiläum feierte. Das Unternehmen führte am 31. März 2016 für September 2015 die gemeldete Pauschalsteuer in Höhe von rund 163.000 Euro ab. Der Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
Dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht zugestimmt (Urteil vom 23. April, B 12 BA 3/22 R). Steuerrechtlich wird zwar bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich dadurch hingegen nichts. Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist, dass die Pauschalbesteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre in diesem Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 oder spätestens Ende Februar 2016 gewesen. Da er die Pauschalbesteuerung erst März 2016 abführte, führt dies zur Beitragspflicht.
Was bedeutet dieses Urteil?
Dies Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn durch Betriebsveranstaltungen. Es gilt unter anderem auch für die arbeitstägliche Mahlzeitengestellung, die Übereignung von Ladevorrichtungen oder dem betrieblichen Fahrrad sowie Datenverarbeitungsgeräten wie dem Laptop- und Diensthandy. „Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, ist das Urteil keine schöne Entwicklung“, sagt Ecovis-Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger, „es ist aber ein Grund mehr, mit funktionierenden Sachzuwendungsprozessen sicherzustellen, dass die Pauschalversteuerung im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt.“
Tipp:
Sie wollen wissen, welche Leistungen Sie Ihren Mitarbeitenden steuerfrei oder pauschal besteuert anbieten können? Informieren Sie sich dazu in unserer Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – Benefits 2024“.
Bekleidung und Accessoires von Influencern sind keine Betriebsausgaben
13.05.2024Kleidungsstücke und Mode-Accessoires von Influencern sind keine Betriebsausgaben und lassen sich somit steuerlich nicht absetzen. Die Details und welche seltene Ausnahme es gibt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Manuela Schmidt in Berlin.
Modebloggerin will Betriebsausgabenabzug einklagen
Geklagt hat eine Influencerin und Bloggerin, die verschiedene Social-Media-Plattformen und Internetseiten betreibt. Bei ihrer Arbeit trägt sie oft hochwertige modische Kleidung und Accessoires. Laut eigenen Angaben hat sie diese größtenteils speziell für die Ausübung ihrer Tätigkeit gekauft. Da sie die Kleidung und Accessoires teilweise auch privat nutzt, setzte sie lediglich 40 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebskosten an.
Diese Ansicht teilte das Finanzamt nicht und erkannte den 40-prozentigen Anteil der Betriebskosten nicht an. Hiergegen ging die Bloggerin vor und erhob Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen.
Wie entschied das Gericht?
Das Finanzgericht Niedersachsen ordnete die Kleidung und Accessoires als nicht typische Berufskleidung ein und verweigerte den Abzug von Betriebsausgaben. Das gilt unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang und schließt ebenso eine anteilige Berücksichtigung aus. Das Finanzgericht griff dabei unter anderem auf bereits ähnlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurück (Urteil vom 13. November 2023, 3 K 11195/21).
Es gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bereits im steuerlichen Existenzminimum abgedeckt sind. Sie fallen damit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich von Betriebsausgaben- oder Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn eine gewisse Erwerbsnähe vorliegt. Ausgeschlossen bleibt der Abzug auch dann, wenn nach objektiven Maßstäben eine zeitliche Aufteilung möglich ist oder wenn die Kleidung die berufliche Ausübung fördert.
„Typische Berufskleidung“ als Werbungskosten absetzbar
Allerdings gibt es eine Ausnahmeregel: „Typische Berufskleidung“ lässt sich als Werbungskosten geltend machen. „Dazu gehören Kleidungsstücke, die fast nur und unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienen und ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind. Das sind zum Beispiel Uniformen oder Schutzanzüge“, erklärt Manuela Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin.
Besteht also alleine schon die Möglichkeit, die zwar eigens für den Beruf angeschaffte Kleidung auch privat zu tragen (bürgerliche Kleidung), entfällt der Betriebsausgabenabzug, zum Beispiel der dunkle Anzug eines Trauredners. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird und die konkreten Kleidungsstücke nur aufgrund des Berufs gekauft wurden. Die gleichen Regeln gelten für Mode-Accessoires wie Schmuck oder Handtaschen.
Eine Ausnahme gibt es aber doch
„Die Klage der Mode-Influencerin war letztlich erfolglos. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kleidung und Accessoires von Influencern bürgerlich sind. Sie sind damit keine typische Berufskleidung und lassen sich nicht gewinnmindernd ansetzen“, sagt Schmidt. Auch ein hoher Preis oder die Klassifizierung als Luxusartikel schafft keine Abhilfe, denn in den meisten Fällen gehören die angeschafften Modestücke weiterhin im steuerlichen Sinn der privaten Lebensführung an. „Einzig Designerstücke oder Einzelstücke mit Luxuscharakter, die sich jeweils deutlich von bürgerlicher Bekleidung abheben, haben Chancen, als Betriebsausgabenabzug durchzugehen. Das ist allerdings ein seltener Ausnahmefall und setzt einen zwingenden betrieblichen Zusammenhang voraus, beispielsweise einen Kooperationsvertrag, der dies vorschreibt“, erklärt Manuela Schmidt.
INVEST-Programm: Steuerfreier Zuschuss für Wagniskapital von Investoren
10.05.2024Der Gesetzgeber hat das INVEST-Programm 2024 überarbeitet. Damit will er Investoren, die Start-ups und innovative Unternehmen unterstützen, finanziell entlasten.
Deutschland gründet laut Ansicht der Politik zu wenig Start-ups und innovative Unternehmen. Dazu kommt, dass in anderen Ländern, etwa in den USA, eine einfachere Finanzierung möglich ist. Das wollte der Gesetzgeber ändern, indem er Beteiligungen an innovativen Unternehmen fördert. Die steuerfreie Förderung wird dann direkt an den Investor ausbezahlt.
Was können sich Investoren fördern lassen?
Eine volljährige Privatperson oder Beteiligungsgesellschaft kann sich den Erwerb von neu ausgegebenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH oder Genossenschaft, fördern lassen. Nicht im Gesetz aber in den Förderrichtlinien ist geregelt, dass das Unternehmen
- in keiner Verbindung mit dem erwerbenden Unternehmen oder Investor stehen darf (Verwandtschaft, Beteiligung, Arbeitsverhältnis) und
- seine besondere Innovationskraft nachweisen muss.
Daneben gibt es noch umfangreiche Sonderregelungen, die der Missbrauchsverhinderung dienen. Der Erwerber muss die Anteile des erworbenen Unternehmens mindestens drei Jahre halten. Für den zweiten Zuschuss darf er die Anteile höchstens zehn Jahre halten.
Welche Förderung bekommen Investoren?
- Erwerbszuschuss: Gefördert werden 15 Prozent des Ausgabepreises ab einem Ausgabepreis von mindestens 10.000 Euro. Der Zuschuss beträgt höchstens 100.000 Euro pro Person. Insgesamt darf pro Unternehmen nicht mehr als 450.000 Euro Förderung ausgezahlt werden.
- Exitzuschuss: Gefördert wird ab einem Gewinn von 2.000 Euro bis zu 25 Prozent des Verkaufsgewinns. Auch hier gelten die Obergrenzen des Erwerbszuschusses.
Ist ein Antrag notwendig?
Sowohl das Unternehmen als auch der Investor müssen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Bei Gründung gibt es Ausnahmen.
Das sollten Investoren und (Start-up-)Unternehmen jetzt tun
„Investoren und förderfähige Unternehmen sollten unbedingt die Möglichkeiten der BAFA in Anspruch nehmen. So nutzen sie die Chancen, die sich auf beiden Seiten geben. Das Antragsverfahren ist umfangreich. Externer Rat ist daher nötig, um den Fördertopf voll ausschöpfen zu können“, erklärt Mattias Laudahn, Unternehmensberater bei Ecovis in Rostock.
Fortbestehensprognose im Sanierungsfall: Welche Maßnahmen zählen dazu?
08.05.2024Mit der Frage der Überschuldung eines Unternehmens stellt sich insbesondere für Geschäftsführer häufig die Notwendigkeit einer Fortbestehensprognose. Doch welche Sanierungsmaßnahmen dürfen in dieser Prognose berücksichtigt werden und welche haftungs- und strafrechtlichen Risiken ergeben sich daraus? Alexander Waschinger kennt die Details….
Finanzierungslösungen in turbulenten Zeiten: Bürgschaften für Unternehmen
08.05.2024In wirtschaftlich unsicheren Zeiten kann die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu einer echten Herausforderung werden. Öffentliche Bürgschaften und eigenkapitalersetzende Mezzanine helfen Unternehmen mit geringem Eigenkapital oder vorübergehender Ertragsschwäche und ermöglichen deren Hausbanken einen deutlich größeren Entscheidungsspielraum. Mike Rudolph weiß,…
Finanzierung und Förderung für Existenzgründer im Überblick
08.05.2024Die finanzielle Grundlage ist eine zentrale Komponente für die erfolgreiche Gründung oder Übernahme eines Unternehmens. Eine detaillierte betriebswirtschaftliche Planung sowie eine solide Finanzierungsstruktur sind unerlässlich. Es wird empfohlen, zusammen mit einem Steuerberater oder einem Unternehmensberater ein nachhaltiges Finanzierungskonzept bzw. einen…
Forschungszulagengesetz: Mehr Geld für Forschung und Entwicklung
08.05.2024Der Gesetzgeber hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) angepasst. Steuerpflichtige förderfähige Unternehmen können jetzt beispielsweise mehr Eigenleistungen abrechnen. Die Details der Neuerung kennen die Ecovis-Experten.
Bereits seit 1. Januar 2020 unterstützt das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Deutschland Unternehmen steuerlich bei ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Das Gesetz zielt darauf ab, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. „Erfreulich sind deshalb auch die neuen Regelungen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zugunsten der Unternehmen beschlossen hat“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Robert Kowalski in Rostock.
Hintergrund zum Forschungszulagengesetz
Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens. Gedeckelt waren die förderfähigen Aufwendungen ursprünglich bei zwei Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 auf bis zu vier Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Diese befristete Erhöhung wurde mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben, und die Bemessungsgrundlage wurde nun auf zehn Millionen Euro erhöht.
Zudem können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen Bonus von zusätzlich 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent). Die maximale jährliche Forschungszulage liegt somit bei 2,5 Millionen Euro (bei KMU 3,5 Millionen Euro).
„Diese Maßnahme soll Unternehmen dazu ermutigen trotz wirtschaftlichen Herausforderungen in Forschung und Entwicklung zu investieren“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.
Was gefördert wird
Das FZulG unterstützt verschiedene Formen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE):
- die eigenbetriebliche Forschung,
- Auftragsforschung für Auftragnehmer innerhalb der EU sowie
- Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
Die begünstigten FuE-Vorhaben müssen die folgenden fünf Kriterien erfüllen. Die FuE-Tätigkeit muss:
- neuartig sein und darauf abzielen, neue Erkenntnisse zu gewinnen
- kreativ sein und auf originären Konzepten beruhen
- ergebnisoffen sein
- systematisch sein
- zu übertragbaren und reproduzierbaren Ergebnissen führen
Was jetzt neu ist (Zusammenfassung)
- Einzelunternehmer können ihre Eigenleistung mit bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 70 Euro pro Arbeitsstunde fördern lassen.
- Die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens genutzten, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anerkennen.
- Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf nunmehr 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
- Die Bemessungsgrundlagen wird auf 10 Millionen Euro erhöht.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können einen Bonus von 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent).
Die Änderungen treten ab dem Tag der Verkündung in Kraft.
Beantragen und Abwickeln der Erstattung
Die Erstattung der Forschungszulage erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) das Forschungsvorhaben begutachten. Diese Bescheinigung ist für das Finanzamt bindend. Anschließend können Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Die Erstattung bekommen sie mit der zu zahlenden Körperschaft- oder Einkommensteuer verrechnet und gegebenenfalls ausgezahlt.
Bescheinigungsstelle und Online-Antragstellung
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist seit Oktober 2020 online und nimmt Anträge entgegen. Unternehmen können ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen.