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MoPeG: Die Uhr tickt …
07.06.2023Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Betroffen sind Personengesellschaften, die jetzt handeln und ihre Verträge an die neue Rechtslage anpassen müssen. Was genau zu tun ist, erklärt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Hannes Wunderlich von Ecovis in München.
Herr Wunderlich, was genau sind die konkreten Elemente des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG?
Das MoPeG beinhaltet drei Kernelemente: die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die komplette Neufassung und Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen des BGB und HGB über Personengesellschaften sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften, besonders der GmbH & Co. KG, für freie Berufe, wie etwa Architekturbüros oder Ärzte.
Was müssen Unternehmen jetzt konkret in die Wege leiten?
Angesichts der neuen gesetzlichen Regelungen sollten Unternehmen alle bestehenden Gesellschaftsverträge durch Rechtsanwälte auf Anpassungsbedarf prüfen und entsprechend ändern lassen. GbRs sollten zudem prüfen, ob sie sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen oder gar müssen.
Was bedeutet der Eintrag in das Gesellschaftsregister und kostet das etwas?
Es besteht keine generelle Verpflichtung für GbRs, sich in das Gesellschaftsregister, das wie das Handelsregister bei den Amtsgerichten geführt wird, eintragen zu lassen. Eine solche Verpflichtung sieht das MoPeG lediglich unter gewissen Umständen vor, zum Beispiel wenn sie Grundeigentum, GmbH-Anteile oder andere registerpflichtige Vermögensgegenstände kauft oder verkauft. Dabei ist die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister kostenpflichtig. Und: Jede Änderung, beispielsweise im Gesellschafterbestand oder dem Sitz der eingetragenen GbR, die dann eGbR heißt, ist notariell anzumelden. Als nachteilig für die eGbR wirkt sich aus, dass sich der Eintrag in das Gesellschaftsregister nicht rückgängig machen lässt. Will sie das Gesellschaftsregister verlassen, ist die eGbR zu liquidieren. Zu befürchten ist außerdem, dass Banken und Versicherungen zukünftig nur eingetragenen GbRs Kontoführung oder Versicherungsschutz anbieten. Dadurch würde dann faktisch eine Registerpflicht durch die Hintertür mit allen beschriebenen Nachteilen geschaffen.
Gibt es auch Vorteile der eGbR?
Die neue Publizität kann für die GbR auch von Vorteil sein. Legt sie die Identität ihrer Gesellschafter und die gesellschaftsvertraglich geregelten Vertretungsverhältnisse offen, gewinnt sie eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr. Positiv für Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist auch die Regelung, dass ein Gesellschafter bei Tod, Insolvenz oder Kündigung einfach aus der Gesellschaft ausscheidet. Früher führte dies, wenn nichts anderes vereinbart war, zur Auflösung der Gesellschaft.
Wie können Freiberufler vom MoPeG profitieren?
Freie Berufe, zum Beispiel Mediziner, können jetzt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gründen. Für sie hat das den großen Vorteil einer Haftungsbeschränkung. Die Partner haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen.
Was gibt es noch zu beachten?
Für Unternehmen in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG sind mit dem neuen Gesetz die Informationsrechte der Kommanditisten erweitert. Bisher konnten diese nur eine Abschrift des Jahresabschlusses zur Prüfung anfordern und dazu Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft verlangen. Jetzt bekommen sie ein allgemeines Informationsrecht, das ihnen auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgesprochen werden kann. Das bedeutet also, dass ein Kommanditist ab 2024 über alle Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft verlangen kann, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen.

Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen: Was die Regierung plant
06.06.2023Die Ampel-Koalition hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vorgelegt. Transportunternehmen müssen sich auf einige Änderungen einstellen. Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut erklärt die geplanten Details.
Mit dem Gesetzentwurf will der Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben aus dem Entsenderecht in Deutschland umsetzen. Dies betrifft zum einen die Straßenverkehrsrichtlinie, die die Ausgestaltung und Anwendung von Entsendevorschriften im Straßenverkehrssektor durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisieren soll. Dadurch ist beabsichtigt:
- den Straßenverkehrssektor fair, effizient und sozial rechenschaftspflichtig zu machen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit zu bieten,
- den Verwaltungsaufwand für die Verkehrsunternehmen zu verringern und
- Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Zudem dient der Gesetzentwurf der Umsetzung einer EU Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe eines Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“).
Welche Anpassungen sind durch die EU-Richtlinien veranlasst?
Durch die EU-Richtlinien ist vorgegeben, dass das Entsenderecht auf den Straßenverkehrssektor grundsätzlich anzuwenden ist. Dies soll insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die Kabotagebeförderungen oder nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen durchführen. Als Kabotagebeförderung in der EU wird der Binnenverkehr durch einen im EU-Ausland ansässigen Frachtführer in einem anderen EU-Staat bezeichnet. Zu Kabotagebeförderungen ist innerhalb der EU jedes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU und des EWR mit einer Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) befugt.
Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Transit- oder bilaterale Transporte sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat durchführen, sollen die Entsendevorschriften keine Anwendung finden.
Zudem sollen die Vorschriften zur Kontrolle und Durchsetzung der Entsenderegeln für die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Straßenverkehrssektor konkretisiert werden. Und: Es soll eine mehrsprachige öffentliche Schnittstelle zum Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) eingeführt werden, zu der die Unternehmen des Straßenverkehrssektors Zugang haben und über die sie Entsendeinformationen zuleiten und aktualisieren sowie erforderlichenfalls weitere relevante Dokumente an das IMI schicken können.
Wie setzt Deutschland diese Vorgaben um?
Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Der Gesetzentwurf orientiert sich aber sehr nah an den Vorgaben der EU-Richtlinien. „Detaillierte, endgültige Informationen gibt es allerdings erst zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens“, erklärt Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut, „Transportunternehmen müssen die Änderungen aber im Auge behalten, um rechtzeitig notwendige Anpassungen vornehmen zu können“.
Nach derzeitigem Stand sind Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erforderlich. Diese betreffen insbesondere
- die Meldepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen im Inland beschäftigen;
- Verpflichtung für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, welche Unterlagen er dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zur Verfügung stellen muss;
- Anpassung der Bußgeldvorschriften entsprechend den angepassten Melde- und Dokumentationspflichten;
- Anpassung des Anwendungsbereichs der Entsenderegeln für Beförderungsdienstleistungen im Straßenverkehr an die Anforderungen der Straßenverkehrsrichtlinie.

Reform des Stiftungsrechts: Was das für Familienstiftungen bedeutet
05.06.2023Am 1. Juli 2023 tritt eine umfassende Reform des Stiftungsrechts in Kraft. Die neuen Regelungen gelten auch für Bestandsstiftungen. Daher sollten Stiftungen jetzt dringend die notwendigen Satzungsänderungen umsetzen. Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer erklärt die wichtigsten Änderungen.
Das bisher in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen geregelte Stiftungsrecht ist jetzt bundeseinheitlich geregelt. Dazu wurden die Paragraphen 80–88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu gefasst. Die Stiftungsgesetze der Länder werden daher teilweise außer Kraft gesetzt. Sie sollen künftig nur noch die Aufsicht über die Stiftungen regeln.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Vermögenszusammensetzung und -verwaltung: Das neue Gesetz sieht bei der Einteilung des Stiftungsvermögens in das auf Dauer zu erhaltende Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen eine gewisse Flexibilität vor. Die Stiftungssatzung kann den vorübergehenden Verbrauch von Teilen des Grundstockvermögens erlauben, wenn die Stiftung das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder auffüllt. Der Gesetzgeber hat mit der Reform außerdem eine Streitfrage gelöst: Schichtet die Stiftung Gewinne aus dem Grundstockvermögen um, stehen sie grundsätzlich für die Zweckerfüllung zur Verfügung. Sie erhöhen nicht das Grundstockvermögen. Neu ist, dass das der Stiftung gewidmete Vermögen „zu deren eigener Verfügung“ zu überlassen ist. Ziel des Gesetzgebers dabei: Dauertestamentsvollstreckungen am Stiftungsvermögen verbieten.
- Einführung eines Stiftungsregisters 2026: Bisher stellte die fehlende Publizität der Vorstandsmitglieder und der fehlende Nachweis ihrer Vertretungsmacht die Beteiligten bei Vertragsschlüssen vor Herausforderungen. Nun schafft der Gesetzgeber ein öffentliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung, aus dem Name, Sitz, Gründungsjahr der Stiftung und Name, Geburtsdatum und Wohnort des Vorstands sowie auch die Stiftungssatzung zu entnehmen ist. Das allerdings stellt Familienstiftungen vor Probleme und beeinträchtigt ihr Interesse an Diskretion.
- Verbrauchsstiftung: Im Gegensatz zur ewigen Stiftung lässt sich bei der Verbrauchsstiftung der gemeinnützige Zweck nur für zehn, zwanzig oder 50 Jahre festlegen. In dieser Zeit darf sie das Stiftungsvermögen vollständig aufbrauchen. Dabei legt der Gesetzgeber jetzt Verbrauchsstiftungen ein enges Korsett an. Bereits bei Errichtung einer Verbrauchsstiftung sind Bestimmungen festzulegen, wie das Stiftungsvermögen bis zum vollständigen Verbrauch innerhalb der geplanten Lebensdauer in der Satzung zu verwenden ist.
- Transparenzregister: Stiftungen müssen sich schon heute in das Transparenzregister eintragen. Ab 2024 müssen sich Stiftungen auch in das Zuwendungsempfängerregister eintragen. Das bedeutet, dass rechtsfähige Stiftungen sich zukünftig in drei unterschiedlichen Registern eintragen müssen.
- Organhaftung: Die Haftung von Stiftungsvorständen ist jetzt eigenständig im BGB geregelt. Ehrenamtliche Vorstände profitieren von Haftungserleichterungen. Der Stifter kann aber in der Satzung die verschärfen oder noch weitergehend als im BGB vorgesehen beschränken. Neu ist die Aufnahme einer „Business Judgement Rule“: Organmitglieder handeln nicht pflichtwidrig, wenn sie die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachten und annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
- Verwaltungssitz im Inland: Stiftungen müssen künftig ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Anderenfalls droht die zwangsweise Auflösung der Stiftung.
Das müssen Stiftungen jetzt tun
Bestehende Testamente sollten besonders auch im Hinblick auf Nießbrauch oder andere Nutzungsrechte hin geprüft werden. „Familienstiftungen sollten – sofern noch nicht geschehen – ihre Satzung überprüfen und insbesondere überlegen, ob sie geheimhaltungsbedürftige Satzungsbestandteile in andere Regelwerke, etwa eine Geschäftsordnung für den Vorstand, wirksam auslagern können“, empfiehlt Hintermayer. Und weiter: „Stiftungen müssen den zwingend vorgeschriebenen Namenszusatz für Stiftungen umsetzen.“ Eingetragene Stiftungen heißen künftig e.S.; Verbrauchsstiftungen müssen den Zusatz eingetragene Verbrauchsstiftung oder e.VS. führen.
Eine etwas ausführlichere und detaillierte Fassung finden Sie hier: Reform des Stiftungsrechts: Jetzt handeln (ecovis.com)

Aufgeschobene Altersrente: Der Besteuerungsanteil aus einem Versorgungswerk
05.06.2023Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten, müssen diese nur zu einem gewissen Anteil versteuern. Der Bundesfinanzhof entschied bereits 2022, dass sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr bestimmt, in dem der Steuerpflichtige die Rente erstmals bekommt. Gegen das Urteil hat der betroffene Rentenbezieher nun Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2212/22).
Rentnerinnen und Rentner müssen Leibrenten, die sie aus den berufsständischen Versorgungswerken gezahlt bekommen, nur zu einem bestimmten Anteil versteuern. Dieser bemisst sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und ist in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz festgelegt. Es gilt: je früher der Rentenbeginn, umso geringer der Besteuerungsanteil. Momentan wird eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erst dann zu 100 Prozent besteuert, wenn 2040 das Jahr des Rentenbeginns ist.
Über diese Altersrente hatten die Gerichte zu entscheiden
Ein Rechtsanwalt zahlte während seines aktiven Berufslebens Beiträge in ein Versorgungswerk ein. Er erwarb dadurch einen Rentenanspruch. Nach der Satzung des Versorgungswerks haben Mitglieder, die – wie der klagende Rechtsanwalt – bis zum 31. Dezember 2010 in das Versorgungswerk eintraten und bis einschließlich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Auf Antrag lässt sich die Rentenzahlung bis zu drei Jahre hinausschieben. Dann erhöht sich die Rente. Diesen Antrag hatte der Kläger gestellt.
Bei der Auszahlung der Rente legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 64 Prozent zugrunde. Dies entsprach einem Rentenbeginn zu dem Zeitpunkt, als die erste Auszahlung erfolgte. Der Rentner vertrat hingegen die Auffassung, dass aus steuerlicher Sicht der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn anzusehen sei. Dies hätte einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent zur Folge gehabt.
Der Bundesfinanzhof schloss sich in seinem Urteil vom 31. August 2022 der Meinung der Finanzverwaltung an. Als Beginn der Rente gelte der Zeitpunkt der tatsächlich erstmaligen Rentenzahlung und nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres (X R 29/20).
Der Rentner möchte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte Verfassungsbeschwerde ein (2 BvR 2212/22). Nun muss sich also das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, was bei aufgeschobenen Renten als „Jahr des Rentenbeginns“ zählt.
Was das Urteil momentan bedeutet
Rentner und Rentnerinnen, die Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk erwarten, sollten sich genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt sie die Rente in Anspruch nehmen wollen. „Es lohnt sich, mit einem Steuer- oder gar Rentenberater zu sprechen. Sonst besteht momentan die Gefahr, dass Rentner viel Geld durch unnötige Steuerzahlungen verlieren“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz in Potsdam.

Fachkräftemangel: Stärkerer Anreiz für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
02.06.2023Der Bundesrat hat dem Entwurf eines neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt. Das Gesetz sieht Änderungen vor allem in den Sozialgesetzbüchern vor. Es soll Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen oder in Arbeit zu halten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Welche neuen Regelungen des Maßnahmenpakets für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig sind, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Dem Arbeitsmarkt stehen mehr als 160.000 Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Sie können dabei helfen, dem immer weiter zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Zudem ist es Teil der gesellschaftlichen Pflicht, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen.
Erhöhung der Ausgleichsabgabe
Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wenn Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz pro Monat eine Ausgleichsabgabe an das Integrations- oder Inklusionsamt zahlen.
„Das neue Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der jeweiligen Ausgleichsabgabe vor“, erklärt Roloff. Zudem wird eine neue Staffel für diejenigen Arbeitgeber eingeführt, die trotz Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie sollen künftig besonders hohe Abgaben zahlen. Die Bußgeldvorschrift für den Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht wird dagegen aufgehoben.
Übersicht: Was für welche Unternehmensgrößen gilt
* monatlich im Jahresdurchschnitt; der Begriff des Arbeitsplatzes in Paragraph 156 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert
Quelle: Ecovis
Ein Rechenbeispiel
Ein Arbeitgeber beschäftigt 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei davon sind schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beschäftigungsquote liegt somit bei zwei Prozent – bei einem Soll von mindestens fünf Prozent. Der Arbeitgeber hätte eigentlich fünf Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Angestellten besetzen müssen. Deshalb muss er für die fehlenden drei Plätze jeweils 245 Euro pro Monat zahlen. Dies ergibt eine jährliche Ausgleichsabgabe in Höhe von 8.820 Euro, wenn der Arbeitgeber diese drei Plätze das gesamte Jahr nicht mit Schwerbehinderten besetzt.
„Es kann sich für Arbeitgeber durchaus lohnen, die Stellenbeschreibungen im Unternehmen unter dem Aspekt von Bedürfnissen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen noch einmal anzugehen und ganz neu zu formulieren“, rät Roloff. Eine dadurch entstandene veränderte Aufgabenverteilung kann bisherige Beschäftigte entlasten und gleichzeitig neue Stellen für Menschen mit Behinderungen schaffen.
Höherer Lohnkostenzuschuss
Für den Ausgleich der Leistungsminderung des schwerbehinderten Beschäftigten und für Aufwendungen für die wegen der Behinderung eventuell erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss erhalten. Dieser Zuschuss ist bisher auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gedeckelt. Diese Begrenzung entfällt nun mit dem neuen Gesetz, sodass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann. „Das sind immerhin 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts“, sagt Roloff.Auch wenn die Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, ist die neu eingeführte vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe erstmals mit Fälligkeit der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025 zu zahlen.
Bereits bestehende finanzielle Unterstützung
Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern ist gar nicht bekannt, dass sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes einschließlich technischer Arbeitshilfen haben. „Es lohnt sich jedenfalls, die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung der Behörden zu erfragen“, weiß Roloff aus seiner langjährigen Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zu berichten. „Nicht selten sind die Chefs vom Umfang der Unterstützung überrascht.“

Vorsteuerfalle beim Online-Kauf: Worauf Unternehmer achten sollten
02.06.2023Bei vielen Unternehmern läuft die Beschaffung auch über Internet-Plattformen im Ausland. Beim Online-Einkauf müssen Unternehmer darauf achten, ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben. Nur dann lässt sich eine korrekte Rechnungsstellung und damit auch ein Vorsteuerabzug sicherstellen. Wie Unternehmen richtig vorgehen, erklärt Ecovis-Steuerberater Christoph Steinau in Berlin.
Fast jeder Unternehmer bestellt heute Waren online oder schließt über das Internet Dienstleistungsverträge ab. Vielfach haben die Vertragspartner ihren Sitz im Ausland oder eine bestellte Ware wird aus dem Ausland nach Deutschland verschickt. In diesen Fällen dürfen Unternehmen nicht vergessen, sich bei der Bestellung als solches zu erkennen zu geben. Dies hat umsatzsteuerliche Gründe. Denn es macht einen Unterschied, ob der Käufer ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Verkäuferinnen und Verkäufer gehen häufig von einem Privatkunden aus, falls der Vertragspartner seinen Unternehmerstatus nicht klar kommuniziert. Dies führt zu einer falschen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und resultiert in einer falschen Rechnungsstellung.
Das Problem mit der Umsatzsteuer
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU unterliegen Unternehmen den Regeln eines innergemeinschaftlichen Erwerbs. Bei sonstigen Leistungen hat der Käufer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten. Beides bedeutet vereinfacht, dass der Käufer die Umsatzsteuer selber berechnen und an das Finanzamt abführen muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer eine falsche Rechnung stellt.
Hinzu kommt, dass die auf der falschen Rechnung angegebene Umsatzsteuer nicht zutreffend ist. Somit entfällt der Vorsteuerabzug. Folglich ist der Käufer zunächst mit dem Bruttorechnungsbetrag belastet. Wurde dieser bereits gezahlt, ist eine Rückerstattung vom Verkäufer gerade bei grenzüberschreitenden Fällen schwierig. Es droht die finale Mehrbelastung für den Käufer.
Was Unternehmen beachten müssen
Unternehmen sollten sich immer als solche zu erkennen geben, wenn sie für ihr Unternehmen bestellen. Dies erfolgt regelmäßig über die Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer (USt-IdNr.). Diese erhalten nur Unternehmen.
- In der Regel ist es möglich, den Unternehmerstatus und die USt-IdNr. bei der Bestellung anzugeben oder im Kundenkonto zu hinterlegen.
- Idealerweise sollten Unternehmen getrennte Nutzerkonten für den unternehmerischen und den privaten Einkauf anlegen und verwenden.
„Unternehmen können hohe Vorsteuerbeträge verloren gehen, falls sie die Regeln nicht einhalten und beim Einkauf ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer nicht nennen“, warnt Steuerberater Christoph Steinau von Ecovis in Berlin. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen. „Gerade, wenn es um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft geht, sind komplizierte Vorgaben zu berücksichtigen“, sagt Steinau.

eRechnung: Bald obligatorisch für alle Unternehmen
01.06.2023Die Ampel-Regierung sieht im Koalitionsvertrag 2021 vor, schnellstmöglich ein bundesweites elektronisches System zum Erstellen, Prüfen und Weiterleiten von Rechnungen einzuführen. Diese Pläne nehmen nun Fahrt auf. Die Einführung der obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze ist zum 1. Januar 2025 geplant. Was damit auf Unternehmen zukommt, weiß Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber in Erding.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt den Prozess voran: Aktuell haben die Verbände einen Vorschlag erhalten, wie sich die Einführung einer obligatorischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze gesetzlich regeln lässt. Das Ministerium fordert sie zur Stellungnahme auf.
Das BMF schlägt dem Gesetzgeber die obligatorische Verwendung von eRechnungen für inländische B2B-Umsätze als ersten Schritt ab 2025 vor. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann für bestimmte Transaktionen nicht mehr erlaubt. Ab 2028 soll ein transaktionsbezogenes Meldesystem folgen. Das würde bedeuten, dass je Transaktion bestimmte Daten an die Finanzverwaltung zu melden sind. Deutschland strebt an, ein solches System sowohl für die nationalen, als auch für die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze vorzusehen. Letztere sind nach dem EU-Recht ab 2028 zu melden. Durch den Gleichlauf des Systems für nationale und internationale Sachverhalte müssen sich Unternehmer nur auf ein System einstellen.
Aktuell ist zwar eine eRechnungsstellungspflicht und somit auch eine dahin gehende Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht möglich. Deutschland hat aber einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Artikel 395 MwStSystRL gestellt. Wird diesem stattgegeben, steht der Einführung der eRechnungsstellungspflicht und entsprechender Änderung des Paragraphen 14 UStG zumindest unionsrechtlich nichts im Wege.
Was bedeutete das für Unternehmen?
Konkrete Aussagen sind aktuell nur schwer möglich. Es handelt sich noch um einen Diskussionsvorschlag. Sollten die Pläne auch nach den Stellungnahmen der Verbände weiter bestehen, wäre in bestimmten Konstellationen eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nur noch bei Verwendung einer eRechnung gegeben.
Die Folgen wären vereinfacht dargestellt:
- Das leistende Unternehmen ist bei der Rechnungsstellung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Es muss die verschiedenen Umsatzsachverhalte differenziert betrachten. Nur so kann es entscheiden, ob es eine „klassische“ Rechnung oder eine eRechnung stellen muss. Davon hängt ab, inwieweit das Unternehmen seiner Verpflichtung nachgekommen ist, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Zusätzlich ist die technische Lösung hierfür zu gewährleisten.
- Der Leistungsempfänger darf den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn eine eRechnung vorliegt. Er müsste bei der Rechnungseingangsprüfung klären, ob er für den Vorsteuerabzug eine eRechnung benötigt oder ob eine „klassische“ Rechnung ausreicht. Ergänzend muss er in der Lage sein, eine eRechnung zu verarbeiten und zu archivieren.
Was sollten Unternehmen jetzt schon machen?
„Aktuell gibt es noch viele offene Fragen. Insbesondere diskutieren die Verbände die Details, wie die eRechnung einzuführen und auszugestalten ist“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Huber. Soll die Einführung anhand von Unternehmens- oder von Rechnungsbetragsgrößen gestaffelt erfolgen? Sollte es im täglichen Leben weitere Vereinfachungen geben, zum Beispiel für Kleinbetragsrechnungen? „Egal, wie die Regeln am Ende aussehen: Die elektronische Rechnungsstellung kommt. Und mit externer Unterstützung gelingt die Umstellung reibungslos“, sagt Monika Huber.

Dienstwagen: Leasen oder kaufen?
26.05.2023Den Dienstwagen leasen oder doch lieber kaufen? Was Unternehmen angesichts steigender Leasingraten beachten sollten – auch mit Blick auf die Steuer.
Die politische Diskussion um das Dienstwagenprivileg ist – mal wieder – in vollem Gange. Doch eine Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen ist zunächst nicht in Sicht. Vielmehr treibt Unternehmerinnen und Unternehmer derzeit angesichts der steigenden Zinsen – und damit steigenden Leasingraten – die Frage um: Soll ich den Dienstwagen vielleicht doch lieber kaufen, statt ihn zu leasen? Grundsätzlich gilt: Wer einen Wagen kauft, hat Anschaffungskosten. Unternehmer können diese Kosten über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren abschreiben. Sind sie vorsteuerabzugsberechtigt, können sie das beim Kauf ebenfalls geltend machen. „Wird der Wagen zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, ist ein erzielter Gewinn zu versteuern sowie Umsatzsteuer darauf abzuführen“, stellt Evelyn Karstädt, Steuerberaterin bei Ecovis in Ahlbeck, klar.
Die Steuer für den Dienstwagen beim Leasing
Anders sieht es beim Leasing aus. Da der Unternehmer hier nicht Eigentümer des Dienstwagens ist, gehört das Auto auch nicht zu seinem Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben lassen sich entsprechend auch nur die Leasingraten steuerlich geltend machen. Die Umsatzsteuer, die in den Raten enthalten ist, kann der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Rückgabe des Dienstwagens nach Ablauf des Leasingvertrags hat keine steuerlichen Auswirkungen. „Einnahmen-Überschuss-Rechner können Leasingsonderzahlungen voll als Betriebsausgabe berücksichtigen“, erklärt Karstädt. Ob Kauf oder Leasing: Nutzen Unternehmer den Dienstwagen privat, müssen sie das ebenfalls versteuern. Die Höhe können sie entweder per Fahrtenbuch ermitteln oder aber von der Ein-Prozent-Regelung Gebrauch machen.
Wie hoch die steuerlichen Konsequenzen bei der Kauf-oder-Leasing-Entscheidung zu Buche schlagen, hängt also von verschiedenen Faktoren ab. Ecovis-Steuerberaterin Karstädt gibt zu bedenken: „Die Bewertung, ob ich lieber kaufe oder lease, sollte in erster Linie eine Frage der Liquidität sein.“ Konkret heißt das: Habe ich die finanziellen Mittel, jetzt ein Auto zu kaufen? Und wie sehen Kaufpreis und Wiederverkaufswert des Modells aus? „Diese Überlegung ist aus unternehmerischer Sicht in der Regel weit relevanter als die steuerlichen Feinheiten, die sich aus der Entscheidung ergeben.“
Lohnt sich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen?
Sie wollen wissen, ob sich Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Dienstwagen lohnen? Erfahren Sie hier mehr dazu:
https://de.ecovis.com/firmenwagen-lohnen-sich-elektro-und-hybridelektrofahrzeuge-noch/

Photovoltaik: Für welche Umsätze keine Steuer zu zahlen ist
24.05.2023Die Ampel-Koalition hat für bestimmte Umsätze von Photovoltaikanlagen einen Nullsteuersatz eingeführt. In der Praxis warf dessen Anwendung viele Fragen auf. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium zumindest für Klärung bei Fragen der Umsatzsteuer gesorgt.
Zum 1. Januar 2023 wurde im Umsatzsteuergesetz (UstG, Paragraph 12 Abs. 3) ein Nullsteuersatz auf bestimmte Umsätze bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. „Das hilft Betreibern schon weiter. Offen sind allerdings noch Fragen im Umgang mit der Einkommensteuer“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske in Grafing.
Für diese Umsätze gilt der Nullsteuersatz
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023 sind die Umsätze aufgeführt, für die die Regelung gilt. Sie sieht vor, dass auf
- die Lieferung,
- die Einfuhr,
- den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
- die Installation
von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber die Photovoltaikanlage in der Nähe von oder auf Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert. Hinzu kommt: Vom Nullsteuersatz profitieren nur Betreiber, wenn deren PV-Anlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder – bei neuer Einrichtung – betragen wird.
Die Regelung entlastet einen Teil der Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können sie die Kleinunternehmerregelung, sofern diese grundsätzlich erfüllt ist – also die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten ist –, ohne finanzielle Nachteile anwenden. „Der Wunsch, die Vorsteuer abziehen zu können als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, entfällt jetzt, weil die Lieferung von PV-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist“, sagt Ecovis-Expertin Haaske.
Tipps für die Planung einer Photovoltaikanlage
Sie planen eine Photovoltaikanlage und wollen sich vorab über steuerliche und rechtliche Themen informieren? Lesen Sie die folgenden Beiträge:
Steuerbefreiung: Kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei
Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher bei hundert Prozent Eigenverbrauch
https://de.ecovis.com/kein-vorsteuerabzug-fuer-stromspeicher-bei-hundert-prozent-eigenverbrauch/
Fördermittel aus der Steckdose
https://de.ecovis.com/strom-selbst-erzeugen-foerdermittel-aus-der-steckdose/