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Aktuelles aus Steuern und Recht

Streik: Was gibt es im Arbeitsverhältnis zu beachten?
27.03.2023Ein flächendeckender Streik hat heute am Montag, 27. März 2023, begonnen. Die Beschäftigten im Nah- und Fernverkehr, an Flughäfen oder auch in der Schifffahrt haben laut der Gewerkschaften ihre Arbeit niedergelegt. Doch was bedeuten die Einschränkungen für das Arbeitsverhältnis? Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock kennt die Antworten.
Großflächiger Warnstreik
Allein 380.000 Fluggäste sollen Schätzungen zufolge betroffen sein, weil der Passagierverkehr deutschlandweit beinahe vollständig zum Erliegen kommen wird. Darüber hinaus planen die Gewerkschaften laut den Ankündigungen der Bahn, bundesweit nicht nur den gesamten Fernverkehr einzustellen, sondern auch im Regionalverkehr soll größtenteils kein Zug mehr fahren. Und: Auch U-Bahnen oder Busse sind vielerorts vom Streik betroffen. „Welche Folgen dieser Super-Streiktag letztlich haben wird, lässt sich heute noch nicht ganz absehen“, meint Ecovis-Rechtsanwalt Roloff. Die Anreise zur Arbeit wird für viele Beschäftigte sicher zur Herausforderung. „Auch mit erheblichen Staus ist zu rechnen, weil die Menschen auf Autos umsteigen“, sagt Roloff.
Der Arbeitgeber kann Pünktlichkeit verlangen
Trotz der Einschränkungen müssen Arbeitnehmer aber pünktlich zur Arbeit erscheinen. „Beschäftigte müssen sich so frühzeitig auf den Weg machen, dass sie rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen, selbst wenn sich die Dauer des Arbeitswegs infolge der zu erwartenden Verkehrseinschränkungen erheblich verlängert“, erklärt Roloff.
Sind Arbeitnehmer unpünktlich, kann das nicht nur dazu führen, dass sie ihren Vergütungsanspruch für die Zeit der Verspätung verlieren. Unpünktliche Arbeitnehmer riskieren sogar eine Abmahnung und damit auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. „Bei wiederholter Unpünktlichkeit droht sogar die Kündigung“, warnt Roloff.
Homeoffice?
Ob ausnahmsweise mobil gearbeitet und Beschäftigte so den Arbeitsweg vermeiden können, sollten Arbeitgeber grundsätzlich wegen der erwartender Einschränkungen erwägen. „Selbst kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort aber nicht wählen, da es nach wie vor keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice gibt“, erklärt Roloff. Der Chef muss also einverstanden sein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausnahmsweise von zu Hause aus arbeiten wollen.
„Denkbar wäre auch, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass der Arbeitnehmer die für Montag geplante Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachholt und sich so die lästige Fahrt zur Arbeit erspart“, regt Roloff an.
Reden hilft
Lässt sich der Arbeitsweg nicht vermeiden, sollte der Mitarbeiter den Arbeitgeber frühzeitig über Verspätungen informieren. Roloff weiß aus seiner Erfahrung: „Arbeitgeber haben für den Arbeitnehmer mehr Verständnis, der mit ihm das Gespräch sucht.“

Verkürzte Nutzungsdauer: Mehr Abschreibung bei Gebäuden mittels Gutachten?
27.03.2023In Ausnahmefällen können Eigentümer eine geringere Nutzungsdauer ihrer Immobilie und damit eine höhere Abschreibung beantragen. Dann müssen sie aber nachweisen, warum die Immobilie kürzer nutzbar ist. Die Anforderungen an den Nachweis hat der Gesetzgeber jetzt ein klein wenig verringert. Was Eigentümer zur neuen Abschreibung wissen müssen, erklärt Stefan Lange, Steuerberater bei Ecovis in Erfurt.
Gebäude sind steuerlich mit gesetzlichen Abschreibungssätzen abzuschreiben. Diese liegen je nach Art und Nutzung der jeweiligen Immobilie zwischen zwei und drei Prozent pro Jahr. Allerdings ermöglicht das Gesetz in Ausnahmefällen auch eine höhere AfA (Absetzung für Abnutzung). Das ist möglich, wenn Eigentümer nachweisen können, dass das Gebäude tatsächlich weniger als die typisierte Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33,3 Jahren nutzbar ist. Die Verwaltung hing beim Nachweis die Messlatte bisher immer sehr hoch, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) die Anforderungen an den Nachweis herunterschraubte. Der BFH sah es als nicht erforderlich an, dass ein Bausubstanzgutachten vorzulegen ist.
Was genau hat sich im Gesetz geändert?
Der Gesetzgeber hat zwar die Abschreibung bei Wohnimmobilien zum 1. Januar 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Diese Änderung gilt jedoch nur für Immobilien, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden. Wer also eine „gebrauchte“ Wohnung kauft, kommt nicht in den Genuss der um 50 Prozent höheren Abschreibung, sondern muss sich mit jährlich zwei Prozent begnügen. Eine höhere Abschreibung gibt es nur, wenn Eigentümer mit einem Gutachten die verkürzte Lebensdauer darstellen können.
Was muss denn in dem Gutachten stehen?
Der BFH hat die Anforderungen relativ abstrakt und wenig konkret formuliert. Laut BFH gilt:
- Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint;
- Erforderlich ist, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten geben. Dazu gehören zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen, die die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.
Klar formuliert hat der BFH jedoch, dass kein Bausubstanzgutachten nach dem ERAB-Verfahren (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) erforderlich ist. Das bedeutet aber noch nicht, dass jede Art von Gutachten ausreichend ist, dass die Immobilie höher abschreibbar ist. Ein Grund für eine schnellere Abschreibung ist eine vorzeitige wirtschaftliche Entwertung oder eine rechtliche Nutzungsbeschränkung.
Die Sichtweise der Finanzverwaltung
In Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH äußerte sich die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2023) nochmals zu den Nachweisanforderungen für eine höhere Gebäudeabschreibung.
- Ein reines Verkehrswertgutachten reicht den Behörden nicht aus.
- Es bleibt bei der ablehnenden Haltung zur modellhaften Ermittlung der Restnutzungsdauern nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
- Das beauftragte Gutachten muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und die maßgeblichen Determinanten hierzu enthalten. Dabei ist auch eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes zu berücksichtigen.
- Es ist den Finanzämtern weiterhin ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
Im Gutachten ist darüber hinaus der Zustand der Tragstruktur des Bauwerks darzulegen. Auch wenn ein ERAB-Gutachten nicht mehr erforderlich ist, erachten die Finanzämter dieses aber als hilfreich. „Es hat sich also nicht wirklich viel geändert“, meint Steuerberater Lange. Wenn die Gutachten nicht die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen, bleibt nur der Klageweg mit ungewissem Ausgang und weiteren Kosten. „So erfrischend das Urteil des BFH aufgenommen wurde, so ernüchternder war nun die Reaktion der Finanzverwaltung“, sagt Stefan Lange.
Jüngste Entwicklung
Mit zwei Urteilen jeweils vom 14. Februar 2023 (1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat das Finanzgericht Münster den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer nach ImmoWertV zugelassen. Bleibt also abzuwarten, ob der BFH hierzu in absehbarer Zeit nochmals Stellung bezieht.

Globale Mindestbesteuerung: Ein erster Diskussionsentwurf ist veröffentlicht
24.03.2023Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. März 2023 einen ersten Diskussionsentwurf zu einem „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ veröffentlicht. Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die EU-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in deutsches Recht umsetzen. Damit hat sie bis Ende 2023 Zeit.
Worum geht es bei der globalen Mindestbesteuerung?
Niedrigsteuerländer werben mit steuerlichen Vorteilen um Investoren. Dadurch entsteht global ein schädlicher Steuerwettbewerb. Auf internationaler Ebene wurden deshalb Maßnahmen verabschiedet, um dem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken.
Grundlage der globalen Mindestbesteuerung war das Rahmenkonzept der OECD zum „Zwei Säulen-Modell“. Diese Initiative war als Anregung an die einzelnen Staaten zu verstehen, schädlichem Steuerwettbewerb durch ein Mindestbesteuerungskonzept entgegenzutreten und dieses auch konkret umzusetzen. Auf EU-Ebene erfolgte am 22. Dezember 2022 eine konkrete Umsetzung des Mindestbesteuerungskonzepts durch die Richtlinie (EU) 2022/2523. Deutschland ist verpflichtet, die EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umsetzen.
Die Regelungen des Mindeststeuergesetzes sollen gewährleisten, dass multinationale Unternehmensgruppen in allen Staaten auf einem bestimmten Mindestniveau besteuert werden. Dies soll unabhängig davon gelten, welche steuerlichen Vergünstigungen der einzelne Staat den Unternehmen gewährt. In Deutschland fallen voraussichtlich zwischen 600 und 800 Konzerne unter die Regelungen zur Mindestbesteuerung; weltweit wird von circa 8.000 betroffenen Unternehmen ausgegangen.
Welche Unternehmen sind von der globalen Mindestbesteuerung betroffen?
Die Mindestbesteuerung betrifft regelmäßig nur Unternehmen mit internationalem steuerlichem Bezug, zum Beispiel in Form von Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland. Und selbst dann sind grundsätzlich nur Unternehmensgruppen betroffen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre die festgelegte Gesamtumsatzgrenze von 750 Millionen Euro überschritten haben.
Bei Unternehmen mit nur untergeordneter internationaler Tätigkeit soll außerdem eine fünfjährige Befreiung von der Mindestbesteuerung greifen. Das soll dann gelten, wenn diese Unternehmen in nicht mehr als sechs Ländern über Geschäftseinheiten verfügen und der Gesamtwert aller materiellen Vermögenswerte im Ausland nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt.
Wie hoch ist die globale Mindeststeuer und wie berechnet sie sich?
Die Mindeststeuer kommt zur jeweiligen inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Sie gilt rechtsformunabhängig für die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Der Mindeststeuersatz pro Land soll generell 15 Prozent betragen. Grundlage für die Bemessung ist das Ergebnis der handelsrechtlichen Rechnungslegung – dem Jahresüberschuss II – unter Berücksichtigung bestimmter Anpassungen. Beispielsweise werden, wie international üblich, Dividendenerträge gekürzt und der Ertragsteueraufwand hinzugerechnet. Auch Sonderfälle wie Umstrukturierungen sind berücksichtigt. Hieraus lässt sich dann der effektive Steuersatz der Unternehmensgruppe und der darauf basierende Steuererhöhungsbetrag ermitteln.
Beispiel:
Eine Unternehmensgruppe aus dem Hochsteuerland Staat I hat in Staat II durch ihre dortige Tochtergesellschaft lediglich einen effektiven Steuersatz von sieben Prozent auf die Gewinne. Grundsätzlich bewirkt der Mechanismus der Mindestbesteuerung dann, dass die Differenz zum Satz der Mindeststeuer von 15 Prozent, also acht Prozent, im Staat II mit der höheren Steuerbelastung nachzuversteuern ist. Es wird also grundsätzlich unterstellt, dass aufgrund der niedrigen Steuer in Staat II Besteuerungspotenzial aus Hochsteuerland Staat I abzuziehen ist.
Ab wann sind erste Steuererklärungen zur Mindestbesteuerung in Deutschland abzugeben?
Nach derzeitigem Stand sollen die Mindestbesteuerungsregelungen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Erste Steuererklärungspflichten würden also frühestens ab 2025 gelten. Die Mindeststeuer soll grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft endet, entstehen. Die Mindeststeuer ist selbst zu berechnen. Sie ist dann einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und zu bezahlen.
Zusätzlich zur Steuererklärung müssen betroffene Unternehmen einen Mindestbesteuerungsbericht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Dies hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Im ersten Jahr der Regelung beträgt die Frist zur Übermittlung 18 Monate.
„Übermitteln Unternehmen den Mindeststeuerbericht nicht, sei es vorsätzlich oder leichtfertig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Hier kann ein Bußgeld festgesetzt werden, dessen Höhe derzeit noch unklar ist“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau.

Immobilienverkauf: Bei Teilvermietung sind Steuern fällig
22.03.2023Vermietet ein Eigentümer eine private Wohnimmobilie zum Teil, fallen bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren Steuern an – selbst wenn die Mieter nur wenige Tage dort wohnen. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil. Was Immobilieneigentümer dazu wissen müssen.
Grundsätzlich handelt es sich beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist um ein privates Verkaufsgeschäft nach Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EstG). Der Verkäufer erzielt sonstige Einkünfte. Ausnahme ist, wenn die Eigentümer ihre Immobilie ausschließlich oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Dann fallen keine Steuern an.
Das sollten Sie beachten
Immobilieneigentümer sollten sich gut überlegen, ob sie einzelne Räume vermieten. Der Bundesfinanzhof entschied dazu mit Urteil vom 19. Juli 2022 (IX R 20/21), dass der Gewinn aus dem Verkauf der vermieteten Fläche innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig ist. Das bezieht sich aber nur auf jene Räume, die der Mieter ganz für sich allein nutzen darf. Der Verkauf von gemeinschaftlich genutzten Flächen, etwa Bäder oder Flure und Gänge, bleibt steuerfrei.
Wer auch nur für wenige Tage einen ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Raum in seiner Wohnung oder in seinem Haus untervermietet, zahlt bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren anteilig auf die vermietete Fläche Steuern auf seinen Gewinn. „Der Entscheidung kommt gerade in Bezug auf die neuen Meldepflichten der Vermittlungsportale für kurzfristige Vermietungen, beispielsweise airbnb, große Bedeutung zu. Dem Finanzamt liegen hierdurch die notwendigen Informationen über die schädliche Nutzung dauerhaft vor“, sagt Torsten Sonnenberg, Steuerberater bei Ecovis in Halle und Leipzig.

Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung: Der Arbeitgeber, der untätig bleibt, muss zahlen
17.03.2023Arbeitgeber sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fristgerecht Auskunft über deren personenbezogen Daten geben, wenn sie das verlangen. Das ist in der Datenschutzgrundverordnung geregelt. Tun sie das nicht, kann das für sie sehr teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2023 (3 Ca 150/21) eindrucksvoll. Die Hintergründe dieser Entscheidung erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einen Arbeitgeber verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz von 10.000 Euro zu zahlen. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die das Unternehmen verarbeitet hat, verlangt. Zunächst verweigerte es der Arbeitgeber, Auskunft zu erteilen. Erst etwa 20 Monate später legte er einzelne Unterlagen vor.
Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber. Er verlangte, dass dieser ihm Auskunft erteilt und ihm Schadenersatz in Höhe von monatlich jeweils 500 Euro für den Zeitraum zahlt, in dem der Arbeitgeber die Auskünfte nicht erteilt hatte. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger die verlangten 10.000 Euro zu. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber die Auskünfte innerhalb eines Monats hätte erteilen müssen, dieser Auskunftspflicht aber nicht nachgekommen ist. „Das Arbeitsgericht konnte sich bei der Begründung auf das Bundesarbeitsgericht berufen“, erklärt Roloff. Dieses hatte bereits mit Urteil vom 5. Mai 2022 (2 AZR 363/21) festgestellt, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch mit präventivem Charakter handelt, der der Abschreckung dienen solle. Weil der Arbeitgeber während eines so langen Zeitraum seine Auskunftspflicht nicht erfüllte, sei die Höhe des Schadenersatzanspruchs gerechtfertigt. Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts letztlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Arbeitgeber sollten sich so vorbereiten, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kurzfristig Auskunft zu deren verarbeiteten personenbezogenen Daten geben können. „Aus unserer langjährigen Praxis wissen wir, dass Beschäftigte häufig finanzielle Forderungen stellen, gerade wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat“, berichtet Roloff. Und weiter: „In der Vergangenheit wurde oft die Vergütung von erheblichen Überstunden verlangt. Nach neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Ansprüche zur Bezahlung von nicht genommenem Urlaub hinzugekommen.“ Mit dem aktuellen Urteil zum Daten-Auskunftsanspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt eine weitere Möglichkeit, finanzielle Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen.
Das finanzielle Risiko für die Arbeitgeber lässt sich jedoch minimieren. Roloff rät den Unternehmern dringend dazu, die fristgerechte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zunächst zu testen. Dabei kann es sinnvoll sein, den externen Datenschutzbeauftragten miteinzubeziehen. „So sind Sie für den Ernstfall gewappnet und brauchen weder hohe Bußgelder noch Schadenersatzansprüche fürchten“, beruhigt Roloff.
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Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen: Was Arbeitgeber beachten müssen

Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen: Positive Nebenwirkungen in der Sozialversicherung
16.03.2023Das am 20. Dezember 2022 veröffentlichte Jahressteuergesetz stellt kleinere Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 steuerfrei. Eine große Entlastung für die Besitzer von kleineren Solarstromanlagen. Doch was viele nicht wissen, das Gesetz bringt nicht nur Steuererleichterungen mit sich, sondern auch Vergünstigungen in der Sozialversicherung. Rentenberater und Steuerberater Andreas Islinger bei Ecovis in München kennt die Details.
„Die Einführung der Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen wirkt sich auch in der Sozialversicherung zugunsten der Betreiber aus“, sagt Andreas Islinger, Rentenberater und Steuerberater bei Ecovis in München.
Ein Überblick über die Vorteile
Prüfung von Einkommen bei Erwerbsminderungsrenten und Witwenrenten
Beziehen Personen eine Erwerbsminderungsrente oder Witwen- und Witwer-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann ein Erwerbseinkommen dazu führen, dass ihnen die Rentenkasse – unter bestimmten Voraussetzungen – die Rente kürzt.
Bei der Prüfung waren immer auch die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu berücksichtigen. Sind diese Einnahmen aber steuerfrei, gelten sie auch nicht als Arbeitseinkommen im Sinne der Sozialversicherung. Die Anrechnung auf die Rente entfällt somit.
Krankenversicherungsbeiträge bei Rentnern und freiwillig Versicherten
Einkünfte aus PV-Anlagen können sich auch bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags auswirken. Greift aber die Steuerbefreiung, bleiben diese auch bei der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge außen vor und wirken sich nicht beitragserhöhend aus.
Gesamteinkommensgrenze Familienversicherung
Eine kostenfreie Familienversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Einkommensgrenze für das zu versichernde Familienmitglied nicht überschritten ist. Die Grenze liegt derzeit bei 485 Euro oder bei Minijobbern bei 520 Euro monatlich. Auch hier gilt: Greift die Steuerbefreiung bei Betreibern von PV-Anlagen, müssen sie die Einkünfte aus der Photovoltaik nicht zum Gesamteinkommen zählen. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze bleiben die Einkünfte also außen vor.
Das sollten Betreiber kleinerer Anlagen jetzt tun
„Sind die Einnahmen aus der PV-Anlage die einzigen beitragspflichtigen Einnahmen bei der Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung, sollten sich Betroffene umgehend mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen“, rät Islinger. Und weiter: „Die Krankenkasse muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis über den Wegfall der Einnahmen die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zukunft zu beenden.“ Außerdem empfiehlt der Sozialversicherungsexperte Betroffenen, die Beitragsbescheide der Krankenkasse und Bescheide über die Anrechnung von Einkommen bei Renten, zeitnah prüfen zu lassen, ob sie richtig sind. „Sofern erforderlich, sollten Anlagen-Betreiber unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung erheben“, empfiehlt Islinger.

Investorin übernimmt RA-Micro Hamburg GmbH
15.03.2023Nils Krause und sein Team finden in nur einem Monat mit der RA-Micro Hamburg Systemhaus GmbH einen geeigneten Käufer mit guter Branchenerfahrung und sichern somit eine erfolgreiche Übernahme.
Die RA-Micro Hamburg GmbH ist bekannt für ihre kompetente Beratung zur Implementierung und Inbetriebnahme sowie der Unterstützung bei der Einführung und Nutzung von EDV-Anwendungen. Mit technischem und fachspezifischem Know-how ist es dem Unternehmen so möglich, insbesondere Rechtsanwälte und Notare in IT-Themen zur Seite zu stehen.
Insolvenzverfahren
Da die weitere Finanzierung der RA-Micro Hamburg GmbH nicht mehr gesichert war, musste die Gesellschaft Ende Januar 2023 einen Insolvenzantrag stellen. In dem Verfahren setzte das Amtsgericht Hamburg Ecovis-Rechtsanwalt Nils Krause als vorläufigen Insolvenzverwalter ein. In nur einem Monat haben sein Team und er es geschafft mit der RA-Micro Hamburg Systemhaus GmbH einen geeigneten Käufer zu finden, sodass bereits am 1. März 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Damit wurde die Sanierung erfolgreich abgeschlossen.
Schnelle Investorenlösung
Die Investorin, die RA-Micro Hamburg Systemhaus GmbH, wird den Geschäftsbetrieb in vollem Umfang weiterführen. Zudem wurden sämtliche Mitarbeiter übernommen und bleiben den Kunden weiterhin als Ansprechpartner erhalten. „Es ist uns innerhalb sehr kurzer Zeit gelungen, einen finanzkräftigen Investor zu finden, der aus der Branche kommt und den Markt kennt“, sagt Nils Krause, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei Ecovis. „Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung war die Situation ziemlich angespannt. Daher freut es mich umso mehr, dass sämtliche Arbeitsplätze erhalten bleiben und der Betrieb fortgeführt wird“.

Kryptowährungen: Gewinne beim Verkauf sind steuerpflichtig
13.03.2023Verkaufsgewinne innerhalb eines Jahres nach dem Kauf oder dem Tausch von Kryptowährungen sind als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.
Darum geht es
Bei Kryptowährungen handelt es sich zwar um virtuelle Währungen, Investoren erzielen jedoch reale Gewinne. Strittig war, ob die Gewinne eines Steuerzahlers aus dem Verkauf und dem Tausch von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte gemäß den Paragraphen 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerlich relevant sind. Das hatten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22).
Darum sind auf Kryptowährungen Steuern zu zahlen
Der BFH bejahte die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero. Soweit Anleger diese innerhalb eines Jahres – also innerhalb der Spekulationsfrist – kaufen und wieder verkaufen oder tauschen, müssen sie für die Gewinne Einkommensteuer bezahlen.
Virtuelle Währungen sind nach Auffassung des BFH nicht einfach nur Algorithmen, sondern ein „anderes Wirtschaftsgut“. Der Begriff des Wirtschaftsguts haben die Richter des BFH dabei weit gefasst. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen. Schließlich sind sie auf Handelsplattformen und Börsen handelbar, und sie haben einen Kurswert. Zudem dienen sie zwischen den Beteiligten als Zahlungsmittel.
Auch verfassungsrechtlich sah der BFH keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, also dass die Rechtsnorm in der Praxis – im Verwaltungsvollzug – nicht oder nur unzureichend umgesetzt wird. Kryptowährungen seien kontrollierbar. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen steuerlich zu erfassen.
Das sollten Anleger wissen und beachten
„Bei jeder Einkommensteuererklärung gilt es, die Gewinne aus dem Tausch und dem Verkauf von Kryptowährungen zu ermitteln und zu prüfen, ob Anleger steuerpflichtige Gewinne oder Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen erzielt haben“, sagt Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing. Diese Fragen sind auch für die Vergangenheit zu stellen, falls die Festsetzungsfrist noch nicht vorbei ist. „Im Zweifel sind Erklärungen aus früheren Jahren zu berichtigen“, sagt Gallersdörfer.

Inflationsausgleichsprämie: So können Arbeitgeber ihre Angestellten zusätzlich entlasten
09.03.2023Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis Ende 2024 steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen und ihnen damit etwas Gutes tun. Aber es gibt einige Details zu beachten.
Die Inflationsausgleichsprämie gilt seit 26. Oktober 2022 und ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen.
Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten. Sie sind aber nicht zur Zahlung der 3.000 Euro verpflichtet. „Wegen der Corona-Pandemie und der stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, weiß Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock. Denn anders als die Energiepauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Geld vom Finanzamt gibt es daher nicht zurück. Allerdings können Chefinnen und Chefs die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialabgabenfrei an die Belegschaft auszahlen.
Auch weniger Geld reicht zur Mitarbeitermotivation
Arbeitgeber können Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Oder sie stückeln die Beträge und zahlen beispielsweise 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen“, sagt Hausmann. Inflationsprämie anstatt vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld auszahlen, ist nicht erlaubt. Entdeckt beispielsweise ein Betriebsprüfer, dass jemand gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen hat, dann müssen diese Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.
Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht. Arbeitgeber können die Prämie auch an Minijobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte auszahlen. Die Prämie ist sicherlich eine Mitarbeitermotivation in der aktuellen Energiepreiskrise. Größter Vorteil: Das Geld kommt ohne Abzüge bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. Und: „Chefinnen und Chefs sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge. Also brutto für netto – viele Arbeitgeber werben auch schon damit“, sagt Anja Hausmann.
Tipp: Broschüre steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Wollen Sie sich bei Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedanken? Tipps zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie hier.