Eigenverwaltung/ Schutzschirm

Eigenverwaltung/ Schutzschirm

Seit März 2012 ist es möglich, vom ersten Tag der Insolvenzantragstellung ohne Insolvenzverwalter eine Sanierung durch Insolvenz durchzuführen. Sowohl „Vorläufige Eigenverwaltung“, als auch das „Schutzschirmverfahren“ werden heute bereits mit Antragstellung vom Gericht angeordnet. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zu nutzen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter zu übertragen.

Mittel hierzu sind die „Eigenverwaltung“ und das „Schutzschirmverfahren“. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270 ff InsO) unterscheiden sich. Zwar sind beide Verfahren Insolvenzeröffnungsverfahren nach den Vorgaben der Insolvenzordnung und zugleich auch Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 InsO).

Das Schutzschirmverfahren ist aber nur zulässig, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist nur die vorläufige Eigenverwaltung möglich. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass der Insolvenzschuldner beim Schutzschirmverfahren die Steuerung des Unternehmens in der Hand behält und durch die Beiordnung eines Sachwalters die Einhaltung des insolvenzrechtlichen Rahmens in der Sanierung garantiert wird. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung kann der Sachwalter zwar auch vorgeschlagen werden. Das Gericht ist aber nur an den Vorschlag gebunden, wenn ein einstimmiges Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegt.

In beiden Fällen erarbeiten der Einzelunternehmer oder die Organe einer Gesellschaft einen Sanierungsplan für das Unternehmen. Das „Schutzschirmverfahren“ erlaubt es in Abstimmung mit den beteiligen Gläubigern innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das in Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden kann. Oft lassen sich so Verbindlichkeiten auch gegen den Widerstand einzelner „querulatorischer“ Gläubiger nachhaltig regulieren. In den meisten Fällen wird das Unternehmen mit der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten. In anderen Fällen treten neue Partner in die Gesellschaft ein, indem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird („Equity Swap“).

Im Eigenverwaltungsverfahren gelten die zeitlich engen Vorgaben nicht, so dass die nachhaltige Regulierung der Verbindlichkeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt, als im „Schutzschirmverfahren“.

In Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren sind wir als Berater des Unternehmens, Sachwalters, Sanierungsgeschäftsführers (CRO) oder Gläubigervertreter im Gläubigerausschuss tätig. Ebenso vertreten wir die Interessen von Eigentümern, Organen oder Gläubigern und helfen auch bei der Umsetzung und Kommunikation schmerzlicher Entscheidungen.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter in Rostock, Michael Busching
Michael Busching
Tel.: +49 381-649 220
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hamburg and Wolfenbüttel, Nils Krause
Nils Krause
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