Steuerliche Förderung in China von Gewinnreinvestitionen ausgebaut
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Steuerliche Förderung in China von Gewinnreinvestitionen ausgebaut

DOPPELVORTEIL durch Aufschub und Gutschrift

Die Reinvestition von Gewinnen ist zu einem zentralen Instrument für Unternehmen geworden, die nachhaltiges Wachstum anstreben. Am 27. Juni 2025 hat China seine steuerlichen Fördermaßnahmen für Gewinnreinvestitionen erneut erweitert.

Laut der aktuellen Bekanntmachung Nr. 2 erhalten ausländische Investoren, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, künftig noch mehr steuerliche Entlastung: Neben der bereits bekannten Aufschiebung der Quellensteuerzahlung in Höhe von 10 % wird ab diesem Jahr zusätzlich eine Steuergutschrift von weiteren 10 % gewährt.

Diese neue Regelung bietet erhebliche Vorteile – doch obwohl beide Maßnahmen dieselbe Höhe von 10 % betreffen und sich auf Reinvestitionen von Unternehmensgewinnen beziehen, unterscheiden sie sich in Wirkung und Anwendung deutlich.

In unserer aktuellen Ausgabe zeigen wir Ihnen, was diese Änderungen für internationale Unternehmen konkret bedeuten und wie Sie die neuen Steuervergünstigungen bei Gewinnreinvestitionen optimal nutzen können.

Die ersten „10%“

Laut dem chinesischen Körperschaftsteuergesetz unterliegen Dividenden, die aus China an ausländische Unternehmen gezahlt werden, grundsätzlich einer Quellensteuer von 10 %.
Wird dieser Gewinn jedoch direkt in förderfähige Projekte in China reinvestiert, kann die Steuerzahlung aufgeschoben werden.

Wichtig: Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Heimatland des Investors und China besteht, gilt der dort festgelegte reduzierte Steuersatz.
Beispiel: Laut dem Abkommen zwischen Deutschland und China beträgt die Quellensteuer auf Dividenden nur 5 %.

Die zweiten „10%“

Nach dem gemeinsamen Erlass Nr. 2/2025 des Finanzministeriums, der Steuerbehörde und des Handelsministeriums vom 27. Juni 2025:
Verwendet ein ausländischer Investor ausgeschüttete Gewinne für förderfähige direkte Investitionen in China innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2028), kann er 10 % der Investitionssumme auf seine eigene Steuerlast im selben Jahr anrechnen lassen.

Ein nicht genutzter Anrechnungsbetrag darf in die Folgejahre übertragen werden. Auch hier gilt: Wenn ein DBA mit einem niedrigeren Steuersatz existiert, ist dieser anzuwenden.

Unterschiede der beiden „10 %“-Regelungen

Trotz der identischen Steuersatz-Grundlage gibt es deutliche Unterschiede bei Anwendungsbereich und Bedingungen:

  1. Breite vs. gezielte Anwendung:
    Die erste Regelung gilt für alle nicht ausgeschlossenen Bereiche der ausländischen Investition.
    Die zweite Regelung hingegen ist auf „bevorzugte“ Branchen beschränkt – etwa Hochtechnologie und moderne Industrie.
    Das zeigt, dass China gezielt hochwertige Investitionen fördern will.
  2. Zeitbindung:
    Die zweite Regelung setzt voraus, dass der Investor seine Beteiligung mindestens fünf Jahre hält, um die Steueranrechnung zu erhalten.
    Die erste Regelung ist zeitlich nicht eingeschränkt.
    Das deutet auf den stärkeren Fokus auf langfristiges Engagement in der neuen Regelung hin.

Unsere Empfehlung

Für ausländische Investoren bringen diese beiden Steuervergünstigungen – die Steuerstundung und die Steueranrechnung – deutliche Vorteile und mehr Flexibilität im Finanzmanagement.
Gewinne müssen beim Reinvestieren nicht sofort versteuert werden, was die Liquidität verbessert und Kapital für weiteres Wachstum freisetzt.

Da Steuerregelungen oft komplex und sehr technisch sind, empfehlen wir:

  • die genauen Regelungen gründlich zu prüfen,
  • sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind,
  • Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten,
  • und auf den vorgeschriebenen Investitionszeitraum zu achten.

Zudem raten wir dringend zur Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerberatern, um eine rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten und das volle Potenzial der Vergünstigungen auszuschöpfen – für eine effiziente Kapitalnutzung und nachhaltiges Unternehmenswachstum.