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Aktuelles aus Steuern und Recht
Digitale Steuerkanzlei 2024
07.05.2024Wolters Kluwer, ein globaler Anbieter von Fachinformationen, Software und Dienstleistungen für Juristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hat erneut innovative Kanzleien mit den Auszeichnungen „DIGITALE STEUERKANZLEI“ und „DIGITAL TAX ADVISOR“ geehrt.
Bei der Bewertung wurden alle Bereiche einer Kanzlei berücksichtigt, die die Integration digitaler Prozesse widerspiegeln. Effiziente interne Abläufe, die Zusammenarbeit mit Mandanten sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bereiche, in denen die digitale Kompetenz der Kanzlei spürbare Vorteile bringt.
Die Vergabe der Auszeichnung basiert auf einem Digitalindex, der mithilfe eines Punktesystems vier Kategorien der digitalen Zusammenarbeit erfasst. Um das Siegel „Digitale Steuerkanzlei“ zu erhalten, müssen Kanzleien mindestens 130 Punkte erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Erfolgsgeschichte Neiße-Tours: Ein erfolgreiches Abenteuer
06.05.2024Tino Kittner hatte Anfang der 2000er Jahre eine verrückte Idee – und heute ein erfolgreiches Geschäft. Mit seinen Bootstouren auf der Neiße begeistert er Naturliebhaber und lockt damit Touristen in die abgeschiedene Oberlausitz.
Einladen von Geschäftsfreunden in VIP-Logen: Das müssen Unternehmer steuerlich beachten
06.05.2024Laden Unternehmen Geschäftsfreunde in eine VIP-Loge ein, müssen sie den Wert der Zuwendung versteuern. Welche neuen Einzelheiten bei der Aufteilung von Aufwendungen für VIP-Logen gelten, von der dann auch die Höhe der Pauschalsteuer abhängt, hat der Bundesfinanzhof rechtzeitig vor Anpfiff der Fußball-EM entschieden.
Hintergrund: Was für Sachzuwendungen steuerlich gilt
Als Sachzuwendungen kommen neben klassischen Sachbezügen, wie etwa Tankgutscheinen, auch die gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Für die beschenkten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Geschäftskunden ergeben sich durch die Einladung in eine VIP-Loge regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte. Damit Beschenkte diese Steuerlast nicht tragen müssen, kann das schenkende Unternehmen diese Steuerpflicht übernehmen. Anstatt den Wert der Zuwendung genau zu bestimmen, können sie einen festen Prozentsatz von 30 Prozent der Kosten für die VIP-Loge pauschal versteuern. Dies erleichtert die Berechnung und Verwaltung erheblich.
Die Aufwendungen für die zur Verfügung gestellten Plätze können Schenkende mittels einer angemessenen Schätzung ermitteln. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen gibt es eine Vereinfachungsregelung entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen – der „VIP-Logenerlass“. Nach diesem lassen sich die Kosten folgendermaßen aufteilen:
- Werbung 40 Prozent
- Bewirtung 30 Prozent
- Geschenke 30 Prozent
Grund für die Aufteilung ist eine steuerrechtlich unterschiedliche Bewertung. Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde ist ein Geschenk. Geschenke an Arbeitnehmer sind abzugsfähig. Für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt jedoch eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Wert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro, sind sie nicht abzugsfähig.
Der Sachverhalt des verhandelten Falls
Die Klägerin mietete eine VIP-Loge für Sportveranstaltungen, Konzerte und andere Events. Die Loge umfasste zwölf Sitzplätze. Sie war Gegenstand eines gesonderten Nutzungsvertrags ohne Bewirtungsleistungen. Werbung und Sponsoring waren in der VIP-Loge erlaubt. Die Klägerin hatte in den strittigen Jahren Aufwendungen von jeweils rund 130.000 Euro. Die Nutzung der VIP-Loge sah vor, dass Geschäftspartner der Klägerin zu den Veranstaltungen eingeladen wurden. Auch Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung nahmen teil.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums schätzte die Klägerin den nicht vorhandenen Bewirtungsanteil auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis vier zu drei und ermittelte somit einen Anteil von 57 Prozent auf Werbung und 43 Prozent auf die Geschenke. Darüber hinaus kürzte die Klägerin die Gesamtausgaben vorab um 8,33 Prozent, da ein Teil der Mitarbeiter aus rein beruflichen Gründen vor Ort gewesen war. Die Geschenke in Höhe von 43 Prozent versteuerte sie pauschal nach Paragraph 37b Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Finanzamt hingegen nahm eine Aufteilung von 25 Prozent für Werbung und 75 Prozent für Geschenke vor. Es gewährte keinen Abschlag für die Beschäftigten, die nachweislich aus rein beruflichen Gründen vor Ort waren.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Im Revisionsverfahren hat der BFH nun zur Aufteilung in diesem speziellen Fall entschieden und der Klägerin größtenteils recht gegeben (Urteil vom 23. November 2023, VI R 15/21). Zu den wichtigsten Einzelheiten der Entscheidung gehören, dass
- die unentgeltliche Überlassung von VIP-Logenplätzen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ist, den der Schenkende pauschal besteuern kann.
- Gegenstand dieses Vorteils die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist und Aufwendungen für leere Plätze nicht zu berücksichtigen sind.
- Unternehmen diese Aufwendungen für die überlassenen Plätze mit einer sachgerechten Schätzung ermitteln können und entsprechendes auch für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil gilt.
- für die Aufwendungen gegenüber Arbeitnehmern keine Aufteilung vorzunehmen sei, da das keine Werbeleistung gegenüber den Arbeitnehmern ist.
- Aufwendungen für eigene Beschäftigte von der Pauschalierung auszunehmen sind, wenn ihre Anwesenheit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, weil diese zum Beispiel wegen der Betreuung von Geschäftspartner anwesend waren.
Das sollten Unternehmen künftig tun
„Die Finanzverwaltung nimmt die Grundsätze hoffentlich in einem aktualisierten BMF-Schreiben an. Die BFH-Entscheidung konkretisiert die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen. Unternehmern, die ihre Arbeitnehmer oder Geschäftspartner mit ins Stadion mitnehmen wollen, gibt dieses Urteil Rechtssicherheit“, sagt Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München. Unternehmen sollten immer genau prüfen, welcher Anteil der Aufwendungen für eine VIP-Loge tatsächlich pauschal zu versteuern ist. „Wurden in der Vergangenheit Vorteile pauschaliert, für die nach der neuen BFH-Rechtsprechung eine Pauschalierung nach Paragraph 37b EStG nicht mehr erforderlich ist, oder wurde ein zu hoher Vorteil pauschaliert, können der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber innerhalb der Festsetzungsfrist die zu viel gezahlte Pauschsteuer durch eine geänderte Lohnsteueranmeldung zurückfordern“, erklärt Schapperer.
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei geringer Fahrzeit nicht absetzbar
06.05.2024Pendler können Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gelten machen, wenn die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte lediglich etwa eine Stunde beträgt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Fall: Arbeit ist 30 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer bei einer GmbH & Co KG. Sein Unternehmen befand sich etwa 30 Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt. Im Streitjahr mietete er eine Zweitwohnung rund einen Kilometer entfernt von seiner Arbeitsstätte. Vom Unternehmen bekam er einen Firmenwagen. Mit diesem konnte er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegen. Die Privatfahrten versteuerte der Kläger nach der 1-Prozent-Regelung.
Für die Zweitwohnung wollte der Geschäftsführer Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Er erklärte, dass er ohne Zweitwohnsitz die Fahrtstrecke zum Unternehmen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation zurückgelegt hätte. Die einfache Wegstrecke hätte so mit dem ÖPNV zwei Stunden und mit dem Auto eine Stunde betragen.
Das Urteil und die Begründung des Gerichts
Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung mit der Begründung ab, dass es zumutbar sei, arbeitstäglich eine Strecke von 30 Kilometern zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit einem Fahrzeug zurückzulegen. Auch das Finanzgericht (FG) Münster sah keine Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (Urteil vom 6. Februar 2024, 1 K 1448/22 E).
Der eigene Hausstand und der Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort müssen sich für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung an unterschiedlichen Orten befinden und beruflich veranlasst sein. Dabei muss der Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz betragen.
Darauf sollten Sie achten
„Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung gibt der Gesetzgeber zwar nicht vor“, erklärt Ecovis-Steuerberater Werner Heininger in Potsdam, „das FG Münster wies jedoch darauf hin, dass sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern.“ Es schließt sich der Auffassung aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 an. Dort ist festgelegt, dass Fahrtzeiten von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte bis zu einer Stunde und einer Wegstrecke bis 50 Kilometer als üblich und zumutbar anzusehen sind.
„Betroffene, die auch geringere Strecken nicht täglich zurücklegen wollen, sollten mit ihrem Steuerberater besprechen, was sie absetzen können und was das günstigste Modell für sie ist“, sagt Heininger.
Unternehmensinsolvenz: Lieber früher handeln
02.05.2024Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt. Und das hat ganz unterschiedliche Gründe. Warum es immer besser ist, so früh wie möglich zu handeln, wenn das Unternehmen in Schieflage gerät, erklären die Ecovis-Experten.
Ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland in den vergangenen Jahren seit 2010 kontinuierlich zurück, zeigen aktuelle Daten wieder in eine andere Richtung: Im Jahr 2022 mussten 14.600 Unternehmen Insolvenz anmelden, das waren rund 600 mehr als im Vorjahr 2021. Und dieser Trend setzt sich fort: Seit Juni 2023 sind nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes durchgängig zweistellige Zuwachsraten bei der Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland im Vorjahresvergleich zu beobachten (etwa Dezember 2023 um 12,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat).
Warum Unternehmen in Schieflage geraten
Aber warum jetzt diese Trendumkehr? „Das hat ganz unterschiedliche Gründe“, erklärt Holger Fischer, Unternehmensberater bei Ecovis in Nürnberg. „Zum einen gibt es noch immer Nachholeffekte aus den Coronajahren, in denen die Insolvenzantragspflicht zwischenzeitlich ausgesetzt war. Aber auch die weiter anhaltenden Lieferkettenprobleme, die steigende Inflation und neue Herausforderungen wie die Energiekrise oder der Personalmangel in einigen Branchen machen Unternehmen zu schaffen.“ Sein Kollege Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München, ergänzt: „Auch branchenspezifische Probleme, anhaltende Preissteigerungen, Lieferengpässe, gestiegene Zinsen und ein restriktiveres Verhalten bei den Banken führen Unternehmen an den Rand der Zahlungsunfähigkeit.“
Insolvenz: ein Zeichen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit
Von einer Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dann muss ein Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden. Auf Grundlage der Insolvenzordnung gilt es, einen Ausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern zu schaffen. „Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es wichtig, dass insolvente Unternehmen möglichst schnell aus dem Markt ausscheiden, um den Schaden für andere Marktteilnehmer möglichst klein zu halten“, erklärt Unternehmensberater Fischer.
Was auch immer die Gründe für eine mangelnde Liquidität sein mögen: „Letztendlich zeigt sich, dass das Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig ist“, stellt Fischer nüchtern fest. „Für den einzelnen Unternehmer ist das oft eine bittere Erkenntnis.“ Umso wichtiger aber sei der Zeitpunkt dieser Erkenntnis: „Denn wer rechtzeitig erkennt, dass sein Unternehmen in Schieflage gerät, kann auch gegensteuern.“
Vorsorge treffen
Voraussetzung dafür ist in erster Linie eine ordentliche Planung sowohl für das laufende Geschäftsjahr als auch längerfristig. Gründliche Analysen ermöglichen es, rechtzeitig auf Abweichungen vom Plan zu reagieren. Fischer betont dabei auch die wichtige Rolle einer transparenten Kommunikation: „Sprechen Sie mit Lieferanten, Kunden und Ihren Angestellten über den Ernst der Lage. So lassen sich häufig Lösungen finden, die im Interesse aller sind.“ Ist das Unternehmen in einer Schieflage, kann eine Restrukturierung, also eine grundlegende Überarbeitung des Geschäftsmodells, helfen. „Nicht zu handeln, ist keine Option“, sagt Ecovis-Steuerberater Weber. Auch, weil sich Unternehmer sonst im schlimmsten Fall der Insolvenzverschleppung schuldig machen.
Am besten ist es allerdings immer, es gar nicht so weit kommen zu lassen – da sind sich die Ecovis-Experten einig: „Wer das Heft in der Hand behält, fährt stets besser“, sagen beide Berater. Denn in einer Insolvenz geht es immer darum, die guten Teile zu verkaufen und in ein neues Unternehmen zu überführen. Und das kostet Geld. „Wer Zugang zu solchen finanziellen Mitteln hat, sollte sie lieber früher einsetzen“, rät Fischer.
Verkauf aus der Insolvenz
Übernimmt der Insolvenzverwalter, bestimmt er nach Rücksprache mit den Gläubigern über den Verkauf. „Ein Share-Deal, also der Verkauf von Unternehmensanteilen, gleicht aus Käufersicht eher dem Kauf einer Wundertüte. Das scheidet also in den meisten Fällen aus“, erklärt Wirtschaftsprüfer Weber. In der Regel kommt es deshalb zu einem Asset-Deal. Das bedeutet, dass Wirtschaftsgüter (Assets) wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Rechte oder Patente einzeln verkauft werden
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt dem Unternehmer zwar noch die Möglichkeit, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten – allerdings ebenfalls nur unter Aufsicht eines Sachverwalters. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer den Antrag selbst stellt und ein eigenes Konzept vorlegt. „Wir können bei der Anfertigung eines Sanierungsgutachtens unterstützen, machen das aber lieber, solange der Unternehmer tatsächlich noch das Heft ganz in der Hand hält – also vor einer Insolvenz“, resümiert Ecovis-Wirtschaftsprüfer Weber.
Worauf Käuferinnen und Käufer von (insolventen) Unternehmen achten sollten
- Prüfen Sie die Risiken im Rahmen einer Due Diligence gründlich.
- Lassen Sie sich vor einem Kauf von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern beraten.
- Behalten Sie Einzelrisiken aus Verträgen und Vermögenswerten im Blick.
- Auch ein geringer Kaufpreis hat seinen Grund: Analysieren Sie gründlich, ob es einen Markt für das Wirtschaftsgut gibt.
Wann Kosten rund ums Heizen zu einem Vorsteuerabzug führen können
01.05.2024Wer eine Wohnung an Privatpersonen vermietet, sollte zukünftig auch an die Umsatzsteuer denken. „Insbesondere dann, wenn neben dem Mietpreis auch weitere Leistungen abgerechnet werden, wie etwa Wärme und Warmwasser“, sagt Manuel Gärtner, Steuerberater bei Ecovis RTS in Tauberbischofsheim. Denn hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenleistung handelt. Zwei aktuelle Urteile geben jetzt Aufschluss darüber, wie Vermietende sauber trennen können.
Wann ist bei Vermietung Umsatzsteuer fällig und wann nicht?
Grundsätzlich gilt: Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen (anders als die Vermietung von Geschäftsräumen) ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. „Vermieterinnen und Vermieter, die solche Leistungen mitanbieten, müssen daher darauf achten, ob es sich um eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung handelt“, erklärt Manuel Gärtner, Steuerberater bei Ecovis RTS in Tauberbischofsheim.
Welche steuerlichen Folgen hat die Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungen?
Handelt es sich bei der Energielieferung um eine Nebenleistung, so ist diese wie auch die Miete als Hauptleistung von der Umsatzsteuer befreit. Werden aber neben der Miete weitere Leistungen als Hauptleistungen angeboten, so unterliegen diese nicht automatisch der Umsatzsteuerbefreiung.
Ist Umsatzsteuer fällig, so können Unternehmerinnen und Unternehmer diese auch als Vorsteuerabzug geltend machen.
Worum ging es in den aktuellen Urteilen?
Einen Fall behandelte der Bundesfinanzhof (BFH): Ein Vermieter rechnete Energieversorgung für die Mietparteien als gesonderte Leistung umsatzsteuerpflichtig ab, um die Umsatzsteuer, die bei der Installation einer neuen Heizungsanlage anfiel, als Vorsteuer geltend zu machen. Der BFH beurteilte die Lieferung jedoch als unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug für die Heizungsanlage war daher nicht möglich (Urteil vom 07.12.2023 V R 15/21).
Zu einem anderen Urteil kam das Finanzgericht Niedersachsen. Es wertete die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaik (PV)-Strom an die Mietenden als umsatzsteuerpflichtige selbstständige Hauptleistung. Der Vermieter konnte daher die Umsatzsteuerbeträge, die zum Zeitpunkt des Kaufs der PV-Anlage anfielen, als Vorsteuer geltend machen. Der Grund: Die Mietparteien konnten die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen (Urteil vom 25.02.2021 11 K 201/19, anhängig beim BFH unter XI R 8/21).
Was bedeutet die Rechtsprechung für Vermieterinnen und Vermieter?
„Wer Zusatzleistungen anbietet und mit Umsatzsteuer berechnet, sollte darauf achten, dass diese Leistungen nicht an den Mietvertrag gekoppelt sind“, sagt Gärtner, „denn nur dann kommt auch ein Vorsteuerabzug bei entsprechenden Anschaffungs- oder Reparaturkosten in Frage.“ Haben die Mietparteien aber nicht die Möglichkeit, die Energielieferung auch von einem anderen Anbieter zu beziehen, ist auch keine Umsatzsteuer und entsprechend kein Vorsteuerabzug möglich.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Achten Sie bei der Vermietung von Immobilien auf die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer.
- Sie wollen bei Energielieferungen vom Vorsteuerabzug profitieren? Dann stellen Sie sicher, dass es sich auch um eine vom Mietvertrag unabhängige Hauptleistung handelt.
- Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung von Mietleistungen haben.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024: Wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden motivieren
30.04.2024Ob Deutschlandticket, Gutscheinkarte oder Inflationsprämie – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden mit unterschiedlichen steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen motivieren. Welche Benefits es 2024 gibt, weiß Ecovis-Experte Andreas Islinger in München.
Das Wachstumschancengesetz ist verabschiedet – und damit auch alle Änderungen, die die steuerfreien Arbeitgeberleistungen 2024 betreffen. „Der Gesetzgeber hat einige Werte angepasst. Ein paar Hilfen laufen dieses Jahr allerdings aus. Hier müssen Arbeitgeber schnell handeln, wenn sie von der Steuerbefreiung profitieren wollen“, erklärt Steuerberater und Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger.
Was 2024 unter anderem gilt:
- Das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr ist als Jobticket begünstigt.
- Die Bruttolistenpreisgrenze für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-Prozent-Methode bei E-Autos hat sich von 60.000 Euro auf 70.000 erhöht.
- Die Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro lässt sich nur noch bis Ende 2024 steuer- und beitragsfrei an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen.
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in Notfällen Beihilfen steuerfrei bis 600 Euro pro Kalenderjahr zahlen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die vom Ukraine-Krieg betroffen sind. Die Steuerbefreiung läuft Ende 2024 aus.
„Klar, wer seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Benefits bietet, muss erst einmal dafür zahlen. Aus unserer Erfahrung lohnt sich das allerdings. Denn: Wenn die gewünschte Gehaltssteigerung nicht jedes Jahr geht, lassen sich die Mitarbeitenden so dennoch motivieren“, weiß Islinger.
Tipp: Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“
Sie wollen wissen, welche Leistungen Sie Ihren Mitarbeitenden steuerfrei oder pauschal besteuert anbieten können? Dann bestellen Sie unsere Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024“. Dort können Sie alle Details nachlesen. Informationen zur Bestellung finden Sie unter www.ecovis.com/steuerfrei
Zinsschranke: Steuerliche Anerkennung von Zinsaufwendungen ändert sich
18.04.2024Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist – der Gesetzgeber plant Änderungen zur Zinsschranke und zur Zinshöhenschranke. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie künftig ihre Zinsaufwendungen steuerlich nur noch geltend machen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Das Wachstumschancengesetz, das zum Ende des Jahres 2023 vorgesehen war, lässt weiter auf sich warten. Letzter Stand: Das Gesetz ist im Vermittlungsausschuss des Bundesrats. Durch die Regelungen zur Zinsschranke im Einkommensteuergesetz (Paragraph 4h) und im Körperschaftsteuergesetz (Paragraph 8a) sanktioniert der Gesetzgeber zu hohe Zinsaufwendungen bei Unternehmen. „Mit der Zinsschranke will der Gesetzgeber Gestaltungsmissbräuche verhindern“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein in Neumarkt i. d. OPf.
Was jetzt geplant ist
Im Wachstumschancengesetz ist, ausgelöst vor allem durch die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Richtlinie), eine umfassende Reform der Zinsschranke vorgesehen. Das betrifft insbesondere
- die Stand-alone-Klausel bei Kapitalgesellschaften, die der Gesetzgeber anpassen will, und
- die Regelungen zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung.
Zudem soll es bestimmte Begünstigungen für Finanzierungsaufwand bei Infrastrukturprojekten innerhalb der EU geben.
Was einige Begriffsklärungen bedeuten
Im bereits entschiedenen Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgte eine gesetzliche Kärung des Begriffs der Nettozinsaufwendungen. Zudem wurde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nur in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen soll nur noch möglich sein, wenn ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Im neuen Gesetz wurde außerdem der Referenzsteuersatz für eine niedrige Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den Paragraphen 7 und 8 des Außensteuergesetzes (AStG) von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Ursprünglich war es vorgesehen, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Zinshöhenschranke einzuführen. „Geplant war, dass Unternehmen Zinsen bei grenzüberschreitenden Finanzbeziehungen nicht mehr abziehen können, wenn der Zinssatz einen bestimmten Höchstsatz übersteigt“, erklärt Baierlein das Vorhaben der Regierung, „stattdessen will die Ampel nun neue strenge Regelungen im Außensteuergesetz für Finanzbeziehungen realisieren.“
Neben der fremdüblichen Höhe des Zinssatzes soll die Frage eine Rolle spielen, ob der Schuldner das Darlehen realistisch zurückzahlen wird oder kann. „Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass sie künftig möglicherweise nicht mehr alle ihre Aufwendungen für Zinsen steuerlich geltend machen können“, sagt Baierlein.
Die E-Rechnung wird ab 2025 für Unternehmer und Selbstständige Pflicht
18.04.2024Die Ampel-Regierung hat die Pflicht zur Erstellung und zum Empfang von elektronischen Rechnungen ab 2025 auf den Weg gebracht. Betroffen sind alle umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer. Für Selbstständige, Kleinunternehmen oder pauschalierende Landwirte gibt es keine Vereinfachung. Jeder von ihnen wird sie kurzfristig umsetzen müssen.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Damit ist die neue elektronische Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 verpflichtend anzuwenden.
Was E-Rechnungen sind
E-Rechnung sind Rechnungen in einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Datenformat. Eine Datei im PDF-Format gilt nicht als E-Rechnung. Damit muss jeder Unternehmer bis 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rechnungen ausstellen und empfangen zu können.
Wer E-Rechnungen empfangen und ausstellen muss
Ob ein Unternehmer eine E-Rechnung ausstellen muss, richtet sich nach der Leistungsart und dem Leistungszeitpunkt.
- Eine E-Rechnung ist für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer auszustellen
- Auf eine E-Rechnung verzichten lässt sich in folgenden Fällen:
- Kleinbetragsrechnungen (Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt)
- Fahrausweise
- Umsätze, die nach Paragraph 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind. Darunter fällt zum Beispiel auch die steuerfreie Vermietung von Immobilien an andere Unternehmer (Paragraph 4 Nr. 12 UStG).
- Darüber hinaus gibt es zeitlich begrenzte Übergangsregelungen. Bis einschließlich 2026 ist es noch zulässig, Papier- und PDF-Rechnungen auszustellen. Für 2027 gilt dies nur noch, wenn der ausstellende Unternehmer im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz (im Sinne des Paragraphen 19 Abs. 3 UStG) erzielt hat. Zusätzlich ist noch eine spezielle Übergangsregelung für PDF-Rechnungen im EDI-Verfahren vorgesehen.
Während es für die Ausstellung Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt, muss jeder Unternehmer bereits ab 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits E-Rechnungen ausstellt. Maßgebend ist, was der leistende Unternehmer tut.
„Mit der neuen Regelung ist klar, dass die E-Rechnung beispielsweise auch für Kleinunternehmen, pauschalierende Landwirtinnen und Landwirte oder Selbstständige gilt“, weiß Nadine Gerber, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein.
Was die Einführung der E-Rechnung für Unternehmer bedeutet
In der Praxis wird sich die E-Rechnung erst einspielen müssen – bis alle Beteiligten ihre Prozesse umgestellt haben. So müssen sich Unternehmer bereits beim Einkauf als solche zu erkennen geben. „Denn nur dann kann der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße E-Rechnung ausstellen und der Vorsteuerabzug durch den Käufer zulässig sein“, erklärt Gerber.
Ein Beispiel: Kauft ein Unternehmer oder ein Selbstständiger einen Drucker online oder im Einzelhandel, wäre zu prüfen, ob der Drucker über 250 Euro kostet. Wenn ja, ist für den Einkauf eine E-Rechnung auszustellen und zu übermitteln. Nur dann erhält der Käufer auch den Vorsteuerabzug für das Gerät.
Weitere Details rund um das Thema E-Rechnung finden Sie auf unsere Themenseite https://www.ecovis.com/e-rechnung