
Steuerstrafbefreiung in der Türkei
In der Türkei werden durchschnittlich alle 4 bis 5 Jahre umfangreiche Gesetzesänderungen bezüglich der Strafbefreiung bei Steuerhinterziehungen vorgenommen. Das zuletzt eingeführte und nur vorübergehend geltende Gesetz 6736 bezieht sich auf diese Sachverhalte.
Das im Jahr 2016 anzuwendende Gesetz zur Steuerstrafbefreiung beinhaltet Zahlungserleichterungen bezüglich bereits festgesetzten Beträgen, nicht festgesetzten Beträgen (aus offenen Festsetzungs- und Klageverfahren), Bilanzberichtigung, bei Erhöhung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gegenstandswertes sowie bei in- und ausländischen Geldtransferierungen.
Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen ist freiwillig. Das Gesetz bietet in jeder Hinsicht entscheidende Möglichkeiten zur Strafbefreiung für Steuerpflichtige. Daher ist es sehr empfehlenswert, die die verschiedenen Alternativen mit auf diesen Bereich spezialisierten Steuerberatern und Rechtsanwälten zu besprechen.
Das Gesetz bezieht sich auf alle Steuerarten des Staates und der Gemeinden, sowie Sozialversicherungsbeiträge und –prämien, Zinsen und Strafen.
Die Regelung für bereits festgesetzte Forderungen besagt, dass die bereits entstandenen Zinsforderungen aus der Vergangenheit gelöscht werden. Stattdessen muss lediglich die Steuerforderung plus Inflationsausgleich beglichen werden. Verzugszinsen sind dann nicht mehr zu bezahlen. Das bedeutet in den meisten Fällen eine Verringerung der Zahllast um etwa 40 bis 70%. In manchen Fällen gibt es neben der Zinsminderung noch die Möglichkeit eine Löschung der Bußgelder aus dem Besteuerungsverfahren zu beantragen.
Die Regelungen bezüglich der Forderungen aus laufenden Steuerfestsetzungsverfahren (auch Klageverfahren) besagt, dass je nach Verfahren 20%, 50% oder 100% der Steuerschulden inklusive Inflationszinsen beglichen werden müssen. Die damit zusammenhängenden Restschulden sowie Zinsen und Bußgelder werden erlassen. Bei Inanspruchnehme dieses Gesetzes dürfen jedoch keine Klagen erhoben werden bzw. bereits laufende Klageverfahren müssen zurückgenommen werden.
Werden die Vorauszahlungen zu den verschiedenen Steuerarten freiwillig um einen bestimmten Prozentsatz im Bezug zu den Vorjahren erhöht und bezahlt, dann wird gemäß der neuen Gesetzesregelung die Prüfung der Steuern in dem Jahr der Erhöhung nicht vorgenommen.
Beispiel: Eine Gesellschaft muss in 2015 Körperschaftsteuer in Höhe von 100.000 Türkische Lira bezahlen. Zahlt die Gesellschaft freiwillig weitere 11.250 TL, unterbleibt die Prüfung des Jahres 2015 hinsichtlich der festzusetzenden Körperschaftsteuer. Das Gesetz umfasst verschiedene Prozentsätze und Beträge, die sich bezüglich Steuerarten und Steuerjahren unterscheiden.
Es bestehen ebenfalls Möglichkeiten der Bilanzberichtigungen. In diesem Zusammenhang ist es z.B. bei Bilanzen zum 31.12.2015 zulässig, Kassen ohne physischen Geldbestand gegen eine Zahlung von zusätzlich 3% Steuern auszubuchen. Außerdem können auch Bilanzberichtigungen bezüglich des Anlagevermögens oder der Vorräte vorgenommen werden.
Mit gleichem Gesetz wird zudem ermöglicht, dass das aus dem Ausland eingebrachte Kapital bzw. die Gegenstände nicht mehr besteuert und strafbefreit wird. Es wird die Möglichkeit angeboten, diese Gelder in die Wirtschaft zu investieren.
Die Antragsfrist zur Strafbefreiung läuft zum 31.10.2016 aus. Der Ministerrat kann diese Frist verlängern. Für die Inanspruchnahme der Strafbefreiung müssen die offiziellen Antragsformulare verwendet und innerhalb der Frist abgegeben werden. Bei Fragen diesbezüglich können Sie sich sehr gerne an unseren Partner der Ecovis Değer Istanbul wenden.
