Neuer Kontrollrahmen gegen Schwarzarbeit: Welche Pflichten jetzt auf Unternehmen zukommen
12.12.2025
Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzesentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ beschlossen (BT-Drucksachen 21/1930, 21/2670). Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls deutlich stärken. Für Unternehmen kann das bedeuten: mehr Kontrollen, mehr Meldepflichten und mehr digitale Anforderungen. Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi in Landshut erklärt, worauf sich Betriebe einstellen sollten.
Erweiterte Befugnisse des Zolls
Der Zoll wird zur zentralen Prüf- und Ermittlungsbehörde ausgebaut. Er darf künftig unangekündigt Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Die Behörde kann Verstöße nach den neuen Paragrafen 14a bis 14c Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) selbst ermitteln, ahnden und vollstrecken. Darüber hinaus ist die eigene Beteiligung der Zollverwaltung im Strafverfahren vorgesehen. Damit nimmt sie eine Rolle ein, die grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft zusteht.
Neue Branchen im Fokus
Neu im Katalog der besonders anfälligen Branchen nach Paragraf 2a SchwarzArbG sind Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Fleischerhandwerk und Forstwirtschaft fallen dagegen weg. Für die neuen Branchen gelten jetzt Mitführ- und Vorlagepflichten für Ausweise und eine schriftliche Hinweispflicht an Beschäftigte. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen die in Paragraf 28a Abs. 1 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) genannten Daten an die Sozialversicherung übermitteln.
Umfassender Datenaustausch zwischen Behörden
Nach den Plänen der Regierung wird die FKS Teil des polizeilichen Informationsverbunds. Hinweise über Verstöße – etwa gegen das Mindestlohngesetz, Steuergesetze oder die Arbeitnehmerüberlassung – müssen Behörden künftig gegenseitig melden. Mit dem geplanten System „Operatives Informations- und Datenanalysesystem“ (OIDA) sollen große Datenmengen, etwa von Sozialversicherungsträgern oder Landesfinanzbehörden, automatisiert abgeglichen werden. Die Zentralstelle der Zollverwaltung darf diese Daten halbjährlich abrufen und auswerten.
Pflicht zur Digitalisierung aller Unterlagen
Künftig müssen Unternehmen Unterlagen elektronisch bereitstellen. Die Behörden können digitale Abschriften verlangen und auf Daten in maschinell auswertbarem Format zugreifen (Paragrafen 4, 5a SchwarzArbG). Ausnahmen gibt es nicht.
Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute verlängert sich zudem die Aufbewahrungspflicht nach Handelsgesetzbuch auf zehn Jahre.
Höhere Sanktionen
Der neue Paragraf 9 SchwarzArbG stuft bestimmte Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hoch. Wer falsche Belege gewerbsmäßig ausstellt oder nutzt, riskiert eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die neuen Vorgaben greifen tief in den Arbeitsalltag vieler Branchen ein. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob interne Abläufe bereits digital genug sind, um Unterlagen schnell elektronisch bereitzustellen. Dazu gehört auch, Verantwortlichkeiten für Meldungen an Sozialversicherungsträger eindeutig festzulegen und Beschäftigte über neue Mitführ- und Vorlagepflichten zu informieren.
Prozesse, die bisher analog liefen – etwa Lohnunterlagen, Einsatzpläne oder Nachweise – sind zeitnah zu digitalisieren. Wichtig ist zudem, regelmäßig zu kontrollieren, ob die übermittelten Daten vollständig und korrekt sind, denn die Behörden gleichen diese künftig automatisiert ab.
„Betriebe sollten ihr Risiko- und Compliance-Management deshalb frühzeitig prüfen und anpassen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Luljeta Krasniqi. „Je besser die Abläufe dokumentiert und digital organisiert sind, desto geringer ist das Risiko von Verstößen.“
Mediation bei der Hofübergabe: Konflikte am Hof frühzeitig und offen lösen
11.12.2025
Bei geplanten Hofübergaben stellt sich oftmals heraus, dass es meist nicht die steuerlichen Themen sind, die Übergeber und Übernehmer am meisten beschäftigen, sondern die familiären Beziehungen und die persönlichen Verhältnisse. Das führt häufig zu Konflikten. Begegnen kann man diesen mit einer Mediation.
Kein Wunder, wenn es bei Hofübergaben zwischen Übergeber und Übernehmer Konflikte gibt: Fast nirgendwo ist die Verknüpfung zwischen Beruf und privat so eng und so verwoben wie in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb. „Man arbeitet von morgens bis abends gemeinsam im Betrieb und lebt auf der Hofstelle zusammen, oft unter einem Dach. Dass in dieser Verbindung private Probleme in den beruflichen Bereich miteinbezogen werden, ist daher keine Seltenheit“, weiß Ecovis-Steuerberater und ausgebildeter Wirtschaftsmediator Alexander Kimmerle in Kempten aus seiner langjährigen Tätigkeit. Die Gründe dafür sind vielfältig:
Der Übernehmer hat andere Ideen von der Betriebsführung als der Übergeber.
Schwiegerkinder, die auf den Hof eingeheiratet haben, müssen mit der Nähe zu den Altenteilern
Die weichenden Erben sehen nur die Vermögenswerte, die das übernehmende Geschwisterteil erhält, und nicht die Verantwortung, die Arbeit und dass die Vermögenswerte Grund und Boden als Existenzgrundlagen für den Betrieb gebunden und nicht frei verfügbar sind.
Wie eine Mediation abläuft
Eine Mediation bietet die Möglichkeit, einen Konflikt außergerichtlich beizulegen. Im Gegensatz zu einem Schiedsgericht oder einer Schlichtung treffen die beteiligten Parteien die Entscheidung und nicht ein Richter. Der Mediator hilft den Beteiligten dabei, diese Lösung selbst zu finden, indem er in einem strukturierten Prozess die Parteien begleitet und moderiert. Grundsätze für eine Mediation sind:
Freiwilligkeit: Die Beteiligten müssen dieses Verfahren wollen und sich darauf einlassen.
Eigenverantwortlichkeit: Die Beteiligten erarbeiten die Lösung
Vertraulichkeit: Die Beteiligten und der Mediator sind zur Verschwiegenheit
Allparteilichkeit: Der Mediator ist
Informiertheit: Alle Beteiligten sind immer auf dem gleichen Sach- und
Ergebnisoffenheit: Es gibt keine Vorgabe, wie das Ziel aussieht, es entwickelt sich.
In gemeinsamen Sitzungen wird im Laufe der Mediation nach den Ursachen des Konflikts geforscht, die oft nicht im äußerlich erkennbaren Grund liegen, sondern deren Wurzeln tiefer gehen. „Das Bild eines Eisbergs, der nur mit zehn Prozent seiner Masse über der Wasseroberfläche sichtbar ist, aber 90 Prozent im Verborgenen schlummern, verdeutlicht dies anschaulich“, sagt Mediator Kimmerle.
Erst wenn alle Beteiligten ihre Karten auf den Tisch gelegt haben, ist es möglich, dass sich ein Lösungsweg aufzeigen lässt, auf den sich alle einigen und mit dem alle leben können. „Ist eine gemeinsame verbindliche Lösung gefunden, ist die Mediation abgeschlossen. Möglich ist eine Nachverfolgung, die zeigt, ob der erarbeitete Lösungsweg funktioniert“, erklärt Kimmerle.
Neue Grundsteuer ist nicht verfassungswidrig: Die Hintergründe zum Urteil
10.12.2025
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist die neue Grundsteuer nicht verfassungswidrig. Die Münchener Richter wiesen drei Klagen gegen eine pauschale Festsetzung bei der Ermittlung als unbegründet ab. Die Hintergründe zum Urteil beleuchtet Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock.
In drei Fällen hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen die seit Anfang 2025 geltende Reform der Grundsteuer geklagt. In der ersten Instanz hatten die Kläger verloren. Nun musste Deutschlands höchstes Finanzgericht in der zweiten Runde entscheiden.
Pauschale Durchschnittswerte sind erlaubt
Die Klagen aus Köln, Berlin und Sachsen werten das Gesetz als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Grundsteuer wird von den Finanzämtern aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwerte festgesetzt. Eine verfassungswidrige Pauschalisierung? Der Bundesfinanzhof sagt Nein und sieht in der Verwendung dieser pauschalen Durchschnittswerte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das verkündete der 2. Senat des Bundesfinanzhofs unter Leitung seiner Vorsitzenden Franceska Werth.
„Eine pauschale Festsetzung bedeutet, dass die Finanzämter nicht für jede Wohnung einen einzelnen Bodenwert und die jeweiligen Mieteinnahmen ermitteln müssen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Florian Gross aus Rostock. Die Pauschalisierung der Durchschnittswerte sei laut Richterin Werth „verfassungsrechtlich vertretbar“.
Unklar ist, ob die Kläger sich nach dem Richterspruch an das Bundesverfassungsgericht wenden wollen.
Entscheidung gilt für alle Länder im Bundesmodell
In allen drei Verfahren ging es um das sogenannte Bundesmodell, das in elf Bundesländern gültig ist. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen getroffen – doch auch gegen diese Ländergesetze wehren sich zahlreiche Eigentümer.
Über die Revisionsklagen gegen die Ländergesetze will der Bundesfinanzhof im kommenden Jahr entscheiden.
Entsprechende Vorankündigungen des Bundesfinanzhofs finden Sie hier.