Wichtiger Versicherungsschutz für Ärzte: Die besten Versicherungen für Ihre Praxis und Absicherung
27.01.2026
Ärztinnen und Ärzte brauchen – wie andere Unternehmer auch – einen passenden Versicherungsschutz. Und sie sollten regelmäßig prüfen, ob er noch zur Praxis passt. Welche Versicherungen Sie haben sollten.
Berufshaftpflichtversicherung
Patientinnen und Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend groß ist Ihre Verantwortung als Heilberufler für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann jedoch im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal nicht richtig entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell sowie juristisch. Und: Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Für wen sich die Versicherung eignet
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz für alle Mediziner vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Für Vertragsärzte gibt es darüber hinaus auch eine entsprechende Vorschrift im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, etwa bei Renteneintritt, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben. Das können beispielsweise Risiken aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder aus Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis sein. Da es über die Privathaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gibt, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Wen und was die Berufshaftpflichtversicherung versichert
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis oder Tätigkeit entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht. Das heißt dann „Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“. Unberechtigte Ansprüche lassen sich hierüber abwehren – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz eines niedergelassenen Arztes fallen alle
Praxisinhaberinnen und -inhaber,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte und
sonstige Erfüllungsgehilfen. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten oder Ferienjobber.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Absicherung von Ansprüchen Dritter und gilt für
Personenschäden,
Sachschäden und
Vermögensschäden.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadenfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die
Sie selbst erleiden,
Sie vorsätzlich herbeiführen,
nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Sollten Sie spezielle Behandlungen anbieten, ist der Versicherungsschutz zu prüfen.
Wo die Versicherung gilt
Ihre Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für Ihre Praxis zu wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken, etwa bei Hausbesuchen.
Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter drei Millionen Euro liegen, wobei fünf Millionen Euro oder mehr empfehlenswert sind – immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen.
Kommt es zu einem Schadenfall, sind Zahlungen der Versicherung vorgesehen für Kosten
zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und
zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Praxisinhaltsversicherung
Für die nötige technische Ausstattung einer Arztpraxis sind vergleichsweise hohe Investitionen nötig. Entsprechend wichtig ist es, dass die medizinische Technik auch zum Einsatz kommt und funktioniert. Schadenfälle können schnell zum Stillstand des Betriebsablaufs führen. Es ist also wichtig, dass Sie für einen möglichst umfangreichen Schutz sorgen, damit die abgesicherte Schnittmenge versicherter Schadenereignisse so groß wie möglich ist. So ist sichergestellt, dass eine nötige Reparatur oder eine Neuanschaffung auch gedeckt ist und nicht die Liquidität Ihrer Praxis belastet. Nur funktionierende Technik steigert den Umsatz. Ein umfangreicher Schutz ist mit der Kombination aus Inhalts- und Elektronikversicherung darstellbar.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisinhaltsversicherung gilt für alle Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die über kaufmännische und medizinische Betriebseinrichtung, Vorräte und Werkzeuge verfügen.
Versichert ist die gesamte Büro- und Praxisausstattung, beispielsweise Computer, Behandlungsgeräte, Vorräte oder Medikamente.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Die Praxisinhaltsversicherung sollten Sie als Basis des Sachversicherungsschutzes Ihrer Praxis ansehen. Mit ihr sind viele Gefahren und Schäden versichert.
Feuer, inklusive der dadurch entstandenen Verrußungsschäden;
Leitungswasser- und Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser;
Sturm/Hagel, besonders das Eindringen von Regen aufgrund sturmverursachter Gebäudeschäden;
Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Ersatz des Diebesguts und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus;
Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen: Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche (nur bei expliziter Vereinbarung gegen zusätzlichen Beitrag).
Den Versicherungsschutz können Sie über eine Elektronikdeckung um weitere Leistungen ergänzen, beispielsweise
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Wasser aller Art, Feuchtigkeit.
Mitversichert sind die fest installierten Datenträger, etwa Festplatten. Je nach Anbieter und Tarif ist diese sinnvolle Erweiterung als Einschluss der Inhaltsversicherung mittels eines eigenständigen, zusätzlichen Vertrags absicherbar. Da die Gefahren der Inhaltsversicherung grundsätzlich auch Teil der Deckung einer eigenständigen Elektronikversicherung sind, wäre dann gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Versicherungssummen aufeinander abzustimmen sind.
Nicht versichert in der Praxisinhaltsversicherung sind:
Schäden durch Krieg, Kernenergie, innere Unruhen;
Sengschäden, Überspannungsschäden (in der Feuerversicherung);
Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung);
Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und durch Sprinklerleckage (in der Leitungswasserversicherung);
Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (in der Sturmversicherung).
Grundsätzlich sind diese Ausschlüsse jedoch – je nach Anbieter – auch versicherbar.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.
Die Versicherung zahlt im Schadenfall
den Ersatz von versicherten Sachen, von der Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden;
die Aufräum- und Abbruchkosten der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert:
die Bewegungs- und Schutzkosten. Sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, zum Beispiel zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.
Praxisausfallversicherung
Können Sie den Betrieb Ihrer Praxis aufgrund eines Sachschadens, wie Feuer oder Leitungswasser, oder durch Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten, liegt der Geschäftsbetrieb im schlimmsten Fall gänzlich brach. Die Folgen für Ihren Betrieb sind erhebliche finanzielle Auswirkungen durch Gewinnverlust, da Sie Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie Löhne und Gehälter weiter bezahlen müssen. Auch die Abwanderung von Patientinnen und Patienten und Wettbewerbsnachteile können die Folge sein.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisausfallversicherung richtet sich an Ärzte und Heilberufler aller Fachrichtungen.
Versichert ist die Kapitalentschädigung zur Verwendung zum Beispiel für
Gewinnminderung,
nicht erwirtschaftete Gewinne,
fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten,
Löhne und Gehälter,
Miete oder Pacht, auch für möglicherweise nötige Ausweichräumlichkeiten.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Versicherungsschutz lässt sich den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebs anpassen. Versichert sind Betriebs- und Praxisausfall aufgrund von Schäden an versicherten Sachen durch:
Krankheit oder Unfall des Inhabers,
angeordnete Quarantäne,
Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
Einbruchdiebstahl inklusive Vandalismus und Raub,
Leitungswasser,
Sturm und Hagel
beschädigt oder zerstört, können Sie keinen Umsatz mehr erzielen.
Grundsätzlich sind Schäden durch diese Ursachen nicht versichert:
Vorsatz,
Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Versicherungssumme für die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sollte der Summe Ihrer jährlichen laufenden Kosten plus dem zu erwartenden Gewinn entsprechen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters sein.
Der durch den Betriebs- oder Praxisausfall nicht erwirtschaftete Kosten- und Gewinnblock wird in der Regel für bis zu zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens ersetzt, also der „Haftzeit“. Je nach Tarif können Sie mitunter auch eine längere Haftzeit vereinbaren.
Warum Ihre Krankenversicherung nicht ausreicht
Sollten Sie erkranken und arbeitsunfähig sein, reicht Ihre Krankenversicherung nicht aus. Ihr Krankentagegeld dient als Einkommensersatz bei Krankheit und nur für Ihren Privatbereich. Das Krankentagegeld bekommen Sie auch maximal in der Höhe ausgezahlt, in der Sie nachweislich persönliches Einkommen aus Ihrem Betrieb erhielten. Ihre betrieblichen Fixkosten können Sie daher also unmöglich davon bezahlen, egal, wie hoch Sie es vereinbart haben. Die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ist daher eine unverzichtbare Stütze zur Stabilisierung Ihres Geschäftsbetriebs.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen: Keine steuerliche Vergünstigung bei Abriss und Neubau
26.01.2026
Eigentümer erhalten keine Sonderabschreibung, wenn sie ein bestehendes Mietshaus abreißen und auf demselben Grundstück lediglich eine gleichwertige neue Wohnung errichten. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, die den Wohnungsbestand tatsächlich vermehren und nicht bloß ersetzen. Die Hintergründe des Urteils und was das für Wohnungseigentümer bedeutet, erklärt Steuerberaterin Nadine Schädlich bei Ecovis in Glauchau.
Hintergrund: Der Fall der Kläger
In dem am 12. August 2025 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall waren die Kläger Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses (IX R 24/24). Im Jahr 2020 ließen sie das Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie nach der Fertigstellung wieder zu Wohnzwecken vermieteten. In Ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger neben der regulären linearen Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das neu errichtete Gebäude.
Was sagt der Paragraph 7b EStG?
Steuerpflichtige können Sonderabschreibungen von bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich für die Anschaffung und Herstellungen neuer Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung als auch für die folgenden drei Jahre. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung ist, dass die Eigentümer durch die Baumaßnahme neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. „Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bau neuer Wohnungen zu fördern, die tatsächlich zusätzlichen Wohnraum schaffen”, erläutert Steuerberaterin Schädlich. „Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes oder einer Wohnung qualifiziert sich nicht für die Sonderabschreibung.”
Der entscheidende Punkt: Kein zusätzlicher Wohnraum
Das Finanzamt hat den Klägern die Sonderabschreibung für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus verweigert, da es sich hierbei nicht um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, sondern nur um dessen Ersatz handelte. Der BFH gab dem Finanzamt recht und folgte dessen Begründung.„Im vorliegenden Fall wurde das alte Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues ersetzt. Die Baumaßnahme hat also nicht zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands geführt“, sagt Steuerberaterin Nadine Schädlich.
Ausnahme: Abriss und Neubau ohne sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Abriss einer Wohnung und der Neubau einer anderen Wohnung nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, lässt sich eine Begünstigung nach Paragraph 7b EStG dennoch in Anspruch nehmen.
Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels PV-Anlagen – oder doch nicht?
23.01.2026
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an eine konzernnahe Betriebsgesellschaft nicht automatisch eine Betriebsaufspaltung begründet. Zudem bleibt die erweiterte Kürzung beim grundstücksverwaltenden Unternehmen zulässig. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung erklärt Steuerberater Manfred Riedmaier bei Ecovis in Ingolstadt.
Der Streitfall: Warum landete der Fall vor Gericht?
Die Klägerin ist ein großes, bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen ohne eigene Mitarbeiter. Die Mitarbeiter sind in einer Enkelgesellschaft – also einer Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft – angestellt, die ausschließlich für das Immobilien-Management zuständig ist. Diese Enkelgesellschaft hat Dachflächen angemietet, um dort mit PV-Anlagen Strom zu erzeugen.
Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung, da es folgende Annahmen traf:
Die sachliche Verflechtung führe zu einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung.
Die Betriebsaufspaltung führe zu originären gewerblichen Einkünften.
Was ist das Besondere an der erweiterten Kürzung?
Kapitalgesellschaften unterliegen aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, selbst wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Mit der erweiterten Kürzung lässt sich der darauf entfallende Gewerbeertrag nahezu auf null setzen (Paragraph 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). “Dadurch werden diese Kapitalgesellschaften steuerlich ähnlich wie Privatpersonen oder Personalgesellschaften behandelt, die nur Vermögen verwalten”, erklärt Steuerberater X.
Einfache Kürzung: Pauschal 1,2 Prozent des Einheitswerts des Grundbesitzes
Erweiterte Kürzung: Die vollständige Herausnahme des “Grundstücksertrags”-Teils aus dem Gewerbeertrag
Eine originäre gewerbliche Tätigkeit, wie sie etwa bei einer Betriebsaufspaltung vorliegt, schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch aus.
Warum liegt hier keine Betriebsaufspaltung vor?
Für eine Betriebsaufspaltung ist neben der personellen Verflechtung auch eine sachliche Verflechtung erforderlich. Sie liegt nur dann vor, wenn die überlassenen Dachflächen für die Betriebsfortführung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
“In diesem Fall sind die Dachflächen für das Kerngeschäft des Immobilien-Managements unerheblich. Die Stromerzeugung stellt lediglich eine Randaktivität dar, deren Umsatzanteil unter einem Prozent liegt.”, sagt Steuerberater Riedmaier. “Zudem war der Umsatz je Quadratmeter Dachfläche deutlich geringer als im Bürobetrieb.”
Ausblick: Noch nicht rechtskräftig – Was bedeutet das?
Es ist möglich, dass der Bundesfinanzhof, bei dem das Verfahren nun anhängig ist (BFH-III R 12/25), dem FG Düsseldorf folgt. Bis dahin kann das Urteil als starkes Argument dienen, da nicht immer schädliche Tätigkeiten in andere Gesellschaften ausgelagert werden können. In vielen Fällen ist dies auch nicht notwendig, insbesondere dann, wenn es sich nur um Randaktivitäten handelt.