Rentenpaket 2025 beschlossen: Was Beschäftigte und Rentner jetzt wissen sollten
20.12.2025
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Rentenpaket, auch bekannt als „Rentenpaket II“, beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Reform betrifft Arbeitnehmer im Rentenalter, Arbeitgeber sowie Familien mit Kindern und gilt schrittweise ab dem Jahr 2026. Ziel ist es, längeres Arbeiten attraktiver zu machen, Renten gerechter zu gestalten und das Rentenniveau zu stabilisieren. Welche Änderungen konkret gelten, erklärt Rentenberaterin Tanja Eigner bei Ecovis in München.
Weiterarbeiten im Rentenalter wird steuerlich begünstigt
Mit dem Rentenpaket führt der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente ein. „Die Aktivrente richtet sich ausdrücklich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind“, sagt Eigner. „Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, profitiert von dieser Regelung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.“ Beschäftigte können künftig monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro.
Trotz Steuerfreiheit fallen weiterhin Sozialabgaben an. Dazu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen weiterhin ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. „Viele sind überrascht, dass zwar keine Lohnsteuer anfällt, die Sozialversicherung aber bestehen bleibt“, erläutert Tanja Eigner.
Arbeitgeber müssen die steuerfreien Beträge in der Lohnabrechnung korrekt dokumentieren. Bei Beschäftigten mit Steuerklasse sechs ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird.
Befristete Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wird erleichtert
Parallel zur Aktivrente baut der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Hürden ab. Künftig dürfen Arbeitgeber Regelaltersrentner auch ohne sachlichen Grund befristet weiterbeschäftigen, selbst wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Ab dem Jahr 2026 dürfen solche sachgrundlosen Befristungen insgesamt bis zu acht Jahre dauern. Innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu zwölf befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber zulässig. Damit hebt der Gesetzgeber das bisherige Anschlussverbot auf und erweitert die Möglichkeiten deutlich. „Diese Neuregelung schafft für Unternehmen und Beschäftigte mehr Flexibilität“, sagt die Rentenexpertin. „Gerade erfahrene Fachkräfte können so länger im Betrieb bleiben, ohne dass rechtliche Unsicherheiten entstehen.“ Die allgemeinen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben weiterhin zu beachten.
Vereinheitlichung der Mütterrente
Das Rentenpaket bringt auch Verbesserungen für Eltern. Künftig erkennt die Rentenversicherung Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes einheitlich mit drei Jahren an. Damit endet die bisherige Ungleichbehandlung zwischen vor und nach 1992 geborenen Kindern. Bislang konnten für vor 1992 geborene Kinder nur bis zu zweieinhalb Jahre berücksichtigt werden. Künftig erhalten betroffene Mütter und Väter rund 20,40 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind, bezogen auf das Jahr 2025. „Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gerechtigkeit in der Rentenversicherung“, sagt Ecovis-Rentenberaterin Eigner. „Allerdings müssen Betroffene Geduld haben, denn die Auszahlung beginnt frühstens im Jahr 2027 und kann sich bis 2028 verzögern.“
Rentenniveau bleibt stabil
Mit dem Rentenpaket verlängert der Gesetzgeber außerdem die Sicherung des Rentenniveaus von 48 Prozent bis mindestens zum Jahr 2031. Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis zwischen einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittverdienst und dem aktuellen Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmenden. Ein stabiles Rentenniveau verhindert, dass Renten deutlich langsamer steigen als Löhne. „Für viele Rentnerinnen und Rentner ist die Zusage wichtig, weil sie Planungssicherheit schafft“, betont Eigner.
Fazit: Frühzeitig prüfen, wer profitiert
Das Rentenpaket 2025 bringt spürbare Änderungen für ältere Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Familien. Besonders die Aktivrente eröffnet neue steuerliche Spielräume, während die Verbesserungen bei der Mütterrente und die Sicherung des Rentenniveaus langfristige Wirkung entfalten. „Wer weiterarbeiten möchte oder Rentenansprüche prüft, sollte sich frühzeitig beraten lassen“, empfiehlt Eigner. „Nur so lassen sich die neuen Regelungen optimal nutzen.“
Neuer Mindestlohn: Was Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung beachten müssen
19.12.2025
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn um circa acht Prozent. In zwei Verfahren hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Arbeitgeber mindestens Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten müssen, Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München, weiß, was Arbeitgeber nun bei Sach- und Sonderzuwendungen beachten sollten.
Sonderzuwendungen wie die Bereitstellung eines Dienstwagens sind nicht mindestlohnwirksam. Zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bei der Überlassung eines Firmenwagens fallen daher zusätzlich auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn an.
Mindestlohn bei Firmenwagen nicht erfüllt
Mit der Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stattgegeben (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Aus der Praxis
In beiden Fällen stellten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung. Obwohl für die Nutzung des Fahrzeugs Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, stellte die DRV fest, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht ausreichend erfüllt war. Ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung war mit dem gezahlten Barlohn der gesetzliche Mindestlohn nicht erfüllt. Die Rentenversicherung forderte bei einer Betriebsprüfung nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen dem Mindestlohnanspruch und dem gezahlten Barlohn.
Folgen für Arbeitgeber
Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch laut dem BSG nicht erfüllt. „Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn stets anhand des gezahlten Barlohns prüfen und Sachbezüge außer Acht lassen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diese Thematik vermehrt“, erklärt Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München.
Auf Seiten des Arbeitgebers ist die Einhaltung des Mindestlohns maßgeblich. Verstöße gegen den Mindestlohn sowie gegen die Aufzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro führen kann.
Zusätzlich kann es zu Nachzahlungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden, wie es in den Urteilen der Fall war.
Neue Mindestlohnsätze
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn je Arbeitsstunde wie folgt:
ab Januar 2026 auf 13,90 Euro
ab Januar 2027 auf 14,60 Euro
Auswirkungen auf den Minijob
An den Mindestlohn gekoppelt steigen ebenfalls die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigungen, auch Minijobs genannt. Die maximale Verdienstgrenze steigt im Jahr 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Minijobber können somit mehr verdienen als bisher.
Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze des Midijobs auf 603,01 Euro.
Rückbeteiligung bei der Betriebsübergabe: So profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen
18.12.2025
Bei einer Betriebsübergabe kann eine Rückbeteiligung für Käufer wie Verkäufer attraktiv sein. Sie erleichtert die Finanzierung, schafft steuerliche Vorteile und ermöglicht einen sanften Übergang. Doch rechtlich und vertraglich gilt es, einiges zu beachten.
Der klassische Weg der Unternehmensnachfolge ist ein Verkauf oder eine Schenkung. Die Käufer zahlen einen festgelegten Kaufpreis, der Verkäufer scheidet vollständig aus. Doch nicht immer passt dieses Modell. „Eine Rückbeteiligung bietet sich an, wenn der Nachfolger den Kaufpreis nicht sofort aufbringen kann oder wenn die Verkäuferin an die künftige Wertsteigerung des Unternehmens glaubt“, erklärt Dirk Eichler, Steuerberater bei Ecovis in Zittau. Dabei erhält der bisherige Eigentümer nach der vollständigen Übergabe des Unternehmens eine Beteiligung am Betrieb.
Besonders in forschungsintensiven Branchen wie der Pharmaindustrie oder bei aussichtsreichen Start-ups kann es sinnvoll sein, sich nicht mit einem einmaligen Kaufpreis zufriedenzugeben, sondern weiterhin an Gewinnen zu partizipieren. Auch auf Käuferseite gibt es gute Gründe für eine Rückbeteiligung: Der bisherige Eigentümer bleibt präsent, Kundenkontakte und Wissen werden erhalten. Verstärkt wird zudem das Vertrauen der Banken, wenn Altgesellschafter im Unternehmen bleiben. Auch Markenrechte können eine Rolle spielen: Trägt das Unternehmen den Familiennamen, ist eine Beteiligung des Seniors oft gewünscht. „Gerade im Mittelstand sehen wir dieses Modell häufiger“, sagt Eichler.
Wie läuft eine Rückbeteiligung ab?
In der Praxis gibt es verschiedene Ausgestaltungen. „Ob Verkauf oder Earn-out-Regelung: Die konkrete Gestaltung hängt immer von den Interessen und Persönlichkeiten der Beteiligten ab“, sagt Eichler. Beide Seiten müssen klären, welche Aspekte für sie am wichtigsten sind. In der Praxis sichern sich Verkäufer über das Modell der Rückbeteiligung durch künftige Gewinne eine Art Altersvorsorge. Und Käufer profitieren von gestreckten Zahlungen und vom Signal, dass der Verkäufer weiter Vertrauen in das Unternehmen hat. „Gängig ist ein Beteiligungsanteil unter 25 Prozent“, erklärt Jens Bühner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Köln. „So bleibt die Entscheidungsfreiheit der Nachfolger gewahrt, während der Verkäufer am Erfolg teilhat.“ Am wichtigsten ist eine klare Abgrenzung: Geht es um eine reine finanzielle Beteiligung oder um eine Rolle im Management? „Wer Konfliktpotenzial vermeiden will, schafft klare Regelungen bei der Vertragsgestaltung.“
Steuerliche Vorteile geschickt nutzen
Steuerlich kann eine Rückbeteiligung erhebliche Vorteile bringen. „Besteuert wird immer nach dem Zuflussprinzip“, erklärt Eichler. „Wer also den Kaufpreis streckt oder sich an künftigen Gewinnen beteiligt, verteilt auch die Steuerlast auf mehrere Jahre. Das bringt Liquiditäts- und Zinsvorteile.“
Bei Beteiligungen können weitere Vergünstigungen greifen – abhängig von Alter, Einkommensteuer, Freibeträgen und Zeiträumen. Zudem eröffnet das Modell Möglichkeiten in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersteigt das Betriebsvermögen die Freibeträge, kann eine Teilübertragung mit späterer Nachjustierung steuerlich günstiger sein.
Rechtliche Fallstricke vermeiden
„Juristisch ist entscheidend, die Rollen sauber zu definieren“, betont Ecovis-Rechtsanwalt Bühner. Bleibt der Verkäufer im Unternehmen, muss klar geregelt sein, ob er ein Mitspracherecht behält oder nur als Kapitalgeber beteiligt ist. Hinzu kommen branchenspezifische Besonderheiten. „Ob Tierarztpraxis oder Versicherungsbüro, das ist eben ein Unterschied.“ Nicht selten hängen noch Genehmigungen oder Meisterpflichten an der Person, genau wie bestehende Miet- oder Lieferverträge. „Auch das sollte selbstverständlich im Vorfeld bedacht werden“, sagt Bühner.
Und dann sind da noch die familien- und erbrechtlichen Themen, denn Zugewinngemeinschaft in der Ehe oder Erbengemeinschaften bei Geschwistern können schnell zu komplizierten Konstellationen führen. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung, die auch Abfindungen oder Geschäftsanteil-Einziehungen als Möglichkeiten im Blick behält, verhindert spätere Konflikte. „Es gibt nicht die eine Lösung“, fasst Bühner zusammen. „Jede Übergabe ist individuell. Maßgeschneiderte Modelle sind unverzichtbar.“
Mit guter Kommunikation punkten
Neben juristischen und steuerlichen Fragen spielt die Kommunikation im Unternehmen eine zentrale Rolle. „Die Belegschaft muss den Übergang verstehen und mittragen“, mahnt Bühner. Ein offener Dialog erhöht nicht nur die Akzeptanz, sondern kann auch den Unternehmenswert stabilisieren, und der bestimmt wiederum den Kaufpreis.
Ecovis-Rechtsanwalt Bühner sieht eine maßgeschneiderte Rückbeteiligung als vorteilhaftes Modell für einen sanften Übergang, das Käufern und Verkäufern hilft, die Hürde der Unternehmensübergabe zu meistern. Gibt es klare Verträge, lassen sich so Risiken verteilen und steuerliche Vorteile ausschöpfen. Auch Steuerberater Eichler setzt auf individuelle Lösungen aus Expertenhand: „Sagen Sie uns, was Sie erreichen wollen, dann finden wir die passende steuerliche Gestaltung.“