Geldtransfer von China ins Ausland

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By Ecovis Munich, Armin Weber

Am 9. Juli 2013 erließ die zentrale Steuerbehörde (State Administration of Taxation, SAT) gemeinsam mit der obersten Devisenbehörde (State Administration of Foreign Exchange, SAFE) Circular Nr. 40. Nur wenige Tage später, am 18. Juli 2013, wurde Circular Nr. 30 von der obersten Devisenbehörde verabschiedet. Beide Circulars treten mit 1. September 2013 in Kraft.
Circular Nr. 40 und Circular Nr. 30 vereinheitlichen eine Anzahl an bestehenden Regelungen zu Outbound-Zahlungen. Darüber hinaus ist es gemäß den neuen Regelungen nicht mehr notwendig, ein Steuerzertifikat zu erhalten sowie einen Genehmigungsprozess für den Ankauf und für die Zahlung in Fremdwährung zur durchlaufen. Damit in Zusammenhang stehende Formalitäten wurden daher entsprechend vereinfacht. 

ALT (Gemäß Hui Fa [2008] Nr. 64):

In China ansässige Gesellschaften sowie natürliche Personen, die eine Zahlung vom mehr als USD 30.000 an im Ausland ansässige Zahlungsempfänger vornehmen wollen, müssen in bestimmten Situationen (Dienstleistungserbringung, Einkünfte und laufende Einkommen, bestimmte Kapitalverkehrsposten) ein Steuerzertifikat zu der Outbound – Zahlung bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen. Im Detail besteht die Notwendigkeit der Beantragung eines Steuerzertifikats in den folgenden Fällen:

– Dienstleistungseinkünfte aus China, die von ausländischen Unternehmen und natürlichen Personen erzielt werden

– Entlohnung, welche ausländische natürliche Personen aus China beziehen; Einkünfte aus China, die von ausländischen Institutionen oder natürlichen Personen bezogen werden im Bezug auf Dividenden, Bonuszahlungen, Gewinne, Sollzinsen, Garantie- und Spendenzahlungen, Entschädigungszahlungen, Steuereinkommen, Zufallseinkommen etc. sowie weitere laufende Einkommen;

– Finanzierungsleasing, Einkünfte aus der Übertragung von Grundstücken, Einkünfte aus der Übertragung von Eigenkapital und weitere Einkünfte aus China, die von ausländischen Institutionen und natürlichen Personen erzielt werden.

Es treten folgende Neuerungen ab 1. September 2013 in Kraft:

Neues Erfordernis der “steuerlichen Eintragung” anstatt Erhalt eines Steuerzertifikats

In China ansässige Gesellschaften und natürliche Personen sollen eine steuerliche Eintragung bei der zuständigen staatlichen Steuerbehörde (State Tax Bureau) vornehmen, anstatt ein Steuerzertifikat zu der Outbound – Zahlung bei der zuständigen Steuerbehörde zu beantragen, sofern die Zahlung ins Ausland den Betrag von USD 50.000 (vorher USD 30.000) übersteigt. Dies gilt für selbige Einkünfte wie vor dem 1. September 2013.

Sollte ein ausländischer Investor mit Einkünften aus dem direkten Investment in China eine Reinvestition in China vornehmen, deren einmaliger Betrag USD 50.000 übersteigt, so soll der Investor eine steuerliche Eintragung vornehmen.

Vereinfachter Prozess der “steuerlichen Eintragung“

Die steuerliche Eintragung soll bei der zuständigen staatlichen Steuerbehörde erfolgen. Sollte lediglich die lokale Steuerbehörde zuständig sein, soll die steuerliche Eintragung ebenfalls nur bei der staatlichen Steuerbehörde (auf der gleichen Ebene) erfolgen.

Darüber hinaus werden die Dokumentationserfordernisse für die steuerliche Eintragung vereinfacht. Grundsätzlich sollen die folgenden Dokumente vorgelegt werden:

– Gestempelte Kopien der relevanten Verträge bzw. Transaktionsunterlagen;
– Antragsformular zur steuerlichen Eintragung

Die zuständige Steuerbehörde soll den Antrag zur steuerlichen Eintragung abstempeln und an das beantragende Unternehmen unverzüglich retournieren, ohne den steuerlichen Status zu überprüfen. Dannach kann die Zahlung beantragt werden.
Werden mehrere Outbound – Zahlungen basierend auf einem Vertrag geleistet, so soll der Antragsteller vor jeder Zahlung eine steuerliche Eintragung vornehmen. Jedoch müssen die Kopien der relevanten Verträge bzw. Transaktionsunterlagen sowie das Antragsformular der steuerlichen Eintragung nur bei dem ersten Antrag eingereicht werden.

Nachträgliche Überprüfung

Die zuständige staatliche Steuerbehörde soll die eingereichten Unterlagen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Erhalt überprüfen. Dabei sollen unter anderem die folgenden Punkte geprüft werden:

– Steht das Projekt, auf welches sich die steuerliche Eintragung bezieht, in Relevanz zu der Outbound-Zahlung?

– Wurden alle Steuern hinsichtlich der Outbound – Zahlung rechtmäßig und gemäß den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften gezahlt?

– Steht eine etwaig begünstige Steuerbehandlung in Einklang mit den entsprechenden Gesetzen, Vorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen?

Lockerung des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens durch die oberste Devisenbehörde

Der Genehmigungsprozess für den Ankauf und die Zahlung in Fremdwährung für Dienstleistungsgebühren soll gelockert werden. Demnach können in China ansässige Gesellschaften und natürliche Personen direkt die relevanten Formalitäten zum Ankauf und zur Zahlung in Fremdwährung durchlaufen, ohne zusätzliche Genehmigung durch die oberste Devisenbehörde.

Vereinfachte Überprüfung durch Banken

Für Outbound – Zahlungen bis maximal USD 50.000 muss die Bank relevante Unterlagen grundsätzlich nicht überprüfen, außer die Natur der Zahlung ist unklar. Übersteigt die Outbound – Zahlung USD 50.000, so müssen entsprechende Unterlagen von der Bank geprüft werden, jedoch wird der Prüfungsprozess vereinfacht.
Z.B. So werden in den meisten Fällen lediglich Verträge (Vereinbarungen) und Rechnungen (Zahlungsanweisungen) benötigt.

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