Betriebsstättengründung durch Mitarbeiterentsendung für Dienstleistungen in China

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Aus einer Mitarbeiterentsendung kann steuerlich leicht eine Betriebsstättengründung in China werden. Damit der Auslandseinsatz – z.B. eines mehrmonatigen Montageauftrages – keine “Steuerüberraschungen” nach sich zieht, gilt es zu diesem aktuellen Thema informiert zu sein.

Fallen bei Dienstleistungserbringung in China Steuern an?

Ausländische Unternehmen, die nicht in China ansässig sind, unterliegen der chinesischen Besteuerung, wenn sie in China Dienstleistungen erbringen.
Die chinesischen Steuerbehörden können die Existenz einer Betriebsstätte annehmen, wenn Dienstleistungen (z.B. Montage von Maschinen oder Softwareberatung) durch Angestellte oder anderes Personal eines Unternehmens erbracht werden und wenn die Tätigkeit in China länger als insgesamt 6 Monate innerhalb eines beliebigen 12-Monatszeitraumes dauert (für das gleiche Projekt).
Dies regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland.

Wann liegt eine Betriebsstätte vor?

Nach chinesischem Recht
Betriebsstätten sind nach chinesischem Recht die folgenden Einrichtungen:
– Ein Ort der Unternehmensführung, des Betriebs oder der Verwaltung
– Ein landwirtschaftlicher Betrieb, eine Fabrik oder ein Ort wo Rohstoffe abgebaut werden
– Ein Ort, wo Dienstleistungen erbracht werden
– Ein Ort, wo Baumaßnahmen, Installationen, Montagen, Reparaturen oder Erschließungen durchgeführt werden
– Andere Betriebsstätten, die der Herstellung oder anderen betrieblichen Aktivitäten dienen.

Nach Doppelbesteuerungsabkommen
Von diesem Begriff der Betriebsstätte unterscheidet sich derjenige des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China (DBA BRD/ China), welches vor chinesischem Steuerrecht Vorrang hat. Nach dem DBA BRD/ China wird die Definition der Betriebsstätte eingeschränkt. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, d.h. der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, Werkstätten, Bergwerke, Orte mit Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen. Bei Mitarbeiterentsendungen, etwa im Rahmen einer Montage, Bauaufsicht oder eines Installationsprojektes, wird eine Betriebsstätte gemäß DBA nur dann begründet, wenn sich die Mitarbeiter für Erbringung der Dienstleistung im Rahmen eines separaten Dienstleistungsvertrags mehr als sechs Monate in China aufhalten.

Auch bei reinen Dienstleistungsprojekten kann eine Betriebsstätte begründet werden, wenn innerhalb eines beliebigen Zeitraumes von zwölf Monaten eine Projektdauer von 183 Tagen (sechs Monaten) überschritten wird. Guoshuifa [2010] No.75 (Circular 75) ist ein neuer Erlass der chinesischen Steuerbehörde (SAT), der praktische Richtlinien zur Interpretation und Bestimmung von Betriebsstättengründungen enthält. Der Erlass bezieht sich auf das DBA zwischen China und Singapur, kann aber auch auf das DBA BRD/ China angewandt werden, sofern die Bestimmungen in den Artikeln der beiden DBA dieselben sind. Folgende Faktoren werden im Erlass genannt, um zu bestimmen, ob eine Dienstleistungs-Betriebsstättengründung vorliegt bei der Entsendung von Personal nach China:
– Die ausländische Muttergesellschaft hat die Vollmacht über das entsandte Personal und trägt die mit ihrer Arbeit einhergehenden Verantwortungen und Risiken
– Die Anzahl der nach China entsandten Mitarbeiter und die zur Entsendung nötigen Qualifikationen werden durch die ausländische Muttergesellschaft bestimmt
– Die Gehälter der entsandten Mitarbeiter werden von der ausländischen Muttergesellschaft übernommen
– Durch die Entsendung von Personal generiert die ausländische Muttergesellschaft Gewinne

Werden die oben genannten Kriterien erfüllt, stellt die Entsendung von Mitarbeitern nach China vermutlich eine Dienstleistungs-Betriebsstätte dar. Dies hat wichtige Implikationen für die Besteuerung.

Welche Steuern fallen in China an und wie kann ich die Besteuerung vermeiden?

Im Allgemeinen muss ein ausländisches Unternehmen Körperschaftssteuer (25%), Geschäftssteuer (5%) bzw. Mehrwertsteuer (17%) an das Finanzamt abführen.

Körperschaftsteuer
Aufgrund des DBA BRD/ China kann das ausländische Unternehmen einen Befreiungsantrag für die Körperschaftssteuer (Enterprise Income Tax) beim Finanzamt stellen, sofern die Projektdauer sechs Monate nicht übersteigt (d.h. sofern keine Betriebsstätte vorliegt).

Umsatzsteuer
Geschäftssteuer (Business Tax) bzw. Mehrwertsteuer (VAT) fallen bei der Erbringung von Dienstleistungen an. Hier muss der Auftraggeber, also das chinesische Unternehmen, die Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft muss das ausländische Unternehmen, das die Rechnung aus dem Ausland stellt, auf der Rechnung den Zusatz „VAT reversed“ (MwSt umgekehrt) anbringen. Der Rechnungsbetrag wird netto ohne MwSt angegeben.

Berechnung der Steuer
Liegt eine Betriebsstätte vor, kann die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf Basis der Buchführung erfolgen. Die Finanzämter in China genehmigen dies jedoch i.d.R. nicht. Bevorzugt wird die Ermittlung der gesamten Umsätze (leicht aus dem Vertrag und den gestellten Rechnungen zu entnehmen), wobei der gesamte Umsatz mit einem Prozentsatz multipliziert wird. Bei Dienstleistungsprojekten im Technikbereich, Design und Beratungsdienstleistungen etwa kann der Prozentsatz zwischen 15 und 30% liegen. Werden Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung bereitgestellt kann der Prozentsatz auch zwischen 30 und 50% liegen. Weniger als 15% darf der Prozentsatz jedoch nicht betragen. Danach erfolgt die Berechnung der Steuer.

Besteuerung in Deutschland
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann i.d.R. die Doppelbesteuerung vermieden werden.
In Deutschland können auf Basis der im DBA BRD/ China vorgesehenen Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt auf Antrag die Einkünfte der chinesischen Betriebsstätte freigestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewinnermittlung nach deutschen Vorschriften erfolgt ist. Die Umsatzmethode ist hierbei nicht ausreichend, und es wird i.d.R. zu Diskrepanzen in Bezug auf die Besteuerung kommen.

Was gilt es noch zu beachten?

Registrierungspflicht
Nach den Vertragsverhandlungen und der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages muss sich das ausländische Unternehmen wie auch der chinesische Auftraggeber nach Unterzeichnung innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Finanzamt in China registrieren. Dabei muss das ausländische Unternehmen i.d.R. Vertrag und eine Kopie des Passes des Zeichnungsberechtigten zur Durchführung der Registrierung vorlegen. Der chinesische Auftraggeber ist dann verpflichtet sich beim zuständigen Finanzamt mit der Bescheinigung über die Registrierung des ausländischen Unternehmens, dem Dienstleistungsvertrag sowie anderen relevanten Dokumenten zu registrieren. Beim chinesischen Auftraggeber kann es sich auch um ein ausländisches Unternehmen handeln, das in China eine Tochtergesellschaft unterhält. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Vertragspartner dem Finanzamt den Stand der Rechnungsstellung mitteilen und entsprechende Belege innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt einreichen. Nach Beendigung des Dienstleistungsprojektes müssen beide Vertragspartner innerhalb von 15 Tagen das Ende des Projektes beim Finanzamt melden.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Kontakt: Unterstützung durch die Kanzlei ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, Herr Armin Weber, WP, StB, Tel.: +49 (0)89 5898-216, E-Mail: armin.weber@ecovis.com.

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