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Aktuelles aus Steuern und Recht
Arbeitsvertrag: Nun doch grundsätzlich Textform ausreichend
06.12.2024Unternehmen mussten alle Vertragsbedingungen bislang in Schriftform dokumentieren – sonst drohten hohe Bußgelder. Der Gesetzgeber sorgte nun für Erleichterungen. Welche vereinfachten Regeln jetzt für Arbeitgeber gelten, erklärt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Zum 1. August 2022 reformierte der Gesetzgeber das Nachweisgesetz und verschärfte damit die bestehenden Regelungen. Arbeitgeber waren daraufhin verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses umfangreicher als bislang schriftlich zu erfassen. Die elektronische Form war bislang ausgeschlossen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohte Arbeitgebern eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro.
Bürokratieentlastung für Arbeitgeber
Am 29. Oktober 2024 trat das das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft. Dieses soll zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beitragen – unter anderem durch eine Änderung des Nachweisgesetzes. „Nachdem bereits 2022 ergebnislos über Änderungen am Nachweisgesetz diskutiert wurde, hat jetzt doch ein Umdenken stattgefunden“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff.
Unterschied: Schriftform und Textform
Seit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Arbeitgeber die Vertragsbedingungen jetzt auch in Textform erfassen. „Der Begriff Textform klingt zwar so ähnlich wie Schriftform, es handelt sich aber nicht um dasselbe“, erklärt Roloff. „Bei der Schriftform ist stets eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei der Textform hingegen nicht.“
Für die Arbeitgeber bedeutet diese Neuerung eine erhebliche Erleichterung. Sie dürfen die erforderliche Niederschrift nun beispielsweise auch per E-Mail übermitteln.
Aber Achtung: Eine Änderung der sonstigen Formvorschriften hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV nicht mit sich gebracht. So sind befristete Arbeitsverträge und Kündigungen von Arbeitsverträgen nach wie vor eigenhändig zu unterschreiben.
Jahressteuergesetz 2024: Das müssen Unternehmen und Privatpersonen nächstes Jahr wissen
05.12.2024Am 22. November 2024 stimmte der Bundesrat nach zahlreichen Änderungsanträgen und einer erheblichen Überarbeitung durch den Finanzausschuss des Bundestags dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zu. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung wie jedes Jahr das Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten gibt einen Überblick über die interessantesten der 130 Einzelmaßnahmen und was auf Unternehmen sowie Privatpersonen zukommt.
Regierung fördert Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Das JStG 2024 vereinheitlicht die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen auf 30 Kilowatt (kW) peak (peak: Spitzenleistung oder Nennleistung ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudetypen. Bisher lag dieser Wert bei bestimmten Gebäuden nur bei 15 kW (peak). Die Gesamtbruttoleistung darf weiterhin höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für die Prüfung der objektbezogenen kWp-Grenze müssen Steuerpflichtige also künftig zwischen bis 2024 angeschafften Altanlagen und ab 2025 angeschafften Neuanlagen unterscheiden.
Erleichterte Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Die Übertragungen von Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Pkw, Immobilien oder Maschinen, von einer Personengesellschaft auf eine weitere soll künftig keine Steuern auslösen, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sind.
Höhere Kinderbetreuungskosten
Eltern können nun 80 Prozent der Kosten für Kinderbetreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind steuerlich geltend machen. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten beziehungsweise bis zu 4.000 Euro je Kind abzugsfähig.
Steuerfreiheit für Bonuszahlungen von Krankenkassen
Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben bis zu 150 Euro steuerfrei. Fallen die Bonuszahlungen höher aus, liegt im übersteigenden Betrag eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug mindert.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Der Gesetzgeber erkennt einen Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen künftig nur noch durch Banküberweisung an. Andere Zahlungswege, wie Barzahlung, werden nicht mehr akzeptiert.
Verschärfte Voraussetzung für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen
Mit dem JStG verschärft die Regierung die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen. Demnach ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers für die Gewährung der Ermäßigung zwingend erforderlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hier zuletzt eine Regelungslücke bei Pflegedienstleistungen erkannt und die Ermäßigung daher auch ohne Vorliegen einer Rechnung gewährt (Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20).
Erweiterungen bei der beschränkten Steuerpflicht
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach einer Kündigung frei, können die bis zum endgültigen Austritt erhaltenen Bezüge des Arbeitnehmers der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland gezogen ist. Denn hätte er ohne die Freistellung noch in Deutschland gearbeitet, lägen steuerpflichtige Einkünfte im Inland vor.
Höherer Erbfallkostenpauschbetrag
Mit dem Pauschbetrag können Erben im Erbfall die Kosten für die Beerdigung, das Grabdenkmal oder die Grabpflege, aber beispielsweise auch die Kosten für die Regelung und Verteilung des Nachlasses steuerlich geltend machen. Dieser Betrag liegt jetzt bei 15.000 statt bisher 10.300 Euro.
Begünstigungen für Wohnimmobilien
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gewährt das Erbschaftsteuergesetz einen Bewertungsabschlag. Zukünftig soll diese Begünstigung auch für Grundstücke gelten, die sich in Drittländern befinden (also nicht in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum). Voraussetzung dafür ist, dass ein Informationsaustausch mit dem betreffenden Staat gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Außerdem können Steuerpflichtige die Erbschaft- und Schenkungsteuer künftig auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Steuerbetrag nur durch eine Veräußerung der betreffenden Immobilie aufbringen könnte.
Ausweiterung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile
Bislang mussten Privatperson den Wertzuwachs ihrer im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften versteuern, wenn sie ihren deutschen Wohnsitz aufgaben. Zu diesem Zweck ermittelt das Finanzamt einen fiktiven Veräußerungsgewinn, als wenn die Person die Anteile verkauft hätte. Diese Regelung ist bislang im Außensteuergesetz enthalten. Mit dem JStG 2024 dehnt die Regierung diese auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds aus. Erfasst werden sollen nur gewichtige Fälle, das heißt Fälle, in denen der Anleger einen relevanten Beteiligungsumfang besitzt.
Relevant ist der Beteiligungsumfang, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat. Darüber hinaus greift die neue Regelung, wenn der Anleger diese Beteiligungshöhe zwar nicht erfüllte, dafür aber mindestens 500.000 Euro für die Anteile aufgewendet hat.
Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird allerdings grundsätzlich ein relevanter Beteiligungsumfang unterstellt. Für die Wegzugsbesteuerung ist kein Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Der Anleger muss die Wegzugsteuer also im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zahlen.
Gute Nachrichten für Hobbybrauer
Wer Bier zum eigenen Verbrauch herstellt, profitiert ab 2025 von Entlastungen bei der Biersteuer. Künftig dürfen Hobbybrauer jährlich 500 Liter Bier steuerfrei brauen. Bisher lag die steuerfreie Menge laut Biersteuerverordnung bei nur 200 Litern. Auch die Anzeigepflicht des Brauvorgangs beim Hauptzollamt fällt in diesen Fällen weg. Das reduziert den bürokratischen Aufwand für Hobbybrauer und Verwaltung erheblich.
Möglichkeit für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundsteuer
Übersteigt der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert eines Grundstücks um 40 Prozent oder mehr, muss das Finanzamt künftig den geringeren gemeinen Wert für Grundsteuerzwecke ansetzen. Den gemeinen Wert müssen sie in geeigneter Form nachweisen. Neben einem Gutachten kann dabei auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden. Mit dieser Änderung reagiert der Gesetzgeber auf das in der Kritik stehende Bundesmodell der neuen Grundsteuer und verschafft vielen Eigentümern zukünftig finanzielle Vorteile.
Was sollten Unternehmen und Privatpersonen jetzt tun?
„Das Jahressteuergesetz 2024 bringt viele Änderungen mit sich, die sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen betreffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle. „Nachdem sich die Regierung nun endlich geeinigt und das Gesetz final den Bundesrat passiert hat, sollten Steuerpflichtige baldmöglich damit beginnen, ihre Prozesse und Buchhaltungsroutinen an die neuen Anforderungen anzupassen“, rät der Experte.
Abschreibung von steuerbefreiten PV-Anlagen: Was gilt für Investitionsabzugsbeträge?
05.12.2024Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerlich richtig behandeln ist komplex, vor allem in Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen. Doch auch nach dem neuesten Beschluss des Bundesfinanzhofs bleiben viele Fragen offen.
Hintergrund: Steuerbefreiung von PV-Anlagen
Steuerpflichtige können für künftige Investitionen, etwa in PV-Anlagen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (§7g Einkommensteuergesetz, EStG). Doch mit der Einführung der Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) durch das Jahressteuergesetz 2022 kam es zu einem Konflikt: Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass für Anlagen, die seit 2022 steuerbefreit sind, eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB nicht mehr zulässig sei.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage gebildet. Die Investition erfolgte dann 2022. Das Finanzamt versagte rückwirkend den IAB, da die Anschaffungskosten aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr in eine Gewinnermittlung einfließen würden.
BFH: Unsicherheit durch unklare Gesetzeslage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 klargestellt, dass weder Paragraph 7g noch Paragraph 3 Nr. 72 EStG eine eindeutige Regelung zu dieser Thematik enthalten. „Es bleibt offen, ob ein vor 2022 gebildeter IAB tatsächlich rückgängig gemacht werden muss, wenn die Investition in eine steuerbefreite Anlage erfolgt“, erläutert Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
Insbesondere kritisiert der BFH, dass die Finanzverwaltung keine klare Aussage dazu trifft, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Steuerpflichtige den IAB noch innerhalb der zulässigen Frist von drei Jahren hinzurechnen könnten. Der BFH hat deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids vorerst ausgesetzt.
Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige
Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. „Falls die Finanzverwaltung die Hinzurechnung eines IAB verweigert, obwohl die Investition planmäßig erfolgte, sollten Betroffene unbedingt Einspruch einlegen“, rät Lüschen.
Das Thema bleibt komplex. Der BFH-Beschluss bietet keine endgültige Klärung, denn das Verfahren war nur eine Ersteinschätzung des BFH. Generell gibt es aber die Möglichkeit, den Bescheid offenzuhalten, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerlast bis zur rechtskräftigen Klärung nicht bezahlen will. Es handelt sich dabei um ein AdV-Verfahren, also eine Aussetzung der Vollziehung.
Im tatsächlichen Verfahren überprüft der BFH das Thema nun konkreter. „Bis zur endgültigen Klärung vergehen sicherlich noch einige Jahre. Solange die Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist, sollten Steuerpflichtige solche Fälle aktiv verfolgen und sich beraten lassen“, betont Mathias Lüschen.
Niedrigenergiehäuser: Jetzt von verbesserten Abschreibungen profitieren
05.12.2024Wer in besonders nachhaltige Immobilien investiert, kann jetzt von verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten profitieren. Was gilt es dabei zu beachten?
Das seit Ende März 2024 geltende Wachstumschancengesetz regelt unter anderem Änderungen im Einkommensteuergesetz, die Abschreibungen im Wohnungsbau betreffen. Neben neuen degressiven Abschreibungsregeln für neu geschaffene Mietwohngebäude können Investoren jetzt auch Sonderabschreibungen nutzen, die für neu gebaute Mietwohnungen mit hohen energetischen Gebäudestandards gelten. „Wer als Unternehmer nach einer Investitionsmöglichkeit sucht, der sollte die Möglichkeiten der Sonderabschreibungen beachten. Kombiniert dazu lassen sich zinsvergünstigte Darlehen nutzen“, sagt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München.
So funktionieren die neuen Regelungen
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt aktuell maximal 4.000 Euro (bisher 2.500 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche. Von dieser Bemessungsgrundlage können bis zu fünf Prozent jährlich Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden. „Damit lassen sich circa 50 Prozent der Gebäudeinvestition bereits innerhalb von zehn Jahren abschreiben“, erklärt Weber. Die Gesamtrendite ist dort entsprechend hoch, wo der Anteil der Investitionen in Grund und Boden vergleichsweise niedrig ist.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Investoren können nur dann die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, wenn neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und wenn diese Gebäude die Kriterien eines Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen. „QNG gilt dabei als Nachweis“, erläutert Weber. Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgen.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Der Preis für Grund und Boden fließt in diesen Betrag nicht ein.
Was Sonderabschreibungen für die Unternehmen bedeuten
Erfüllen Gebäude sowohl die Voraussetzungen für die degressive AfA für Wohngebäude als auch für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, können Bauherren beide Abschreibungsmöglichkeiten kombinieren. „Trotz der derzeitigen Immobilienkrise ist der Bedarf an Wohnungen da“, erklärt Steuerberater Weber. „Die neuen steuerlichen Anreize könnten daher finanzstarke Unternehmer oder Freiberufler motivieren, in den Wohnungsbau zu investieren, um entsprechend hohe Renditen von bis zu 20 Prozent zu erwirtschaften.“
Fördermittel: Jetzt noch schnell Fördergelder beantragen
04.12.2024Wer noch von den aktuellen Fördermitteln profitieren möchte, sollte sich beeilen und seine Projekte rechtzeitig planen. Denn aufgrund der unsicheren politischen Lage könnte es bis zur Bundestagswahl im neuen Jahr und in den ersten Monaten danach zu einer vorläufigen Haushaltsführung kommen. Andreas Steinberger kennt die Details.
Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner: Welche Compliance-Regeln gelten
04.12.2024Einen Geschäftspartner in ein teures Restaurant einladen oder einen Gutschein für ein Wellness-Hotel für die Auftraggeberin eines Projekts – ist das erlaubt? Welche Regeln für Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner gelten und was Unternehmer dabei beachten müssen, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Christian Zuleger in Passau.
Welche Compliance-Regeln gibt es?
Weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene gibt es klar definierte Compliance-Regelungen, was das Schenken oder Annehmen von Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern angeht. Im Umkehrschluss bedeutet das: Unternehmen legen diese Regeln selbst fest. „Diese können je nach Betrieb stark variieren“, weiß Christian Zuleger „vom kompletten Verbot über einen bestimmten maximalen Geldbetrag bis hin zu individuellen Höchstgrenzen je nach Geschäftspartner ist alles möglich“.
Eine Ausnahme gibt es aber doch: Geschenke an Beschäftigte des öffentlichen Diensts. Denn laut Bundesbeamtengesetz gibt es für Behördenmitarbeitende strikte Anzeige- und Genehmigungspflichten von Geschenken. Aus Angst vor einem Disziplinarverfahren nehmen viele Beamten Geschenke daher gar nicht an.
Welche Kriterien für Compliance sollten Unternehmer kennen?
Ob ein Geschenk von oder an einen Geschäftspartner gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Kriterien:
- Zeitpunkt: Steht eine Projektvergabe kurz bevor, sollten Unternehmer oder Mitarbeitende sich bei Geschenken zurückhalten. Ein Geschenk darf Geschäfte nicht beeinflussen.
- Häufigkeit: Wer zu oft schenkt oder Geschenke bekommt, erregt Aufmerksamkeit. Auch hier ist wichtig, ob demnächst ein Projektabschluss oder ein Vertrag mit einem anderen Unternehmen ansteht.
- Angemessenheit: Hier ist zu prüfen, ob die Zuwendung sozial üblich ist. Eine Einladung in ein Wirtshaus ist meist kein Problem, anders sieht es allerdings mit einem Fünf-Sterne-Restaurant aus. Auch ist zwischen Mitarbeitenden und Geschäftsführung zu unterscheiden, da für letztere höhere Zuwendungen angemessen sind.
„Wer auf Nummer sicher gehen will: Ein kleines Werbegeschenk oder eine Tasse Kaffee gehen immer“, weiß Rechtsanwalt Zuleger.
Was sollten Unternehmer bei unangemessenen Geschenken tun?
„Wer denkt, dass ein Geschenk gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, sollte den Fall ganz genau mit dem Compliance-Verantwortlichen seines Unternehmens überprüfen“, rät Christian Zuleger. Lehnen Geschäftspartner ein Geschenk ab und wollen es zurückgeben, kann sich dies negativ auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen auswirken. Wer das Geschenk behält, kann es oder seinen Wert alternativ an eine wohltätige Organisation spenden oder mit seinen Kollegen teilen.
In jedem Fall sollten Unternehmer Geschenke von oder an Geschäftsfreunde immer genau dokumentieren. „Übrigens: Auch Geschenke an die Privatadresse unterliegen der Compliance-Richtlinie“, weiß Rechtsanwalt Zuleger.
Doppelbesteuerungsabkommen: Was bei der Aufteilung des Arbeitslohns ab 2025 gilt
04.12.2024Ab 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn in Kraft. Mit ihnen setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen rechtlichen Rahmen für die Ermittlung von steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünften im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie des Auslandstätigkeitserlasses. Was international tätige Arbeitnehmer beachten sollten, weiß Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.
Die 183-Tage-Regelung
- Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr beziehungsweise Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat auf.
- Der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn zahlt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
- Den Arbeitslohn trägt nicht eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat.
Sind diese Bedingungen erfüllt, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat und der Arbeitgeber kann eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Tätigkeits- und Wohnsitzstaat vermeiden.
Sollte die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar sein, dann ist der Arbeitslohn gemäß den tatsächlichen Arbeitstagen zwischen den Staaten aufzuteilen. Dabei gilt: Arbeitstage im Tätigkeitsstaat werden im Wohnsitzstaat steuerfrei gestellt, während Arbeitstage im Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleiben.
Neue Berechnungsmethoden für Arbeitslohnaufteilungen
In seinem Schreiben vom 8. Oktober 2024 differenziert das BMF detailliert zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteilen. Arbeitgeber müssen den Arbeitslohn zunächst in direkt zuordenbarem und nicht direkt zuordenbarem Arbeitslohn unterteilt. Direkt zuordenbar sind beispielsweise Reisekosten, Zuschläge oder projektbezogene Sonderzahlungen. Den verbleibenden Arbeitslohn müssen Arbeitgeber auf Basis tatsächlicher oder pauschal angesetzter Arbeitstage zwischen Inland und Ausland aufteilen.
Das BMF erlaubt hierbei mehrere Berechnungsmethoden:
- Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen pro Jahr oder Monat
- Pauschale Aufteilung nach angesetzten Tagen pro Jahr und Monat
- Aufteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitstage
Arbeitgeber müssen dabei jedoch innerhalb eines Kalenderjahres eine Berechnungsmethode beibehalten, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Außerdem sind sie verpflichtet, die vorgenommenen Aufteilungen am Jahresende zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Über- oder Unterzahlungen der Lohnsteuer müssen sie entsprechend korrigieren.
Die Aufteilung von Arbeitslohn in der Praxis
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält bei seinem österreichischen Arbeitgeber ein Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro. Er arbeitet an 145 Tagen in Österreich und an 95 Tagen in Deutschland. Da er seinen Arbeitslohn von einem in Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, ist die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar. Nach der tatsächlichen Aufteilung der Arbeitstage muss er 72.500 Euro (145 Tage) in Österreich und 47.500 Euro (95 Tage) in Deutschland versteuern.
Was sollten international Tätige jetzt beachten?
Arbeitgeber müssen nicht nur die 183-Tage-Regelung beachten, sondern auch die spezifischen Anforderungen an die Dokumentation und Aufteilung des Arbeitslohns umsetzen. Die neuen Regelungen stellen Arbeitgeber vor die Herausforderung, präzise Daten über die Arbeitszeiten und Einsatzorte ihrer Mitarbeiter zu führen.
„Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land erheblich“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger. Für Grenzgänger in der Schweiz, Österreich und Frankreich gelten beispielsweise spezielle Vereinfachungen, die von den allgemeinen Vorgaben abweichen können. „Um Steuerfallen zu vermeiden, sollten Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern frühzeitig Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten“, rät der Experte. „Eine fundierte Beratung ermöglicht es, die landesspezifischen Regelungen korrekt anzuwenden und so alle steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.“
EU-Produkthaftungsrichtlinie: Künftig auch Software und KI betroffen
03.12.2024Die EU hat ihre Produkthaftungsrichtlinie (Product Liability Directive, “PLD”) grundlegend überarbeitet. Die Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Harmonisierung der Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI). Künftig erstreckt sich die Produkthaftung nicht nur auf Hardware, sondern auch auf digitale Produkte wie digitale Konstruktionsunterlagen und Software, einschließlich KI-Systemen.
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende im „paritätischen Wechselmodell“
03.12.2024Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich über die steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell entschieden. Die Details kennt Ecovis-Steuerberaterin Teresa Geisler in Hof.
Was ist das paritätische Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes mit gleichen Betreuungsanteilen. Die Mehrbelastung im paritätischen Wechselmodell, beispielsweise wegen der jeweils einzelnen Haushaltsführung, tragen beide Elternteile zu gleichen Teilen.
Der Fall: Betreuungskosten in der Steuererklärung des Vaters
Im vorliegenden Fall kümmerten sich beide Elternteile wochenweise abwechselnd um die Betreuung ihres Kindes. Der Vater beantragte in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug
- des einfachen Kinderfreibetrags,
- des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
- den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte keine der genannten Positionen. Dagegen reichte der Vater Klage ein. Der Fall landete vor dem BFH. Dieser lehnte die Revision ab (Urteil vom 10. Juli 2024 (III R 1/22)).
Die Begründung des Finanzamts
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der einfache Kinderfreibetrag zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag sogar auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Leben die Eltern getrennt, dann steht folglich jedem Elternteil sein eigener Freibetrag zu.
Bei der Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags oder die Auszahlung des Kindergeldes günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Die Günstigerprüfung führt es dabei für jeden Elternteil einzeln durch, unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Im vorliegenden Urteil war für den Kläger laut Günstigerprüfung das Kindergeld besser. Daher verwehrte das Finanzamt ihm den Kinderfreibetrag. Das gilt auch, obwohl die Mutter das Kindergeld bekommen hat und nicht der Vater.
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (Paragraph 24b EstG), dann ist es die Entscheidung der Eltern, wem dieser zusteht (Paragraph 64 Abs. 2 EstG). Können die Eltern sich nicht einigen, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bezieht. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist nicht möglich.
Die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten begründete das Finanzamt dadurch, dass nicht der Vater, sondern die Mutter die Kinderbetreuungskosten getragen hatte.
Wann sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig?
Nur der Elternteil, der Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört, kann Betreuungskosten in der Steuererklärung angeben. Das betrifft nicht verheiratete, dauerhaft getrenntlebende oder geschiedene Eltern. Je Kind kann das berechtigte Elternteil dabei zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro geltend machen.
Tragen bei doppelter Haushaltszugehörigkeit beide Elternteile die Aufwendungen, dann ziehen beide jeweils zwei Drittel ihrer Aufwendungen ab, höchstens jedoch 2.000 Euro. Die Elternteile können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn sie den Höchstbetrag abweichend aufteilen möchten.
Ist das Familienrecht noch zeitgemäß?
„Mithilfe einer Modernisierung des Familienrechts will die Politik die Gesetze an die sich wandelnden Lebensrealitäten anpassen“, sagt Steuerberaterin Teresa Geisler aus Hof. „Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind in den meisten Fällen des Wechselmodells nicht mehr zeitgemäß. Es ist daher fraglich, ob und inwieweit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Beträge in Hinblick auf die heutigen Lebensverhältnisse gerecht ausgestaltet sind“, kritisiert die Expertin.