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Aktuelles aus Steuern und Recht
INVEST-Programm: Steuerfreier Zuschuss für Wagniskapital von Investoren
10.05.2024Der Gesetzgeber hat das INVEST-Programm 2024 überarbeitet. Damit will er Investoren, die Start-ups und innovative Unternehmen unterstützen, finanziell entlasten.
Deutschland gründet laut Ansicht der Politik zu wenig Start-ups und innovative Unternehmen. Dazu kommt, dass in anderen Ländern, etwa in den USA, eine einfachere Finanzierung möglich ist. Das wollte der Gesetzgeber ändern, indem er Beteiligungen an innovativen Unternehmen fördert. Die steuerfreie Förderung wird dann direkt an den Investor ausbezahlt.
Was können sich Investoren fördern lassen?
Eine volljährige Privatperson oder Beteiligungsgesellschaft kann sich den Erwerb von neu ausgegebenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH oder Genossenschaft, fördern lassen. Nicht im Gesetz aber in den Förderrichtlinien ist geregelt, dass das Unternehmen
- in keiner Verbindung mit dem erwerbenden Unternehmen oder Investor stehen darf (Verwandtschaft, Beteiligung, Arbeitsverhältnis) und
- seine besondere Innovationskraft nachweisen muss.
Daneben gibt es noch umfangreiche Sonderregelungen, die der Missbrauchsverhinderung dienen. Der Erwerber muss die Anteile des erworbenen Unternehmens mindestens drei Jahre halten. Für den zweiten Zuschuss darf er die Anteile höchstens zehn Jahre halten.
Welche Förderung bekommen Investoren?
- Erwerbszuschuss: Gefördert werden 15 Prozent des Ausgabepreises ab einem Ausgabepreis von mindestens 10.000 Euro. Der Zuschuss beträgt höchstens 100.000 Euro pro Person. Insgesamt darf pro Unternehmen nicht mehr als 450.000 Euro Förderung ausgezahlt werden.
- Exitzuschuss: Gefördert wird ab einem Gewinn von 2.000 Euro bis zu 25 Prozent des Verkaufsgewinns. Auch hier gelten die Obergrenzen des Erwerbszuschusses.
Ist ein Antrag notwendig?
Sowohl das Unternehmen als auch der Investor müssen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Bei Gründung gibt es Ausnahmen.
Das sollten Investoren und (Start-up-)Unternehmen jetzt tun
„Investoren und förderfähige Unternehmen sollten unbedingt die Möglichkeiten der BAFA in Anspruch nehmen. So nutzen sie die Chancen, die sich auf beiden Seiten geben. Das Antragsverfahren ist umfangreich. Externer Rat ist daher nötig, um den Fördertopf voll ausschöpfen zu können“, erklärt Mattias Laudahn, Unternehmensberater bei Ecovis in Rostock.
Fortbestehensprognose im Sanierungsfall: Welche Maßnahmen zählen dazu?
08.05.2024Mit der Frage der Überschuldung eines Unternehmens stellt sich insbesondere für Geschäftsführer häufig die Notwendigkeit einer Fortbestehensprognose. Doch welche Sanierungsmaßnahmen dürfen in dieser Prognose berücksichtigt werden und welche haftungs- und strafrechtlichen Risiken ergeben sich daraus? Alexander Waschinger kennt die Details….
Finanzierungslösungen in turbulenten Zeiten: Bürgschaften für Unternehmen
08.05.2024In wirtschaftlich unsicheren Zeiten kann die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu einer echten Herausforderung werden. Öffentliche Bürgschaften und eigenkapitalersetzende Mezzanine helfen Unternehmen mit geringem Eigenkapital oder vorübergehender Ertragsschwäche und ermöglichen deren Hausbanken einen deutlich größeren Entscheidungsspielraum. Mike Rudolph weiß,…
Finanzierung und Förderung für Existenzgründer im Überblick
08.05.2024Die finanzielle Grundlage ist eine zentrale Komponente für die erfolgreiche Gründung oder Übernahme eines Unternehmens. Eine detaillierte betriebswirtschaftliche Planung sowie eine solide Finanzierungsstruktur sind unerlässlich. Es wird empfohlen, zusammen mit einem Steuerberater oder einem Unternehmensberater ein nachhaltiges Finanzierungskonzept bzw. einen…
Forschungszulagengesetz: Mehr Geld für Forschung und Entwicklung
08.05.2024Der Gesetzgeber hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) angepasst. Steuerpflichtige förderfähige Unternehmen können jetzt beispielsweise mehr Eigenleistungen abrechnen. Die Details der Neuerung kennen die Ecovis-Experten.
Bereits seit 1. Januar 2020 unterstützt das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Deutschland Unternehmen steuerlich bei ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Das Gesetz zielt darauf ab, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. „Erfreulich sind deshalb auch die neuen Regelungen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zugunsten der Unternehmen beschlossen hat“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Robert Kowalski in Rostock.
Hintergrund zum Forschungszulagengesetz
Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens. Gedeckelt waren die förderfähigen Aufwendungen ursprünglich bei zwei Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 auf bis zu vier Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Diese befristete Erhöhung wurde mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben, und die Bemessungsgrundlage wurde nun auf zehn Millionen Euro erhöht.
Zudem können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen Bonus von zusätzlich 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent). Die maximale jährliche Forschungszulage liegt somit bei 2,5 Millionen Euro (bei KMU 3,5 Millionen Euro).
„Diese Maßnahme soll Unternehmen dazu ermutigen trotz wirtschaftlichen Herausforderungen in Forschung und Entwicklung zu investieren“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.
Was gefördert wird
Das FZulG unterstützt verschiedene Formen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE):
- die eigenbetriebliche Forschung,
- Auftragsforschung für Auftragnehmer innerhalb der EU sowie
- Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
Die begünstigten FuE-Vorhaben müssen die folgenden fünf Kriterien erfüllen. Die FuE-Tätigkeit muss:
- neuartig sein und darauf abzielen, neue Erkenntnisse zu gewinnen
- kreativ sein und auf originären Konzepten beruhen
- ergebnisoffen sein
- systematisch sein
- zu übertragbaren und reproduzierbaren Ergebnissen führen
Was jetzt neu ist (Zusammenfassung)
- Einzelunternehmer können ihre Eigenleistung mit bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 70 Euro pro Arbeitsstunde fördern lassen.
- Die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens genutzten, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anerkennen.
- Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf nunmehr 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
- Die Bemessungsgrundlagen wird auf 10 Millionen Euro erhöht.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können einen Bonus von 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent).
Die Änderungen treten ab dem Tag der Verkündung in Kraft.
Beantragen und Abwickeln der Erstattung
Die Erstattung der Forschungszulage erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) das Forschungsvorhaben begutachten. Diese Bescheinigung ist für das Finanzamt bindend. Anschließend können Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Die Erstattung bekommen sie mit der zu zahlenden Körperschaft- oder Einkommensteuer verrechnet und gegebenenfalls ausgezahlt.
Bescheinigungsstelle und Online-Antragstellung
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist seit Oktober 2020 online und nimmt Anträge entgegen. Unternehmen können ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen.
Digitale Steuerkanzlei 2024
07.05.2024Wolters Kluwer, ein globaler Anbieter von Fachinformationen, Software und Dienstleistungen für Juristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hat erneut innovative Kanzleien mit den Auszeichnungen „DIGITALE STEUERKANZLEI“ und „DIGITAL TAX ADVISOR“ geehrt.
Bei der Bewertung wurden alle Bereiche einer Kanzlei berücksichtigt, die die Integration digitaler Prozesse widerspiegeln. Effiziente interne Abläufe, die Zusammenarbeit mit Mandanten sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bereiche, in denen die digitale Kompetenz der Kanzlei spürbare Vorteile bringt.
Die Vergabe der Auszeichnung basiert auf einem Digitalindex, der mithilfe eines Punktesystems vier Kategorien der digitalen Zusammenarbeit erfasst. Um das Siegel „Digitale Steuerkanzlei“ zu erhalten, müssen Kanzleien mindestens 130 Punkte erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Erfolgsgeschichte Neiße-Tours: Ein erfolgreiches Abenteuer
06.05.2024Tino Kittner hatte Anfang der 2000er Jahre eine verrückte Idee – und heute ein erfolgreiches Geschäft. Mit seinen Bootstouren auf der Neiße begeistert er Naturliebhaber und lockt damit Touristen in die abgeschiedene Oberlausitz.
Einladen von Geschäftsfreunden in VIP-Logen: Das müssen Unternehmer steuerlich beachten
06.05.2024Laden Unternehmen Geschäftsfreunde in eine VIP-Loge ein, müssen sie den Wert der Zuwendung versteuern. Welche neuen Einzelheiten bei der Aufteilung von Aufwendungen für VIP-Logen gelten, von der dann auch die Höhe der Pauschalsteuer abhängt, hat der Bundesfinanzhof rechtzeitig vor Anpfiff der Fußball-EM entschieden.
Hintergrund: Was für Sachzuwendungen steuerlich gilt
Als Sachzuwendungen kommen neben klassischen Sachbezügen, wie etwa Tankgutscheinen, auch die gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Für die beschenkten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Geschäftskunden ergeben sich durch die Einladung in eine VIP-Loge regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte. Damit Beschenkte diese Steuerlast nicht tragen müssen, kann das schenkende Unternehmen diese Steuerpflicht übernehmen. Anstatt den Wert der Zuwendung genau zu bestimmen, können sie einen festen Prozentsatz von 30 Prozent der Kosten für die VIP-Loge pauschal versteuern. Dies erleichtert die Berechnung und Verwaltung erheblich.
Die Aufwendungen für die zur Verfügung gestellten Plätze können Schenkende mittels einer angemessenen Schätzung ermitteln. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen gibt es eine Vereinfachungsregelung entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen – der „VIP-Logenerlass“. Nach diesem lassen sich die Kosten folgendermaßen aufteilen:
- Werbung 40 Prozent
- Bewirtung 30 Prozent
- Geschenke 30 Prozent
Grund für die Aufteilung ist eine steuerrechtlich unterschiedliche Bewertung. Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde ist ein Geschenk. Geschenke an Arbeitnehmer sind abzugsfähig. Für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt jedoch eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Wert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro, sind sie nicht abzugsfähig.
Der Sachverhalt des verhandelten Falls
Die Klägerin mietete eine VIP-Loge für Sportveranstaltungen, Konzerte und andere Events. Die Loge umfasste zwölf Sitzplätze. Sie war Gegenstand eines gesonderten Nutzungsvertrags ohne Bewirtungsleistungen. Werbung und Sponsoring waren in der VIP-Loge erlaubt. Die Klägerin hatte in den strittigen Jahren Aufwendungen von jeweils rund 130.000 Euro. Die Nutzung der VIP-Loge sah vor, dass Geschäftspartner der Klägerin zu den Veranstaltungen eingeladen wurden. Auch Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung nahmen teil.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums schätzte die Klägerin den nicht vorhandenen Bewirtungsanteil auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis vier zu drei und ermittelte somit einen Anteil von 57 Prozent auf Werbung und 43 Prozent auf die Geschenke. Darüber hinaus kürzte die Klägerin die Gesamtausgaben vorab um 8,33 Prozent, da ein Teil der Mitarbeiter aus rein beruflichen Gründen vor Ort gewesen war. Die Geschenke in Höhe von 43 Prozent versteuerte sie pauschal nach Paragraph 37b Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Finanzamt hingegen nahm eine Aufteilung von 25 Prozent für Werbung und 75 Prozent für Geschenke vor. Es gewährte keinen Abschlag für die Beschäftigten, die nachweislich aus rein beruflichen Gründen vor Ort waren.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Im Revisionsverfahren hat der BFH nun zur Aufteilung in diesem speziellen Fall entschieden und der Klägerin größtenteils recht gegeben (Urteil vom 23. November 2023, VI R 15/21). Zu den wichtigsten Einzelheiten der Entscheidung gehören, dass
- die unentgeltliche Überlassung von VIP-Logenplätzen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ist, den der Schenkende pauschal besteuern kann.
- Gegenstand dieses Vorteils die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist und Aufwendungen für leere Plätze nicht zu berücksichtigen sind.
- Unternehmen diese Aufwendungen für die überlassenen Plätze mit einer sachgerechten Schätzung ermitteln können und entsprechendes auch für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil gilt.
- für die Aufwendungen gegenüber Arbeitnehmern keine Aufteilung vorzunehmen sei, da das keine Werbeleistung gegenüber den Arbeitnehmern ist.
- Aufwendungen für eigene Beschäftigte von der Pauschalierung auszunehmen sind, wenn ihre Anwesenheit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, weil diese zum Beispiel wegen der Betreuung von Geschäftspartner anwesend waren.
Das sollten Unternehmen künftig tun
„Die Finanzverwaltung nimmt die Grundsätze hoffentlich in einem aktualisierten BMF-Schreiben an. Die BFH-Entscheidung konkretisiert die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen. Unternehmern, die ihre Arbeitnehmer oder Geschäftspartner mit ins Stadion mitnehmen wollen, gibt dieses Urteil Rechtssicherheit“, sagt Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München. Unternehmen sollten immer genau prüfen, welcher Anteil der Aufwendungen für eine VIP-Loge tatsächlich pauschal zu versteuern ist. „Wurden in der Vergangenheit Vorteile pauschaliert, für die nach der neuen BFH-Rechtsprechung eine Pauschalierung nach Paragraph 37b EStG nicht mehr erforderlich ist, oder wurde ein zu hoher Vorteil pauschaliert, können der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber innerhalb der Festsetzungsfrist die zu viel gezahlte Pauschsteuer durch eine geänderte Lohnsteueranmeldung zurückfordern“, erklärt Schapperer.
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei geringer Fahrzeit nicht absetzbar
06.05.2024Pendler können Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gelten machen, wenn die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte lediglich etwa eine Stunde beträgt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Fall: Arbeit ist 30 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer bei einer GmbH & Co KG. Sein Unternehmen befand sich etwa 30 Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt. Im Streitjahr mietete er eine Zweitwohnung rund einen Kilometer entfernt von seiner Arbeitsstätte. Vom Unternehmen bekam er einen Firmenwagen. Mit diesem konnte er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegen. Die Privatfahrten versteuerte der Kläger nach der 1-Prozent-Regelung.
Für die Zweitwohnung wollte der Geschäftsführer Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Er erklärte, dass er ohne Zweitwohnsitz die Fahrtstrecke zum Unternehmen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation zurückgelegt hätte. Die einfache Wegstrecke hätte so mit dem ÖPNV zwei Stunden und mit dem Auto eine Stunde betragen.
Das Urteil und die Begründung des Gerichts
Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung mit der Begründung ab, dass es zumutbar sei, arbeitstäglich eine Strecke von 30 Kilometern zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit einem Fahrzeug zurückzulegen. Auch das Finanzgericht (FG) Münster sah keine Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (Urteil vom 6. Februar 2024, 1 K 1448/22 E).
Der eigene Hausstand und der Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort müssen sich für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung an unterschiedlichen Orten befinden und beruflich veranlasst sein. Dabei muss der Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz betragen.
Darauf sollten Sie achten
„Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung gibt der Gesetzgeber zwar nicht vor“, erklärt Ecovis-Steuerberater Werner Heininger in Potsdam, „das FG Münster wies jedoch darauf hin, dass sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern.“ Es schließt sich der Auffassung aus dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 an. Dort ist festgelegt, dass Fahrtzeiten von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte bis zu einer Stunde und einer Wegstrecke bis 50 Kilometer als üblich und zumutbar anzusehen sind.
„Betroffene, die auch geringere Strecken nicht täglich zurücklegen wollen, sollten mit ihrem Steuerberater besprechen, was sie absetzen können und was das günstigste Modell für sie ist“, sagt Heininger.