14. Februar 2022

Der Onlinehandel und die Novelle des Verpackungsgesetzes

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Neues Jahr, neues Verpackungsgesetz, neue Herausforderungen für den Online-Handel! Mit dem Jahreswechsel 2022 trat die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft, die neue Pflichten für Online-Händler begründet. Was Sie als Onlinehändler:in zum neuen Verpackungsgesetz wissen müssen, erfahren Sie hier. Ziel ist die Gewährleistung der lückenlosen Einhaltung der Verpackungsvorschriften. 

Schon seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 müssen sich Onlinehändler bei LUCID anmelden.

LUCID ist eine Datenbank, die bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingerichtet wurde, um die Vorgaben des Verpackungsgesetzes umzusetzen. Da jeder Händler Verpackungen für den Versand seiner Produkte nutzt, unterliegt er somit der Anmeldepflicht. Kommt ein Händler dieser Verpflichtung nicht nach, kann er mit hohen Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro bestraft werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG).

Novelle Verpackungsgesetz und der Onlinehandel: die Grundidee

Das Verpackungsgesetz beinhaltet die Verpflichtung an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System, für diejenigen die Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellen, importieren oder zusätzlich verpacken. Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren. Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten etc. verbleiben, besteht keine Pflicht für Lizenzierung und Registrierung. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen.

Ausweitung von Nachweis- und Dokumentationspflichten

Seit dem 1. Januar 2022 gelten erweiterte Nachweispflichten für die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für bestimmte Verpackungsarten. Bislang galten diese lediglich für Hersteller:innen von umweltgefährdenden Verpackungen oder nachfolgende Vertreiber:innen von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Gütern (beispielsweise flüssige Brennstoffe). In Zukunft sind auch alle in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber:innen von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen zur Nachweisführung verpflichtet, so etwa bei:

  • Transportverpackungen (z.B. Paletten und Folien)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dazu gehören

beispielsweise Großmengenverpackungen

Maßgeblich für die Dokumentation ist also, wie viele Verpackungen im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden. Hersteller:innen und Vertreiber:innen müssen die Verpackungen unentgeltlich am Ort der tatsächlichen Übergabe zurücknehmen beziehungsweise Entsorger-Stellen beauftragen. Außerdem müssen Sie Mechanismen zur Selbstkontrolle einführen, um einen geordneten Verwertungskreislauf zu gewährleisten.

Novelle Verpackungsgesetz: Ausweitung der Registrierungspflichten beim Onlinehandel

Galt bisher die Registrierungspflicht für das zentrale Verpackungsregister LUCID vor allem für den Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, so wird diese ab dem 1. Juli 2022 erweitert. Sie gilt dann für alle Hersteller:innen und Inverkehrbringer:innen von Verpackungen. Also beispielsweise von:

  • Transportverpackungen
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackung

Das heißt, dass sich de facto alle Online-Händler:innen bei LUCID registrieren müssen. Die Pflicht besteht auch dann, wenn bereits Vorvertreiber:innen auf dem entsprechenden Verpackungsregister eingetragen sind. Für Hersteller:innen, die bereits registriert sind, bedeutet dies wiederum die Erweiterung ihrer Registrierungspflicht auf nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Betreiber:innen von elektronischen Marktplätzen müssen gewährleisten, dass ihre Onlinehändler:innen ordnungsgemäß bei LUCID registriert sind sowie eine Systembeteiligung haben. Die Mitteilung der Registrierungsnummer muss stets vor dem Verkauf erfolgen. Bevor Sie also auf eBay, Amazon und Co. verkaufen möchten, müssen Sie den Betreiber:innenn der jeweiligen Plattform Ihre Registrierungsnummer mitteilen. Andernfalls wird Ihnen der Zugang zur Verkaufsplattform verweigert.

Für Hersteller:innen von ungefüllten Verpackungen sowieso bei Verpackungen, die nachweisbar nicht an einem in Deutschland lebenden Endverbraucher:innen geliefert werden sollen, entfällt hingegen die Registrierungspflicht.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, welche eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen enthält. Maßgeblich ist hier vor allem die Größe der Abpackung.

Unsere Empfehlung

6-Schritte-Plan zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Für Hersteller:innen, Inverkehrbringer:innen und Online-Händler:innen ergeben sich aus der Novelle zum Verpackungsgesetz folgende To-Do´s:

  1. Registrierung bei der zentralen Stelle des Verpackungsregisters LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/)
  2. Einrichtung oder Beauftragung einer Entsorgungsstelle
  3. Bestimmung des Gesamtgewichts der in Verkehr gebrachten Verpackungen, untergliedert in verschiedene Materialarten
  4. Einführung von Mechanismen zur Selbstkontrolle
  5. Datenmeldungen an das Verpackungsregister LUCID
  6. Ausschließlich für Letztvertreiber:innen: Erfüllen der Informationspflicht gegenüber Endverbraucher:innen

Haben Sie Fragen rund um die Themen Onlinehandel und Verpackungsgesetz? Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Einen weiteren Beitrag unserer Beitragsreihe “E-Commerce” zum Thema Kaufrecht finden Sie hier.

 

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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