4. November 2021

So werden Kryptowährungen besteuert

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Der Bitcoin erreichte in den letzten Wochen als derzeit wertvollste Kryptowährung neue Rekordhöhen und hält aktuell Kurs auf über 50.000 Euro. In den USA ging gerade der erste Bitcoin-Fonds an die Börse und in Deutschland wurden beschlagnahmte Bitcoins von der nordrhein-westfälischen Justiz erstmals zur Auktion angeboten. Bei den Versteigerungen lagen die Preise jedoch schnell jenseits des aktuellen Marktwerts. Der Hype um den Bitcoin und andere Kryptowährungen ist ungebrochen.

Warten auf das BMF-Schreiben zu Kryptowährungen

In unserer neuen Beitragsreihe möchten wir Sie über die steuerliche Behandlung von Bitcoins und Co. informieren. Auf den Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)  haben wir Sie bereits hingewiesen. Darin hat die Finanzverwaltung erstmals ausführlich ihre Sicht zur Besteuerung von virtuellen Token und Kryptowährungen dargelegt. Auch wenn das finale BMF-Schreiben noch auf sich warten lässt, entwickelt sich die Welt rund um virtuelle Währungen rasant weiter. Hier möchten wir Ihnen zunächst einen Überblick über Kryptowährungen und Steuern geben. Konkret darüber, wie Kryptowährungen besteuert werden.

Diese Steuern können beim Handel mit Kryptowährungen anfallen

Steuerlich gilt eine Unterscheidung zwischen Ertrag- und Verkehrsteuern. Ertragsteuerlich müssen Sie durch den An- und Verkauf von Kryptowährungen grundsätzlich eine Steuerpflicht im Rahmen der Einkommen- und Gewerbesteuer prüfen. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob bei den Anleger:innen von Privatvermögen auszugehen ist oder ob steuerliches Betriebsvermögen vorliegt. In diesem Fall gilt der Handel mit Bitcoins und Co. als gewerblich.

Als Verkehrsteuer kommt bei Kryptowährungen vor allem die Umsatzsteuer in Betracht. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen hat das BMF nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bereits mit einem Schreiben vom 27. Februar 2018 klargestellt, dass es sich beim Tausch von konventionellen Währungen wie zum Beispiel dem Euro in Bitcoin und umgekehrt zwar um einen grundsätzlich umsatzsteuerbaren Vorgang handelt, dieser jedoch gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei ist. Die bloße Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel im allgemeinen Geschäftsverkehr ist hingegen schon gar nicht umsatzsteuerbar.

So wird ein steuerlicher Gewinn aus Kryptowährungen ermittelt

Besteht eine Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuer, stellt sich die Frage, wie der Gewinn aus der Veräußerung eines Bitcoins zu berechnen ist. Innerhalb des Depots bzw. einer Wallet kann in der Regel nicht genau nachvollzogen werden, welcher Bitcoin mit seinen entsprechenden Anschaffungskosten wann verkauft wird. Daher braucht es zwingend Vereinfachungen in Form von Verbrauchsfolgetheorien. FiFo (First-in-first-out) oder LiFo (Last-in-first-out) sind zwei Beispiele dafür, die wir im Rahmen dieser Blogserie noch näher beleuchten werden.

Unter welchen Umständen sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerfrei?

Sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen komplett steuerfrei vereinnahmt werden. Dies macht (unter anderem) diese Anlageklasse für viele Anleger sehr interessant. Eine steuerfreie Veräußerung ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn die virtuelle Währung im Privatvermögen gehalten wird. Dann gelten Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Gewinne aus einem entsprechenden privaten Veräußerungsgeschäft sind nur steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Auch für diese Frage spielt die Verbrauchsfolgetheorie eine entscheidende Rolle.

Das ist die Freigrenze für steuerpflichtige Gewinne

Für steuerpflichtige Gewinne gibt es eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. Allerdings gilt diese für alle Spekulationsgeschäfte innerhalb eines Jahres und damit nicht nur für Geschäfte mit Kryptowährungen. Wichtig zu wissen: Dies ist kein Freibetrag. Überschreiten Sie die Freigrenze, dann müssen Sie den gesamten Gewinn versteuern und nicht lediglich den Betrag, um den die Freigrenze überschritten wurde.

Vorsicht bei Einkünfteerzielung während der Haltedauer

Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei der Verlängerung der Ein-Jahres-Frist auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG) geboten. Das gilt für den Fall, dass die Einheiten einer Kryptowährung als Einkunftsquelle genutzt werden und hieraus zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind, beispielsweise durch sogenanntes Lending. Die wichtigsten Fakten dieses Themas erfahren Sie in einem separaten Artikel.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Befinden sich Bitcoin und Co. im Betriebsvermögen, liegen keine privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG vor. Unternehmer:innen erzielen in diesem Fall in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, wozu in der Folge auch die Ergebnisse aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen zählen. Eine Spekulationsfrist von einem Jahr, nachdem etwaige Gewinne steuerfrei wären, gibt es hier nicht.

Bei Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft, die mit Kryptowährungen handeln, erfolgt eine Besteuerung mit der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Werden Bitcoins im Vermögen einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften gehalten, wird neben der Gewerbesteuer die Körperschaftsteuer auf Gewinne fällig.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind also stets steuerbehaftet. Auf der anderen Seite sind dafür etwaige Verluste, die beispielsweise aus der Veräußerung von Bitcoins entstehen, uneingeschränkt mit operativen Gewinnen verrechenbar und können so zumindest die Steuerlast des Unternehmens senken.
Zur steuerlichen Geltendmachung von Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen, sowohl als Privatanleger als auch im Betriebsvermögen, klären wir Sie in einem gesonderten Blogbeitrag auf.

So wird das Mining von Bitcoins und Co. besteuert

Beim sogenannten Mining werden Einheiten von Kryptowährungen „geschürft“ und nicht gekauft. Krypto-Mining wird meistens von großen Unternehmen und Mining-Farmen durch den Einsatz eigener Hardware und sehr hohen Kosten, vor allem für Energie, betrieben. Das BMF hat in seinem Entwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen daher die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es sich hierbei – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen, zum Beispiel für Hardware oder Strom – um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Steuerlich werden durch Mining nach Auffassung des deutschen Fiskus grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Eine davon abweichende Auffassung, also das Vorliegen einer privaten vermögensverwaltenden Tätigkeit, muss durch Steuerpflichtige dargelegt und nachgewiesen werden.

Auch Cloudmining unterliegt zunächst der gewerblichen Versteuerung

Mangels Differenzierung durch die Finanzverwaltung gilt dieser Grundsatz damit auch für das sogenannte „Cloudmining“, bei dem keine eigene Hardware eingesetzt wird, sondern lediglich Rechenleistung in einem Cloud-Server gebündelt wird. Beim Pool- oder Cloud-Mining sollten Sie genau prüfen, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt oder es sich um private Vermögensverwaltung und damit Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handelt. Mögliche steuerliche Konsequenzen stellen wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag zum Thema Mining zusammen.

So werden Forks steuerlich behandelt

Fork bedeutet übersetzt die Gabelung oder Aufspaltung einer virtuellen Währung. Die meisten Kryptowährungen wie beispielsweise der Bitcoin sind Open-Source-Projekte. Das bedeutet, dass der Quellcode der Kryptowährung öffentlich einzusehen und kostenlos nutzbar ist. Beim Aufspalten – also ,,Fork“ – einer virtuellen Währung wird diese Funktionen erweitert oder hinsichtlich bestimmter Eigenschaften verändert. Dadurch entsteht eine zusätzliche Version der virtuellen Währung, die neben der alten Version koexistiert. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der “Bitcoin Cash”, der 2017 durch einen sogenannten Hard-Fork aus dem Bitcoin-Netzwerk entstanden ist.
Im Zuge der Spaltung erlangen die Anleger der ursprünglichen virtuellen Währung, die sich an der neu konzipierten virtuellen Währung beteiligen, zu der bisherigen Anzahl an Einheiten der alten virtuellen Währung die gleiche Anzahl von Einheiten der neuen virtuellen Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Daraus ergeben sich steuerliche Besonderheiten, die wir in einem Beitrage zum Thema Forks behandeln.

Unsere Einschätzung

Die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum und Co. ist ein Thema, dass immer häufiger diskutiert wird. Der Einfluss der Blockchain-Technologie und speziell der Kryptowährungen wächst stetig. Korrespondierend steigt die Nachfrage für die Beratung zur regelkonformen Besteuerung von Kryptowährungen. Die Aufgaben der Steuerberatung werden im Bereich digitaler Währungen immer umfassender. Viele zentrale Fragen werden sich aber erst nach konkreten Verwaltungsanweisungen und zu erwartender Rechtsprechung beantworten lassen.

Ein erster Schritt wird das im Entwurf befindliche BMF-Schreiben zu Besteuerungsfragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sein. Die hier im Beitrag angesprochenen Themen sind nur ein Ausschnitt aus der Welt der virtuellen Währungen und Token. In der neuen Blog-Serie zu Kryptowährungen wollen wir Ihnen diese und weitere Themen aus steuerlicher Sicht beleuchten und anschaulich näherbringen.

Bei Fach- und Detailfragen sprechen Sie uns gerne an.

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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