1. Juni 2021

Neue FAQ zur Überbrückungshilfe 1-3 sowie zur November- und Dezemberhilfe

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Die FAQ zu den Corona-Hilfen wurden noch einmal angepasst. Konkret gab es am 28. Mai 2021 neue FAQ zur Überbrückungshilfe 3. Die FAQ zu den Ü-Hilfen 1 und 2 sowie zur November- und Dezemberhilfe wurden etwas früher, nämlich am 26. Mai 2021, neu gefasst. Ganz aktuell wurden am 1. Juni 2021 noch einmal die FAQ zur Ü-Hilfe 2 ergänzt. Was hat sich geändert? Wir fassen für Sie die neuen FAQ zur Überbrückungshilfe 1-3 sowie zur November- und Dezemberhilfe zusammen.

FAQ zur Überbrückungshilfe 1 bis 3 sowie zur November- und Dezemberhilfe

Die aktualisierten FAQ Überbrückungshilfen 1 und 2 sowie zur November- und Dezemberhilfe finden sich hier:

Neue FAQ zur Ü-Hilfe 3 im Detail

Bei der Ü-Hilfe 3 gibt es einige relevante Änderungen. Über die Konkretisierung der Digitalisierungskosten sowie der Kosten für Hygienemaßnahmen haben wir bereits berichtet.

Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Änderungen.

Eine betrifft beispielsweise die Festlegung, dass die Kosten für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie für Pyrotechnik abweichend von den allgemeinen Erstattungssätzen nur mit einem Erstattungssatz von maximal 90 Prozent gefördert werden. Also nicht vollständig (100 Prozent), bei einem mindestens 70-prozentigen Umsatzausfall.

Bei der Förderung von Hygienemaßnahmen ist es nun erforderlich, mindestens eine Zwischenrechnung vorzulegen.

Bei der Zuordnung von Unternehmen oder auch Unternehmensgruppen ist jeweils nur eine Branchenregelung möglich. Dabei ist die zu wählen, in der der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten liegt. Das bedeutet, dass beispielsweise nicht die Branchen-Sonderregeln für Pyrotechnik und die Veranstaltungsbranche gleichzeitig berücksichtigt werden können.

Änderungen bei den Sonderregelungen für die Veranstaltungsbranche

Eine Sonderregelung betrifft die Bereiche Veranstaltungen und Kultur. Auch wenn sie nicht direkt genannt werden. Unternehmen aus diesen Bereichen sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent ihrer Umsätze mit Veranstaltungen erzielen.

Eine weitere Präzisierung gab es im Bereich der Anschubhilfe. Konkret: Die Anschubhilfe für Unternehmen für bis zu 20 Prozent der Lohnsumme, die mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, wird gewährt in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat. Wenn ein Unternehmen also 80 Prozent seines Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, erhält es 80 Prozent der Anschubhilfe – also 80 Prozent von 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats.

Änderungen bei Reisebranche und Soloselbstständigen

Eine wichtige Änderung bei der Reisebranche betrifft die Reiseleistungen. Werden sie durch eigene Sach- oder Personalmittel erbracht, sind sie nicht förderfähig. Das betrifft beispielsweise eine Betreuung durch angestellte Mitarbeiter:innen oder Reiseleiter:innen, eigene Pensionen oder Hotels sowie eigene Beförderungsmittel.

Die Wirtschaftszweige im Bereich der Reisewirtschaft wurden präzisiert (Wirtschaftskennziffern 79.11, 79.12 und 79.09). Verbundene Unternehmen sind dann zugehörig, wenn ihr Arbeits- und Leistungsschwerpunkt auf einem dieser Wirtschaftszweige liegt.

Für Soloselbstständige gibt es ebenfalls eine wichtige Änderung. Sie erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe.

Analoge Änderungen bei allen Hilfen

Für alle Hilfen wurden Regelungen zur Erläuterung der bilanziellen Darstellung beziehungsweise der buchhalterischen Aufteilung der Hilfen im Verbund dargestellt.

FAQ zur Überbrückungshilfe 1-3 sowie zur November- und Dezemberhilfe und die Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Dieses Unternehmen stellt den Antrag dann auch für die verbundenen Unternehmen.
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten aller operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Da die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet. Auch der anteilige (Teil-)Ertrag ist den jeweiligen Verbundunternehmen zuzurechnen.
Die Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.

Demzufolge gelangt die Hilfe über einen (“bilanziellen”) buchhalterischen Aufwand bei dem beantragenden (obersten) Unternehmen und einen entsprechenden (“bilanziellen”) buchhalterischen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Bei Kapitalgesellschaften ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig.

FAQ zur Überbrückungshilfe 1-3 sowie zur November- und Dezemberhilfe – Einnahmenüberschussrechnung

Ermitteln Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, muss die Überbrückungshilfe dann als Betriebseinnahme erfasst werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.

Bilanzierung

Auf die bilanzielle Behandlung der Corona-Hilfen hatten wir bereits schon einmal hingewiesen. Nun wurde innerhalb der FAQ die Vorgehensweise auch noch einmal dargestellt.
Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Solche Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind. Das gilt auch, wenn Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen können.

Allerdings ist die Überbrückungshilfe eine “Billigkeitsleistung”. Das bedeutet, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass sie auch gewährt wird. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.

Änderungsanträge

Die Frist für die Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe 2 wurde auf den 30.06.2021 verlängert. Es ist also aktuell noch möglich, Änderungsanträge zu stellen.

Bei der Ü-Hilfe 3 sind nun auch Änderungsanträge möglich, wenn der Antrag bislang noch nicht bewilligt wurde.

Unsere Einschätzung

Wiederholt wurden die FAQ der einzelnen Programme angepasst. Im Regelfall werden, abgesehen von der Überbrückungshilfe 3, aber nur noch klarstellende oder fristverlängernde Punkte eingebaut. Allerdings erwarten wir spätestens vor den zu erstellenden Schlussabrechnungen noch einmal einige Anpassungen und Ergänzungen.

Die Klarstellung der steuerlichen Behandlung der Hilfen im Verbund sowie die bilanzielle Behandlung wurden nun in den FAQ festgeschrieben. Allerdings müsste man erwarten, dass zu allen steuerlichen Auswirkungen auch noch ein BMF-Schreiben erfolgen muss. Das bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gern auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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