24. Februar 2021

Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2020 buchhalterisch erfassen

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Viele Unternehmer:innen stehen aktuell vor der Aufgabe, ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 aufzustellen. Doch wie und in welcher Höhe müssen sie die Corona-Hilfen für den Veranlagungszeitraum 2020 berücksichtigen? Hier erfahren Sie, wie Sie die Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2020 buchhalterisch erfassen.

In unserem Beitrag vom 17. April 2020 „Corona-Hilfen buchhalterisch erfassen“ haben wir Sie bereits über die buchhalterische Erfassung von verschiedenen Corona-Maßnahmen informiert.

Jetzt setzen wir uns allerdings mit der Frage auseinander, wie die Corona-Hilfen wie Soforthilfe, Überbrückungshilfe I-III sowie die November– und Dezemberhilfe im Jahresabschluss zum 31.12.2020 zu berücksichtigen sind.

Generelle Besteuerung der Corona-Hilfen

Grundsätzlich stellen die Hilfen Betriebseinnahmen dar, die Sie versteuern müssen. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, die Zuschüsse sämtlicher Hilfen in der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung zu versteuern. Umsatzsteuerlich hingegen werden alle Hilfen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse behandelt. Hier zahlen Sie also keine Umsatzsteuer. Aber wie läuft die Gewinnermittlung generell ab?

Wie Unternehmen Corona-Hilfen bei der Gewinnermittlung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung im Jahr 2020 berücksichtigen müssen

Für Unternehmer:innen, die ihren Gewinn oder Verlust mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gilt das strenge Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet: Jegliche Hilfen müssen Unternehmen gewinnerhöhend berücksichtigen. Hierbei gilt, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 zahlungswirksam, zum Beispiel in Form einer Abschlagszahlung auf die Novemberhilfe, zugeflossen sind.
Rückzahlungen sind nur dann im Jahr 2020 gewinnmindernd berücksichtigungsfähig, wenn die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 bereits erfolgt ist. Erfolgt die Rückzahlung erst im Jahr 2021, gilt sie als eine Betriebsausgabe für 2021.

In der Anlage EÜR für 2020 müssen Unternehmer:innen diese Einnahmen in Zeile 15 Feld 103 “Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) …” erfassen.

Wie Unternehmen Corona-Hilfen bei der Gewinnermittlung für Bilanzierende im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 verbuchen müssen

Die folgenden Ausführungen gelten für bilanzierende Unternehmen, die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind.
Für Ihre Jahresabschlusserstellung zum 31. Dezember 2020 kommen grundsätzlich alle Corona-Hilfen in Betracht. Sogar die Überbrückungshilfe 3 ist für die bilanzielle Betrachtung per 31. Dezember 2020 von Bedeutung. Vorausgesetzt es existiert eine rückwirkende Anspruchsberechtigung für November und/oder Dezember 2020.
Mittlerweile haben wir in Sachen Bearbeitungszeit einiges dazugelernt. In der Regel verging viel Zeit bei den November- und Dezemberhilfen zwischen Antragstellung und Auszahlung. Daraus ergibt sich im Rahmen der Jahresabschlusserstellung eine Frage. Inwieweit sind die Hilfen dem Grunde und der Höhe nach für 2020 zu berücksichtigen?

Bei den Hilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen. Für diese Zuschüsse besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Gewährung. Doch auch wenn die Zuschussgewährung als Billigkeitsleistung gilt, muss der/die Unternehmer:in den Zuschuss dem Grunde nach zum Bilanzstichtag als Betriebseinnahme berücksichtigen. Dazu müssen jedoch die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein und die Haushaltsmittel faktisch unbegrenzt zur Verfügung stehen. Von letzterem kann wohl ausgegangen werden. Die Bundesregierung hat diesen Punkt stets versichert.

Corona-Hilfen in der bilanziellen Umsetzung im Jahresabschluss am Beispiel der Novemberhilfe

Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2020 buchhalterisch erfassen - Corona-Hilfen buchhalterisch erfassen Jahresabschluss 2020 - Coronahilfen1 1

Unserem Beispielsfall legen wir folgende Daten zugrunde:

  • Antragstellung der Novemberhilfe in 2020 i. H. v. 50.000 EUR.
  • Abschlagszahlung noch im Dezember 2020 i. H. v. 10.000 EUR.
  • Bewilligungsbescheid ergeht im Januar 2021 vor Bilanzaufstellung im Februar 2021.

Berücksichtigung in der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung 2020

Die im Dezember dem Bankkonto gutgeschriebene Abschlagszahlung ist im Jahr 2020 ertragswirksam unter „sonstige Erträge unregelmäßig“ zu erfassen.

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Dem noch offenen Restbetrag von 40.000 Euro muss eine Aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand erfolgen. Dies gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.

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Abwandlung des Beispielfalles

Der Bewilligungsbescheid ergeht erst im März, das heißt nach der Bilanzaufstellung im Februar:
Unserer Meinung nach kommen wir zu demselben Ergebnis wie im Ausgangsfall. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung muss dem Grunde nach berücksichtigt werden, dass das Unternehmen die sachlichen Voraussetzungen auch ohne Vorliegen des Bewilligungsbescheides erlangt hat. Die Höhe des zu aktivierenden sonstigen Vermögensgegenstandes richtet sich nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung nach dem zu erwartenden Zuschuss auf der Grundlage des am Bilanzstichtages geltenden EU-Beihilferahmens.

Rücklagen für mögliche Rückzahlung der Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2020 bilden

Der/die Unternehmer:in bildet im Jahresabschluss 31. Dezember 2020 eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese muss er/sie aber nur vornehmen, wenn im Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung erkennbar ist, dass das Unternehmen Zuschüsse ganz oder zum Teil zurückzahlen muss. Die Bildung der Rückstellung setzt das Bestehen einer der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer derartigen Verbindlichkeit voraus. Im Zweifelsfall müssen Unternehmer:innen eine Schätzung vornehmen.

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Mit dieser Hilfestellung haben Sie die buchhalterische Erfassung der Corona-Hilfen im Rahmen der Erstellung Ihres Jahresabschlusses 31.12.2020 sicher im Griff.

Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 oder haben Sie weitere Fragen zur Gewinnermittlung? Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten persönlich beraten.

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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