4. Dezember 2020

Dezemberhilfe, Neustart-Hilfe und Überbrückungshilfe 3 angekündigt

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Auf die Novemberhilfe folgt die Dezemberhilfe, und auf die Überbrückungshilfe 2 folgt die Überbrückungshilfe 3. Darüber hinaus soll eine Neustart-Hilfe greifen. Hier erhalten Sie einen Überblick zu Dezemberhilfe, Neustart-Hilfe und Überbrückungshilfe 3.

Dezemberhilfe, Neustart-Hilfe und Überbrückungshilfe 3: ein Überblick

Die Novemberhilfe kann seit dem 25.11.2020 beantragt werden und umfasst, wie der Name schon sagt, Hilfen für den Monat November aufgrund des Teil-Lockdowns. Hintergrund ist, den von den Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen. Diese Hilfen werden nun verlängert, da auch der Teil-Lockdown bis mindestens in den Dezember verlängert wurde. Aus der Novemberhilfe wird dann die Dezemberhilfe.

Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich dabei voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen. Es sind wieder Zuschüsse als außerordentliche Wirtschaftshilfe von bis zu 75 Prozent des Vorjahresreferenzumsatzes möglich.

Da weiterhin in vielen Branchen eine Geschäftstätigkeit weiterhin nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, haben sich die zuständigen Ministerien darauf verständigt, das Subventionsprogramm der Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern. Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 wird also die Überbrückungshilfe 3 eingerichtet. Auch hierbei wird es sich wieder um nicht rückzahlbare direkte Zuschüsse handeln.

Soloselbständigen soll darüber hinaus mit einer Betriebskostenpauschale von 5.000 Euro unter die Arme gegriffen werden. Das bedeutet die neue Neustart-Hilfe.

Die bekannten Einzelheiten zu den neuen Hilfen haben wir im Folgenden für Sie einmal zusammengefasst.

Antragsvoraussetzungen bei der Dezemberhilfe 

Antragsberechtigt für die Dezemberhilfe sind wie bei der Novemberhilfe auch Unternehmen, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind, aber auch Unternehmen, die indirekt und mittelbar indirekt über Dritte betroffen sind.

Die Voraussetzungen im Detail können unseren Veröffentlichungen zur Novemberhilfe entnommen werden.

Beantragung der Dezemberhilfe

Anträge können „prüfende Dritte“ wieder über das offizielle Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen und keine Überbrückungshilfen oder Novemberhilfe beantragt haben, können die Anträge mit ihrem Elster-Zertifikat direkt stellen. Auch hier alles wie gehabt.

Die Möglichkeit zur Antragstellung wird aktuell vorbereitet und programmiert. Eine Aussage darüber, ab wann entsprechende Anträge gestellt werden können, ist aktuell noch nicht möglich.

Dezemberhilfe: Höhe der Zuschüsse

Es werden wie bei der Novemberhilfe auch Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus Dezember 2019 gewährt. Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 angeben. Möglich sind Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro (Billigkeitsleistung).

Das europäische Beihilferecht erlaubt aktuell nur eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung ist hier mit der EU-Kommission in Abstimmung.

Die Dezemberhilfe wird nur anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Diese Regelung gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe.

Die Überbrückungshilfe 2 für den Monat Dezember, das von der Arbeitsagentur erstattete Kurzarbeitergeld zuzüglich erstatteter Sozialversicherungsbeiträge sowie Erstattungen von privaten Betriebsunterbrechungs- beziehungsweise -ausfallversicherungen werden auf die Dezemberhilfe angerechnet.

Überbrückungshilfe 3 und die Voraussetzungen zur Beantragung

Bei der Überbrückungshilfe 3 sind Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro jährlichem Umsatz antragsberechtigt. Somit sind die Hilfen nicht mehr auf kleine oder mittelgroße Unternehmen beschränkt. Die betroffenen Unternehmen müssen in Deutschland ihren Sitz haben und registriert sein sowie unmittelbar oder mittelbar erhebliche Umsatzausfälle erleiden, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

Voraussetzungen im Detail sind:

  • Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten (April bis Dezember 2020) in Bezug zum Vorjahreszeitraum oder
  • durchschnittlicher Umsatzrückgang im Zeitraum April bis Dezember 2020 um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder
  • Umsatzrückgang im November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 um 40 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten ohne die Möglichkeit der Beantragung von November-/Dezemberhilfe.

Überbrückungshilfe 3 beantragen 

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe 3 läuft wie schon bei der Überbrückungshilfe 2 und Überbrückungshilfe 1 über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte als prüfende Dritte.

Nach einer Akkreditierung wird dazu das Antragsportal  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de genutzt. Wir sind dort weiterhin akkreditiert.

Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Mitte Januar 2021 möglich.

Höhe der Hilfen bei der Überbrückungshilfe 3

Der Förderhöchstbetrag wurde gegenüber der Überbrückungshilfe 2 von 50.000 Euro je Monat bei der Überbrückungshilfe 3 auf 200.000 Euro je Monat erhöht.

Erstattet werden wie bei der Überbrückungshilfe 2 anfallende Fixkosten. Darüber hatten wir bereits mehrfach umfangreich berichtet. Die Fixkosten werden gestaffelt von bis zu 90 Prozent erstattet, bei einem Mindestrückgang des monatlichen Umsatzes von mehr als 30 Prozent.

Erfreulich ist, dass die Definition der Fixkosten aber erweitert wurde:

Nun sind auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro ansetzbar.

Auch Marketing- und Werbekosten in maximal der Höhe, wie sie 2019 angefallen sind, können angesetzt werden.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.

Besonderheiten für die Kultur- und Veranstaltungsbranche

Bei der Überbrückungshilfe 3 können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 interne wie auch externe Ausfallkosten geltend machen.

Besonderheiten für die Reisebranche

Die besondere Fixkostenregelung für die Reisebranche wird deutlich erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen für Reisebüros beziehungsweise von vergleichbaren Margen für Reiseveranstalter aufgrund von coronabedingten Stornierungen bleiben auch weiterhin förderfähig. Das gilt so wie bisher bei der Überbrückungshilfen 1 und 2 auch.

Aber: Die bislang eingezogene Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben! Nun werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt.

Außerdem sind für die Reisebranche zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Details dazu werden sicherlich noch bekannt gegeben werden.

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Soloselbständige, dass heißt Einzelunternehmer:innen oder Freiberufler:innen ohne Mitarbeiter:innen, sind weiterhin in einer ganz speziellen Lage. Bislang konnten diese Unternehmer:innen nur ganz gering von den Überbrückungshilfen profitieren, da die Fixkosten in der Regel sehr gering sind und somit wenig bezuschusst werden konnten.

Es wurde aber gerade für diese Soloselbständigen nun eine gute Möglichkeit geschaffen. Alternativ zur Fixkostenerstattung dürfen diese Soloselbständigen nun eine einmalige Betriebskostenerstattung von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes beantragen. Das ist die neu geschaffene sogenannte Neustart-Hilfe. Der einmalige Beitrag darf den Betrag von 5.000 Euro als Zuschuss nicht übersteigen.

Ob einzelne Bundesländer, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, für Soloselbständige und Einzelunternehmer:innen auch wieder einen Unternehmer:innen-Lohn oder eine Überbrückungshilfe plus zusätzlich gewähren werden, ist uns aktuell noch nicht bekannt.

Unsere Einschätzung

Durch den verlängerten Lockdown und den weiteren Fortgang der Corona-Krise ist es dringend geboten, den Unternehmen weitere Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Den politischen Ankündigungen wurde mit der Ankündigung der neuen Hilfen nun Folge geleistet. Das ist auch gut so.

Aber wie immer steckt der Teufel im Detail. Wir hatten uns bereits kritisch zur Umsetzung der Novemberhilfe in einem Kommentar geäußert. Auch bei den neuen Hilfen muss erst einmal abgewartet werden, wie die Umsetzung erfolgt, wann Anträge gestellt werden können, wann diese von den Behörden abgearbeitet werden, wann die Hilfen ausgezahlt werden. Es steht zu befürchten, dass es auch bei den neuen Hilfen eine längere Zeit erst einmal haken wird.

Darüber hinaus wird es wie bei allen anderen Hilfen auch wieder verwaltungstechnisch nicht einfache Rückmeldeverfahren und Rückzahlungsmaßnahmen geben. Das sollte immer bedacht werden.

Wir stehen Ihnen wie bei den anderen Hilfen auch sehr gerne zur Verfügung. Melden Sie sich einfach bei uns.

 

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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