27. November 2020

Beantragung der Novemberhilfe: Relevante Infos für Unternehmen

Kategorien: Unkategorisiert

Der Startschuss zur Beantragung der Novemberhilfe ist gefallen. Wir haben uns durch die FAQ des Bundes gearbeitet und liefern Ihnen alle Infos zur Beantragung der Novemberhilfe, die für Unternehmen zunächst relevant sind.

Wie beantragen Sie die Novemberhilfe? Wer ist überhaupt antragsberechtigt? In welcher Höhe kann Ihr Unternehmen mit Unterstützung rechnen?

Voraussetzungen zur Beantragung der Novemberhilfe

Ob Unternehmer:innen die grundlegenden Voraussetzungen für die Beantragung der Novemberhilfe erfüllen, hängt zunächst einmal an den folgenden sechs Punkten:

  1. Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Deutschland.
  2. Sie sind bei einem deutschen Finanzamt registriert.
  3. Ihr Unternehmen galt bis zum 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten” nach der EU-Definition oder hat diesen Status bis zum Antrag auf Novemberhilfe wieder überwunden. Wie die EU den Zustand genau definiert, erfahren Sie hier.
  4. Ihr Unternehmen existierte bereits vor dem 1. Oktober 2020.
  5. Ihr Unternehmen hat die Geschäftstätigkeit nicht vor dem 1. November 2020 eingestellt.
  6. Freiberufler:innen und Soloselbständige sind nur antragsberechtigt, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit Ihr Haupterwerb sind. Unternehmer:innen mit Beschäftigten hingegen sind auch antragsberechtigt, wenn Sie Ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausführen.

Das sind die grundsätzlichen Voraussetzungen, die Sie oder Ihr Unternehmen erfüllen müssen, um einen Antrag auf Novemberhilfe stellen zu können. Doch natürlich muss Ihr Geschäftsbetrieb auch nachweislich durch die Corona-Krise betroffen sein.

Welche Unternehmen gelten als von der Corona-Krise betroffen und können Novemberhilfe beantragen?

Dabei unterscheidet der Bund drei Kategorien von durch die Corona-Krise betroffenen Unternehmen, die dementsprechend Antrag auf Novemberhilfe in der Corona-Krise stellen können. Berechtigt sind direkt, indirekt, indirekt über Dritte (mittelbar) betroffene Unternehmen und in einigen Fällen sogenannte Mischbetriebe. Was die Begriffe bedeuten, erfahren Sie im folgenden.

Direkt betroffene Unternehmen

Als direkt betroffen gelten Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, weil dies nach der Schließungsverordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 so angeordnet wurde.

Dazu zählen unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe, Theater, Opern, Konzerthäuser, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Schwimmbäder, Saunen, Tattoo- und Fingernagelstudios und andere Betriebe in diesen Bereichen, die (teilweise) schließen mussten.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstaltungsbetriebe, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind.

Regelt ein Bundesland, dass Weihnachtsmärkte nicht öffnen dürfen, sind Unternehmen, die in 2019 ausschließlich Umsatz mit Weihnachts- oder Jahrmärkten generiert haben, auch direkt betroffen. Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt (siehe unten). Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (u.a. Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte).

Eine Vermietung von Ferienwohnungen kommt nur dann für die Antragstellung in Frage, wenn diese Vermietung gewerblich erfolgt und ein entsprechender Gewerbeschein vorliegt.

Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder ein Soloselbständiger bzw. eine Soloselbständige tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrundeliegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Als Nachweis der direkten Betroffenheit gegenüber prüfenden Dritten sowie den Behörden können folgende Unterlagen dienen: Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, die steuerliche Anmeldung mit Angabe der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit.

Indirekt betroffene Unternehmen

Als indirekt betroffen gelten solche Unternehmen oder Soloselbständige, die im Jahr 2019 nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt haben.

Ob ein Unternehmen als indirekt betroffen gilt, hängt nicht davon ab, ob die maßgeblichen Kunden, Kundinnen oder Auftraggeber:innen des Unternehmens antragsberechtigt sind. Es ist ausreichend, wenn diese Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit laut Verordnung nicht ausüben dürfen.

Ein Beispiel für ein indirekt betroffenes Unternehmen ist eine Veranstaltungsagentur im Messebereich. Während die Messe ein direkt betroffenes Unternehmen ist, weil Messen im November nicht oder nur eingeschränkt stattfinden können, gilt die Agentur als indirekt betroffen, wenn sie 80 Prozent des Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Das Beispiel lässt sich natürlich auch auf Agenturen, die mit Musiker:innen oder anderen Künstler:innen zusammenarbeiten, anwenden. Reisebüros wären z.B. nur indirekt betroffen, wenn sie mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt betroffenen Kunden oder Kundinnen erzielen würden, z.B. bei Buchung von Konzertreisen für direkt betroffene Künstler:innen.

Die Novemberhilfe wird bis zu dem Zeitpunkt gewährt, bis die Schließungsverordnung nicht mehr gilt, die indirekte Betroffenheit endet oder aber spätestens am 30. November 2020.

Als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der indirekten Betroffenheit können beispielsweise folgende Unterlagen dienen: geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen.

Indirekt über Dritte (mittelbar) betroffene Unternehmen

Indirekt über Dritte (mittelbar) betroffen sind Unternehmen, die im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z.B.: Veranstaltungsagentur) erzielt haben.

Darüber hinaus müssen diese Antragsteller:innen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 durch die Schließungsverordnung einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat zu verkraften haben. Wenn der tatsächliche Umsatzeinbruch im Rückblick geringer ausgefallen ist als der zunächst bei der Antragstellung auf dem Schätzungswege ermittelte, müssen indirekt über Dritte betroffene Unternehmen die Novemberhilfe zurückzahlen.

Die Novemberhilfe wird bis zu dem Zeitpunkt gewährt, bis die Schließungsverordnung nicht mehr gilt, die indirekte Betroffenheit endet oder aber spätestens am 30. November 2020.

Als Beispiel könnte hier ein Caterer dienen, der im Auftrag einer Veranstaltungsagentur Catering an eine Messe liefert. Gleiches würde dabei für Tontechniker:innen, Beleuchter:innen oder Messemonteur:innen gelten.

Als Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte können gegenüber den Behörden und dem prüfenden Dritten beispielsweise folgende Unterlagen dienen: geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen.

Mischbetriebe

Mischbetriebe sind Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern. Diese sind dann berechtigt, einen Antrag auf Novemberhilfe zu stellen, wenn sie insgesamt mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffene Unternehmen gelten.

Dazu muss sich ihr Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent nachweislich zu …

  • direkt vom Lockdown betroffenen Tätigkeiten,
  • Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen gemacht werden, und
  • Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im Vergleich zum Vorjahr um 80 Prozent zurückgegangen sind,

zuordnen lassen.

So ist beispielsweise ein Fitnessstudio, das auch medizinische Physiobehandlungen durchführt, nur dann antragsberechtigt, wenn der Umsatz zu mindestens 80 Prozent dem reinen Fitnessbereich zuzuordnen ist. Schließlich dürfen Physiobehandlungen stattfinden. Ein weiteres Beispiel dafür ist eine Buchhandlung mit einem Café.

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen können nur dann einen Antrag auf Novemberhilfe stellen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 2019 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten oder Unternehmen im Verbund entfallen, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen oder als „Mischbetrieb“ gelten.

Technisch werden dabei alle inländischen Umsätze im Sinne der Umsatzdefinition berücksichtigt. Umsätze ausländischer Verbundunternehmen fallen nicht darunter, da ausländische Verbundunternehmen nicht mit einzubeziehen sind (siehe allgemeine Voraussetzungen).

Können Sie verbundweit einen Antrag stellen, dürfen Sie nur einen einzigen Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt stellen (Konzernbetrachtung). Antragsberechtigt ist dazu grundsätzlich das Mutterunternehmen oder die Holding. Existiert keine bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasste Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft, sondern lediglich mehrere „Schwesterunternehmen“, müssen Sie den Antrag für die deutschen Verbundunternehmen durch das oberste deutsche Unternehmen für den gesamten Verbund stellen.

Wenn also zum Beispiel eine deutsche Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, zahlt der Bund die Novemberhilfe nur, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes zum Verbund beitragen. Gleiches gilt beispielsweise für ein Unternehmen, das eine Tankstelle (offen) und ein angeschlossenes Fast-Food-Restaurant (nur für Außer-Haus-Verkauf geöffnet) betreibt.

Beantragung der Novemberhilfe: So stellen Sie den Antrag 

Anträge können Sie bis zum 31. Januar 2021 stellen. Die Antragstellung muss grundsätzlich über einen sogenannten prüfenden Dritten erfolgen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Expert:innen von ECOVIS NRW helfen Ihnen dabei gerne weiter. Sprechen Sie uns dazu jederzeit an.

Diese Nachweise müssen Sie mit dem Antrag auf Novemberhilfe einreichen

Die Nachweise müssen Sie als Unternehmer:in zunächst den prüfenden Dritten übermitteln. Möglicherweise werden die Behörden diese später ebenfalls anfordern.

Als Nachweise können Gewerbescheine, Handelsregisterauszüge oder steuerliche Anmeldungen gelten, aus denen die wirtschaftliche Tätigkeit hervorgeht.

Für die Ermittlung der Antragsfähigkeit für indirekt Betroffene oder aber indirekt über Dritte Betroffene müssen zwingend weitere Unterlagen vorgelegt werden, beispielsweise Umsatzaufstellungen, Debitoren-Analysen, betriebliche Auswertungen aus der internen oder externen Buchhaltung oder Jahresabschlüsse. Ohne diese Nachweise kann nicht beurteilt werden, wie sich die Umsätze im Jahr 2019 für die Ermittlung der 80-Prozent-Grenze zusammensetzen.

Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Halten Sie dazu unbedingt mit Ihrem prüfenden Dritten Rücksprache. Denn je detaillierter und präziser Ihre Nachweise sind, desto schneller können Sie mit einer Bearbeitung des Antrags rechnen.

Bitte beachten Sie dringend: Ohne geeignete Unterlagen können und dürfen wir als prüfende Dritte keinen Antrag für Sie stellen.

Höhe der Novemberhilfe in der Corona-Krise

Unternehmen erhalten 75 Prozent des Vergleichsumsatzes. Als Berechnungsgrundlage zieht der Bund im Regelfall den November 2019 heran. Als Vergleichsumsatz gilt dabei der Nettoumsatz.

Ausnahmen gibt es bei der Berechnung der Förderhöhe von Soloselbstständigen oder Unternehmen, die nach dem 31. Oktober ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Bei Soloselbstständigen greift der Bund alternativ auf den Netto-Durchschnittsumsatz im Jahr 2019 zurück. Sollten Sie erst nach dem 31. Oktober Umsätze generiert haben, kann als Referenz der Oktober 2020 oder der Durchschnitt seit Gründung herangezogen werden.

Die konkrete Berechnung wird anteilig für jeden einzelnen Tag im November 2020 durchgeführt, an dem ein Unternehmen tatsächlich durch die coronabedingte Schließung des Betriebes betroffen war.

Sollten Sie im Leistungszeitraum dennoch Umsätze erzielen, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie unter 25 Prozent des Vergleichsumsatzes bleiben. Alles darüber hinaus wird vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Im Falle von Gaststätten sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außer-Haus-Verkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen.

Gleichartige andere Hilfen für den November 2020 (z.B. Erstattungen aus einer Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung) und staatliche Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe 2) mindern zwingend die Höhe der Novemberhilfe.

Darüber hinaus sollten Sie beihilferechtliche Gesichtspunkte beachten, auf die wir an anderer Stelle in Zukunft noch einmal eingehen werden.

Weitere Infos zur Beantragung der Novemberhilfe

Unsere Einschätzung zur Beantragung der Novemberhilfe

Die Antragstellung ist weder trivial noch verwaltungstechnisch einfach. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als prüfende Dritte nicht einfach so ohne Prüfung und vollständige Unterlagen einen Antrag für Sie stellen dürfen. Letztendlich haften wir für falsche Anträge.

Sie können bereits viel Vorarbeit leisten, indem Sie uns plausible Unterlagen einreichen. Wenn diese vorliegen, ist eine zügige Antragstellung auch gewährleistet. Jeder einzelne Antrag ist individuell zu beurteilen. Je nach Komplexität und Eignung der vorgelegten Unterlagen fällt der Aufwand der Antragstellung höher oder niedriger aus.

Als vorläufiges Fazit können wir festhalten, dass die Novemberhilfe die bislang komplizierteste Corona-Hilfe in der Abwicklung ist. Es ist nicht damit getan, die 75 Prozent eines Referenzumsatzes zu berechnen. Wir als prüfende Dritte sind angehalten zu überprüfen, ob tatsächlich eine direkte, indirekte oder mittelbare Berechtigung vorliegt. Insbesondere der Nachweis der 80-Prozent-Grenzen bedeutet einen hohen administrativen Aufwand für Sie als betroffenes Unternehmen, aber auch für uns als prüfende Dritte, denn wir können nicht einfach auf Knopfdruck auf entsprechende Auswertungen des Rechnungswesens zurückgreifen.

Bitte beachten Sie, dass Sie vorläufig erst einmal nur mit der avisierten Abschlagszahlung in Höhe von maximal 10.000 Euro rechnen sollten. Wann die Anträge auf Novemberhilfe von den Behörden tatsächlich abgearbeitet werden, ist aktuell noch nicht bekannt.

Holen Sie sich bei uns jederzeit Ihre schnelle und persönliche Beratung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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