23. November 2020

Neue Informationen zur Überbrückungshilfe Phase 2 und Novemberhilfe

Zu den Themen der Überbrückungshilfe Phase 2 und der Novemberhilfe konnten Sie sich bei uns bereits informieren. Jetzt gibt es neue Informationen zur Überbrückungshilfe Phase 2 und Novemberhilfe. Hier gibt es alle Infos in der Übersicht.

*Update: 26. Februar 2021

Neue Infos Überbrückungshilfe Phase 2

Eine Verlängerung der Antragsfrist ist beschlossen.Sie können nun bis zum 31. Januar 2021 Anträge auf Überbrückungshilfe Phase 2 stellen. Bislang war das nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Das lässt sich den FAQ zur Überbrückungshilfe unter 3.5 entnehmen. *Seit dem 24. Februar 2021 können Unternehmen Änderungsanträge zu bereits gestellten Anträgen auf Überbrückungshilfe 2 stellen.

Aus Erfahrung können wir Ihnen mitteilen, dass uns bislang keine Auszahlungen der Überbrückungshilfe Phase 2 bekannt sind. Wir hoffen, dass die Auszahlungsphase bald startet.

Neue Infos Novemberhilfe

Novemberhilfe beantragen

Die Novemberhilfe, so hatten wir Ihnen das bereits berichtet, können Sie voraussichtlich ab nächsten Mittwoch, den 25. November 2020, beantragen. *Ab der Kalenderwoche neun oder zehn des Jahres 202 sollen auch Änderungsanträge für bereits gestellte Anträge auf November- und Dezeberhilfe möglich werden.

Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe

Ab wann die Bearbeitung der gestellten Anträge erfolgt und wann die ersten regulären Auszahlungen kommen werden, bleibt bislang abzuwarten. Unseres Erachtens wird die technische Abwicklung noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Auszahlung der Novemberhilfe

Angekündigt ist, wie bereits berichtet, dass Abschlagszahlungen noch Ende November 2020 erfolgen. Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe; aber maximal 10.000 Euro.

An wen sich die Novemberhilfe richtet

Für Solo-Selbstständige werden bei der Novemberhilfe Ausnahmen zur Vereinfachung eingebaut. Wichtig ist die Definition: Als Solo-Selbstständige gelten Antragsteller:innen, die keine Mitarbeiter:innen beschäftigen. Damit sind also keine Einzelunternehmer:innen gemeint, die einen oder mehr Angestellte haben.

Wer als direkt betroffener im Sinne der Novemberhilfe gilt, regelt der Lockdown-Erlass der Regierung. Lockdown im Sinne der Novemberhilfe ist der Zeitraum im November 2020, für den branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit den Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden.

Von der Novemberhilfe profitieren können:

 

  • Direkt betroffene Unternehmen

Unternehmen und Solo-Selbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden bereits per Definition als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

 

  • Indirekt betroffene Unternehmen

Unternehmen und Solo-Selbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Offen ist immer noch, wie Sie das nachweisen können und was genau regelmäßig bedeutet.

 

  • Mittelbar, indirekt betroffene Unternehmen

Unternehmen und Solo-Selbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte Betroffene (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Diese Antragsteller:innen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Auch hier ist nach wie vor offen, was regelmäßig im Detail bedeutet und wie die Voraussetzungen „zweifelsfrei“ nachgewiesen werden können.

Unsere Einschätzung

Wir hoffen, dass spätestens zum Start der Novemberhilfe auch die FAQ der Behörden alle noch offenen Fragen beantworten.

Darüber hinaus hoffen wir zu den offenen Punkten auf die Unterstützung der Bundessteuerberaterkammer, die bereits zu den Überbrückungshilfen 1 und 2 entsprechende abgestimmte Erklärungen geliefert hatte.

Weitere Details werden wir Ihnen spätestens beim Startschuss der Antragstellung in unserem Blog liefern.

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Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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