20. August 2020

Überbrückungshilfe – Unternehmen in Schwierigkeiten

Kategorien: Unkategorisiert

Bereits am 24.04.2020 hatten wir die Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ beleuchtet. Denn diese Definition ist und war wichtig bei allen Hilfspaketen der Regierung (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, KfW-Kredite). Aufgrund einer Änderung der Interpretation des Begriffes durch die KfW sollen nun Nachrangdarlehen stets als nicht eigenkapitalersetzend gelten. Daraufhin haben wir unseren Beitrag am 13.08.2020 aktualisiert. Nun gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe neue Ausnahmen. Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Thema: Überbrückungshilfe – Unternehmen in Schwierigkeiten.

Überbrückungshilfe – Unternehmen in Schwierigkeiten: Stichtag 31.12.2019

Ein Unternehmen darf grundsätzlich dann keine Überbrückungshilfe beantragen, wenn es sich per 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden hat. Hierfür gilt die EU-Definition gemäß der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

Kurz gesagt befindet sich eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter dann in Schwierigkeiten, wenn die Hälfte des eingezahlten Eigenkapitals durch Verluste aufgebraucht ist. Ebenfalls in Schwierigkeiten befinden sich Unternehmen, wenn sie die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens erfüllen. Weitere Möglichkeiten werden hier an dieser Stelle aus Vereinfachungsgründen außer Acht gelassen.

Nach der Definition der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) dürfen kleine und mittelständische Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Gründung die Voraussetzung des halben Eigenkapitalverlustes außer Acht lassen.

Einzelunternehmen oder nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaften sind in aller Regel nur in Schwierigkeiten, wenn Insolvenzantragsgründe vorliegen.

Ausnahmen bei der Überbrückungshilfe

Auf den Seiten der FAQ’s zur Überbrückungshilfe sind nun mit Stand vom 14.08.2020 zwei Ausnahmen aufgezeigt worden, die wichtig sind und eine große Hilfe darstellen.

Erste Ausnahme:

Befand sich das Unternehmen per 31.12.2019 in Schwierigkeiten, hat diesen Status allerdings bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder überwunden (z.B. Kapitalerhöhung durch Darlehensumwandlung oder Einzahlungen der Gesellschafter), kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden.

Zweite Ausnahme:

Für kleine und mittelständische Unternehmen

  • mit weniger als 50 Beschäftigten und
  • einem Jahresumsatz und/oder
  • einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro

gilt die Beachtung des Verlustes des halben Stammkapitals unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Überbrückungshilfen erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Überbrückungshilfen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.

Überbrückungshilfe – Unternehmen in Schwierigkeiten: Wichtig bei einer etwaigen Insolvenz

Die Überbrückungshilfen sind zwingend zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die Ausnahmeregelungen sehr. Viele kleine und mittelständische Unternehmen, die sich eigentlich bereits per Definition zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, können nun doch Überbrückungshilfen beantragen und die Zuschüsse somit verwenden. Das ist sehr erfreulich.

Wieder einmal zeigt sich nun, dass sich die Regierung und die Behörden bewegen, wenn Missstände kundgetan werden. Ohne diese Änderungen wären viele Unternehmen bei der Überbrückungshilfe leer ausgegangen.

Die FAQ’s der Überbrückungshilfe müssen Sie quasi täglich beobachten. Denn: Die  Voraussetzungen ändern sich stetig und es gibt regelmäßig Klarstellungen.

Benötigen Sie Hilfe oder haben Sie Fragen, melden Sie sich gerne bei uns.

Weitere Artikel sowie Updates zum Thema Überbrückungshilfe finden Sie hier und hier.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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