19. März 2020

Bund will Insolvenzantragspflicht aussetzen

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Viele Unternehmen geraten durch die Corona-Krise in Not. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz reagiert und plant Änderungen der Insolvenzantragspflichten. Der Bund will Insolvenzantragspflicht aussetzen. Das könnte Insolvenzen verhindern. Wir erklären, was sich ändern wird.

Viele Unternehmen haben infolge der Einschränkungen aufgrund des Coronavirus bereits Umsatzeinbrüche zu verzeichnen – andere trifft es mit Verzögerung. Insolvenz- und Restrukturierungsberater prognostizieren einen starken Anstieg der Insolvenzen. Das hätte weitreichende Folgen für die Wirtschaft.

Doch das Ministerium bereitet Maßnahmen vor, die vielen Unternehmen in der Krise helfen werden, die Insolvenz abzuwenden. In einem Maßnahmenpaket hat die Bundesregierung bereits verschiedene Schritte eingeleitet, um die Folgen für die Wirtschaft abzufedern. Neben Änderungen bei Stundungs- und Herabsetzungsanträgen im Steuerrecht wurden Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Nun ergänzt das Bundesjustizministerium das Paket um Änderungen der Insolvenzantragspflicht.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bund will Insolvenzantragspflicht aussetzen. Aktuell gilt: Wenn ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, muss die Geschäftsführung umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Unternehmen, die die Antragsfrist von drei Wochen versäumen, müssen jusristische Konsequenzen befürchten. Nun plant die Regierung, diese Verpflichtung vorübergehend auszusetzen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die in der aktuellen Situation Anspruch auf staatliche Hilfe haben. In der aktuellen Flut von Anträgen, können staatliche Stellen die notwendigen Mittel nämlich häufig nicht innerhalb von drei Wochen bereitstellen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schafft Abhilfe.

Zeitraum der Aussetzung

Selbstverständlich wird die Antragspflicht nicht dauerhaft ausgesetzt. Zunächst soll die Maßnahme bis zum 30.September 2020 gelten. Darüber hinaus soll das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Verlängerung höchstens bis zum 31. März 2021 vorschlagen.

Für wen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Insolvenzantragspflicht will derr Bund allerdings nicht grundsätzlich aussetzen. Sie soll nur für solche Unternehmen gelten, deren Insolvenzgründe in direktem Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen und bei denen Aussichten auf eine Sanierung im Anschluss an die Krise bestehen.

Es ist zu erwarten, dass die Bewertungen in dieser Frage in Einzelfällen schwierig sein kann. Darauf sollten Unternehmen sich frühzeitig vorbereiten.

Wie weise ich nach, dass die Unternehmensinsolvenz durch Corona bedingt ist?

Verantwortliche in den Unternehmen sollten präventiv dokumentieren, wie sich die Liquidität im Unternehmen entwickelt. Anhand der Entwicklungen lässt sich später nachvollziehen, wie durch Corona bedingte Einschränkungen Einfluss auf die Umsätze genommen haben.

So lässt sich rückblickend nachweisen, dass die Aussetzung der Insolvenzpflicht auf den eigenen Fall anwendbar war. Das spart Ressourcen, die im Anschluss an die Krise anderweitig eingesetzt werden können.

Unsere Experten unterstützen sie gerne frühzeitig dabei, Daten zusammenzutragen, um so der eigenen Nachweispflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen zu können. Wir haben ein Team aus mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengestellt, das sie in dieser außergewöhnlichen Situation bestmöglich unterstützt.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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