17. März 2020

Stellen Sie Stundungs- oder Herabsetzungsanträge

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Die aktuelle Ausnahmesituation, die große Teile des gesellschaftlichen Lebens einschränkt, wird in vielen Unternehmen zu Umsatzeinbrüchen führen. Auf diese bis vor wenigen Wochen unvorhersehbare Situation konnten sich Unternehmer nicht einstellen. Während auf der Einnahmenseite also Löcher entstehen, fallen laufende Kosten weiterhin an. Die steuerrechtlichen Herabsetzungs- und Stundungsanträge sind in dieser Situation schnelle und praktikable Instrumente, mit denen Sie gegensteuern können.

Herabsetzungs- und Stundungsanträge können Liquidität sichern

In Krisensituationen ist es aus unternehmerischer Sicht besonders wichtig, die Liquidität im laufenden Geschäftsbetrieb zu sichern. Dass die aktuelle Lage wenig Zeit zum Handeln lässt, ist kein Grund zur Sorge. Schließlich sind die Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Steuerstundung in finanziellen Notsituationen extra auf Szenarien ausgelegt, in denen Handlungsschnelligkeit erforderlich ist.

Antrag auf Stundung bereits fälliger Steuern für Unternehmen

Rechtliche Grundlagen
Die Möglichkeit der Steuerstundung für Unternehmen in finanziellen Notsituationen regelt die Abgabenordnung (AO) in §222. Das Steuerrecht sieht hier vor, dass die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden können, wenn die Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde.

Voraussetzungen
Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Der zuständige Finanzbeamte der Stundungsstelle muss also im Einzelfall entscheiden, ob die erhebliche Härte gegeben ist. Nach Beurteilung kann er dem Antrag ganz oder teilweise stattgeben oder ihn ablehnen. Im Ermessen des Finanzbeamten kann eine erhebliche Härte in zwei Fällen vorliegen:

  • Die Forderung trifft den Steuerpflichtigen überraschend und er konnte keine Vorsorge treffen.
  • Der Steuerpflichtige befindet sich in einer unvorhersehbaren Notsituation.

Beschränkungen
Eine Stundung darf nur gewährt werden, wenn sie den Anspruch des Finanzamts nicht gefährdet. Dazu können vom betreffenden Unternehmen Sicherheitsleistungen verlangt werden. Meistens wird ein Nachweis der Bank verlangt, dass diese nicht bereit ist, die Steuerzahlung vorzufinanzieren.
Der vollständige Antrag kann von Ihnen oder Ihrem Steuerberater gestellt werden. Im Antragsprozess unterstützen wir Sie gerne. Neben dem Stundungsantrag kann ein Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen gestellt werden.

Antrag auf Herabsetzung von künftigen Steuervorauszahlungen

Rechtliche Grundlagen
Die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung zu stellen, ist ein steuerliches Hilfsangebot für Unternehmen, die durch die im Zuge des Corona-Virus entstandene Situation in Schwierigkeiten geraten sind.
Für das 2. Quartal 2020 müssen die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bis zum 10. Juni geleistet werden. Eine Schonfrist gilt bis zum 15. Juni. Dementsprechend sollten Sie sich zügig damit befassen, den Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen zu stellen.

Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags sollten Sie bereits eingetretene oder zu erwartende Umsatzeinbrüche nachweisen. So können Sie darlegen, dass für das Jahr 2020 das zu versteuernde Einkommen geringer ausfällt oder gar mit einem Verlust zu rechnen ist.

Beschränkungen
Die Steuerbehörden bemühen sich weitgehend um eine zügige und unbürokratische Prüfung der Anträge. Daher hat die Finanzverwaltung auch verbindlich zugesichert, dass sie bei den von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffenen Unternehmen keine hohe Anforderungen an die Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und die Anträge auf zinslose Stundung von fälligen Steuerzahlungen stellen wird.

Es empfiehlt sich möglicherweise, einen Antrag auf zinslose technische Stundung zu stellen. Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn Steuerguthaben verrechnet werden kann, das aus technischen Gründen allerdings noch nicht festgesetzt wurde.

Die skizzierten Anträge können effektive, kurzfristige und unkomplizierte Hebel sein, an denen Sie als Unternehmer ansetzen können. So erhalten Sie den laufenden Betrieb aufrecht, bleiben liquide und überbrücken die Krise. Wir stehen Ihnen bei Fragen und dem Prozess der Antragsstellung selbstverständlich zur Seite.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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