Vorsicht bei Beschäftigung von Minijobbern auf Abruf
20.03.2025
In zahlreichen Branchen werden Minijobber gerne auf Abruf beschäftigt, um die Flexibilität zu wahren. Insbesondere die Gastronomie und Saisonbetriebe profitieren von Beschäftigten, die je nach Arbeitsanfall tätig sind. Was hierbei zu beachten ist, damit aus dem Minijob nicht ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Was gilt für Arbeit auf Abruf?
Bei Arbeit auf Abruf erbringt der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen, deren Umfang vom Arbeitsanfall und auf einseitige Anweisung des Arbeitgebers beruht. Wer Minijobber auf Abruf beschäftigt, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten: Wenn im Minijob keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Wann Arbeitgeber einen Phantomlohn zahlen müssen
Selbst wenn der Minijobber weniger gearbeitet hat als 20 Stunden, besteht dennoch für 20 Stunden am Ende des Monats ein Vergütungsanspruch (Phantomlohn). Arbeitet also ein Minijobber auf Abruf ohne entsprechende Vereinbarung beispielsweise nur acht Stunden pro Woche, muss sein Arbeitgeber dennoch 20 Stunden vergüten. Dieser Phantomlohn ist auch die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch kann die Minijobgrenze schnell überschritten werden. Die Folge: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmenden nicht mehr als Minijobber beschäftigen. Stattdessen sind sie bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu melden.
Die aktuelle Mindestlohngrenze
Damit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro monatlich für 2025) liegt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Zahlung des Mindestlohns maximal eine monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden vereinbaren. Wöchentlich wäre dies eine Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Höhere Stundenlöhne bedeuten folglich eine monatlich geringere Arbeitszeit.
Worauf Arbeitgeber achten sollten
Rentenberaterin Tanja Eigner empfiehlt Arbeitgebern daher dringend, die Arbeitsverträge zu kontrollieren und die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich in einer Abrufvereinbarung festzuhalten. Diese muss auch eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit enthalten. Je nach vereinbarter Grenze darf der Minijobber die Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten und die Höchstarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
„Die Deutsche Rentenversicherung führt alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch. Wer die wöchentliche Arbeitszeit nicht festhält, muss möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen“, warnt Eigner.
Alternative: Arbeitszeitkonto
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes, monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt. Je nach Bedarf kann der Minijobber unterschiedlich viele Stunden im Monat arbeiten und sammelt dabei Plus- oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Diese müssen die Minijobber innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgleichen. „Aber auch hier sind wichtige Regelungen zu beachten. Wir empfehlen immer, das Thema mit einem Sozialversicherungsexperten zu besprechen“, rät Tanja Eigner.
Handelsblatt zeichnet Ecovis als „Beste Steuerberater und beste Wirtschaftsprüfer 2025“ aus
19.03.2025
Fachexpertise und Schnelligkeit – darauf kam es beim Handelsblatt-Ranking an. Die Ecovis-Steuerberater und -Wirtschaftsprüfer haben überzeugt und auch dieses Jahr wieder die beiden Auszeichnungen „Beste Steuerberater 2025“ und „Beste Wirtschaftsprüfer 2025“ erhalten.
Das Hamburger Analyseinstitut SWI Finance hat im Auftrag des Handelsblatt die Umfrage durchgeführt. Dabei mussten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in getrennten Befragungen unter Zeitdruck Fachfragen zu branchenspezifischen Herausforderungen in verschiedenen Fachgebieten beantworten. Teilgenommen haben 4.100 Steuerberater und 800 Wirtschaftsprüfer. Die Auszeichnung erhalten haben Teilnehmer, die mehr als 70 Prozent der Maximalpunktzahl erreichten. Dieses Jahr sind das 588 Steuerberater und 133 Wirtschaftsprüfer.
Ecovis hat die Auszeichnung in folgenden Kategorien erhalten:
Beste Steuerberater in den Gebieten Internationales Steuerrecht und Unternehmensnachfolge sowie in den Branchen Ärzte/Heilberufe/Pflegedienste und Handwerk
Beste Wirtschaftsprüfer in den Gebieten Rechnungslegung sowie Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
Freiwillige Renten-Beiträge: Antrag noch bis Ende März stellen!
17.03.2025
Die Frist zur freiwilligen Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 läuft am 31. März 2025 ab. Wer noch Beiträge fürs Vorjahr zahlen möchte, sollte daher schnellstmöglich einen Antrag stellen. Denn für bestimmte Personenkreise ist die Zahlung freiwilliger Beiträge durchaus sinnvoll, weiß Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Wer freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, kann die Rente steigern oder einen Rentenanspruch gar erst begründen. Außerdem sind die Beiträge bis zum jährlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auch steuerlich absetzbar. 2025 können für Einzelveranlagte maximal 29.344 Euro und für Zusammenveranlagte maximal 58.688 Euro für Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
In diesen Fällen ist die Zahlung besonders lohnenswert:
Für einen Anspruch auf Rente ist eine Wartezeit zu erfüllen. Diese beträgt für einen grundsätzlichen Anspruch auf Rente fünf Jahre. Für eine vorgezogene Rente ab 63 (mit Abschlag) sind zum Beispiel bereits 35 Jahre Wartezeit nötig. Diese Wartezeiten lassen sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen. Eine Zahlung lohnt sich für diejenigen ganz besonders, die die geforderte Mindestversicherungszeit knapp nicht erfüllt haben. Durch die Zahlung der Beiträge können sie einen lebenslangen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Für Eltern, die nur kurze Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rente eingezahlt haben, lohnt sich die Zahlung auch. Falls sie durch die bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und Kindererziehungszeiten die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, können sie durch die freiwillige Beitragszahlung einen Anspruch auf Regelaltersrente erwerben.
Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Die Rente steigert sich durch die gezahlten Beiträge. Neben der Absicherung im Alter können sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem einen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen erwerben. Außerdem besteht nach fünfjähriger Wartezeit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Angehörigen.
„Sofern Ihr Rentenkonto Versicherungslücken aufweist, können Sie diese gegebenenfalls durch freiwillige Beiträge schließen“, rät Tanja Eigner.