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MoPeG: Was sich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ändert
30.11.2023Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2024 das Personengesellschaftsrecht grundlegend und macht es damit zukunftsfähig. Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich aus Landshut zeigt, was sich aus unternehmerischer Sicht für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert.
Zum Hintergrund der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„Das Gesellschaftsrecht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, kurz GbR, wie wir es heute kennen, stammt in seiner jetzigen Form noch größtenteils aus dem 19ten Jahrhundert. Der Gesetzgeber hatte dabei ursprünglich nicht vorgesehen, dass eine GbR Trägerin eigener Rechte und Pflichten wird“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht in Landshut. Erst die große Beliebtheit dieser Rechtsform und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben dazu geführt, dass nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftretende Gesellschaften bürgerlichen Rechts als eigene Rechtsträger anerkannt wurden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte sich damit auch bereits in der Vergangenheit zum Beispiel als GbR im Grundbuch lassen. Die auch weiterhin fortbestehende Innen-GbR, also etwa eine Lotto-Tipp-Gemeinschaft, die nicht als solche nach außen auftritt, regelte nur das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten und nicht das Rechtsverhältnis zu unbeteiligten Dritten.
Neugestaltung der GbR
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erfahren GbRs grundlegende Veränderungen, die ihre rechtliche Stellung und Funktionsweise erheblich beeinflussen.
1. Rechtsfähigkeit und Gesellschaftsregister
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Rechtsfähigkeit der GbR. Sie wird künftig in zwei Formen auftreten: als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige Gesellschaft.
Die rechtsfähige Variante hat die Möglichkeit, am Rechts- und Geschäftsverkehr teilzunehmen, also Verträge im eigenen Namen abzuschließen, eigene Rechte einzuklagen oder als GbR verklagt zu werden kann. Sie kann über eigenes Vermögen verfügen und sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen, während die nicht rechtsfähige GbR als Innen-GbR weiterhin nicht unternehmerisch tätig ist.
2. Sitzwahlrecht und Publizität
Eine weitere Neuerung betrifft das Sitzwahlrecht der Gesellschaft. Bisher war der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich. Nun haben Gesellschafter die Option, den Gesellschaftssitz vertraglich festzulegen. Dieses Wahlrecht eröffnet GbRs die Möglichkeit, dass sie sich auch mit einem Verwaltungssitz im Ausland lassen – eine Option, die zuvor nur Kapitalgesellschaften offenstand.
3. Gesellschaftsregister als Publizitätsinstrument
Das Gesellschaftsregister ist ein neues Publizitätsinstrument, das dem Rechtsverkehr eine höhere Transparenz bietet. Gesellschafter der rechtsfähigen GbR können freiwillig ihre Gesellschaft bei dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgericht zu führenden Register eintragen lassen. Das verschafft ihnen Vorteile in Bezug auf den Nachweis der Vertretungsbefugnis und Klarheit bezüglich des Gesellschaftsbeginns und des Geschäftsbereichs.
4. Eintragungspflicht in besonderen Fällen
Für bestimmte Situationen besteht eine Eintragungspflicht. Diese ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist oder Anteile an einer GmbH, OHG oder KG hält.
5. Anmeldung zur Eintragung
Die Anmeldung der GbR zur Eintragung im Gesellschaftsregister muss Angaben zur Gesellschaft und den Gesellschaftern enthalten. Namen, Sitze und Adressen sind anzugeben, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen, ebenso wie die spätere mögliche Änderung der Firmenbezeichnung oder eines Gesellschafterwechsels.
6. Eintragung als „eGbR“
Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden künftig den Zusatz „eGbR“ führen. Diese Kennzeichnung signalisiert im Rechtsverkehr, dass es sich um eine im Gesellschaftsregister registrierte GbR handelt. Mit der Registrierung der eGbR ist auch die Angabe der wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister vorzunehmen.
7. Veränderungen im Grundbuch
Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt dazu, dass nur noch die GbR selbst im Grundbuch einzutragen ist. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Berichtigung des Grundbuchs bei Wechseln auf Gesellschafterebene, was Zeit und Kosten spart.
8. Rechtsformwechsel der eGbR möglich
Die eGbR lässt sich zukünftig auch nach dem Umwandlungsgesetz in eine andere Rechtsform, etwa eine GmbH umwandeln. Damit beschränkt sie ihre Haftung auf das Firmenvermögen, da die eGbR als umwandlungsfähige Gesellschaftsform anerkannt ist.
9. Was bedeuten die Änderungen für bereits existente GbRs?
Es besteht für bereits gegründete GbRs keine unmittelbare Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister. Erst wenn die GbR Änderungen vornimmt, beispielsweise einen Gesellschafterwechsel einer GbR als Gesellschafterin an einer GmbH, OHG oder KG oder als Eigentümerin eines Grundstücks, besteht eine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Register zum 1. Januar 2024 mit Anträgen nicht überhäuft werden.
„Es ist dennoch auch in vielen anderen Fällen aufgrund der Transparenzwirkung im Rechtsverkehr bestehenden GbRs zu empfehlen, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, auch wenn keine zwingende gesetzliche Pflicht dazu besteht“, sagt Littich.
10. Was ändert sich steuerlich?
In steuerlicher Hinsicht sind mit den Neuregelungen des MoPeG für die GbRs und ihre Gesellschafter keine Änderungen verbunden. Die Finanzverwaltung versteuert das betriebliche Ergebnis (Gewinn oder Verlust) der Gesellschaft durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung und Aufteilung zugunsten der Gesellschafter im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter. Die rechtsfähige GbR ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
„Das MoPeG bringt somit eine grundlegende Modernisierung für die GbR mit sich, die die rechtliche Landschaft für Gesellschaften bürgerlichen Rechts deutlich verändert und den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens gerechter wird“, kommentiert Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich.

Lieferkettengesetz: Warum kleine Unternehmen jetzt schon aktiv werden sollten
30.11.2023Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, kurz: Lieferkettengesetz, trat bereits Anfang 2023 für große Unternehmen in Kraft. Aber schon jetzt sollten auch kleinere und mittlere Betriebe Informationen über ihre Lieferketten sammeln, analysieren und bewerten – obwohl das Gesetz für sie noch gar nicht gilt.
Seit 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland. Ab 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gesetzlichen Regelungen umsetzen. Warum aber fragen große Unternehmen bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) teils schon jetzt Informationen über deren Lieferkette ab? Beliefern KMU große Unternehmen etwa mit importierten Rohstoffen, ist damit zu rechnen, dass sie Daten über ihre Lieferkette an ihre Auftraggeber weitergeben müssen. „Denn können diese die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllen, drohen ihnen hohe Bußgelder. Und das wollen sie natürlich vermeiden“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.
Was im Lieferkettengesetz gefordert ist
Große Unternehmen müssen (Auswahl):
- eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden;
- ein Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte umsetzen (Risikoanalyse);
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte verankern;
- Berichte erstellen und veröffentlichen.
Damit sie ihren eigenen gesetzlichen Anforderungen nachkommen können, werden große Unternehmen Nachweise über Lieferketten auch von KMU anfordern. „Diese sollten schon jetzt erste Schritte unternehmen und sich mit den eigenen Lieferketten auseinandersetzen“, rät Littich.
KMU können beispielsweise
- prüfen, ob Unternehmen zu ihren Auftraggebern gehören, die jetzt oder ab 2024 unter das Lieferkettengesetz fallen;
- ihre Verträge checken lassen, inwieweit es dort Vorgaben zu sozialen Themen oder zum Umweltschutz gibt;
- klären, ob der Betrieb Produkte oder Rohstoffe aus dem Ausland bezieht, deren Hersteller im Hinblick auf die Produktionsbedingungen als kritisch einzustufen ist;
- neue Lieferanten recherchieren und/oder Lieferanten priorisieren;
- schon jetzt ihre Bemühungen um Transparenz in ihren Lieferketten dokumentieren.
„Wir gehen davon aus, dass große Unternehmen künftig von KMU Verträge oder Selbstverpflichtungserklärungen verlangen, in denen sie die Einhaltung der Menschenrechte fordern und durchsetzen, dass ihre Zulieferer entsprechende Kontrollmaßnahmen ergreifen und dokumentieren“, sagt Ecovis-Experte Littich.
Das Lieferkettengesetz
Sie wollen weitere Informationen zum Lieferkettengesetz? Lesen Sie hier: https://de.ecovis.com/lieferkettengesetz-neuehaftungsregeln- entlang-der-supply-chain/

Umsatzsteuer Gastronomie: Betriebe müssen Kassen wieder auf 19 Prozent einstellen
29.11.2023Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlängert. Bisher hat der Wille der Regierung und die Lobbyarbeit nicht ausgereicht. Dazu beigetragen hat sicherlich auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig zu erklären. Denn mit dieser Entscheidung fehlt der Regierung das eingeplante Geld. Laut einiger Medien hat sich die Regierung bereits gegen die Verlängerung ausgesprochen. Dennoch wird eine Verlängerung von verschiedenen Politikern weiterhin forciert. Damit ist theoretisch bis zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch nichts final in Stein gemeißelt, die Tendenz aber klar erkennbar. Ab 1. Januar 2024 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder altes Recht in Kraft treten und Gastronomiebetriebe müssen zurück zu 19 Prozent Umsatzsteuer. Was zu beachten ist, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Evelyn Karstädt in Ahlbeck.
Mit der erwarteten Entscheidung muss die Gastronomie zum Jahreswechsel ihre Kassensysteme umstellen und zum Regelsteuersatz von 19 Prozent für Restaurationsumsätze zurückkehren.
Hintergrund
Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant als Dienstleistung von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Diese Maßnahme galt zunächst zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2021. Sie sollte den wirtschaftlich stark betroffenen gastronomischen Betrieben helfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 und dann ein weiteres Mal, am 22. September 2022, durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Besteuerungsgrundsätze von außer Haus oder „To-go“-Umsätzen bleiben hingegen unverändert.
Für Getränke galt immer und gilt weiterhin grundsätzlich ein Steuersatz von 19 Prozent.
Was Gastrobetriebe jetzt tun müssen
Die Gastronomie muss sich nun kurzfristig auf die Rückkehr zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einstellen. Gastronomen sollten daher ihr Angebot auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hin prüfen und die Kassensysteme entsprechend umprogrammieren lassen.
Erfolgt die Umstellung der Kasse nicht und wird der falsche Kassenbeleg mit der falsch berechneten Umsatzsteuer auch der Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde gelegt, gilt das als eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies führt zu weiteren Konsequenzen seitens des Finanzamts. Abgesehen von den steuerrechtlichen Pflichten sollten betroffene Gastronomen ihre Kalkulation prüfen.
Wenden Beherbergungsbetriebe für Frühstück und anderen nicht der Beherbergung dienende Leistungen die Pauschalierung für ein „Business-Package“ oder eine „Servicepauschale“ an, müssen sie diesen Posten wieder mit 20 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.
„Ob die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Gastronomieleistungen beim Jahreswechsel, also bei Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 wieder Vereinfachungen vorsieht, ist derzeit noch offen“, sagt Ecovis-Expertin Evelyn Karstädt. So ließ die Finanzverwaltung bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes zu, dass die Umsätze, die in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli getätigt wurden, bereits unter den ermäßigten Steuersatz fielen, um nicht mitten in der Nacht die Kassen umstellen zu müssen. Geplant war dies auch für die Rückkehr zu 19 Prozent Ende 2020. Ob dies nun auch für die Umstellung zum 1. Januar 2024 Anwendung findet, ist noch offen.
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Nicht vergessen: Forderungen aus 2020 verjähren zum Jahresende
29.11.2023
Umsatzsteuer: Wann Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen können
28.11.2023In der Regel fällt bei Einfuhren in die EU neben Zoll auch Einfuhrumsatzsteuer an. Diese können Unternehmen als Vorsteuer absetzen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die importierten Gegenstände selbst verwenden. Der Bundesfinanzhof hat das in einem neuen Beschluss präzisiert. Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt in der Oberpfalz erklärt die Regeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte in einem Beschluss vom 20. Juli 2023 (V R 13/21; Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof), dass ein Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur abziehen kann, wenn es den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsleistung erbringt.
Der Fall
Eine Dienstleisterin meldete für einen türkischen Kunden als indirekte Zollvertreterin Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in Deutschland an. Die Produkte kamen jedoch nie an. Die Dienstleisterin verzichtete daher gegenüber ihrem Auftraggeber darauf, ihre Leistung und die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie machte aber in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Beschluss der Richter
Nach Paragraph 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmen entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Das gilt, wenn es die Gegenstände zur eigenen Verwertung eingeführt hat und sie etwa zur Produktion besteuerter Umsätze einsetzt.
Nach Artikel 168 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) muss der Wert des eingeführten Gegenstands in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verneint den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer für den Unternehmer, wenn dieser die Gegenstände lediglich befördert, ohne diese einzuführen oder der Eigentümer zu sein. Dieser Auffassung des EuGH schloss sich der BFH an.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Importeur Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Denn auch der Importeur ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Das bedeutet: Im Streitfall ist die Dienstleisterin als indirekte Vertreterin zwar die Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug ist sie jedoch nicht berechtigt.
Die Dienstleisterin hat den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aber als Erbringerin der Dienstleistung „Einfuhrabwicklung“ nicht den Wert des eingeführten Gegenstands für ihr Unternehmen verwendet. Und damit fließt der Wert auch nicht in den Preis der von ihr erbrachten Leistungen ein.
Das müssen Unternehmen beachten
Die Sachlage ist nicht neu, sondern schon bisherige Handhabung und Rechtsprechung des BFH. Auch bisher war bereits Voraussetzung, dass Unternehmen über den eingeführten Gegenstand verfügen konnten. Der Streitfall gibt lediglich Anlass, dies zu präzisieren. Der Wert des eingeführten Gegenstands muss zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehören, damit die auf diesen Wert bezogene Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fazit
Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass in der Regel ein Unternehmer, der nur die Verzollung oder die Transportdienstleistung erbringt, nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ist. Vielmehr steht dieser je nach Sachverhalt dem Lieferanten oder dem Leistungsempfänger zu. „Letztere sollten beachten, dass für den Vorsteuerabzug ein zollamtlicher Beleg, etwa der Einfuhrabgabenbescheid oder ein zollamtlich bescheinigter Ersatzbeleg, vorzulegen ist. Diesen müssen sich die Unternehmer vom Dienstleister aushändigen lassen“, sagt Steuerberater Karl Klebl von Ecovis. Und weiter: „Da sich die Einfuhrumsatzsteuer auf mehrere tausend Euro summieren kann, sollten sich Importeure vorab steuerlichen Rat einholen, wie sie sich den Vorsteuerabzug sichern können.“

Mindestlohn, Minijob-Grenze und Ausbildungsvergütung steigen zum 1. Januar 2024
28.11.2023
Urlaub an Brückentagen: Müssen Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten erfüllen?
27.11.2023Zum Ende eines jeden Kalenderjahres planen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer meist schon den Urlaub für das folgende Jahr. Um sich möglichst lange Auszeiten zu schaffen, nehmen sie gern Urlaub an Brückentagen. Ein typischer Brückentag etwa ist der Freitag nach Christi Himmelfahrt. Mit nur einem Urlaubstag können Beschäftigte so insgesamt vier Kalendertage am Stück freibekommen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern stellt sich jedoch die Frage, ob sie den Urlaub an Brückentagen gewähren müssen. Die Rechtslage kennt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Welche Regeln für den Urlaub an Brückentagen gelten
„Für die Urlaubsgewährung an Brückentagen gelten keine anderen Regelungen als für den sonstigen Jahresurlaub“, macht Roloff klar. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen,
- wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder
- wenn Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.
Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, den Betrieb auch an diesen Brückentagen aufrechtzuerhalten. Deshalb kann nicht die gesamte Belegschaft an den lukrativen Tagen Urlaub nehmen. Roloff rät deshalb seinen Mandanten dazu, die Belegschaft zu ermuntern, die Urlaubsplanung unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen frühzeitig selbst vorzunehmen und untereinander abzustimmen. „Dabei ist eine möglichst frühzeitige Jahresurlaubsplanung hilfreich“, weiß Roloff. So lassen sich böse Überraschungen am Jahresende hinsichtlich noch bestehender Urlaubsansprüche vermeiden. „In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daran denken, dass Urlaubsansprüche der Belegschaft nur dann verfallen oder verjähren, wenn sie die Belegschaft an ihre Resturlaubsansprüche erinnern“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff.
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Geschenke für Geschäftspartner: Welche Freigrenzen Unternehmen beachten müssen
24.11.2023Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Präsente, mit denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Freude machen, sind dabei steuerlich anders zu behandeln, als Geschenke für Geschäftsfreunde oder Kunden. Steuerberaterin Gina Baptistella aus Bamberg kennt den Unterschied und die Freigrenzen, die künftig gelten könnten.
Die Weihnachtszeit bietet sich an, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsfreunden oder Kunden danke zu sagen für die Zusammenarbeit, für Treue oder gute Leistung. Unternehmen müssen dabei jedoch beachten, dass sie die Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer steuerlich anders behandeln müssen als Geschenke an die Arbeitnehmer. Geschenke für Arbeitnehmer sind immer Lohnaufwand und daher lohnsteuerlich zu beachten. Je nach Höhe der gesamten jährlichen Sachzuwendungen unterliegen diese dann als Arbeitslohn der Lohnsteuer.
Das gilt für Geschenke für Geschäftspartner oder Kunden
Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind nur dann betriebsausgabenfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro nicht übersteigen. Dabei dürfen alle dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewandten Gegenstände diese Summe nicht übersteigen. Dieser Betrag gilt also pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Auch Personen, die basierend auf einem Werk- oder Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung zum Unternehmen stehen, fallen unter diese Gewinnfreigrenze.
Handelt es sich um einen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Nettowarenwert maßgeblich. Anders verhält es sich bei Unternehmen, deren Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie können den Bruttowarenwert ansetzen.
Übrigens: Ab 1. Januar 2024 können sich Unternehmerinnen und Unternehmer dank des Wachstumschancengesetzes freuen, denn sie dürfen dann – wenn das Gesetz verabschiedet ist – Geschenke bis zu 50 Euro gewinnmindernd abziehen. „Ob das Gesetz so in Kraft tritt und ob die neuen Freigrenzen gelten, darüber halten wir Sie auf dem Laufenden“, sagt Ecovis-Expertin Gina Baptistella.

Krisenmanagement durch Restrukturierung: Was Unternehmer wissen sollten
23.11.2023Die vielfältigen Krisen hinterlassen Spuren: Immer mehr Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen, nicht selten lassen sich diese nur mithilfe einer Restrukturierung meistern. Wann die angebracht ist und wie sie abläuft, erklären die Ecovis-Experten.
Die Coronapandemie und die darauffolgenden Geschäftsschließungen, globale Lieferkettenprobleme und erhebliche Materialpreissteigerungen, Zinserhöhungen und Investitionsstau, schwindende Kaufkraft und Inflation, Fachkräftemangel und steigende Personalkosten – viele Unternehmen standen und stehen vor jeder Menge Herausforderungen. Dazu wälzen neue Technologien und gesellschaftliche Trends die Märkte um.
Besonders betroffen ist in Deutschland die gesamte Baubranche, aber auch Gastronomie- und Handwerksbetriebe oder Einzelhandelsgeschäfte. Sie haben mit Auftragsrückgängen und zum Teil Liquiditätsproblemen zu kämpfen. Unternehmensberater Andreas Bachmeier bei Ecovis in Dingolfing sagt: „Die Umsätze gehen nach unten, gleichzeitig steigen die Kosten. Das negative Wirtschaftswachstum hat Auswirkungen auf so gut wie jedes Unternehmen.“ Und nicht wenige von ihnen geraten dadurch in eine echte Krise. Ecovis-Unternehmensberater Robert Kowalski in Rostock spricht von einer „Multi-Krisen-Zeit“, in der wir uns befinden, und ergänzt: „Für alle Unternehmer ist es jetzt angebracht, den aktuellen Status quo des eigenen Betriebs besonders kritisch zu durchleuchten: Funktioniert mein Geschäftsmodell in diesen Zeiten? Bin ich auch für die Zukunft gut aufgestellt? Und wie kann ich mein Geschäft die aktuellen Entwicklungen ausrichten?“
Passgenaue Lösungen sind notwendig
Dabei sind die Antworten auf diese Fragen und die damit einhergehenden Handlungsspielräume so unterschiedlich wie auch die Unternehmen selbst. Wichtig ist es deshalb, gründlich zu analysieren, wo genau die eigenen Schwachpunkte liegen, um entsprechende tragfähige Lösungen für unsichere Zeiten zu entwickeln. Ecovis-Berater Bachmeier berichtet etwa von einem Metzgereibetrieb, der in eine Schieflage geraten war. Mit steigenden Beschaffungspreisen bei gleichzeitiger Konsumflaute brachen die Umsätze bei hochwertigen Fleischwaren dramatisch ein. Trotzdem war die Lage nicht ausweglos: Eine genaue Analyse zeigte, dass einige Standorte anders betroffen waren als andere. Der Unternehmer entschied sich daher, Filialen seines Geschäfts zusammenzulegen. Auf diese Weise ließen sich Kosten einsparen und der Betrieb aufrechterhalten. Ganz anders war der Fall dagegen bei einem Maschinenbauunternehmen, das als Zulieferbetrieb vor allem für die Automobilbranche arbeitete. Mit rückläufigen Auftragszahlen analysierte das Unternehmen den Markt – und fand neue Abnehmer bei Unternehmen, die Windräder produzieren.
Rechtzeitig reagieren für mehr Handlungsspielraum
Ob Diversifikation der Auftragnehmer oder Filialschließungen – die Beispiele verdeutlichen, wie unterschiedlich die Lösungsansätze bei Restrukturierungen sein können. „Typische Fälle gibt es so nicht“, erzählt auch Ecovis-Experte Kowalski aus seinem Beratungsalltag: „Es gibt Mandanten, die schlicht die Digitalisierung verschlafen haben, andere haben nicht rechtzeitig in neue Technologien investiert oder sie haben die Mitarbeiterbindung vernachlässigt. Und bei wieder anderen hat eine fehlende Nachfolgeregelung das Unternehmen in eine Krise geführt.“ Was auch immer der Grund ist, da sind sich die Ecovis-Experten einig, es gilt, rechtzeitig auf Herausforderungen zu reagieren. „In der Theorie unterscheidet man zwischen verschiedenen Stadien einer Krise. Und auch in der Praxis zeigt sich: Je früher ich auf Warnsignale reagiere, desto größer sind meine Handlungsspielräume“, erklärt Kowalski. Bachmeier wird noch deutlicher: „In diesen Zeiten müssen Unternehmerinnen und Unternehmer kontinuierlich und vorausschauend planen.“ Es reiche also nicht länger aus, nur einmal im Quartal auf die Zahlen zu sehen. „Es geht um Planung, Planung und nochmals Planung – oder konkreter: um die Umsatz-Ertrags-Planung, die Liquiditätsplanung, die Kostenplanung.“
Wie eine Restrukturierung abläuft
Zeigen die Zahlen, dass sich das Unternehmen in Schieflage befindet oder absehbar auf eine Krise zusteuert, dann kann eine Restrukturierung angebracht sein. Dabei handelt es sich um eine Neuausrichtung des Unternehmens, um es aus der Krise wieder zum Erfolg zu führen. Um herauszufinden, wie diese Neuausrichtung aussehen kann, werden zunächst alle relevanten Unternehmensdaten analysiert. Je nachdem, ob es sich um eine strategische Krise, eine Ergebnis- oder eine Liquiditätskrise handelt, stehen dabei unterschiedliche Informationen im Vordergrund. Diese Informationen müssen Unternehmen dann genau (eventuell nach Geschäftsfeldern getrennt) durchleuchten und mit aktuellen Markt- und Wettbewerbsdaten vergleichen. „Insbesondere bei der Überarbeitung der Kalkulationsgrundlagen spielen natürlich die geänderten Zinssätze eine erhebliche Rolle“, ergänzt Karl Klebl, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt. Und Ecovis-Unternehmensberater Bachmeier ergänzt: „Hier zeigt sich erneut die Notwendigkeit der kontinuierlichen Überprüfung aller Kalkulationen: Wer mit veralteten Zahlen arbeitet, übersieht sonst allzu leicht Krisensignale.“
Systematisch und zügig handeln
So wichtig eine systematische Herangehensweise auch ist, so essenziell ist es, schnell zum Kern des Problems vorzudringen. Im Beratungsalltag geht es daher zügig hin zu den spezifischen und unternehmenseigenen Herausforderungen. Hier lohnt es sich, die Unterstützung erfahrener Berater anzunehmen, die keine Zeit auf Nebenschauplätzen verlieren, erklärt Kowalski: „Denn es hilft schließlich nichts, die Verwaltungskosten zu optimieren, wenn mein eigentliches Problem ein verpasster Digitalisierungstrend ist.“ Nach der Analyse folgt daher die Planung der Maßnahmen: Sind Angebote anzupassen oder Mitarbeiter zu schulen? Gilt es, defizitäre Filialen zu schließen oder in kaufkräftigen Regionen das Angebot auszubauen? Sind Abhängigkeiten von bestimmten Branchen zu reduzieren oder sind Neukunden zu akquirieren? „Die Handlungsalternativen sind sorgsam abzuwägen und vorausschauend zu berechnen, ohne allzu viel Zeit zu verlieren“, macht Ecovis-Experte Bachmeier deutlich, „und natürlich spielen dabei auch die Zukunftsvorstellungen des Unternehmers eine entscheidende Rolle.“
Auch wenn es darum geht, Liquiditätsengpässe zu überbrücken, stehen die Ecovis-Experten ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Etwa bei der Vorbereitung des Gesprächs mit der Hausbank, um für bessere Konditionen zu werben. „Hier ist eine stringente Darlegung der Herausforderungen und der ergriffenen Maßnahmen das Allerwichtigste“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Kowalski. Daher sollten Unternehmer keinesfalls unvorbereitet, besser noch mit der Unterstützung eines Beraters in ein solches Gespräch gehen. Das Gleiche gilt auch, wenn Betriebe Fördermitteln beantragen – ebenfalls ein Thema, das viele Chefinnen und Chefs nicht oder nur unvollständig auf dem Schirm haben. „Wir helfen gern dabei, staatliche Unterstützungsangebote ausfindig zu machen.“
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