Auch in diesem Jahr wurden wir mit dem Siegel „DIGITALE STEUERKANZLEI“ von Wolters Kluwer ausgezeichnet. Damit gehören wir weiterhin zu den innovativen Kanzleien, die durch den konsequenten Einsatz digitaler Prozesse überzeugen.
Die Bewertung basiert auf einem Digitalindex, der vier zentrale Kategorien der digitalen Zusammenarbeit erfasst. Effiziente interne Abläufe, ein reibungsloser Austausch mit unseren Mandanten sowie die stetige Weiterbildung unseres Teams sind dabei entscheidende Faktoren. Mit mindestens 130 Punkten im Bewertungssystem erfüllen wir erneut die anspruchsvollen Kriterien des Siegels.
Wir freuen uns über diese Bestätigung unserer digitalen Kompetenz und setzen weiterhin auf zukunftsorientierte Lösungen für unsere Mandanten.
Maschinenverrechnungssatz in der Landwirtschaft: Entwicklung und Folgen
13.02.2025
Die Preise für Landtechnik steigen kontinuierlich und damit auch die Kosten für den Austausch von Maschinen und Geräten zwischen Landwirten. Die Folgen der gestiegenen Preise für Landtechnik und der Maschinenverrechnungssätze untersucht ein Team der Hochschule Weihenstephan Triesdorf in einer Studie.
Eine leistungsfähige Mechanisierung ist in der heutigen modernen Landwirtschaft zu einer Grundvoraussetzung geworden. Mit dem anhaltenden Wachstum landwirtschaftlicher Unternehmen steigt deren Anspruch an die Leistungsfähigkeit der Agrartechnik. Parallel werden zu Recht hohe Anforderungen an die Präzision und Effizienz im Umgang mit Produktionsmitteln gestellt, zum Beispiel bei der Verteilung von Düngemitteln. All diese Aspekte sind Treiber für eine stetige Weiterentwicklung und zum Teil auch die Basis für deutliche Preissteigerungen bei der Landtechnik.
Die Aufgabe der Maschinenringe
Die Entwicklung im Agrarsektor ist nicht neu. Sie ist schon immer Teil einer sich stetig ändernden Produktionstechnik. Das stellt die Landwirtschaft mitunter vor deutliche Herausforderungen. Etwa dann, wenn für landwirtschaftliche Betriebe Investitionen nötig sind, die ein einzelnes Unternehmen kaum leisten kann. Nicht zuletzt deshalb haben sich seit 1958 in Deutschland Maschinenringe etabliert, eine Entwicklung, die weltweit immer noch anhält.
Eine Kernaufgabe der Maschinenringe ist es, ihren Mitgliedsbetrieben bei der gegenseitigen Vermittlung von Mechanisierung behilflich zu sein. Dieser überbetriebliche Austausch ermöglicht vielen Unternehmen erst den Zugang zu moderner Agrartechnik. Im Gegenzug profitieren Unternehmen, die eigene Technik zum Verleih anbieten, von einer besseren Auslastung und damit geringeren Kosten für ihre Maschinen.
Als Basis für diesen Austausch geben die Maschinenringe Maschinenverrechnungssätze in Form von Preisvorschlägen her aus, die die Landwirte dann in der Regel zur Abrechnung untereinander heranziehen. Vom Grundgedanken her ist dieses Konstrukt so angelegt, dass alle Beteiligten davon profitieren können. Es ist jedoch vermehrt zu beobachten, dass die Bereitschaft zum überbetrieblichen Verleih von Maschinen in letzter Zeit rückläufig ist. Der Grund hierfür ist eventuell in den Maschinenverrechnungssätzen zu suchen, die der aktuellen Kostensituation möglicherweise nicht immer gerecht werden.
Studie analysiert die Maschinenverrechnungssätze
Um dieser Vermutung, dass nicht mehr passende Maschinenverrechnungssätze Grund für den Rückgang des überbetrieblichen Verleihs sind, zu untersuchen, führt die Hochschule Weihenstephan Triesdorf (HSWT) derzeit eine Studie durch, die den Status quo der Maschinenverrechnungssätze analysiert. Der geografische Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei in Bayern und Baden-Württemberg. Hier wurden stichpunktartig die jeweils aktuell gültigen Maschinenverrechnungssätze für bestimmte Schlüsselmaschinen erhoben. Aus den bisherigen Daten der noch andauernden Analyse lassen sich diese Aussagen ableiten:
Die Aktualität der Verrechnungssätze ist gut, rund zwei Drittel der Daten stammen aus dem Jahr 2024.
In Bayern unterscheiden sich die Verrechnungssätze auf regionaler Ebene sehr deutlich.
In Baden-Württemberg herrscht landesweit große Einigkeit bei den Verrechnungssätzen.
Die Transparenz der Preisbildung ist mangelhaft: Wichtige Annahmen zum Thema Restwert, zur Nutzungsdauer, zur Auslastung und zum Umgang mit Reparaturkosten von Landmaschinen sind für einzelne Verrechnungssätze oft unklar.
Die Beobachtung von heterogenen Verrechnungssätzen zeigt, dass es innerhalb des Untersuchungsgebiets zu deutlichen ökonomischen Unterschieden beim Verleih und Gebrauch überbetrieblicher Mechanisierung kommt (siehe Abbildung 1).
Bei den Verrechnungssätzen in Abbildung 1 handelt es sich um aktuell gültige Werte. Mit wenigen Ausnahmen wurden diese Werte entweder im Jahr 2023 oder später veröffentlicht. Dennoch ist die Preisspanne mit 29,70 Euro/Stunde bis 46,00 Euro/Stunde für diese beiden Jahre unerwartet hoch. Das Veröffentlichungsjahr der Verrechnungssätze spielt scheinbar keine entscheidende Rolle für diese Preisspanne. Im Falle eines Schleppers können regionale Unterschiede bei Gelände, Boden und Flächenstruktur auch keine wesentliche Rolle in der Preisbildung einnehmen. Und: Die entscheidenden Faktoren, etwa Abschreibung oder Zinsen, für die Kalkulation von Schlepperkosten sind überregional gesehen recht homogen (siehe Tabelle 1).
Im Vergleich zu den gewohnten Verrechnungssätzen und Leasingkonditionen fällt die Kostenkalkulation für einen Schlepper mit 47,88 Euro (siehe Tabelle 1) ziemlich hoch aus. Treiber für diese Kostensteigerung in letzter Zeit sind vor allem die allgemeine Teuerung in der Agrartechnik-Branche sowie auch der deutliche Anstieg der Zinssätze und Reparaturkosten. Die Diskrepanz zwischen den Verrechnungssätzen (siehe Abbildung 1) von 29,70 Euro/Stunde bis 46,00 Euro/Stunde und der Kostenkalkulation (siehe Tabelle 1) von 47,88 Euro für einen 235-PS-Schlepper ist womöglich einer der Gründe, warum die Bereitschaft der Landwirte zum überbetrieblichen Verleih ihrer Landtechnik eher abnimmt. Es ist richtig, dass für Maschinen mit niedriger jährlicher Auslastung theoretisch keine zusätzlichen Festkosten anfallen und diese sich damit weitaus günstiger im überbetrieblichen Einsatz anbieten lassen. Es ist jedoch fraglich, warum ein landwirtschaftliches Unternehmen für einen anderen Betrieb schlagkräftige und moderne Landtechnik zur Verfügung stellen sollte, wenn aufgrund der Preislage eine spätere Refinanzierung nur anteilig möglich sein wird.
Faire Verrechnungssätze sind notwendig
Um die Bereitschaft des überbetrieblichen Austauschs von Maschinen zu erhalten, sind faire Verrechnungssätze notwendig, die tatsächlich beiden Seiten einen Kostenvorteil bieten. Grund: Die Kooperation bei Landmaschinentechnik ist für viele landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Jeder Rückschritt hätte erhebliche negative Konsequenzen. In diesem Zusammenhang nehmen die Maschinenringe eine verantwortungsvolle Position ein. Sie veröffentlichen Preisvorschläge und setzen innerhalb der Branche richtungsweisende Orientierungspunkte. Dabei sind drei Aspekte besonders wichtig:
jährliche Aktualisierung der Preisvorschläge, um den rasanten Veränderungen gerecht zu werden;
regionsübergreifende Vorgehensweise nach dem Beispiel von Baden-Württemberg;
maximale Transparenz bei der Berechnung von Preisvorschlägen.
Es ist klar, dass mit diesen Anforderungen durchaus erhebliche Anstrengungen verbunden sind. Die aktuell sehr heterogene Situation führt bei den Verrechnungspreisen jedoch zu Verwerfungen, die den überbetrieblichen Austausch von Mechanisierung mittelfristig gefährden. Davon wird im Übrigen auch die Branche der Lohnunternehmen stark erfasst. Sie sind ebenfalls ein essenzielles Element für die moderne Landwirtschaft und werden auch künftig dringend gebraucht.
Autor:
Professor Dr. Michael Tröster, Hochschule Weihenstephan Triesdorf
Sie sich beim Immobilienkauf Steuern sparen lassen
13.02.2025
Immobilien sind nach wie vor als Wertanlage interessant. Nach welchen Kriterien Käuferinnen und Käufer beim Erwerb vorgehen sollten, was es dabei zu beachten gibt und wie sich mit geschickter Planung Steuern sparen lassen, erklären die Ecovis-Experten.
Langsam kommt wieder Bewegung in den Immobilienmarkt. Dazu tragen auch einige neue steuerliche Regelungen bei, die für mehr Neubau und energetische Sanierungen sorgen sollen. Für Personen, die jetzt in Immobilien anlegen wollen, eröffnen sich damit neue Möglichkeiten.
Besonders wichtig ist es, sich bei der Auswahl von Immobilien, die nicht zum Privatgebrauch gedacht sind, von harten Fakten leiten zu lassen. „Schließlich gilt die Faustregel: Der Gewinn wird beim Einkauf gemacht“, sagt Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Zur Bewertung lässt sich bei Objekten für die Kapitalanlage in der Regel das Ertragswertverfahren heranziehen. Bei diesem Verfahren werden Einnahmen und Kosten gegenübergestellt, um den Wert und damit einen angemessenen Kaufpreis zu bestimmen. Neben Lage und Zustand der Immobilie sollten potenzielle Käufer Mietverträge ebenso unter die Lupe nehmen wie Bewirtschaftungs- oder mögliche Sanierungskosten.
Was ist beim Kauf zu beachten?
Darüber hinaus lassen sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung Steuern sparen. Denn wer eine Immobilie kauft, also ein Gebäude samt Grund und Boden, der muss Grunderwerbsteuer zahlen. Je nach Bundesland sind das zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Grundstückspreises. „Hier gibt es bereits einige Kniffe, mit denen sich Steuern sparen lassen“, erklärt Priglmeier. Gehören zum Gebäude zum Beispiel eine Küche oder andere aufwendigere Einbauten, lässt sich dafür ein separater Kaufpreis vereinbaren und notariell im Vertrag festhalten. „Das reduziert in Folge den Kaufpreis für das Grundstück und damit auch die daran bemessene Grunderwerbsteuer.“ Allerdings warnt Priglmeier: „Natürlich muss der Preis angemessen sein, damit das Finanzamt dies auch anerkennt.“ Zusätzlich lassen sich viele Kosten, die mit dem Kauf der Immobilie in Verbindung stehen, als Anschaffungsnebenkosten über die Nutzungsdauer verteilt von der Steuer absetzen. Hierzu zählen etwa Maklerprovision, Gutachten oder auch Notargebühren.
Der Kaufpreis für die Immobilie lässt sich außerdem in den Folgejahren steuerlich geltend machen. Hier sollten Käufer daher im Vorfeld auf eine möglichst günstige Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits achten, die ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten wird. „Grundsätzlich gilt: Je höher der Gebäudeanteil, desto mehr lässt sich abschreiben“, sagt Priglmeier. Als Vorgabe gelten dabei Parameter, die der Gesetzgeber festgelegt hat.
Nicht auf Gutachter verzichten
Ein Tool des Bundesfinanzministeriums, das mit Daten zu Größe, Bodenrichtwert, Miethöhe und Nutzfläche und weiteren Kriterien gefüttert wird, hilft in einem ersten Schritt bei der richtigen Aufteilung. „Darüber hinaus lassen sich aber Spielräume nutzen“, sagt Priglmeier.
Um diese möglichen Spielräume gut ausschöpfen zu können – oder aber bereits vor dem Kauf den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln –, sollten Immobilienerwerber Sachverständige hinzuziehen. Sie haben die notwendige Expertise, um einen genaueren Wert des Gebäudes und im Bedarfsfall eine exaktere Aufteilung in Grund und Boden zu bestimmen.
Auch bei der Ermittlung der Nutzungsdauer, die beim Thema Abschreibungen eine wichtige Rolle spielt, können Gutachten hilfreich sein. In der Regel gilt für die Abschreibung der meisten Gebäude, dass sich zwei Prozent des Kaufpreisanteils über einen Zeitraum von 50 Jahren abschreiben lassen, was der pauschalen Nutzungsdauer entspricht.
Hat das Gebäude beim Kauf aber eine verbleibende Nutzungsdauer, die weniger als 50 Jahre beträgt, ließe sich mithilfe eines Gutachtens die kürzere Abschreibungsdauer belegen, was sich in der Folge steuermindernd auswirkt. „Sparen Sie also beim Immobilienkauf nicht an der falschen Stelle. Das Gutachten eines Sachverständigen, der die Immobilie verlässlich bewerten kann, zahlt sich in der Regel schnell aus“, sagt Priglmeier.
Was ist bei der Nachfolge zu beachten?
Wer bereits im Besitz von Immobilien ist, sollte sich frühzeitig darum kümmern, wer Haus und Hof später einmal bekommen soll. „Hier lassen sich ebenfalls durch rechtzeitiges Handeln Steuern sparen“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in München. So lassen sich beispielsweise mittels einer Übertragung von Immobilienanteilen oder Gesellschaftsanteilen an einer immobilienbesitzenden Familiengesellschaft zu Lebzeiten gegebenenfalls sogar mehrfach die schenkungsteuerlichen Freibeträge für Ehegatten und/ oder Kinder ausschöpfen. Das spart unter Umständen später einmal Erbschaftsteuer und/oder Schenkungsteuer.
Dabei kommt es auf eine rechtzeitige Bestandsaufnahme an, in der die wichtigsten Fragen geklärt werden: Welches Vermögen ist vorhanden? Wer soll im Todesfall erben? „Anschließend lassen sich entsprechende Strategien erarbeiten, um Schenkungsteuerfreibeträge unter Umständen mehrfach voll auszuschöpfen, gegebenenfalls auch durch den Vorbehalt von Nießbrauchsrechten, um den Schenkungswert der Immobilie zu mindern und dadurch den jeweiligen Freibetrag nicht zu überschreiten“, erklärt Wunderlich. Dabei kann es auch sinnvoll sein, über die Rechtsform der Vermögensverwaltung nachzudenken. So kann es mitunter klug sein, Immobilienvermögen zunächst auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft zu übertragen, um steuerliche Vorteile auszunutzen. Auch Wunderlich rät zu einer gut geplanten Vorgehensweise beim Immobilienkauf: „Wichtig ist immer: Lassen Sie sich im Vorfeld beraten – egal ob zu Kaufpreis, Vertragsgestaltung oder Fördermitteln. So können Sie das Beste aus der Immobilienanlage herausholen.“
Was gilt für entgeltliches Ablösen eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen?
06.02.2025
Die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen gegen Zahlung eines Ablösebetrags ist nicht steuerbar, sofern der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist. Die Details zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennt Ecovis-RTS-Steuerberater Manuel Gärtner in Tauberbischofsheim.
Der Fall: Ablösung eines Nießbrauchs gegen Zahlung
Eine Frau übertrug 2012 ihre Anteile an einer GmbH durch eine vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch vor, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht umfasste.
2018 verkaufte der Sohn die Anteile. Um die Anteile marktfähig zu machen, vereinbarten Sohn und Mutter die Ablösung des Nießbrauchs gegen Zahlung. Den Ablösebetrag zahlte der Sohn direkt an die Mutter.
Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Entschädigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 24 Einkommensteuergesetz, EStG, in Verbindung mit Paragraph 17 EStG). Das Finanzgericht (FG) sah in der Zahlung eine Entschädigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 24 EStG in Verbindung mit Paragraph 20 EStG). Die Mutter machte dagegen geltend, dass es sich bei der Zahlung um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung handele.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH gab der Mutter Recht und stellte in seinem Urteil klar: Ist der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs nicht steuerbar (Urteil vom 20. September 2024, IX R 5/24). Entscheidend war die Feststellung des FG, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr 2012 mit der Übertragung auf den Sohn übergegangen war.
Das Gericht führte weiter aus, dass Paragraph 24 EStG keine eigenständige Besteuerungsgrundlage darstellt, sondern lediglich die Zuordnung von Entschädigungsleistungen zu einer Einkunftsart klärt. Da die Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum mehr an den Anteilen hatte, war der Ablösebetrag weder den Einkünften aus Kapitalvermögen noch anderen Einkunftsarten zuzuordnen.
Was bedeutet das Urteil für Nießbrauchberechtigte?
„Das Urteil schafft Klarheit für die steuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen“, sagt Steuerberater Manuel Gärtner, „es zeigt, dass die wirtschaftliche Eigentümerstellung das entscheidende Kriterium für die Steuerbarkeit einer Ablösezahlung eines Vorbehaltsnießbrauchs ist. Fehlt diese, liegt eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor.“
Erfolgsgeschichte Lieblingsorth: Ein zahnmedizinisches MVZ vereint bessere Patientenversorgung mit betriebswirtschaftlichem Denken (Seite 3)
MVZ: Wer seine Einzelpraxis in ein MVZ umwandeln will, sollte diese rechtlichen und steuerlichen Fragen kennen (Seite 4)
Überstunden und Resturlaub: Was Sie im Arbeitsvertrag regeln sollten, um Streitereien zu vermeiden (Seite 6)
Pflegekräftemangel: Welche Erfolgsfaktoren es gibt, um Pflegekräfte aus dem Ausland im Betrieb zu halten (Seite 7)
Praxisübergabe: Welche Steuervorteile es für Ärzte gibt, die eine Praxis ohne eigene Immobilie an ihre Kinder übergeben (Seite 8)
Betrug und Korruption im Gesundheitswesen: Wie (Schwerpunkt-)Staatsanwälte dagegen vorgehen wollen (Seite 10)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS med 01/2025 können Sie hier herunterladen:
Maschinenringe: Welchen Einfluss Maschinenverrechnungssätze auf Agrar-Betriebe haben (Seite 4)
Erneuerbare Energien: Welche Vertragsdetails Grundstückeigentümer, die ihre Flächen für Windenergie und PV-Anlagen zur Verfügung stellen, kennen sollten (Seite 7)
Thesaurierungsbesteuerung: Wie sich damit Steuern sparen lässt (Seite 8)
Grunderwerbsteuer: Die Übergabe von Grundbesitz an Gesellschaften kann Steuern auslösen (Seite 10)
Hofübergabe: Will ein Landwirt seinen Betrieb steuerfrei verkleinern, muss er die Flächen neu berechnen (Seite 11)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS agrar 01/2025 können Sie hier herunterladen:
HBH Holzbau Zimmerei GmbH: Das Unternehmen baut mit Holz und wächst nachhaltig mit einer klugen Strategie (Seite 3)
Immobilien: Vermögen schaffen und Steuern sparen durch geschickte Investitionen (Seite 4)
Jahressteuergesetz: Änderungen, die Unternehmen und Privatpersonen kennen sollten (Seite 7)
Abberufung von Gesellschaftern: Welche Regeln gelten, wenn Sie einen Gesellschafter ausschließen müssen (Seite 8)
Nießbrauch oder dauernde Last: Wer einen Betrieb übergibt, sollte sich um seine eigene Versorgung Gedanken machen (Seite 10)
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS info 01/2025 können Sie hier herunterladen:
Neuerungen in der Höfeordnung: Was die Änderungen zur Berechnung des Hofwerts für Erben bedeuten
05.02.2025
Am 1. Januar 2025 trat eine wichtige Änderung der Höfeordnung in Kraft. Sie ist besonders für landwirtschaftliche Betriebe und deren Erben von Bedeutung, denn mit der neuen Regelung ändert sich die Berechnung des Hofwerts. Welche Auswirkungen hat das für Hoferben?
Was die Höfeordnung regelt und wo sie angewendet wird
Die Höfeordnung regelt das Sondererbrecht für Höfe in mehreren Bundesländern. Zu diesen gehören Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Für diese Bundesländer gilt die Änderung der Höfeordnung. In allen anderen Bundesländern gilt das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder es gelten andere höferechtliche Sonderregelungen. Sie sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Was ist neu an der Höfeordnung?
Die Neuregelung war aufgrund der Grundsteuerreform und des damit einhergehenden Wegfalls des Einheitswerts nötig. Nun ist gesetzlich geregelt, dass Betriebe (Alleineigentum natürliche Person, Ehegatteneigentum) mit einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro Höfe im Sinne der Höfeordnung sind. Betriebe mit einem darunterliegenden Grundsteuerwert, der aber mindestens 27.000 Euro beträgt, fallen unter die Höfeordnung, wenn der Eigentümer dies erklärt und er einen Hofvermerk im Grundbuch eintragen lässt.
Für Betriebe, die aufgrund der Neuregelung die Hofeigenschaft nach der Höfeordnung verlieren oder neu bekommen würden, gibt es Übergangsfristen von zwei Jahren.
Ein zentraler Punkt der Reform betrifft die Berechnung des Hofwerts als Grundlage für die Berechnung von Abfindungsansprüchen. Bisher war der Hofwert auf das 1,5-fache des Einheitswerts festgelegt. Mit der neuen Regelung wird der Hofwert nun 60 Prozent des Grundsteuerwerts A betragen – also das 0,6-fache dieses Werts. Die Anpassung des Hofwerts soll zwei wichtige Ziele gleichzeitig erreichen: Zum einen soll der niedrigere Hofwert verhindern, dass eine zu hohe Abfindung an die weichenden Erben die Fortführung des Hofs durch den Hoferben erschwert. Landwirte, die den Hof übernehmen, sollen nicht durch eine unverhältnismäßig hohe Abfindung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum anderen will der Gesetzgeber so sicherstellen, dass auch die weichenden Erben – also diejenigen, die nicht den Hof übernehmen – eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofs erhalten.
Schuldenabzug
Obwohl der neue Hofwert höher ist als der bisherige Einheitswertansatz, profitieren die Hoferben von einer Erhöhung des möglichen Schuldenabzugs. Das führt bei Betrieben mit Fremdfinanzierung zu einer finanziellen Entlastung, sodass die Hoferben den Hof leichter weiterführen können. Bei Betrieben ohne Fremdkapital ist aber im Regelfall mit einer Mehrbelastung im Vergleich zum bisherigen Recht zu rechnen.
Anpassung der Abfindung: Flexibilität im Einzelfall
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass der festgelegte Hofwert nicht gerechtfertigt ist. In solchen Situationen bietet die Reform eine Flexibilität: Die Abfindung lässt sich auf Grundlage besonderer Umstände anpassen. Diese Möglichkeit sorgt dafür, dass die individuelle Situation der Erben berücksichtigt wird. Damit lässt sich eine faire Lösung für alle Beteiligten finden.
Zudem steht es wie bisher den Beteiligten einer Hofübergabe frei, die Abfindung einvernehmlich anders zu vereinbaren.
Nachabfindungsansprüche
Im Falle eines Verkaufs des Hofs oder einer Umnutzung mit erheblichen Gewinnen innerhalb von 20 Jahren haben die weichenden Erben Anspruch auf Nachabfindungen.