Zollamtsprüfung – Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach § 170 II StPO

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Verfahrenseinstellung nach Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens.
Sachverhalt
Bereits im Rahmen der Vorprüfung des Hauptzollamts wurde festgestellt, dass der Mandant erneut Materialkosten nicht in den Zollwert mit einbezogen hatte. Der Mandant war bereits im Prüfungsbericht der Vorprüfung darauf hingewiesen worden, dass er diesbezüglich alle Vorkehrungen zu treffen hat, damit die in Rechnung gestellten Werkzeugkosten zollwertrechtlich berücksichtigt werden.
Wegen der festgestellten zollrechtlichen Zuwiderhandlungen erging Anfang 2013 bereits ein Bußgeld in nicht unbeachtlicher Höher auf Grund von Verletzung gem. § 130 OWiG.
Mitte des Jahres 2014 wurde gegen den Mandanten durch das Hauptzollamt eine Prüfungsanordnung für eine Folgeprüfung erteilt.
Während der Prüfung wurde dem Hauptzollamt bekannt, dass während der Prüfung noch beim Hauptzollamt gebuchte Rechnungen vorgelegt wurden, um die Nachverzollung von Materialkosten etc. zu beantragen. Für eine Selbstanzeige oder Berichtigung der Erklärungen war im Hinblick auf die bereits laufende Prüfung nicht mehr möglich. Sodann gegen den Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Besonders schwerwiegend war hierbei, dass in Anbetracht der Höhe und auf Grund der gleichgelagerten Fassung im vorgelagerten Verfahren es zunächst sehr wahrscheinlich schien, dass eine strafrechtliche Sanktionierung erfolgte.
Ergebnis
Es wurden die jeweiligen Lebensumstände des Mandanten dargelegt und das HZA konnte überzeugt werden, dass eine sozialgünstige Prognose vorliegt und dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, das Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten einzustellen sei.
Schließlich wurde das Steuerstrafverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt und gegen den Mandanten wurde ein Bußgeldbescheid erlassen.