Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB – Risiko bei (Schein-) selbstständigen Lkw-Fahrern (Frachtführer)

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Regelmäßig kommt es vor, dass Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber als selbstständige Fahrer eingesetzt werden, von der DRV als nichtselbstständige Unternehmer eingestuft werden, verbunden mit den sozialrechtlichen und strafrechtlichen Folgen.

Typische Fallstricke

Die nachfolgend aufgeführten Beanstandungen sind typische Beispiele, die oft einer Beurteilung als nichtselbstständige Unternehmer voraus gehen.*
Gegen eine Selbstständige Beschäftigung spricht die Tatsache, wenn die Fahrer ausschließlich auf firmeneigenen Lkws des Arbeitgebers eingesetzt werden. Ferner wird regelmäßig beanstandet, wenn die Fahrer keine Genehmigung nach § 3 GüKG besitzen.
Ein wichtiges Kriterium für eine Selbstständigkeit ist das wirtschaftliche Risiko. Hieran kann es fehlen, wenn der selbstständige Fahrer lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellt und grundsätzlich mit einem festangestellten Arbeitnehmer vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Selbstständige seine Vergütung nicht aushandelt, sondern diese vom Auftraggeber aufgrund eines festen Stundensatzes vorgegeben wird.
Erschwerend kann dann noch die vertragliche Gestaltung sein, wenn der Fahrer die Fahrzeuge des Auftraggebers kostenlos nutzen kann und auch sonst keine Kosten für Versicherungen, Steuerern, Treibstoffe oder Wartung der Fahrzeuge zu tragen hat.

Ergebnis

Oft genug wird durch vertragliche Gestaltung versucht Sozialabgaben zu umgehen. Allerdings sind nicht die vertraglichen, sondern die tatsächlichen Begebenheiten ausschlaggebend. Insofern empfiehlt es sich, solche vertragliche Regelungen vorab prüfen zu lassen, um das Risiko einer Scheinselbstständigkeit von vornherein auszuschließen.
 
 *Die Beispiele sind nicht abschließend.